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regulierung allgemein allgemein
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Pauschalierte Schadensregulierung bei reinen Vermögensschäden

Pauschalierte Schadensregulierung bei reinen Vermögensschäden

Die DB InfraGO AG bietet dem ZB oder einbezogenen EVU die optionale Möglichkeit einer pauschalierten Schadensregulierung bei reinen Vermögensschäden. Voraussetzung ist, dass der Schadenssachverhalt auf ein Handeln oder Unterlassen der DB InfraGO AG zurückzuführen ist, das diese zu vertreten hat. Schadenssachverhalte, die auf Umstände zurückzuführen sind, die die DB InfraGO AG nicht zu vertreten hat oder bei denen sie zur Einschränkung der Infrastrukturnutzung berechtigt ist, sind nicht umfasst. Explizit von dieser Regelung nicht umfasst sind ferner Personen- und Sachschäden sowie sich daraus ergebende Vermögensschäden. Regelungen bzgl. des Anreizsystems nach Ziffer 5.7 bzw. der automatischen Entgeltminderung nach Ziffer 5.6.5.1.1 bleiben unberührt.

Eine pauschalierte Schadensregulierung kann bei Schadenssachverhalten mit einem Schadenswert bis zu 250.000,- EUR im Kontext der nachfolgend genannten Schadenscluster Anwendung finden. Bei der Ermittlung des Schadenswertes werden Kosten für Schienenersatzverkehr (SEV) nicht berücksichtigt.

Folgende Schadenscluster sind Bestandteil der pauschalierten Schadensregulierung:

  1. Nicht-/Unterbesetzung von Stellwerken

  2. Überziehung von Baumaßnahmen

  3. Infrastrukturmängel

  4. Verspätete Bereitstellung von ZvF-Entwürfen und ZvF-Endstücken bei A-Maßnahmen

Die vorgenannten Schadenscluster erfassen Sachverhalte mit folgenden Kodierungen für Zusatzverspätungen oder Störfälle:

  • Cluster 1: VU 18

  • Cluster 2: VU 31-32

  • Cluster 3: VU 20-26, VU 29, VU 30, VU 47

Den genannten Kodierungen kommt Indizwirkung für die Zurechenbarkeit des Schadenssachverhalts zum Verantwortungsbereich der DB InfraGO AG zu.