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inb-2027
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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Betankung von Schienenfahrzeugen:

Betankung von Schienenfahrzeugen:

Der ZB oder das einbezogene EVU verpflichtet sich, seine Fahrzeuge nur an hierfür eingerichteten Stellen zu betanken, an denen mittels baulicher Anlagen ein ausreichender Gewässerschutz gewährleistet ist.

Bei der Nutzung von Anlagen/Serviceeinrichtungen der DB InfraGO AG hat der ZB oder das einbezogene EVU alle jeweils einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Gefahrgut-, Boden-, Gewässer- und des Immissionsschutzrechts zu beachten sowie alle die Nutzung der Anlagen betreffenden behördlichen Vorschriften, Bescheide und Auflagen zu erfüllen. Dies gilt auch, soweit diese gegenüber der DB InfraGO AG als Betreiber der Anlagen ergehen sollten und die DB InfraGO AG den ZB oder das einbezogene EVU hierüber informiert. Bestehen Restriktionen für die Arbeiten und Tätigkeiten in bestimmten Anlagen/Serviceeinrichtungen bzw. deren Nutzung über die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen hinaus, d. h. durch gesonderte behördliche Vorschriften, Bescheide und Auflagen, so werden diese über das APN (vgl. Ziffer 7.3.1.6.1.1) veröffentlicht.

Die DB InfraGO AG behält sich vor, die Einhaltung der Anforderungen auch unangekündigt zu überprüfen und bei Verstößen den Betrieb zu untersagen. Wird die DB InfraGO AG oder ein mit ihr nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen oder die Bundesrepublik Deutschland das Bundeseisenbahnvermögen wegen etwaiger Verstöße öffentlich-rechtlich und/oder privatrechtlich in Anspruch genommen, die durch den ZB oder das einbezogene EVU begangen worden sind, so verpflichtet sich der ZB oder das einbezogene EVU, diese von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Sie sind zudem verpflichtet, alle Informationen zu liefern, die darüber Aufschluss geben, wie die jeweilige Serviceeinrichtung genutzt wurde und aktuell genutzt wird.

Ist die DB InfraGO AG ausschließlich als Zustandsstörerin zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch den ZB oder das einbezogenen EVU auch unverschuldet verursacht worden sind, trägt der ZB oder das einbezogene EVU die der DB InfraGO AG entstehenden Kosten. Wird die DB InfraGO AG als Eigentümerin oder ein mit ihr nach § 15 AktG verbundenes Unternehmen oder die Bundesrepublik Deutschland das Bundeseisenbahnvermögen aufgrund von Verunreinigungen öffentlich-rechtlich und/oder privatrechtlich in Anspruch genommen, die durch den ZB oder das einbezogene EVU verursacht worden sind, so verpflichtet sich der ZB oder das einbezogene EVU, diese von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Etwaige Ausgleichsansprüche des ZB oder des einbezogenen EVU gegenüber den Freigestellten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG und/oder § 9 Abs. 2 USchadG sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG und der RNI

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Informationen des ZB an die DB InfraGO AG und der RNI

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