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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2027
regulierung
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Kontext: inb 2027 anlage 5 10 foerderrichtlinie > III Auszahlungsverfahren

III Auszahlungsverfahren

(9) Der Letztempfänger erklärt seine Zustimmung zum Verfahren der Abwicklung nach § 7 dieser Richtlinie und bevollmächtigt die DB InfraGO AG, die Zuwendungen abzurufen und nachzuweisen.

(10) Die Zuwendungen werden im Wege des Abrufverfahrens nach den BNBest-Abruf bereitgestellt. Danach ist ein Abruf von Bundesmitteln erst am Tag des Bedarfs möglich. Der Abruf der Zuwendungen darf nur auf Grundlage eines bestandskräftigen Zuwendungsbescheids erfolgen.

Insoweit gilt Folgendes:

  • a) Die Weiterleitung an die jeweiligen Letztempfänger erfolgt im Wege der Absetzung des Förderbetrags von dem jeweils fälligen von der BNetzA genehmigten Trassenentgelt; dies muss aus der Abrechnung zwischen der Erstempfängerin und dem jeweiligen Letztempfänger rechnerisch nachprüfbar dokumentiert werden.

  • b) Die Erstempfängerin hat sicherzustellen, dass es sich bei dem jeweiligen Letztempfänger um ein zuwendungsberechtigtes Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 2 und Absatz 3 dieser Richtlinie handelt und keine der genannten Ausschlussgründe vorliegen; dies ist durch Erklärung des Letztempfängers zu gewährleisten; eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Letztempfängers ist kein Ausschlussgrund für die Förderung von Leistungen gemäß § 4 Absatz 1 dieser Richtlinie, da mit der Berücksichtigung der Zuwendung erst in der Schlussrechnung gemäß § 3 Absatz 1 dieser Richtlinie sichergestellt ist, dass das Förderziel erreicht wird.

  • c) Dem Bundesrechnungshof ist die Prüfung gemäß den §§ 91, 100 BHO bei der Erstempfängerin und den Letztempfängern zu gestatten.