4.0 KiB
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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2026 anlage 4 4 > § 2 Rechte und Pflichten des ZB
§ 2 Rechte und Pflichten des ZB
- (1) Der ZB verpflichtet sich, für alle durch diesen Rahmenvertrag gebundenen Schienenwegkapazitäten in dem in der Anlage 1 zu diesem Vertrag jeweils genannten Umfang zu sämtlichen Netzfahrplanperioden während der Laufzeit dieser Vereinbarung Trassen anzumelden bzw. andernfalls den Infrastrukturbetreiber über die Absicht, die gesamte Rahmenkapazität oder
Anlage 4.4 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Rahmenvertragsmuster über die Zuweisung von Schienenwegskapazität
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Teile davon nicht zu nutzen unter Berücksichtigung von Ziffer 4.4.6 a) und c) der INB der DB InfraGO AG zu vertreten hat, zu unterrichten.
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(2)Bei der Trassenanmeldung zum Netzfahrplan mit Bezug zu den rahmenvertraglich gesicherten Kapazitäten muss die jeweilige Kapazitätsnummer laut Anlage 1 angegeben werden. Dies gilt auch für die Fälle, in denen aufgrund von Bautätigkeiten von Anlage 1 abweichende Trassenanmeldungen erfolgen. Laufwegabweichungen auf Grund von/ Baumaßnahmen sind vom ZB zusätzlich gesondert mitzuteilen.
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(3) Vom ZB vorgenommene Änderungen der Trassenanmeldung zum Netzfahrplan gegen- über Anlage 1 des Rahmenvertrages sind bei der Haltekonzeption oder sonstigen Trassenparametern zulässig, soweit sie sich im Rahmen der in der Anlage 1 vereinbarten Zeitrahmen und den Vorgaben nach § 49 Abs. 3 Satz 1 ERegG und 4.4.1. f) der INB bewegen. Die mit dem Abschluss des Rahmenvertrages gesicherten Kapazitäten werden hierdurch nicht verändert.
Weicht der ZB mit der Trassenanmeldung aufgrund von Bautätigkeiten oder infolge eines vorangegangenen Koordinierungsverfahrens von dem durch den Rahmenvertrag gesicherten Laufweg, den Verkehrstagen oder der Zeitrahmen ab, so entfaltet der Rahmenvertrag im Umfang der Abweichung keine Schutzwirkung während der jeweiligen Netzfahrplanperiode.
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(4) Der ZB verpflichtet sich, das gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 auf die Trassenanmeldung folgende Trassenangebot der DB InfraGO AG anzunehmen, sofern sich dieses innerhalb der vereinbarten Zeitrahmen gemäß Anlage 1 bewegt.
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(5) Von der Regelung der Absätze 1 bis 3 kann der ZB bei Einschränkungen durch höhere Gewalt in erforderlichem Maße abweichen oder die Anmeldung unterlassen.
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(6)Der ZB ist nur nach vorheriger Zustimmung der DB InfraGO AG berechtigt, die Ausübung rahmenvertraglicher Rechte ganz oder teilweise Beteiligungs- oder Kooperationsunternehmen zu überlassen. Dies umfasst beispielsweise die Ausübung rahmenvertraglicher Rechte durch ein Tochterunternehmen und vergleichbare Konstellationen, in denen mit der Durchführung bestimmter rahmenvertraglich abgesicherter Verkehre verbundene Unternehmen bzw. Kooperationspartner beauftragt werden, insbesondere bei einem Vertragseintritt gemäß § 22 ERegG. Keine Zustimmung wird erteilt, wenn das Unternehmen, auf das der Rahmenvertrag übertragen werden soll, kein Zugangsberechtigter ist. Die DB InfraGO AG setzt die Bundesnetzagentur hierüber in Kenntnis. Von dieser Bestimmung bleibt das Verbot des Trassenhandels nach § 42 Abs. 1 Satz 2 ERegG unberührt.