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Orchestrator/bahn/wissensdatenbank/output/chunks/allgemein/regulierung/inb-2027-anlage-4-4-data/005-chunk-5.md
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2.5 KiB

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regulierung allgemein allgemein
domain:regulierung
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inb
inb-2027
regulierung
recht
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Kontext: inb 2027 anlage 4 4

  • bei Reduzierung der Fahr- und Beförderungszeiten (z.B. durch Einsatz neuer leistungsstarker Fahrzeuge) oder

    • zur Erreichung einer verbesserten Leistungsqualität des Schienennetzes (z.B. durch Verschiebung der bisherigen Bezugslinie zur Gewährleistung zusätzlicher Anschlüsse im Taktsystem oder zur Erhöhung der Pünktlichkeit)
  • (5) Änderungsverlangen sind der jeweils anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung der relevanten Regelungen in den INB (vgl. Ziffer 4.4.7. INB) mitzuteilen und unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt der Bundesnetzagentur aus § 49 a ERegG.

  • (6) Erfolgt bei den Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan kein Bezug auf eine rahmenvertraglich gebundene Kapazität gemäß Anlage 1 des Rahmenvertrages bzw. wird das Trassenangebot vom ZB nicht oder nicht fristgerecht angenommen oder weicht der ZB mit seiner Trassenanmeldung von dem rahmenvertraglich gesicherten Schienenwegkapazität ab, findet Ziffer 4.4.6 a) der INB Anwendung.

Anlage 4.4 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG 2027 Rahmenvertragsmuster über die Zuweisung von Schienenwegskapazität

Seite 4

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§ 5 Umgang mit Vertragsinformationen

  • (1) Die DB InfraGO AG ist als Betreiberin der Schienenwege verpflichtet, die Merkmale jedes Rahmenvertrages - unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - anderen Zugangsberechtigten offen zu legen. Im ISR stellt die DB InfraGO AG die kapazitive prozentuale Belastung des Streckenabschnittes mit Rahmenverträgen im Kontrollzeitraum von zwei Stunden zur Verfügung. Die Betrachtung wird vierteljährlich erneuert. Hiermit werden die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Rahmenvertragspartner gewahrt.