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| regulierung | allgemein | allgemein |
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einfachbahn@deutschebahn.com | www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13699944/6b4f6cd51743d420d5557ffffdf69bba/INB-2027-Anlage-2-3-12-data.pdf | 8. Vertragsdauer, Kündigung, Sperre | chunk | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13699944/6b4f6cd51743d420d5557ffffdf69bba/INB-2027-Anlage-2-3-12-data.pdf | 20ff151d74b196db | 8. Vertragsdauer, Kündigung, Sperre | 8 | deab492aec4556f3 | 2026-06-26 | approved | bb6ac62b1c0ddcdd |
Kontext: inb 2027 anlage 2 3 12 > 8. Vertragsdauer, Kündigung, Sperre
8. Vertragsdauer, Kündigung, Sperre
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8.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Soweit § 14 AEG einer Kündigung nicht entgegensteht, beträgt die Frist für eine ordentliche Kündigung einen Monat. Kündigungen bedürfen der Schriftform, die nicht durch elektronische Form ersetzt werden kann.
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8.2. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher liegt für DB InfraGO insbesondere dann vor, wenn Dienstleistungen entgegen Ziffer 4.7 genutzt werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist DB InfraGO ferner befugt, die Zugangsberechtigung des beim Kunden registrierten Teilnehmers zu GSM-R-Diensten mit sofortiger Wirkung zu sperren. Das gilt insbesondere bei mutwilligen Störungen des Betriebsablaufes sowie der Verletzung der unter Ziffer 4 aufgeführten Pflichten des Kunden.
Anlage 2.3.12 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2027 Allgemeine Geschäftsbedingungen für GSM-R-Dienstleistungen der DB InfraGO AG - Gültig ab 13.12.2026
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8.3. DB InfraGO ist des Weiteren berechtigt, eine sofortige Sperrung des Teilnehmers oder des Kunden zu veranlassen,
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um missbräuchliche Nutzung des GSM-R-Netzes zu verhindern;
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wenn der Kunde eine eidesstattliche Versicherung im Sinne von § 807 Zivilprozessordnung abgegeben hat oder wenn über sein Vermögen ein Vergleichsverfahren bzw. ein Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der InsO mangels Masse abgelehnt oder die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung angeordnet worden ist;
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bei nicht erfolgter Zahlung der Rechnung an zwei aufeinander folgenden Monaten;
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i.ü. wenn dies der Kunde wünscht.
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9. Änderungen der Vertragsbedingungen
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9.1. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Preise werden dem Kunden gemäß den Änderungsregelungen der INB mitgeteilt und treten mit deren Wirksamwerden in Kraft.
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9.2. Ändert DB InfraGO die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Preise zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde der Änderung – außer in den Fällen der Ziffer 9.4 – gemäß den Änderungsregelungen der INB schriftlich widersprechen.
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9.3. Teilt DB InfraGO dem Kunden auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag gemäß den Änderungsregelungen der INB kündigen.
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9.4. Abweichend von Ziffer 9.2 kann DB InfraGO die Preise
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a) bei Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes sowie
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b) bei Änderung der Kosten für besondere Netzzugänge, für Zusammenschaltungen und für Dienste anderer Anbieter, zu denen DB InfraGO Zugang gewährt,
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zum Wirksamwerden der Änderung entsprechend anpassen.
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