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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2026
regulierung
recht
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Kontext: inb 2026 anlage 2 3 12 > 2. Leistungsumfang, Pflichtverletzung von DB InfraGO

2. Leistungsumfang, Pflichtverletzung von DB InfraGO

  • 2.1. DB InfraGO stellt mit der Freischaltung der GSM-R-SIMKarten die Telekommunikationsdienstleistungen im GSMR-Netz für den Kunden zur Verfügung. Der Abschluss eines Trassennutzungsvertrags bleibt hiervon unberührt.

  • 2.2. DB InfraGO erbringt ihre Leistungen unter Beachtung des Fernmeldegeheimnisses, der Vorgaben des EisenbahnBundesamtes, der Bundesnetzagentur, des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der Konzernrichtlinien der DB AG (KoRil) bzw. der Richtlinien (Ril) der DB InfraGO.

  • 2.3. Vom Kunden oder von Dritten übertragener Inhalt ist nicht Gegenstand der Leistung von DB InfraGO und wird von DB InfraGO nicht überprüft. Dies gilt auch im Hinblick darauf, ob der Inhalt schadenstiftende Software (z.B. Viren) enthält oder gegen Rechte Dritter verstößt.

  • 2.4. DB InfraGO ist berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise einzustellen, soweit dies für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Netzbetrieb oder aus bahnbetrieblichen Notwendigkeiten erforderlich ist. DB InfraGO wird dabei nach Möglichkeit hierüber im Vorfeld rechtzeitig informieren und soweit möglich eine Störung des Bahnbetriebs vermeiden.

  • 2.5. Die dem Kunden übergebene GSM-R-SIM-Karte verbleibt im Eigentum von DB InfraGO. DB InfraGO ist berechtigt, die GSM-R-SIM-Karte jederzeit gegen eine Ersatzkarte auszutauschen oder bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzuverlangen (siehe hierzu auch 4.5).

  • 2.6. DB InfraGO legt die Rufnummern der Teilnehmeranschlüsse unter Berücksichtigung des Rufnummernplans fest und teilt diese dem Kunden mit Aushändigung der GSM-R-SIM-Karte mit. DB InfraGO behält sich

Änderungen der Rufnummer aus technischen und betrieblichen Gründen vor.

Haftung von DB InfraGO