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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2026
regulierung
recht
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Kontext: inb 2026 hauptdokument >  Ziffer 4.2.1.3

 Ziffer 4.2.1.3

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 12.11.2019 BK10-19-0212_Z die beabsichtigten Änderungen in Zeilen 2 und 3 der Tabelle in Ziffer 4.2.1.3 der SNB 2021 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lauten Zeilen 2 und 3 der Tabelle in Ziffer 4.2.1.3 wie folgt:

Netzfahrplanerstellung Termin
Fahrlagenberatung gemäß Ziffer 4.3.5 ohne Inanspruchnahme der bis 13.03.2020
Testierung
Fahrlagenberatung gemäß Ziffer 4.3.5 mit Inanspruchnahme der bis 10.01.2020
Testierung

Soweit ein Urteil bis 30.09. eines Jahres rechtskräftig wird, gilt die Ziffer für die Erstellungsphase des im nächsten Kalenderjahr beginnenden Netzfahrplans.

  • Ziffer 4.2.1.6

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 12.11.2019 BK10-19.0212_Z die beabsichtigten Änderungen in Ziffer 4.2.1.6 der SNB 2021 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Ziffer 4.2.1.6 wie folgt:

4.2.1.6 Konstruktionsspielräume (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) Die DB Netz AG macht die Berücksichtigung bestimmter Konstruktionsspielräume von der vorherigen Durchführung einer Fahrlagenberatung nach Ziffer 4.3.5 der SNB abhängig.

Soweit nicht Im SPFV das Marktsegment Punkt-zu-Punkt-Verkehre (vgl. 6.2.1.2.8) oder im SGV Marktsegmente mit dem Zusatz „Z-Flex“ oder „R-Flex“ (vgl. 6.2.1.4.8 und 6.2.1.4.9) bestellt werden, versucht die DB Netz AG innerhalb folgender Spielräume ein Trassenangebot für Trassen, die mindestens einen überlasteten Schienenweg nach Ziffer 4.3 der SNB tangieren, zu erstellen:

  • Schienenpersonenverkehr mit erfolgreicher Fahrlagenberatung (Testat): +/-3 Minuten,

INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026

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  • Schienengüterverkehr mit erfolgreicher Fahrlagenberatung (Testat): +/- 30 Minuten,

  • Übrige Zugtrassen (z.B. Schienenpersonenverkehr ohne Fahrlagenberatung oder ohne Testat,): +/- 30 Minuten,

  • Übrige Zugtrassen (z. B. Güterzüge, Triebfahrzeugfahrten ohne Fahrlagenberatung oder ohne Testat): +/-60 Minuten.

Soweit nicht im SPFV das Marktsegment Punkt-zu-Punkt-Verkehre (vgl. 6.2.1.2.8) oder im SGV Marktsegmente mit dem Zusatz „Z-Flex“ oder „R-Flex“ (vgl. 6.2.1.4.8 und 6.2.1.4.9) bestellt werden und kein überlasteter Schienenweg nach Ziffer 4.3. der SNB tangiert wird, versucht die DB Netz AG innerhalb folgender Spielräume ein Trassenangebot zu erstellen:

  • Schienenpersonenverkehr: +/-3 Minuten,

  • Übrige Zugtrassen (z. B. Güterzüge, Triebfahrzeugfahrten): +/-30 Minuten.

Für das Marktsegment Punkt-zu-Punkt-Verkehre im SPFV gilt immer ein Konstruktionsspielraum von +/- 30 Minuten, für die Marktsegmente mit dem Zusatz Z-Flex und R- Flex immer ein Konstruktionsspielraum von +/- 120 min.

Die Konstruktion innerhalb dieser Spielräume erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.“

Soweit ein Urteil bis 30.09. eines Jahres rechtskräftig wird, gilt die Ziffer für die Erstellungsphase des im nächsten Kalenderjahr beginnenden Netzfahrplans.

  • Ziffer 4.3.5 (nunmehr Ziffer 4.6.5)

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 12.11.2019 BK10-19-.0212_Z die beabsichtigten Änderungen in Ziffer 4.3.5 Absätze 2 bis 4 der SNB 2021 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Ziffer 4.3.5 wie folgt: