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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Pflichten, die bis zum Abschluss eines ENV oder ENV-SE zu beachten sind

Pflichten, die bis zum Abschluss eines ENV oder ENV-SE zu beachten sind

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Für den Abschluss eines ENV oder eines ENV-SE durch die DB InfraGO AG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der INB wird vorausgesetzt, dass der ZB folgenden Pflichten nachgekommen ist:

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  • Die ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 1 und § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG müssen einen Grundsatz-INV für Leistungen innerhalb der Netzfahrplanperiode gemäß des entsprechenden Musters der Anlage 3.2.1.1 mit der DB InfraGO AG spätestens

    • bei Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan bis zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf gemäß Ziffer 4.2.1.3

    • bei Gelegenheitsverkehrsanmeldungen mit Anmeldung

    • bei der Nutzung von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen mit Anmeldung

    • bei der Anmeldung der Nutzung von Personenbahnhöfen

abgeschlossen haben.

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  • Der ZB muss einen Antrag auf Abgabe eines Angebotes (Anmeldung) nach Maßgabe der Bestimmungen der INB gestellt haben.

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  • Für Schienenwege einschließlich der dazu gehörigen Personenbahnsteige gelten folgende Voraussetzungen: In den Fällen des § 1 Abs. 12 Nr. 1 Alt. 2 ERegG (internationale Gruppierung) und § 1 Abs. 12 Nr. 2 lit. b) ERegG (Spediteure u.a.) muss der ZB der DB InfraGO AG gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 ERegG mit der Anmeldung das EVU benennen, das auf dem Schienennetz der DB InfraGO AG verkehren soll. Weiterhin sind mit der Anmeldung geeignete Ansprechpartner insbesondere für Fälle fehlender oder nicht plausibler Angaben i.S.d Ziffer 4.2.1.1 (bzw. 4.2.2.2) oder für die Durchführung des Koordinierungsverfahrens gemäß Ziffer 4.2.1.7 zu benennen.

Abweichend von vorstehendem Satz 2 muss der ZB, der kein EVU ist, im Falle der Anmeldung von PaPs bzw. Kapazitätsreserven i.S.d. Ziffer 4.2.5 gemäß § 51 Abs. 1 Satz 4 ERegG spätestens 30 Tage vor dem ersten Verkehrstag ein EVU benennen, das auf dem Schienennetz der DB InfraGO AG verkehren soll. Hiervon umfasst sind ebenfalls etwaige Zu- und Abbringertrassen, die mit einem PaP über den Corridor OSS angemeldet werden. Die Regelung findet ferner Anwendung bei Alternativangeboten der DB InfraGO AG für Trassenanmeldungen, die als PaP-Anmeldung über den Corridor OSS erfolgen, für die nach Anwendung der Zuweisungsregelung jedoch keine PaP zur Verfügung gestellt werden kann. Sofern bis 30 Tage vor dem ersten Verkehrstag kein EVU benannt wird, kommt kein Einzelnutzungsvertrag zustande bzw. wird der bestehende Einzelnutzungsvertrag storniert.

In den Fällen des § 1 Abs. 12 Nr. 2 lit. a) und c) ERegG (Behörden und Aufgabenträger) muss der ZB der DB InfraGO AG bis zu dem in § 53 Abs. 3 ERegG genannten Zeitpunkt (Vorliegen des endgültigen Netzfahrplanentwurfs) anzeigen, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang EVU einbezogen werden und an wen das Angebot zu richten ist.

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  • Für Anmeldungen von Kapazitäten in Serviceeinrichtungen gilt Folgendes: Im Falle einer Anmeldung eines ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG wird das Angebot der DB InfraGO AG immer

INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026

an den anmeldenden ZB gerichtet. Für den Fall ist von der DB InfraGO AG ein Angebot bzgl. der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen (vgl. § 21 ERegG) an das einbezogene EVU zu richten. Eine Nutzung von Nutzungsobjekten kann nur erfolgen, wenn mit dem ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG der ENV-SE und mit dem EVU die Betriebssicherheitsbestimmungen vereinbart wurden. Die Einhaltung der Betriebssicherheitsbestimmungen gilt als vereinbart, wenn das EVU den Grundsatz-INV unterschrieben hat.

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  • Die DB InfraGO AG ist berechtigt, der Benennung des EVU nach vorstehender lit. c) und d) zu widersprechen, wenn dieses den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere Sicherheitsanforderungen, die es durch den Abschluss eines Grundsatz-INV nach lit. a) versichert, nicht genügt.

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  • Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss der ZB oder das einbezogene EVU über alle erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen gem. der Ziffer 3.2.3 verfügen.

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  • Alle Erklärungen des ZB oder des einbezogenen EVU in Zusammenhang mit dem Abschluss des ENV und ENV-SE müssen in deutscher Sprache erfolgen.

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  • Für die Besonderheiten der Anmeldungen von Trassen auf den SGV-Korridoren vgl. Ziffer 4.2.5.

Für die Anmeldung der Nutzung von Personenbahnhöfen und den Abschluss eines entsprechenden SNV gilt Ziffer 3.2.1.3.