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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Neuverkehrsnachlass
Neuverkehrsnachlass
Zur Förderung von Neuverkehren werden zeitlich begrenzte Entgeltnachlässe gewährt.
Zur Förderung der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehre gewährt die DB InfraGO AG allen ZB zeitlich begrenzte Nachlässe in Form eines prozentualen Abschlags auf das reguläre
INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
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Trassenentgelt. Der Neuverkehrsnachlass wird nicht gewährt auf Trassenentgelte, die im Höchstpreisverfahren nach Ziffer 4.2.1.11 zustande gekommen sind.
Zur Erlangung des Nachlasses muss der ZB spätestens mit Anmeldung der Zugtrasse einen Antrag im Rechnungsbahnhof bei der DB InfraGO AG für den Nachlass stellen.
Die Anmeldung zum Rechnungsbahnhof (das Login) erfolgt über das Infraportal. Näheres ist den Nutzungsbedingungen zum Infraportal (Anlage 3.4.3.1) zu entnehmen.
Damit es sich um einen Neuverkehr handelt, muss der ZB schriftlich oder elektronisch darlegen, dass es sich um einen im intermodalen Wettbewerb für die Schiene neu gewonnenen oder vollständig neuen Verkehr handelt, der mit einer Mindestanzahl von 10 Zugtrassen innerhalb von 12 Monaten ab Betriebsaufnahme verkehrt.
Kein neuer Eisenbahnverkehr zur Erlangung eines Neuverkehrsnachlasses liegt vor, wenn:
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der Laufweg verlagert wird;
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eine Verlängerung bestehender Laufwege erfolgt, auf dem Teilstück, das bereits vorher befahren wurde;
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eine Verkürzung bestehender Laufwege erfolgt;
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ein Mengentausch zwischen Marktsegmenten im Schienenverkehr erfolgt;
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Leer- und Lokfahrten, die keine notwendige Folge einer Zugtrasse sind, für die der Entgeltnachlass zur Förderung von Neuverkehren gewährt wird;
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ein Mengentausch zwischen den Zugangsberechtigen (intramodale Gewinnung) erfolgt.
Der Nachlass wird für die Dauer von 12 Monaten ab Betriebsaufnahme gewährt.
Es wird ein Neuverkehrsnachlass von 20 Prozent auf das Trassenentgelt gewährt.
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