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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2027
regulierung
recht
einfachbahn@deutschebahn.com pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf Bearbeitung der Anmeldung von Rahmenverträgen chunk https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700020/9e34b06c8b3f699f68cb623bdb544a55/INB-2027-Hauptdokument-data.pdf decae98aeefbda34 Bearbeitung der Anmeldung von Rahmenverträgen 262 deab492aec4556f3 2026-06-26 approved d40ae70077233447

Kontext: inb 2027 hauptdokument > Bearbeitung der Anmeldung von Rahmenverträgen

Kein Konflikt liegt vor, wenn unter Berücksichtigung gewünschter Knotenbeziehungen innerhalb der unter vorstehenden lit. d) genannten Zuteilungsspielräume Anschlüsse nicht realisiert werden können. Die DB InfraGO AG informiert den ZB, sofern gewünschte Anschlüsse in den Konstruktionsspielräumen nicht realisiert werden konnten.

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  • Führt die Koordinierung nicht zu einer Einigung, wird die DB InfraGO AG das Streitbeilegungsverfahren durchführen und nach folgender Reihenfolge über den Abschluss des Rahmenvertrags entscheiden.

    • Schienenwegkapazitäten für vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr

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  • Schienenwegkapazitäten für den grenzüberschreitenden Verkehr

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  • Schienenwegkapazitäten für den Güterverkehr

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Für vertaktete und ins Netz eingebundene Verkehre findet Ziffer 4.2.1.9 lit. a) und lit. b) entsprechend Anwendung.

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  • Sofern aufgrund eines Konfliktes mehrerer Rahmenvertragsanmeldungen ein Regelentgeltverfahren nach § 52 Abs. 8 ERegG i.V.m. Ziffer 4.2.1.10 der INB durchgeführt wird, erfolgt die Ermittlung des Regelentgeltes für die Bezugslinie der rahmenvertraglich gesicherten Kapazität, unter Berücksichtigung der zum Rahmenvertrag angemeldeten Verkehrstage für die Dauer des Rahmenvertrages, höchstens jedoch bis zum Ende einer Rahmenfahrplanperiode.

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  • Sofern aufgrund eines Konfliktes mehrerer Rahmenvertragsanmeldungen ein Höchstpreisverfahren nach § 52 Abs. 8 ERegG i.V.m. Ziffer 4.2.1.11 der INB durchgeführt wird, fordert die DB InfraGO AG die betroffenen ZB oder das einbezogene EVU auf, innerhalb von fünf Werktagen ein Entgelt anzubieten. Die Angebote sind der DB InfraGO AG ausschließlich über die BNetzA zuzuleiten.