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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Behandlung von Zugtrassen bei einer Verspätung
Behandlung von Zugtrassen bei einer Verspätung
Ein zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht abfahrbereiter Zug wird im Rahmen vorhandener Kapazitäten geführt. Ein Anspruch des ZB oder einbezogenen EVU, die Zugtrasse wie ursprünglich vertraglich vereinbart zu nutzen, besteht nicht, es sei denn die DB InfraGO AG hat die Verspätung verursacht.
Abweichend zu Vorstehendem lässt die DB InfraGO AG keine Zugfahrt ab einem Zuganfangsbahnhof oder einem Unterwegsaufenthalt mehr zu, wenn die Verspätung gegenüber der vertraglich vereinbarten Zugtrasse 20 Stunden oder mehr beträgt. Der ZB oder das einbezogenen EVU benötigt für die Weiterfahrt die Zuweisung einer neuen Zugtrasse. Diese ist über den Rechnungsbahnhof oder unter der Adresse https://20hzug.dbinfrago.com/ zu bestellen.
Die Anmeldung zum Rechnungsbahnhof (das Login) erfolgt über das Infraportal. Näheres ist den Nutzungsbedingungen zum Infraportal (Anlage 3.4.3.1) zu entnehmen.
Für die Anmeldung der neuen Zugtrassen gelten hinsichtlich der Fristen für die Anmeldung von Zugtrassen im Gelegenheitsverkehr.
INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026
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Bei Zugtrassen für außergewöhnliche Transporte, für die gem. Ziffer 3.4.3.1 und 4.7.1 eine „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ nach Ziffer 5.4.9 durchzuführen ist, muss vor der Neuanmeldung der Zugtrasse ggf. eine neue „Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ beauftragt werden, wenn der neue Transporttag nicht in der bestehenden Betriebsprogrammstudie erfasst ist bzw. der im Studienergebnis vorgegebene Transportplan nicht mehr einzuhalten ist.
Wird vom ZB in diesem Fall keine auf den neuen Transporttag passende Betriebsprogrammstudie vorgelegt, wird die Trassenanmeldung als nicht plausibel im Sinne der Ziffer 4.2.2.2 behandelt.
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Betriebliche Informations- und -überwachungssysteme
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Informationssysteme für Trassen
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LeiDis
Für die Bedingungen der Nutzung der LeiDis-Produkte siehe Ziffer 5.5.8.
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