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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Trassenzuweisung von PaPs

Trassenzuweisung von PaPs

Der jeweilige Corridor OSS trifft eine Zuweisungsentscheidung für den Gesamtlaufweg des SGVKorridors nach einer einheitlichen Zuweisungsregelung, die vom Exekutivrat des jeweiligen SGVKorridors verabschiedet wurde und die abweichend von Ziffer 4.2.1.9 gilt.

Für die SGV-Korridore Nordsee-Rhein-Mittelmeer, Skandinavien-Mittelmeer, Atlantik, NordseeOstsee und Rhein-Donau gilt die Zuweisungsregelung wie in Anlage 4.10 (dort Ziffern 3.4.12 ff.) beschrieben.

Der Corridor OSS teilt den ZB Anfang Mai seinen Beschluss über die PaP-Zuweisung mit. Die endgültige Zuweisung erfolgt im Rahmen des nachfolgend dargestellten Procederes.

Nach Erstellung des vorläufigen Netzfahrplanentwurfs durch die EIU teilt der Corridor OSS den ZB im Namen aller beteiligter EIU elektronisch via PCS den Stand des vorläufigen Netzfahrplanentwurfes für den internationalen Gesamtlaufweg zu den Trassenanmeldungen mit (PaP inkl. feeder/outflow paths und/oder Alternativangebote). Hierzu können die ZB binnen eines Monats elektronisch in PCS Stellung nehmen. Auf Basis des endgültigen Netzfahrplanentwurfs erstellt der Corridor OSS in PCS das Trassenangebot im Namen der beteiligten EIU. Für den weiteren Prozess (v. a. Annahme des Trassenangebots, kommerzielle Bedingungen wie z.B. Trassenpreis, Storno etc.) gelten die jeweiligen nationalen Schienennetz-Benutzungsbedingungen der beteiligten EIU und die ENV werden mit den jeweiligen EIU abgeschlossen. Trassenanmeldungen, für die nach Anwendung der Zuweisungsregelung keine PaP zur Verfügung gestellt werden kann, werden vom Corridor OSS an die betreffenden EIU zur Konstruktion eines Alternativangebots weitergeleitet. Diese Trassenanmeldungen gelten in jedem Fall als fristgemäße

INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026

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Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan und müssen nicht erneut abgegeben werden. Gleiches gilt für die beim Corridor OSS angemeldeten feeder/outflow paths und/oder Änderungswünsche zu PaPs.

Zu den Fristen im Netzfahrplan vgl. auch Ziffer 4.2.1.3 sowie zur Kommunikation ab dem vorläufigen Netzfahrplan die Ziffern 4.2.1.12 ff.

Änderungsanmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss für den Netzfahrplan eingehen und die Rangfolge der Zuweisungsentscheidung und/oder die Grenzzeiten der PaP verändern, werden als Trassenanmeldung im Gelegenheitsverkehr behandelt.

Einzelheiten des Trassenanmelde- und -zuweisungsverfahrens finden sich in Anlage 4.10 und zudem sowie die vom Exekutivrat des SGV-Korridors beschlossene Rahmenregelung für die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Sinne des Art. 14 Abs.1 EU-VO 913/2010 auf den Homepages der jeweiligen SGV-Korridore (vgl. Links unter Ziffer 1.7.1).

Trassenanmeldungen und -zuweisung für Kapazitätsreserven (Reserve Capacity) Zu den Regelungen zu den Kapazitätsreserven (Reserve Capacity) siehe Anlage 4.10 (dort Ziffer 3.6.1. ff).

Für Änderungen von Trassenanmeldungen für Restkapazitäten gilt Ziffer 4.2.2.3 analog.

Kapazitätsbedarf für Instandhaltung und Erweiterung/Erneuerung der Infrastruktur Es gelten die Regelungen der Ziffer 2.5.3 und der Richtlinie 402.0305.

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