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regulierung allgemein allgemein
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inb-2027
regulierung
recht
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Kontext: inb 2027 hauptdokument > 7.3.1.2.1.1 Besetzungszeiten Stellwerke

7.3.1.2.1.1 Besetzungszeiten Stellwerke

Für die Besetzung der Stellwerke zur Nutzung von Serviceeinrichtungen gelten folgende Grundsätze:

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  • Die Besetzungszeiten der Stellwerke, die für die Ein- und Ausfahrten in die Serviceeinrichtung erforderlich sind, richten sich nach den Vorgaben des Netzfahrplanes im Sinne der Ziffer 4.2.1.3 und der Ziffer 2.5.5 der DB InfraGO AG sowie eines hierauf für die Ein- und Ausfahrt in die Serviceeinrichtung erforderlichen zeitlichen Zuschlags.

INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026

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Zur Ermittlung des erforderlichen Zuschlags fragt die DB InfraGO AG den Bedarf der ZB ab, die Nutzungen in Serviceeinrichtungen für den Netzfahrplan angemeldet bzw. erhalten haben.

Diese jeweiligen Öffnungszeiten können dem Infrastrukturregister der DB InfraGO AG (ISR) als Sachdaten entnommen werden. Sie werden am 15. November unter

www.dbinfrago.com/isr

bekanntgegeben.

Für Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr für die folgende, im Dezember beginnende Netzfahrplanperiode werden die Öffnungszeiten wie folgt bestimmt:

Bei einer Anmeldung nach dem 15. November gelten für die Bearbeitung, die am 15. November veröffentlichten Öffnungszeiten. Bei einer Anmeldung vor dem 15. November gelten für die Bearbeitung die Öffnungszeiten, die auf Basis des aktuellen Netzfahrplans bestimmt wurden, analog fort, sofern diese zu Gunsten des ZB von den am 15. November veröffentlichten Öffnungszeiten abweichen.

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  • Die Besetzungszeiten der Stellwerke, die für die Rangierbewegungen innerhalb der Serviceeinrichtung erforderlich sind, werden am 15. November unter:

www.dbinfrago.com/isr

veröffentlicht. Zur Ermittlung der Besetzungszeiten dieser Stellwerke, die zum 15.11. eines jeden Jahres veröffentlicht werden, fragt die DB InfraGO AG den Bedarf der ZB ab, die Nutzungen in Serviceeinrichtungen für den Netzfahrplan angemeldet bzw. erhalten haben.

Änderungen der Öffnungszeiten aufgrund der nachfolgenden Regelung werden spätestens am 15. eines Monats für den Folgemonat veröffentlicht.

Anmeldungen von zusätzlicher Besetzung dieser Stellwerke sind so früh wie möglich, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Beginn des Monats der beabsichtigten Rangiermaßnahme zu stellen.

Die DB InfraGO AG wird nicht fristgerecht abgegebene Anmeldungen bearbeiten und versuchen, die Besetzung sicherzustellen, eine Zusicherung hierfür besteht jedoch nicht.

Die ZB oder die einbezogenen EVU sollen möglichst vier Wochen vor dem Beginn des Monats, in dem die Nutzung der Serviceeinrichtung erfolgen soll, zumindest jedoch so früh wie möglich melden, wenn und soweit etwa aufgrund von Feiertagen kein Bedarf an der Besetzung der Stellwerke in der Serviceeinrichtung besteht.

Die Nutzung von SE kann auch außerhalb der Besetzungszeiten von Stellwerken erfolgen, soweit keine betrieblichen Handlungen durch Personal der DB InfraGO AG erforderlich sind.

Ist eine Verlängerung der Besetzungszeiten aufgrund einer Umleitung infolge von Baumaßnahmen notwendig, wird für diese Verlängerung kein gesondertes Entgelt erhoben. Gleiches gilt im Falle einer Verspätung, die von der DB InfraGO AG zu vertreten ist.

Ist eine Verlängerung der Besetzungszeiten aufgrund einer Verspätung notwendig, die der ZB oder das einbezogene EVU zu vertreten hat, gilt die Bestimmung der Ziffer 7.3.1.4.3. Weitere Informationen sind bei den Ansprechpartnern in den Regionen der DB InfraGO AG erhältlich. Die Kontaktdaten der Ansprechpartner werden im Internet zur Verfügung gestellt:

www.dbinfrago.com/kontakte

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