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Orchestrator/bahn/wissensdatenbank/output/chunks/allgemein/regulierung/inb-2026-anlage-3-2-1-1-data/001-grundsatz-infrastrukturnutzungsvertrag-grundsatz-inv.md
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2.9 KiB

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regulierung allgemein allgemein
domain:regulierung
tool:allgemein
scope:allgemein
inb
inb-2026
regulierung
recht
einfachbahn@deutschebahn.com pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131450/8beedf888d7547636ce0995cca892b15/INB-2026-Anlage-3-2-1-1-data.pdf GRUNDSATZ-INFRASTRUKTURNUTZUNGSVERTRAG („GRUNDSATZ-INV“) chunk https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131450/8beedf888d7547636ce0995cca892b15/INB-2026-Anlage-3-2-1-1-data.pdf 29480fb7059a3a5e GRUNDSATZ-INFRASTRUKTURNUTZUNGSVERTRAG („GRUNDSATZ-INV“) 1 deab492aec4556f3 2026-06-26 approved 60f098953f846fb6

Kontext: inb 2026 anlage 3 2 1 1 > GRUNDSATZ-INFRASTRUKTURNUTZUNGSVERTRAG („GRUNDSATZ-INV“)

  • (2) Die INB enthalten die für die Netzfahrplanperiode 2026 gültige Liste der Entgelte. Hierzu gilt im Rahmen der Nutzung von Serviceeinrichtungen (außer Personenbahnhöfen und Autoreisezug-Terminals) nach Maßgabe der INB im Zeitraum des Netzfahrplans 2026 die am ##. ##. 20##[] veröffentliche Liste der Entgelte für Serviceeinrichtungen der DB InfraGO. Diese kann der ZB unter www.dbinfrago.com/aps oder bei der vertragsführenden Stelle der DB InfraGO einsehen.

  • (3) Der ZB hatte die Möglichkeit, von den in den vorstehenden Absätzen 1-2 genannten Dokumenten vor Vertragsschluss Kenntnis zu nehmen.

  • (4) Die Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen nach Maßgabe der INB für den Zeitraum des Netzfahrplans 2026 werden voraussichtlich am 15.06.2025 durch die Bundesnetzagentur genehmigt. Die genehmigten Entgelte kann der ZB ab dem Werktag, der dem Zugang der Entgeltgenehmigung folgt, unter www.dbinfrago.com/stationspreise oder bei der vertragsführenden Stelle der DB InfraGO einsehen.

  • (5) Die Liste der Entgelte für Autoreisezug-Terminals wird nach Beendigung des Unterrichtungsverfahrens bei der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

§ 4 SICHERHEITSBESCHEINIGUNG

Für Fahrten auf dem übergeordneten Netz der DB InfraGO ist grundsätzlich eine Sicherheitsbescheinigung erforderlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf Eisenbahninfrastrukturen gemäß § 2b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AEG bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes stattfindet (§ 7a Abs. 1 Satz 2 AEG) oder wenn eine Teilnahme am Eisenbahnbetrieb mit Fahrzeugen stattfindet, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden (§ 7a Abs. 1 Satz 3 AEG). Ein ZB, der mit der DB InfraGO einen Trassenvertrag abschließt, aber die Fahrten nicht selbst durchführt, benötigt keine Sicherheitsbescheinigung.

§ 5 VEREINBARUNG ZUR VERKEHRSDURCHFÜHRUNG