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| regulierung | allgemein | allgemein |
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einfachbahn@deutschebahn.com | www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131496/34438be8d9e6ebb72f46421fcf3822e3/INB-2026-Anlage-5-10_Foerderrichtlinie-data.pdf | Marktsegmentspezifischer Förderbetrag | chunk | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131496/34438be8d9e6ebb72f46421fcf3822e3/INB-2026-Anlage-5-10_Foerderrichtlinie-data.pdf | 91fea9bc8df5be84 | Marktsegmentspezifischer Förderbetrag | 5 | deab492aec4556f3 | 2026-06-26 | approved | 28263213e9a7eb05 |
Kontext: inb 2026 anlage 5 10 foerderrichtlinie > Marktsegmentspezifischer Förderbetrag
Marktsegmentspezifischer Förderbetrag
= segmentspezifisches genehmigtes Trassenentgelt mal Prozentsatz der Bundesförderung
Erfolgt die Förderung nur für einen Teilzeitraum der Netzfahrplanperiode, wird zur Berechnung der Förderbeträge nur die segmentspezifische prognostizierte Betriebsleistung innerhalb des Teilzeitraums des Förderzeitraums zugrunde gelegt.
(3) Die Bekanntgabe der marktsegmentspezifischen Förderbeträge für den anstehenden Förderzeitraum erfolgt durch die DB InfraGO AG unverzüglich nach Eingang und Bestandskraft des Zuwendungsbescheids der Bewilligungsbehörde, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der Bestellfrist für Anträge zur Trassenzuweisung im Netzfahrplan nach Anlage 8 ERegG. Der marktsegmentspezifische Förderbetrag dient der Reduzierung des von den Letztempfängern zu zahlenden Netto-Rechnungsbetrags, dagegen bleibt der Brutto-Rechnungsbetrag unverändert bestehen.
(4) Falls aus möglichen Rechtsschutzverfahren gegen die Trassenentgeltgenehmigung der BNetzA verminderte Trassenentgelte für Marktsegmente im SGV resultieren, ist der gemäß § 5 Absatz 2 dieser Richtlinie für das betroffene Marktsegment ermittelte Förderbetrag entsprechend anzupassen sowie bei einem bestandkräftigen (Teil)widerrufund Erstattungsbescheid die Mittel gemäß der Festsetzung der Bewilligungsbehörde von der Erstempfängerin zurückzufordern. Die Erstempfängerin hat im Verhältnis gegenüber dem Letztempfänger sicherzustellen, dass ihr der zurückgeforderte Betrag von dem Letztempfänger erstattet wird.
(5) Fällt innerhalb eines Haushaltsjahres eine höhere als die in § 5 Absatz 2 zugrunde gelegte segmentspezifische prognostizierte Betriebsleistung an, erfolgt eine Auskehrung des vollen Förderbetrags nur für die Monate, in denen die zur Verfügung stehenden Bundeshaushaltsmittel für das jeweilige Haushaltsjahr die Förderung voll decken. Steht für einen Monat dieses Haushaltsjahres keine ausreichende Deckung durch die Bundeshaushaltsmittel mehr zur Verfügung, reduziert sich der Förderbetrag für sämtliche Segmente entsprechend. Hierzu führt die Erstempfängerin bei Bedarf die neue Berechnung der Förderbeträge auf Basis der noch verfügbaren Haushaltsmittel durch. Die reduzierten Förderbeträge werden von der Erstempfängerin umgehend veröffentlicht.