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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2027 hauptdokument > Zustandekommen des Vertrags über die Nutzung eines durch die DB InfraGO AG oder der RNI betrieben Personenbahnhofs (Stationsnutzungsvertrag)
Zustandekommen des Vertrags über die Nutzung eines durch die DB InfraGO AG oder der RNI betrieben Personenbahnhofs (Stationsnutzungsvertrag)
ZB oder einbezogene EVU, die eine Trasse angemeldet haben, die Halte an Personenbahnsteigen der DB InfraGO AG vorsieht, sind verpflichtet, einen Stationsnutzungsvertrag (SNV) mit der DB InfraGO AG über die Nutzung der sich an die jeweiligen Personenbahnsteige anschließenden Personenbahnhöfe abzuschließen. Im SNV werden die Personenbahnhöfe, deren Nutzung gewährt wird sowie die Anzahl der Zughalte, auf die sich die Nutzungsgewährung bezieht, geregelt. Mit dem SNV wird für Zugfahrten im Netzfahrplan die Nutzungsgewährung für ein Fahrplanjahr vereinbart, für Zugfahrten im Gelegenheitsverkehr die Nutzungsgewährung für die jeweiligen Verkehrstage.
Der SNV kommt durch die Annahme des von der DB InfraGO AG unterbreiteten Angebots zustande. Die Annahme erfolgt ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr über das Stationsportal gemäß den Bedingungen für Stationen in Ziffer 7.3.2.6.1, es sei denn, die INB enthalten hierzu besondere Bestimmungen.
Der SNV kommt spätestens mit der Inanspruchnahme der Leistung zustande.
Die Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines SNV setzt die Anmeldung durch den Zugangsberechtigten nach Maßgabe dieser Ziffer und den hier genannten Anforderungen voraus. Die Anmeldung erfolgt entweder durch das EVU als ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 1 1. Alt. ERegG oder durch einen ZB nach § 1 Abs. 12 Nr. 1 2. Alt. oder § 1 Abs. 12 Nr. 2 ERegG.
In den Fällen des § 1 Abs. 12 Nr. 1 2. Alternative und Nr. 2 a) und c) ERegG zeigt der Zugangsberechtigte der DB InfraGO AG bei der Anmeldung an, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang EVU einbezogen werden und an wen das Angebot zum Abschluss eines SNV (im Folgenden: das Angebot) zu richten ist.
Nutzen das EVU oder der ZB Stationen, ohne dass zuvor ein Vertrag über das Stationsportal über diese Nutzung geschlossen wurde und liegen die Gründe für den nichterfolgten Vertragsschluss außerhalb des Einflussbereichs der DB InfraGO AG (Schwarznutzung), wird gegenüber dem nutzenden EVU neben dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt eine zusätzliche
INB 2027, Redaktionsstand 05.06.2026
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Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro für jede Nutzung der Serviceeinrichtung, über die ein Vertrag über das Stationsportal hätte abgeschlossen werden müssen, in Rechnung gestellt.
Dies gilt nicht bei Halten, für die es dem EVU objektiv unmöglich oder nicht zumutbar ist, eine rechtzeitige Anmeldung vorzunehmen.
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