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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > „ 4.3.5 Fahrlagenberatung
„ Bei baubedingten Einschränkungen der Infrastruktur mit Berücksichtigung im Netzfahrplan, für die keine verbindlichen Verkehrsartenmixe im Rahmen der aktualisierten Planungsparameter kommuniziert worden sind, wendet die DB Netz AG abweichend von Ziffer 4.2.1.6 der SNB Konstruktionsspielräume von +/- 30 Minuten im Schienenpersonenverkehr und +/- 90 Minuten im Schienengüterverkehr im Rahmen der Trassenkonstruktion an. “
Soweit ein Urteil bis 30.09. eines Jahres rechtskräftig wird, gilt die Ziffer für die Erstellungsphase des im nächsten Kalenderjahr beginnenden Netzfahrplans.
- Richtlinie 402.0203 Abschnitt 4 Absatz 4
Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 12.11.2019 – BK10-19-0212_Z - die beabsichtigte Änderung der SNB in der Richtlinie 402.0203 Abschnitt 4 Absatz 4 abgelehnt.
INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
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Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Richtlinie 402.0203 Abschnitt 4 Absatz 4 wie folgt:
„ Sofern ein Testat für die angemeldete Trasse vorliegt, wird dies im Rahmen der Trassenanmeldung vom EVU/ZB mitgeteilt. “
Soweit ein Urteil bis 30.09. eines Jahres rechtskräftig wird, gilt die Ziffer für die Erstellungsphase des im nächsten Kalenderjahr beginnenden Netzfahrplans.
- Richtlinie 402.0203 Abschnitt 5 Absatz 7
Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 12.11.2019 – BK10-19-0212_Z - die beabsichtige Änderung der SNB in der Richtlinie 402.0203 Abschnitt 5 Absatz 7 abgelehnt.
Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Richtlinie 402.0203 Abschnitt 5 Absatz 7 wie folgt:
„ Das Trassenangebot soll der Trassenanmeldung entsprechen. Ist dies wegen konkurrierender Trassenanmeldungen nicht möglich, gilt Folgendes:
Die DB Netz AG macht die Berücksichtigung bestimmter Konstruktionsspielräume von der vorherigen Durchführung einer Fahrlagenberatung nach Ziffer 4.3.5 der SNB abhängig.