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| regulierung | allgemein | allgemein |
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einfachbahn@deutschebahn.com | www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf | Für das Streitbeilegungsverfahren | chunk | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf | decae98aeefbda34 | Für das Streitbeilegungsverfahren | 199 | deab492aec4556f3 | 2026-06-26 | approved | 641b6f0f75cf9bc7 |
Kontext: inb 2027 hauptdokument > Für das Streitbeilegungsverfahren
Ein ZB, der in zwei der letzten drei abgeschlossenen Netzfahrplanperioden (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) jeweils mehr als 30% der Trassenkilometer seiner gesamten Trassenverträge des Netzfahrplans (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) storniert hat und im Streitbeilegungsverfahren gemäß der obenstehenden Regelung als Verlierer bewertet wird, kann seine zukünftige Verlässlichkeit der DB InfraGO AG gegenüber dadurch anzeigen, dass ein Stornierungsentgelt in Höhe von 70% des Trassenentgelts laut Trassenangebot zum Netzfahrplan (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) akzeptiert wird. Mit der Bereitschaft eines höheren Stornierungsentgelts für seine Trassenbestellung belegt der Zugangsberechtigte den Willen und die Fähigkeit zur zukünftigen Durchführung der angemeldeten Zugtrassen, obwohl die Stornoquote 30% überschritten hat. Die DB InfraGO AG sendet dazu den betroffenen ZB am Ende des Stellungnahme- und des darauf basierenden Prüfungsprozesses der DB InfraGO AG, spätestens jedoch 10 Arbeitstage nach Ende der Trassenanmeldefrist der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung i. S. d. Ziffer 4.2.1.3 eine Anfrage zur Akzeptanz eines höheren Stornierungsentgelts. Dabei hat der ZB die Möglichkeit, ein höheres Stornierungsentgelt pauschal für sämtliche mögliche konfliktäre Trassenanmeldungen zu akzeptieren oder mitzuteilen, dass er über ein höheres Stornierungsentgelt erst zum Zeitpunkt der konkreten Konfliktbearbeitung entscheiden möchte. Erfolgt keine entsprechende Übermittlung des ZB innerhalb von zwei Arbeitstagen, erfolgt eine erneute Aufforderung, die innerhalb von zwei Arbeitstagen zu beantworten ist. Erfolgt die Erklärung auch hiernach nicht oder nicht fristgerecht, gilt das höhere Stornierungsentgelt für den weiteren Verlauf der Netzfahrplanerstellung als nicht akzeptiert.
Gleiches gilt für die Bearbeitung von Kapazitätskonflikten Abschnitt 6 der Richtlinie 402.0305.
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