2.4 KiB
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| regulierung | allgemein | allgemein |
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einfachbahn@deutschebahn.com | www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf | Umweltrechtliche Genehmigung | chunk | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13131410/cafbb1c3c9cec2b63d2194225ea162c1/INB-2026-Hauptdokument-data.pdf | f87111b87d53d1f1 | Umweltrechtliche Genehmigung | 556 | deab492aec4556f3 | 2026-06-26 | approved | d79cd13f3f1f8b0f |
Kontext: inb 2026 hauptdokument > Umweltrechtliche Genehmigung
Umweltrechtliche Genehmigung
Die Nutzung der in diesen INB beschriebenen Serviceeinrichtungen im Rahmen der beschriebenen Funktionalitäten erfordert grundsätzlich keine gesonderten Genehmigungen. Insbesondere für Serviceeinrichtungen mit den Funktionalitäten Ab- und Bereitstellen sowie Be- und Entladung
INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026
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Ziffer 7.3.1.2.2 lit. b) und c) können jedoch gesonderte Genehmigungen insbesondere nach Maßgabe der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (etwa für den Umschlag gefährlicher flüssiger Abfälle) erforderlich sein. Darüber hinaus können unabhängig von förmlichen Genehmigungserfordernissen bestimmte Anforderungen an die Art und Weise des Güterumschlags (etwa: einzuhaltende Ruhezeiten, Anforderungen zur Reduzierung von Staubemissionen etc.) bestehen. Diese können je nach umzuschlagendem Gut variieren.
Der ZB oder das einbezogene EVU holt erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden auf seine Kosten ein. Entstehen der DB InfraGO AG Kosten aufgrund von behördlichen Überwachungsmaßnahmen, welche durch Tätigkeiten des ZB oder des einbezogenen EVU ausgelöst worden sind, so verpflichtet sich der ZB oder das einbezogene EVU, die DB InfraGO AG von diesen Kosten freizustellen. Die DB InfraGO AG informiert den ZB oder das einbezogene EVU auf Anfrage über in Einzelfällen bestehende Anforderungen sowie über vorhandene Ausstattungen der jeweiligen Serviceeinrichtung, die ggf. ein Einholen solcher Genehmigungen nicht erforderlich machen. Ziffer 3.3.4.8 bleibt unberührt.