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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Rahmenverträge

Rahmenverträge

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Die DB InfraGO AG hat in der Vergangenheit Rahmenverträge zur Nutzung von Schienenwegkapazitäten über einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode gemäß § 49 ERegG abgeschlossen (dritte Rahmenvertragsperiode 2016 2020; darunter auch Rahmenverträge mit einer Laufzeit von bis zu 15 Jahren).

Ab Netzfahrplanperiode 2021 hat die DB InfraGO AG im Hinblick auf die zusätzlichen neuen gesetzlichen Anforderungen aus der EU-Durchführungsverordnung 2016/545 von der Möglichkeit, Rahmenverträge anzubieten, Abstand genommen und bis auf weiteres keine neuen Rahmenverträge abgeschlossen.

Zur Netzfahrplanperiode 2029 plant die DB InfraGO AG den Abschluss von neuen Rahmenverträgen auf Basis der Rechtsgrundlage aus § 49 und § 49 a ERegG sowie der EU-Durchführungsverordnung 2016/545. Die DB InfraGO AG sieht für die Einführung von Rahmenverträgen folgenden Zeitplan vor:

  • Vsl. bis 05/2026: Erstellung sowie Marktkonsultation von neuen Vergabevorschriften für Rahmenverträge in den INB 2027;

  • Vsl. bis 05/2026: Marktkonsultation der verbindlichen Kapazitätsabschnitte inkl. der Obergrenze der Kapazität über alle Verkehrsarten und einer Mindest- und Maximalfahrzeit je Verkehrsart;

  • Vsl. 06/2026: Unterjährige INB-Änderung 2027, Abschluss INB-Verfahren Mitte 08/2026;

  • Vsl. ab 08/2026: Start Fahrlagenberatung Rahmenvertragsvergabe;

  • Vsl. bis 10/2026: Gutachterliche Plausibilisierung von maximalen Kapazitätsbedarfen je Kapazitätsabschnitt je Verkehrsart.

  • Vsl. 11/2026: Start der Bestellphase für Rahmenverträge;

  • Vsl. bis Mitte 01/2027: Ende der Bestellphase für Rahmenverträge (regulär);

  • Vsl. bis Ende 01/2027: Ende der Bestellphase für Rahmenverträge (Nachmeldungen);

  • Vsl. Mitte 04/2027: Abschluss Koordination und Zuweisung Rahmenverträge (regulär);

INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026

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  • Vsl. Ende 04/2027: Abschluss Koordination und Zuweisung Rahmenverträge (Nachmeldungen);

  • Vsl. Mitte 05/2027: Unterrichtung der beabsichtigten Ablehnungen und Beantragung der Genehmigung der zugewiesenen Rahmenverträge;

  • Vsl. Mitte 07/2027: Abschluss der Genehmigungsprüffrist BNetzA;

  • Vsl. 08/2027: Beginn Festlegung Bezugslinien aus RV sowie Fahrlagenberatung für Netzfahrplan 2029

Für die Rahmenvertragsvergabe wird die DB InfraGO AG ihr Netz in Kapazitätsabschnitte aufteilen. Jeder Kapazitätsabschnitt verfügt über eine Kapazitätsobergrenze (kumuliert über alle Verkehrsarten), von der maximal 70% (abgerundet) als Rahmenvertragskapazität vergeben wird. Dabei wird zur Wettbewerbsförderung die maximale Anzahl an Rahmenvertragskapazitäten, die einem einzelnen Zugangsberechtigten im SPFV oder SGV pro Zweistundenzeitfenster je Kapazitätsabschnitt zugewiesen werden darf, begrenzt. Die Zugangsberechtigten bestellen ihre Rahmenvertragswünsche ausschließlich auf die Kapazitätsabschnitte. Hierbei werden ergänzende Angaben erfolgen müssen (z.B. Versorgungssicherheit, Höhe der prognostizierten Reisendenanzahl je Kapazitätsabschnitt). Die Vergabe der Rahmenvertragskapazität wird anhand der Abbildung der Kriterien aus Artikel 6 der EU-Durchführungsverordnung 2016/545 erfolgen. Vergeben wird eine Kapazitätszusage (vsl. Streckenabschnitt und Mindest- und Maximalfahrzeit für ein 2- Stundenzeitfenster). Die Umwandlung der Rahmenvertragskapazität in eine Bezugslinie erfolgt für jedes Fahrplanjahr gesondert ab August vor der Trassenanmeldephase zur 1. Phase der Netzfahrplanerstellung. Dabei werden die Bezugslinien aller Rahmenverträge für die jeweilige Netzfahrplanperiode hinsichtlich einer optimalen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Infrastrukturkapazität inklusive Bau festgeschrieben. Auf diese festgeschriebenen Bezugslinien ist bei der Anmeldung von Trassen zur 1. Phase der Netzfahrplanerstellung zu referenzieren. Rahmenverträge haben grundsätzlich eine Laufzeit von fünf Jahren, beim Nachweis von besonderen Gründen (Bestehen geschäftlicher Verträge und besonderer Investitionen) können Rahmenverträge mit einer Laufzeit von bis zu 15 Jahre abgeschlossen werden. Die DB InfraGO wird Anpassungsklauseln vorsehen, die eine Änderung der Rahmenverträge aufgrund rechtlicher Erfordernisse oder Infrastruktureller Änderungen ermöglichen.

Rahmenverträge und ihre nachträgliche Änderung bedürfen gemäß § 49 Absatz 2 ERegG der vorherigen Genehmigung der Regulierungsbehörde; hierzu wird die DB InfraGO AG das in § 49 a ERegG beschriebene Genehmigungsverfahren durchführen.

Einzelheiten zur Anmeldung von Rahmenverträgen und dem Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfahren sind unter Ziffer 4.4 dieser Nutzungsbedingungen beschrieben.

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Verträge mit EVU

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