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regulierung allgemein allgemein
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inb-2026
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > „ 4.3.5 Fahrlagenberatung

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 12.11.2019 BK10-19-0212_Z - die beabsichtige Neufassung der SNB in der Richtlinie 402.0305 Abschnitt 11 Absatz 4 Spiegelstrich 5 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Richtlinie 402.0305 Abschnitt 11 Absatz 4 Spiegelstrich 5 wie folgt:

Die DB Netz AG ist berechtigt bei Nichtnutzung der zugewiesenen Trassen, diese dem Zugangsberechtigten für den restlichen Zeitraum der Bauarbeiten zu entziehen, wenn die Nichtnutzung einen Zeitraum von zwei Verkehrstagen ab Beginn der Baumaßnahme betrifft und ein Verschulden eines Anderen nicht nachgewiesen werden kann.

Soweit ein Urteil bis 30.09. eines Jahres rechtskräftig wird, gilt die Ziffer für die Erstellungsphase des im nächsten Kalenderjahr beginnenden Netzfahrplans.

Wir weisen darauf hin, dass die DB InfraGO AG im Rahmen der nachfolgenden Gerichtsverfahren gegen Entgeltgenehmigungsbeschlüsse der Bundesnetzagentur vor dem Verwaltungsgericht Köln klagt. In diesen Verfahren kann es zu einer Änderung der Entgeltgenehmigungen im Hinblick auf die jeweils genannten Fragen kommen:

  • TPS 2025 (18 K 1993/24; 18 L 2350/24; 18 L 678/24; C-770/24)

    • Trassenentgelte SPNV, SGV und SPFV

    • Kostenfreie Stornierung wegen höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen und technischen Einschränkungen der Infrastruktur im Ausland

INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026

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Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass es weitere Klagen von ZB gegen die Entgeltgenehmigungen gibt und geben kann, die also nicht durch die DB InfraGO AG angestrengt wurden und die gleichwohl zu Änderungen der INB und/oder der Trassenentgelte führen können.“

INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026

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