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regulierung allgemein allgemein
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regulierung
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > 7.3.1.6.1.9 Kapazitäten, die für den Eigenbedarf benötigt werden

7.3.1.6.1.9 Kapazitäten, die für den Eigenbedarf benötigt werden

Die DB InfraGO AG benötigt Infrastruktur für eigene Zwecke (Eigenbedarf). Dazu gehören Notfallvorsorge (insbesondere Vorhaltung von Rettungszügen), Sicherstellung des Regelbetriebes (insbesondere Vorhaltung von Instandhaltungsfahrzeugen, Schneeräumfahrzeugen, Kranfahrzeugen und Rettungszügen sowie Hilfsloks) und Baulogistik (insbesondere Vorhaltung von Baufahrzeugen, Baumaterial und Bauabfall).

Die Infrastruktur für den Eigenbedarf der DB InfraGO AG wird in der Liste der Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG (Ziffer 1.5.3) gesondert ausgewiesen. Hierbei wird zwischen langfristigem Eigenbedarf und sonstigem Eigenbedarf unterschieden. Dem langfristigen Eigenbedarf unterliegen dabei Gleise, die für Notfallvorsorge, Sicherstellung des Regelbetriebes sowie für die in langfristigen Verträgen festgelegten Baulogistikzwecke benötigt werden. Dem sonstigen Eigenbedarf unterliegen Gleise, die für Infrastrukturmaßnahmen benötigt werden, welche voraussichtlich in der jeweiligen Netzfahrplanperiode beginnen und/oder enden werden.

Eigenbedarf kann mit einem Vorlauf von bis zu vier Jahren vorab festgelegt werden.

  1. Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, die in der Liste der Serviceeinrichtungen mit „Baulogistik lang“, „Sicherstellung Regelbetrieb“ oder „Notfallvorsorge“ gekennzeichnet sind, fallen unter den langfristigen Eigenbedarf der DB InfraGO AG und können durch die ZB im Netzfahrplan nicht angemeldet werden. Die Zuweisung im Gelegenheitsverkehr ist im Rahmen einer Nebennutzung nach Ziffer 7.3.1.6.3.3 möglich.

  2. Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, die in der Liste der Serviceeinrichtungen mit "Baulogistik kurz" gekennzeichnet sind, fallen unter den sonstigen Eigenbedarf der DB InfraGO AG und können durch die ZB im Netzfahrplan nicht angemeldet werden. Diese Gleise werden jedoch zur Herstellung einer einvernehmlichen Konfliktlösung im Koordinierungsverfahren mitberücksichtigt. Ebenfalls möglich ist die Anmeldung und Zuweisung im Gelegenheitsverkehr gemäß Ziffer 7.3.1.6.3.3.

INB 2026, Redaktionsstand 11.06.2026

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Einzelnutzungsverträge für Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, die die DB InfraGO AG für den Eigenbedarf benötigt, stehen unter der auflösenden Bedingung, dass das jeweilige Gleis zum Zweck der Baulogistik für Fahrzeuge/Wagen oder den Baubetrieb benötigt wird. Die DB InfraGO AG wird den ZB mit einem Vorlauf von mindestens 21 Tagen schriftlich über den Eintritt der auflösenden Bedingung informieren. Das Entgelt richtet sich nach den für diese Gleise jeweils ausgewiesenen Funktionalitäten und Produktkategorien.

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