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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Für das Streitbeilegungsverfahren

Für das Streitbeilegungsverfahren

Liegen in einem Streitbeilegungsverfahren Trassenanmeldungen eines ZB vor, der in zwei der letzten drei abgeschlossenen Fahrplanjahren jeweils mehr als 30% der Trassenkilometer seiner gesamten Trassenverträge des Netzfahrplans (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) storniert hat (Stornoquote), wird diese Trassenanmeldung als Verlierer im Streitbeilegungsverfahren bewertet und ist somit gegenüber Trassenanmeldungen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, nachrangig.

Erfüllen mehrere der Konfliktpartner eines Streitbeilegungsverfahrens das zuvor genannte Kriterium, gewinnt der ZB mit der geringsten durchschnittlichen Stornoquote die Kapazität.

Für die Ermittlung der für das Streitbeilegungsverfahren maßgeblichen, durchschnittlichen Stornoquote werden ausschließlich die Fahrplanjahre berücksichtigt, in denen die Stornoquote überschritten wurde. Die durchschnittliche Stornoquote im Streitbeilegungsverfahren ergibt sich aus der Summe der in diesen Fahrplanjahren festgestellten Stornoquoten, dividiert durch die Anzahl der berücksichtigten Fahrplanjahre.

Die Regelung nach Abs. 1 dieser Vorschrift gilt nicht für ZB, die in den letzten drei Jahren keine Trassenanmeldungen in der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung vorgenommen haben. Meldet ein solcher ZB erstmals oder wieder in der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung Trassen an, wird seine Stornoquote weder im Fahrplanjahr, auf das sich diese Trassenanmeldungen beziehen, noch im darauffolgenden Fahrplanjahr erfasst. Die Erfassung der Stornoquote beginnt somit erst im sich daran anschließenden Fahrplanjahr unabhängig davon, ob in der zwischenliegenden ersten Phase der Netzfahrplanerstellung Trassenanmeldungen vorgenommen wurden.

INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026

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Zur Veranschaulichung:

  • 1. Fahrplanjahr : erstmalige Trassenanmeldungen → keine Quotenerfassung

  • 2. Fahrplanjahr : bei Trassenanmeldung → keine Quotenerfassung