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Kontext: inb 2027 anlage 5 2 > Wagenzuglänge und Trassenlänge
Wagenzuglänge und Trassenlänge
Im Angebot der Schienengüterverkehrsunternehmen werden u.a. die Begriffspaare Ganzzugund Einzelwagenverkehr unterschieden. Bei diesen beiden Begriffspaaren werden unterschiedlich logistische Endkundenbedürfnisse befriedigt, sie unterscheiden sich zudem wesentlich im höheren Aufwand für die Zusammenstellung von Einzelwagenzügen und damit in den Kosten auf Seiten der EVU. In der Marktkonsultation wurde von Seiten des Marktes der Wunsch geäußert, diesen Unterschieden durch ein eigenes Marktsegment für die Zugtrassen Rechnung zu tragen. Allerdings ist der Netzbetreiber auf beobachtbare Näherungskriterien zur Abgrenzung der beiden Marktsegmente angewiesen: Die für den Einzelwagenverkehr charakteristische Behandlung der Züge in Zugbildungsanlagen wäre zwar ein spezifisches Abgrenzungskriterium, ist aber für den Betreiber des Schienennetzes bei der Trassenvergabe nicht in jedem Fall erkennbar. Mit den sachlichen Segmentierungskriterien Wagenzuglänge und Trassenlänge werden daher solche Züge vom übrigen Güterverkehr abgegrenzt, die typischerweise aufgrund der geringen Transportmenge nicht in Ganzzügen produzierbar sind, sondern Systemverkehre zur Bündelung von Wagen erfordern. Dabei wurde eine Abgrenzung über die Wagenzuglänge und Trassenlänge gewählt.
Bei der Wagenzuglänge existiert weder ein natürlicher Grenzwert, noch ergibt sich aus der Untersuchung historischer Daten eine eindeutige Zuordnungsgrenze für Verkehre mit Zubringercharakter. Hilfsweise wird daher von der einfachsten Form eines Systemverkehrs ausgegangen. Diese besteht in der Teilung eines Ganzzuges in zwei Hälften, also einer Halbierung der Zuglänge. Da die maximale Zuglänge auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG bei maximal 740 m (Ausnahme: Padborg-Maschen) liegt, wird der Grenzwert auf 370 m festgelegt. Für diesen Grenzwert spricht zusätzlich, dass im Rahmen des Anlagenpreissystems der DB InfraGO AG für die Zuglänge ein Grenzwert von 400 m verwendet wird. Eine Wagenzuglänge von 370 m entspricht i.W. einer Zuglänge von 400 m.
Bei der Trassenlänge ergibt sich der Grenzwert von 75 km aus einer Analyse der Lauflänge zwischen Aufkommenspunkten (Gleisanschlüssen, Ladestellen, Terminals) und übergeordneten Anlagen (≥ 130 Infrastrukturpunkte, ≥ 35 % Anteil SGV). Die Umkreisanalyse zeigt, dass bei einer Zubringertrasse bis 75 km Länge (65 km Luftlinie bei durchschnittlichem Umwegfaktor von 1,2) fast alle Aufkommenspunkte von übergeordneten Anlagen erreichbar sind. Da der Bezugspunkt der Analyse die generelle Anlagenstruktur ist, ist eine diskriminierungsfreie Abgrenzung gewährleistet.
Anlage 5.2 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) der DB InfraGO AG 2027 - Übersicht der wesentlichen Elemente des Trassenpreissystems - Gültig ab 13.12.2026
Redaktionsstand: 14.12.2025
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Da für die Abgrenzung nur die abgeleitete Kriterien Lauflänge und Wagenzuglänge zur Verfügung stehen, besteht das Risiko, dass Zugangsberechtigte dies nutzen, um Züge ohne echten Zubringercharakter, also langlaufende, unveränderte Züge, in mehrere Güternahverkehrstrassen zu splitten. Durch die vier Stunden-Regel wird der ökonomische Anreiz hierfür aufgehoben.
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