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Kontext: inb 2026 anlage 5 2 > Grundsätze der Marktsegmentierung

überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen.“ Die Abgrenzung erfolgt also nach dem Kriterium der überwiegenden zugewiesenen räumlichen Versorgungsfunktion des Verkehrsmittels, für die die untergeordnete Mitbedienung von Fernverkehrsreisenden unschädlich ist. Daher wird sich eine Förderung des Nahverkehrs durch die Aufgabenträger stets auf zusammenhängende Linien beziehen und nicht auf wechselnde Teilabschnitte ein- und derselben Trasse. Dementsprechend ist es gesetzlich vorgeprägt, für je eine Trasse nur die Zuordnung entweder zum SPNV oder zum SPFV zuzulassen. Darüber hinaus führen Fernverkehrstrassen auch zu abweichenden betrieblichen Anforderungen an die Trassenkonstruktion. So werden etwa längere Haltezeiten als im Nahverkehr benötigt. Auch aus diesem Grund ist ein fortlaufender Wechsel zwischen den Verkehrsdiensten auf einem Zuglauf nicht möglich. Gleichwohl ist denkbar, dass ein und derselbe Zug auf einem kompletten Teilabschnitt des Zuglaufs als Nahverkehrszug verkehrt und auf einem weiteren Abschnitt überwiegend Fernreisende transportiert. Ein Wechsel der Verkehrsdienste auf ein und derselben Trasse würde jedoch die Preisbildung für diese Trasse erheblich erschweren, da beide Verkehrsdienste in räumlicher Hinsicht nach fundamental unterschiedlichen Logiken bepreist werden: Die Bepreisung des SPNV richtet sich danach, in welchem Raum dieser verkehrt, die Bepreisung des SPFV ist hingegen relationsbezogen. Vor diesem Hintergrund erscheint es vorzugswürdig und praktikabel, die Zugangsberechtigten für einen solchen Fall auf die Bestellung aufeinander folgender unterschiedlicher Trassen mit unterschiedlichem Verkehrsdienst zu verweisen, als den Wechsel zwischen Verkehrsdiensten auf ein und derselben Trasse zu ermöglichen. Da die betrieblichen Anforderungen an die Trassenkonstruktion für den SPNV und den SPFV unterschiedlich sind, ist eine solche Trennung der Trassen auch betrieblich geboten. Daher ist ein Wechsel der Verkehrsdienste auf ein- und derselben Trasse ausgeschlossen.