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regulierung allgemein allgemein
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regulierung
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Kontext: inb 2026 anlage 4 4 > § 3 Rechte und Pflichten der DB InfraGO AG

§ 3 Rechte und Pflichten der DB InfraGO AG

  • (1) Die DB InfraGO AG wird dem ZB, für den Fall, dass bei der Netzfahrplanerstellung Anträge auf zeitgleiche, miteinander nicht zu

Anlage 4.4 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Rahmenvertragsmuster über die Zuweisung von Schienenwegskapazität

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vereinbarende Trassennutzung vorliegen, eine Zugtrasse nach Maßgabe ihrer in den INB veröffentlichten Regeln zur Vergabe von Zugtrassen zum Netzfahrplan innerhalb der vereinbarten Zeitrahmen gemäß Anlage 1 des Rahmenvertrages unter Berücksichtigung des § 49 Abs. 10 ERegG anbieten.

  • (2) Von der Regelung des vorstehenden § 3 Abs. 1 kann die DB InfraGO AG unter Angabe der Gründe hinsichtlich der jeweiligen, von dem nachfolgenden Ausnahmetatbeständen betroffenen Strecken im erforderlichen Maße abweichen oder erforderlichenfalls die Umsetzung ohne Folgen gänzlich ablehnen:

    • a. Bei Einschränkungen durch höhere Gewalt.

    • b. Wenn behördliche Anordnungen oder deren belegbare Androhungen, bei denen sich die Vertragspartner einig sind, dass ein Widerspruch nicht zielführend erscheint oder gegen die im Fall einer Anordnung eine Beschreitung des Rechtsweges letztinstanzlich erfolglos bleibt, eine vertragsgerechte Trassennutzung nicht zulassen.

  • (3) Ferner kann die DB InfraGO AG von der Regelung des vorstehenden § 3 Abs. 1 unter Angabe der Gründe hinsichtlich der jeweiligen von den nachfolgenden Ausnahmetatbeständen unmittelbar betroffenen Strecken bzw. auf mittelbar betroffenen Strecken im erforderlichen Maße abweichen oder erforderlichenfalls die Umsetzung ohne Folgen gänzlich ablehnen bzw. auf mittelbar betroffenen Strecken von den definierten Zeitrahmen im erforderlichen Maße abweichen:

    • a. Bei Einschränkungen aufgrund von Baumaßnahmen, welche im Rahmen der Bekanntgabe der Planungsparameter für die nachfolgende Netzfahrplanperiode dem ZB mitgeteilt wurden.

    • b. Im Falle der Nichtdurchführung von bereits geplanten Baumaßnahmen aus Gründen, die von der DB InfraGO AG nicht zu vertreten sind.

    • c. Wenn die durch den ZB geplante Verwendung von Fahrzeugen zu einem höheren Kapazitätsverzehr, als sich nach vorstehendem § 3 Abs. 1 ergibt, führen würde.

    • d. Wenn behördliche Anordnungen oder deren belegbare Androhungen, bei denen sich die Vertragspartner einig sind, dass ein Widerspruch nicht zielführend erscheint oder gegen die im Fall einer Anordnung eine Beschreitung des Rechtsweges letztinstanzlich erfolglos bleibt, eine vertragsgerechte Trassennutzung nicht zulassen.

  • (4) Trassenanmeldungen mit Bezug zu rahmenvertraglich gebundenen Schienenwegkapazitäten, für die aufgrund der in vorstehendem § 3 Abs. 2 und 3 genannten Gründe von der DB InfraGO AG vorübergehend kein Angebot abgegeben werden kann, bleiben rahmenvertraglich abgesichert.

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