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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Pflichten, die bis zum Abschluss eines SNV zu beachten sind

Pflichten, die bis zum Abschluss eines SNV zu beachten sind

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Die Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines SNV nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der INB setzt voraus, dass der ZB folgenden Pflichten (im Folgenden: Zugangsvoraussetzungen) nachgekommen ist:

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  • Der ZB muss einen Grundsatz-INV abgeschlossen haben.

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  • Der ZB muss einen Antrag auf Abgabe eines Angebotes (im Folgenden: Anmeldung) nach Maßgabe der Bestimmungen der INB gestellt haben.

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  • In den Fällen des § 1 Abs. 12 Nr. 1 2. Alternative und Nr. 2 a) und c) ERegG zeigt der ZB der DB InfraGO AG bei der Anmeldung an, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang EVU ein-bezogen werden und an wen das Angebot zum Abschluss eines SNV (im Folgenden: das Angebot) zu richten ist.

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  • Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss der ZB bzw. das benannte EVU über alle erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen für die Aufnahme und Durchführung des öffentlichen Eisenbahnbetriebes in Deutschland auf der Eisenbahninfrastruktur verfügen, auf die sich die Anmeldung bezieht. Die DB InfraGO AG geht bei der Anmeldung der Nutzung von Personenbahnhöfen davon aus, dass der ZB bzw. das benannte EVU über alle erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen für die Aufnahme und Durchführung des öffentlichen Eisenbahnbetriebes in Deutschland auf der Eisenbahninfrastruktur verfügt, auf die sich die Anmeldung bezieht. Auf Verlangen der DB InfraGO AG hat der ZB bzw. das benannte EVU diese Genehmigungen und Bescheinigungen vorzulegen. Im Falle des § 22 ERegG (Eintritt eines Drittunternehmens) hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Eintritt eines Drittunternehmens verlangt, der DB InfraGO AG nachzuweisen, dass das Drittunternehmen den gesetzlichen Anforderungen des § 22 ERegG, insbesondere den Sicherheitsanforderungen genügt.

INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026

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  • Vorstehende lit. d) gilt in Bezug auf ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG zum Zeitpunkt der Benennung des einbezogenen EVU (s. vorstehende lit. c)); bei einbezogenen EVU nach § 22 ERegG zum Zeitpunkt der Erklärung des Verlangens.

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  • Sofern sich bei dem ZB, dem einbezogenen EVU nach § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG oder Drittunternehmen nach § 22 ERegG Änderungen hinsichtlich der erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen nach vorstehender lit. d) ergeben, ist er verpflichtet, dies der DB InfraGO AG unverzüglich mitzuteilen.

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  • Alle Erklärungen des ZB in Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des SNV müssen in deutscher Sprache erfolgen.

Bedingungen für den Zugang zu den Schienenwegen

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Zu den Bedingungen für den Zugang zu den Schienenwegen siehe Ziffer 3.2.1.