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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Leistungen in den Personenbahnhöfen der DB InfraGO AG

Leistungen in den Personenbahnhöfen der DB InfraGO AG

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Die Leistungen der DB InfraGO AG in den von ihr betriebenen Personenbahnhöfen umfassen die im Stationsnutzungsvertrag vereinbarten Nutzungsgewährungen (siehe Ziffer 7.3.2.6.3).

Zusätzlich bietet die DB InfraGO AG den ZB an ausgewählten Stationen weitere Leistungen gemäß Anlage 5.7.6 Abschnitt III. an. Die DB InfraGO AG orientiert sich dabei am Reisendenaufkommen, den örtlichen Verhältnissen der Station und des jeweiligen Bahnsteigs. Eine rechtliche Gewähr bzw. ein rechtlicher Anspruch auf diese weiteren Leistungen besteht für den ZB nicht.

Auf Wunsch des ZB können über das aktuell vorhandene Angebot hinausgehende Leistungen und hierfür anfallende Entgelte vereinbart werden. Diese sind unter folgendem Link zu finden:

    • www.dbinfrago.com/weitere leistungen personenbahnhoefe

Die DB InfraGO AG behält sich zudem das ausschließliche Recht vor, in den Personenbahnhöfen personenbediente Serviceleistungen gegenüber den Reisenden zu erbringen (siehe Anlage 5.7.6). Sie beachtet dabei die folgenden Qualitätskriterien für ihre Servicekräfte:

  • Körperliche und gesundheitliche Tauglichkeit;

  • Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse; Fremdsprachenkenntnisse sind von Vorteil;

  • Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten, Unfallverhütungs- und sonstigen einschlägigen Bestimmungen;

  • Fähigkeit zur Konfliktbewältigung;

  • Qualifikation als Ersthelfer i.S.v. § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 21 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII);

  • Fähigkeit zum Umgang mit Kommunikationsmedien (z.B. Mobiltelefon, Sprechfunk);

  • Kenntnisse betrieblicher Zusammenhänge (Kooperation mit 3-S-Zentralen und weiteren Organisationseinheiten der DB InfraGO AG);

  • Kenntnisse im Umgang mit Ersatz- und Busnotverkehr sowie

  • Fähigkeit zum Umgang mit den technischen Einrichtungen im Bahnhof (z.B. Hublift).

Die Personale sind im Einsatz durch geeignete Arbeitskleidung eindeutig als Mitarbeiter der DB InfraGO AG bzw. von dieser beauftragter Unternehmen erkennbar zu machen. Die eingesetzten Servicekräfte sollen im Einsatz ein gepflegtes Erscheinungsbild bieten.

Tätowierungen sollen nicht sichtbar sein. Außerdem ist eine richtig zeigende Uhr zu tragen. Die Servicekräfte sollen in der Lage sein, einfache Auskünfte zum Fahrplan, zur jeweiligen Stadt und zum Service in den Stationen zu erteilen.

In Personenbahnhöfen, in denen die DB InfraGO AG selbst keine personenbedienten Serviceleistungen erbringt, bietet sie allen ZB auf Nachfrage individuelle personenbediente Serviceleistungen (Ausstellung von Verspätungsbescheinigungen, Ein- und Ausstiegshilfe für mobilitätseingeschränkte Reisende, sonstige Hilfestellungen für Reisende) gegen ein gesondertes und im Preisblatt der DB InfraGO AG für personenbediente Serviceleistungen, die über die Basisleistun- - gen hinausgehen (abrufbar unter www.dbinfrago.com/weitere leistungen personenbahnhoefe) festgelegtes Entgelt an. Nimmt der ZB dieses Angebot nicht in Anspruch, darf er diese Serviceleistungen nach Maßgabe der oben genannten Qualitätskriterien selbst erbringen. Hierzu ist jeweils ein Gestattungsvertrag mit der DB InfraGO AG abzuschließen. Personaleinsätze der ZB haben die ZB im Voraus der DB InfraGO AG anzuzeigen. Das eingesetzte Personal unterliegt den betrieblichen Weisungen der DB InfraGO AG.

INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026

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