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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten

Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten

  • (1) Der Bund als Zuwendungsgeber ist gemäß § 7 Absatz 2 BHO verpflichtet, die Fördermaßnahme nach § 2 Abs. 1 der Förderrichtlinie zu evaluieren (§ 6 Abs. 9 Förderrichtlinie). Der Letztempfänger verpflichtet sich zur Zusammenarbeit. Mit der Trassenbestellung erklärt er sich bereit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Evaluation des Förderprogramms benötigten Daten bereitzustellen sowie an vom Zuwendungsgeber für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Hierzu gehören Angaben der Letztempfänger aus den Sachberichten gemäß § 7 Nr. 4 Abs. 11 darüber, inwieweit sich seine Preise, die Verkehrsmengen und die Investitionen im Lichte der Zuwendung verändert haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Angaben und Prognosen zum Zwecke einer externen Evaluation weitergegeben und veröffentlicht werden.

  • (2) Der Letztempfänger gestattet eine Prüfung des Bundesrechnungshofs nach §§ 91, 100 BHO und stellt die entsprechenden Informationen zur Verfügung (§ 7 Ziff. 3 Abs. 10 Buchst. c) Förderrichtlinie).

  • (3) Desgleichen gestattet der Letztempfänger gemäß Nr. 7 ANBest-P eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde und der von ihr beauftragten Dritten (§ 4 Abs. 3 und § 7 Ziff. 4 Abs. 11 Förderrichtlinie).

INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026

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  • (4) Alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Gewährung und Verrechnung der Zuwendung sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen (§ 7 Ziff. 4 Abs. 13 Förderrichtlinie). Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.

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