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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2027
regulierung
recht
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Kontext: inb 2027 anlage 3 2 1 1 > § 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • (1) Stillschweigende, mündliche, elektronische oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Grundsatz-INV wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzung dieses Grundsatz-INV sind seitens des ZB ausschließlich digital im DB Infraportal durch „Grundsatz-INV-Manager“ möglich. Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung dieses Grundsatz-INV sind seitens der DB InfraGO AG wie folgt möglich: Änderungen der Ansprechpartner ausschließlich digital im DB Infraportal, sonstige Änderungen und Ergänzungen in Textform, eine Kündigung in Schriftform.

  • (2) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Grundsatz-INV ist Frankfurt am Main.

  • (3) Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar.

  • (4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des ZB gelten nicht, es sei denn, die DB InfraGO hat in deren Geltung ausdrücklich schriftlich eingewilligt.

  • (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Grundsatz-INV unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrags für einen Vertragspartner unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Das gleiche gilt bei einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung ist der Vertrag so zu ergänzen oder auszulegen, dass die von den Vertragspartnern angestrebten wirtschaftlichen Ziele möglichst erreicht werden.

Für die DB InfraGO AG:

Frankfurt a. Main, den ..20__