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einfachbahn@deutschebahn.com pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf c) Kündigung eines laufenden SNV chunk https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf f87111b87d53d1f1 c) Kündigung eines laufenden SNV 132 deab492aec4556f3 2026-06-26 approved f9ef1003cd9da738

Kontext: inb 2026 hauptdokument > c) Kündigung eines laufenden SNV

c) Kündigung eines laufenden SNV

Wird das Recht aus einem SNV nach § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ERegG innerhalb eines Monats nach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder dem vereinbarten Nutzungsbeginn ganz oder teilweise aus Gründen nicht wahrgenommen, die der ZB zu vertreten hat, und liegt eine Anmeldung eines dritten ZB vor, kann die DB InfraGO AG insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen. Der ZB, dem nach Satz 1 gekündigt wurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendigung des Vertrages entstehenden Schadens verpflichtet. Er hat insbesondere der DB InfraGO AG das entgangene Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur zu zahlen.

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Der ZB oder das einbezogene EVU, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von Änderungen der INB oder der Erhöhung von Entgelten Vertragspartei eines langlaufenden ENV-SE sind, haben

INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026

das Recht, diesen ENV-SE innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der INB bzw. der Entgelthöhen mit Wirkung zum Inkrafttreten der Änderung schriftlich oder per E-Mail zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen der INB oder die Entgelterhöhungen sich nicht auf das konkrete Nutzungsobjekt auswirkt, sowie nicht für unterjährige Änderungen der INB. Eine Kündigung per E-Mail ist an die in Ziffer 1.6.1 benannte für die jeweilige Serviceeinrichtung örtlich zuständige Region zu richten.

Für ENV-SE, die für mindestens zwei Netzfahrplanperioden geschlossenen sind, gelten nach Ablauf der ersten Netzfahrplanperiode folgende Sonderregelungen für die Kündigung:

Die DB InfraGO AG ist berechtigt, an dem vertragsgegenständlichen Nutzungsobjekt Infrastrukturanpassungen durchzuführen, die infolge von Bedarfsplanmaßnahmen oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich sind. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn durch die Infrastrukturanpassung

  • eine höhere Kapazitätsauslastung des Schienennetzes (höhere Zugzahlen) oder

  • eine Verbesserung der Leistungsqualität des Schienennetzes (höhere Pünktlichkeitsrate) oder

  • eine Reduzierung der Fahr- und Beförderungszeiten insgesamt erreicht wird.

Wenn in diesen Fällen das vertragsgegenständliche Nutzungsobjekt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt genutzt werden kann, so kann die DB InfraGO AG den ENV-SE kündigen. Die Kündigung muss dem ZB mindestens 27 Wochen vor dem geplanten Beginn der Maßnahme zugehen. Sofern für die wegfallende oder eingeschränkte Nutzbarkeit des Nutzungsobjekts eine tragfähige Alternative vorhanden ist, bietet die DB InfraGO AG diese für die Restlaufzeit des gekündigten ENV-SE an. Die DB InfraGO AG wird den ENV-SE lediglich kündigen, sofern keine Einigung zur weiteren Nutzung mit dem ZB erzielt werden kann.

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Arbeitsschutz

Etwaige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Arbeitsschutzrecht, insbesondere § 8 ArbSchG, bleiben unberührt.

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Datenspeicherung/Datenverarbeitung

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