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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2026
regulierung
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > Störungen in der Betriebsabwicklung

Störungen in der Betriebsabwicklung

Aufgrund von verschiedenen Ursachen kann es im täglichen Betrieb zu Störungen in der Betriebsabwicklung kommen.

Störungen in diesem Sinne sind insbesondere:

  • Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan oder Betriebsprogramm;

  • Zugverspätungen;

  • Unregelmäßigkeiten bei Bauarbeiten;

  • Nutzungsausfälle;

  • andere besondere Vorkommnisse mit erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Schienenwege.

In Serviceeinrichtungen insbesondere auch folgende Ereignisse:

  • Abweichung vom vereinbarten Nutzungszweck;

  • andere besondere Vorkommnisse mit erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Serviceeinrichtungen bzw. der Betriebsprogramme.

Wenn sich Störungen mit erheblichen internationalen Auswirkungen ereignen, ist eine internationale Koordination des Vorfallmanagements erforderlich. Für derartige Störungen, die länger als 3 Tage dauern, wird die DB InfraGO AG bei der Zusammenarbeit mit internationalen

INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026

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Infrastrukturbetreibern das Handbuch für das internationale Notfallmanagement (ICM) berücksichtigen. Weitere Einzelheiten sind im Handbuch zum internationalen Notfallmanagement beschrieben, das auf der RNE-Website unter dem folgenden Link zu finden ist:

https://rne.eu/downloads/#downloads_traffic_int

Dieses Handbuch beschreibt Standards und Verfahren, die im Fall internationaler Großstörungen dazu beitragen, die für europäische Verkehre relevanten Akteure fortlaufend und transparent über den Störfall und dessen Auswirkungen zu informieren. Ziel ist, die Durchführung der betroffenen Verkehre möglichst effektiv, kundenorientiert und auf höchstmöglichem Niveau zu ermöglichen. Es definiert Störungsmanagement- und Kommunikationsprozesse, die die nationalen Verfahren des Störungsmanagements ergänzen, um eine bessere internationale Zusammenarbeit der EIUs zu ermöglichen.

Die Empfehlungen des ICM Handbuchs greifen dabei nicht in die nationalen Abstimmungsprozesse und Dispositionsentscheidungen zwischen der DB InfraGO AG und den ZB ein. Hier gelten die im Rahmen der INB (bzw. im dazugehörigen Regelwerk) beschriebenen Dispositionsregeln.

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