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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2026 anlage 4 4 > § 4 Änderungen des Vertragsinhalts
§ 4 Änderungen des Vertragsinhalts
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(1) Die DB InfraGO AG kann im Falle von dauerhaften Änderungen an der Infrastruktur i.S.d. Anhang A zu diesem Rahmenvertrag vom ZB verlangen, einer Änderung der in Anlage 1 vereinbarten Schienenwegkapazität zuzustimmen, soweit dies erforderlich ist, um die optimale Nutzungsmöglichkeit des Schienennetzes weiterhin sicherzustellen. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn dadurch
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a) eine höhere Kapazitätsauslastung des Schienennetzes (höhere Zugzahlen) oder
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b) eine Verbesserung der Leistungsqualität des Schienennetzes (höhere Pünktlichkeitsrate) oder
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c) eine Reduzierung der Fahr- und Beförderungszeiten insgesamt erreicht wird.
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(2) Der ZB kann im Falle von dauerhaften Änderungen an der Infrastruktur i.S.d. Anhang A von der DB InfraGO AG verlangen, einer Änderung der in der Anlage 1 vereinbarten Schienenwegkapazität zuzustimmen, soweit diese für ihn erforderlich ist.
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(3) Die DB InfraGO AG kann vom ZB verlangen, einer Änderung der in der Anlage 1 vereinbarten Schienenwegkapazität zuzustimmen, soweit dies durch die Festlegung von Katalogtrassen auf Güterverkehrskorridoren nach Art. 14 Abs. 3 der EU-VO 913/2010 erforderlich wird. Zur Sicherstellung der Umsetzbarkeit und der Ziele der EU-VO 913/2010 kommt Katalogtrassen hierbei Vorrang gegenüber bestehenden Rahmenverträgen zu.
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(4) Darüber hinaus sind für beide Vertragsparteien Änderungsverlangen gemäß § 49 Absatz 4 ERegG zulässig, die im Interesse einer besseren Nutzung des Schienennetzes abgegeben werden. Gründe hierfür liegen insbesondere vor
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bei verringertem Kapazitätsverbrauch im Vergleich zur Bezugslinie des bestehenden Rahmenvertrags oder
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bei Reduzierung der Fahr- und Beförderungszeiten (z.B. durch Einsatz neuer leistungsstarker Fahrzeuge) oder
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zur Erreichung einer verbesserten Leistungsqualität des Schienennetzes (z.B. durch Verschiebung der bisherigen Bezugslinie zur Gewährleistung zusätzlicher Anschlüsse im Taktsystem oder zur Erhöhung der Pünktlichkeit)
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(5) Änderungsverlangen sind der jeweils anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung der relevanten Regelungen in den INB (vgl. Ziffer 4.4.7. INB) mitzuteilen und unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt der Bundesnetzagentur aus § 49 a ERegG.
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(6) Erfolgt bei den Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan kein Bezug auf eine rahmenvertraglich gebundene Kapazität gemäß Anlage 1 des Rahmenvertrages bzw. wird das Trassenangebot vom ZB nicht oder nicht fristgerecht angenommen oder weicht der ZB mit seiner Trassenanmeldung von dem rahmenvertraglich gesicherten Schienenwegkapazität ab, findet Ziffer 4.4.6 a) der INB Anwendung.
Anlage 4.4 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2026 Rahmenvertragsmuster über die Zuweisung von Schienenwegskapazität
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