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Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grenzüberschreitende Bahnstrecken zur Schweiz 302.5000 Seite 1

Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: 069 - 265 12441 Gültig ab 14.12.2025

1 Allgemeines (1) Zwischen den Schienennetzen von Deuts chland und der Schweiz gibt es zurzeit vier grenzüberschreitende Stre- cken. (2) Die grenzüberschreitenden Strecken in den Bereichen

  • Basel,
  • Schaffhausen und
  • Konstanz werden in der Schweiz als deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet nach dem deutschen betrieblich - technischen Regelwerk betrieben. Der Netzzugang zu die- sen Strecken richtet sich jedoch nach Schweizer Netzzu- gangsrecht. Bei der Strecke Waldshut Koblenz handelt es sich um eine klassische Grenzbetriebsstrecke im Sinne der EBO. (3) Die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet werden von der DB InfraGO AG, Geschäftseinheit Infra- struktur Schweiz , im Auftrag des Eigentümers und Infra- strukturbetreibers „Bundesrepublik Deutschland Bundes- eisenbahn-vermögen (BEV)“ betrieben. Die an diese Stre- cken weiter in Richtung Inner -schweiz anschließenden Strecken werden von der Division Infrastruktur der Schwei- zerischen Bundesbahnen (SBB Infrastruktur) betrieben. Der in Deutschland gelegene Streckenabschnitt der Stre- cke Waldshut Koblenz wird von der DB InfraGO AG be- trieben, der in der Schweiz liegende ebenfalls von der SBB Infrastruktur. (4) Die Strecken Basel Bad Bf Grenzach sowie Basel Bad Bf Riehen Lörrach sind, obwohl teilweise auf Schweizer Staatsgebiet gelegen, keine Grenzbetriebsstrecken im Sin- ne der EBO . Die auf Schweizer Staatsgebiet gelegen Streckenteile werden jedoch ebenfalls als deutsche Eisen- bahnstrecken auf Schweizer Gebiet nach dem deutschen betrieblich-technischen Regelwerk betrieben und auch hier richtet sich der Netzzugang nach Schweizer Netzzugangs- recht. Transitverkehre Weil (Rhein) bzw. Basel Bad Rbf Basel Bad Bf Lörrach bzw. Grenzach werden als Zwi- schenauslandsverkehre bezeichnet. Anzahl Art Infrastruktur- betreiber Besonderheiten

Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grenzüberschreitende Bahnstrecken zur Schweiz 302.5000 Seite 2

Gültig ab 14.12.2025 2 Struktur der Zusatzvereinbarungen,
Veröffentlichung (1) Die Zusatzvereinbarungen für die Bereiche Basel, Schaff- hausen und Konstanz werden als „Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung, Auszug für EVU “ für die jeweiligen Bereiche bezeichnet und als Module 302.5xxx über das be- trieblich-technische Regelwerk veröffentlicht.

(2) Für die Strecke Waldshut Koblenz wird diese Zusat zver- einbarung als „Weisung über die Betriebsführung“ bezeich- net. Da diese Zusatzvereinbarung noch nicht nach den Vorgaben der TSI getrennt wurde, wird sie als Zusatz 302.5003Z98 über das betrieblich -technische Regelwerk veröffentlicht.

(3) Die „Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung“ der Module 302.5xxx werden durch das Büro des Beauftragten für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet bearbeitet. Anfragen hierzu sowie allgemeine Fragen bzgl. dem Netzzugang Schweiz sind an folgende Adresse zu richten: Deutsche Bahn AG Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet Schwarzwaldallee 200 CH 4058 Basel 3 Geografische Übersicht

Basel, Schaff- hausen, Kon- stanz Waldshut- Koblenz Bearbeitung

Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grenzüberschreitende Bahnstrecken zur Schweiz 302.5000 Seite 3 Gültig ab 14.12.2025 Grenzbetriebsstrecken zur Schweiz Singen Kreuzlingen Konstanz Legende: GrenzbetriebsstreckeKarte: Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Schweiz Schaffhausen Erzingen Waldshut Koblenz Weil am Rhein Basel Kreuzlingen Hafen 4 Übersicht der Zusatzbestimmungen 1 Konstanz Kreuzlingen/Kreuzlingen Hafen 302.5001 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenzbahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU 2 Beringen Bad Bf Schaffhausen Thayngen 302.5002 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschafts- bahnhof Schaffhausen sowie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen sowie grenzbedingte Besonderheiten, Auszug für EVU 3 Waldshut Koblenz 302.5003Z98 Weisung über die Betriebsführung zwischen Koblenz und Waldshut 4 Basel Bad Bf Basel SBB PB/RB 302.5004 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Stre- cken Basel Bad Bf - Gellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstrecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU 5 Basel Bad Rbf Basel Kleinhüningen Hafen 302.5005 Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf - Basel-Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU ❑

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenzbahnhof Konstanz,
Auszug für EVU 302.5001 Seite 1

Fachautor: V.IWB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025

1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Vereinbarung haben:

Bundesrepublik Deutschland
Bundeseisenbahnvermögen Deutsche Bahn AG und DB InfraGO AG
Infrastruktur Schweiz gemeinsam vertreten durch Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet Schwarzwaldallee 200 4058 Basel und SBB AG Infrastruktur Betrieb Hilfikerstrasse 3 3000 Bern 65 2 Vereinbarung über die Betriebsführung siehe folgende Seiten

Nutzungsbestimmungen für die
Betriebsdurchführung auf der Strecke
Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung
Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenzbahnhof Konstanz

-Auszug für EVU-

Anhang 5
zum Vertrag über den Eisenbahninfrastrukturan- schluss der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) SBB AG und Bundeseisenbahnvermögen (BEV) im Bf Konstanz/Stadt Kreuzlingen
(nachfolgend Infrastrukturanschlussvertrag)

gültig ab 14.12.2025 Vertragsgrundlage

Basierend auf dem Infrastrukturanschlussvertrag, gültig ab 15.12.2024 und dessen Anhang 3 „Anweisung über die Betriebsführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbin- dung Konstanz - Kreuzlingen Hafen“, Stand 14.12.2025, werden seitens der Deutschen Bahn AG in Abstimmung mit der SBB I die nachfolgenden Regeln für EVU für das Befahren der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen in den vorliegenden Nutzungsbestimmungen verbindlich festgeschrieben.

Vorbemerkungen keine

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Inhaltsverzeichnis

Glossar

Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung, Verteiler, Bekanntgaben

Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen

Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen

Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlage

Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten

Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten

Art. 6 zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung

Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz

Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen

Art. 9 Notfallmanagement

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Glossar

BAB betriebliche Anordnung Bau (SBB) Bedienungsgrenze Grenze für die Anlagenbedienung (Signale/Weichen etc) und die opera- tive Betriebsführung; diese wird durch die jeweils bezeichnete ISB wahr- genommen Betra Betriebs- und Bauanweisung (DB) Betriebsgrenze Grenze für die Regelwerksanwendung DB/SBB BEV Bundeseisenbahnvermögen Bf Bahnhof im betrieblichen Sinn (innerhalb der Einfahrsignale) BÜ Bahnübergang BZA Betrieb Zugförderung aussergewöhnlich (Genehmigungsnummer der DB InfraGO AG für aussergewöhnliche Transporte) BZ Ost Betriebszentrale Ost in Zürich-Flughafen der SBB I BZ Betriebszentrale Karlsruhe der DB InfraGO AG ETCS L1 LS European Train Control System Level 1 Limited Supervison EuroSIGNUM/ EuroZUB Punktförmige Zugbeeinflussungssysteme der SBB mit Datenübertra- gung durch P44-Telegramme durch Balisen; EuroZUB zusätzlich mit Bremskurvenüberwachung

EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen Fdl Fahrdienstleiter GSM-R Global System for Mobile Communication - Railway (Zugfunk) I-FUB-BF-ROT SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb
Betriebsführung - Region Ost I-FUB-BF-BVI SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsführung Betriebsvorschriften Infrastruktur ISB Infrastrukturbetreiberin La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und ande- ren Besonderheiten (DB) LB ISB CH I-30002 Lokale Bestimmungen Infrastrukturbetreiber (ersetzt I- 30121) Levelgrenze Schnittstelle zwischen der mit ETCS (D) und ETCS (CH) ausgerüsteten Infrastruktur und Transitionspunkt ETCS zu PZB 90 und umgekehrt LFS Langsamfahrstelle (SBB I) LRZ Lösch- und Rettungszug der SBB I Netzgrenze Grenze zwischen den Infrastrukturen des BEV und der SBB I I.IB-SW-N-FBU DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg (Brsg) PZB 90 Bauform der Punktförmigen Zugbeeinflussung (DB) mit Bremskurven- überwachung

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU RB ISB IOP CH I-30001 Regelbuch Infrastrukturbetreiber Interoperabel (ersetzt FDV und I-30111) Ril Richtlinie (DB) SBB I Schweizerische Bundesbahnen AG, Division Infrastruktur SMS Sicherheitsmanagement-System SR Systematische Rechtssammlung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft; über die SR-Nummer ist unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische- sammlung.html stets der aktuelle Stand der jeweiligen Rechtsnorm ab- rufbar STM Schnittstelle zwischen den nationalen Zugsicherungssystemen (Class B) und ETCS auf den damit ausgerüsteten Fahrzeugen SV System Version

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung

örtlich zuständige Geschäftsführung BEV/DB InfraGO AG Fachautor DB InfraGO AG Bundeseisenbahnvermögen c/o Deutsche Bahn AG, Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet, Schwarzwald- allee 200, CH 4058 Basel

DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg, I.IB-SW-N-FBU, Bismarckallee 7-13, DE 79098 Freiburg (Brsg) DB InfraGO AG, I.IBB 34 Adam Riese-Strasse 11-13 DE 60327 Frankfurt (Main)

Verteiler

Verteiler BEV/DB InfraGO AG/Externe
DB InfraGO AG, Zentrale: I.IBN Johannes Weber I.IBB 34 Marvin Christ

DB InfraGO AG, Region Südwest: I.IA-CH Eisenbahnbetriebsleiter Fahrplan/Kundenmanagement BZ Karlsruhe

DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg DB InfraGO AG, Anlagen- und Instandhaltungsma- nagement Netz Freiburg

Bundeseisenbahnvermögen (BEV) Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet Dienststelle Süd, Aussenstelle Stuttgart

Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs- oder
Überwachungsaufgaben im grenzüberschreitenden Verkehr mit der SBB

Bundesamt für Verkehr

EVU, welche die o.g. Strecken im Netzzugang befah- ren

Bekanntgaben/Aktualisierungen

Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Eingearbeitet (Nz.) 1 Neuausgabe 09.12.2018 keine gez. Früh 2 Aktualisierung 01 13.12.2020 keine gez. Früh 3 Aktualisierung 02 12.12.2021 keine gez. Früh 4 Aktualisierung 03 11.12.2022 keine gez. Früh 5 Aktualisierung 04 15.12.2024 keine gez. Früh 6 Aktualisierung 05 14.12.2025 keine gez. Früh

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen

1.1 Grundsatz:

Die Betriebsführung einschliesslich Bedienung der Stellwerksanlagen erfolgt auf der Infrastruktur der SBB I grundsätzlich nach dem Schweizer Regelwerk; auf der Infra- struktur des BEV bzw. der DB InfraGO AG im Bf Konstanz grundsätzlich nach dem deutschen Regelwerk der DB InfraGO AG, sofern nachfolgend keine anderweitigen Regelungen bzw. Präzisierungen getroffen wurden. Schnittstellen zwischen den
Infrastrukturen des BEV und der SBB I sind die in der Grafik unter Ziff. 1.2 einge- zeichneten Netz- (=Infrastruktur-)grenzen.

1.2 Bedeutung der Bedienungsgrenze des Fdl Konstanz im Stellwerk Kof hinsichtlich Abgrenzung der Anwendung des jeweiligen Schweizer bzw. des deutschen Regel- werks im Rahmen der Betriebsabwicklung (Betriebs- (=Regelwerks-)grenze):

Der Bedienbereich des Fdl Konstanz erstreckt sich über die Netzgrenze BEV/SBB I bis zum Einfahrsignal F bzw. bis zum Lichtsperrsignal Ls 50 auf Infrastruktur der SBB I. Aus diesem Grund gelten für die Abgrenzung der Anwendung des jeweils gültigen Schweizer bzw. deutschen Regelwerks, welches für die Betriebsabwicklung erforderlich ist, die nachfolgenden Regeln. In der nachfolgenden Grafik sind die massgebenden Schnittstellen bildlich dargestellt:

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU a) Zugfahrten Richtung Konstanz → Kreuzlingen: Das deutsche Regelwerk gilt bis Höhe DB-Einfahrsignal F, ab dort gilt das Schwei- zer Regelwerk.

b) Zugfahrten Richtung Kreuzlingen → Konstanz: Das Schweizer Regelwerk gilt bis zum DB-Einfahrsignal F, ab dort gilt das deutsche Regelwerk.

c) Zugfahrten Richtung Konstanz → Kreuzlingen Hafen: Das deutsche Regelwerk gilt bis zum SBB-Einfahrsignal E600, ab dort gilt das Schweizer Regelwerk

d) Zugfahrten Richtung Kreuzlingen Hafen → Konstanz: Das Schweizer Regelwerk gilt bis zum DB-Lichtsperrsignal Ls 50, ab dort gilt das deutsche Regelwerk.

e) spezielle Regelungen zur Regelwerksanwendung für einzelne Sachverhalte bei Zugfahrten siehe Art. 4.

f) Rangierfahrten:

  • Für Rangierfahrten auf dem Gleis 31 Konstanz - Kreuzlingen Hafen sind die
    Regeln gem. Ziff. 5.2 zu beachten.

  • Rangierbewegungen aus beiden Bahnhöfen auf die Strecke Kreuzlingen -
    Konstanz werden gem. Schweizer Regelwerk ausgeführt (keine Sperrfahrten gem.
    deutschem Regelwerk). Voraussetzung ist, dass Tf und Rangierbegleiter im Schweizer Regelwerk ausgebildet und geprüft sind.

  • Innerhalb des Bf Konstanz (einschl. der Abstellgruppe des Bf Konstanz) sind alle
    Rangierfahrten nach dem deutschen Regelwerk durchzuführen.

Weitere Angaben zur Durchführung von Rangierfahrten siehe Art. 5.

1.3 Besonderheiten Signalisierung:

a) Im Geltungsbereich des deutschen Regelwerks befinden sich folgende Signale gem. Schweizer Regelwerk:

  • Schutzstrecken: Die beiden Schutzstrecken der Strecke Konstanz Kreuzlingen in DB-km 414,830
    bis DB-km 414,839 und der Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen in DB-km
    414,951 bis DB-km 414,973 sind gemäss Schweizer Regelwerk signalisiert und
    befinden sich innerhalb des Bf Konstanz. Die Schutzstrecken bilden gleichzeitig die
    Trennstellen zwischen den Fahrleitungsnetzen der SBB I und des BEV. Die
    Schutzstrecke der Strecke Konstanz Kreuzlingen ist immer spannungslos (keine
    Zuschaltmöglichkeit). Die Schutzstrecke der Verbindung Konstanz Kreuzlingen
    Hafen kann nach gesonderter Vereinbarung in Textform (Fax oder E-Mail) zwi schen den elektrotechnisch Verantwortlichen manuell über die Mastschalter D
    (SBB = B) bzw. B (SBB =A) zugeschaltet werden; in der Grundstellung ist sie je doch ausgeschaltet und damit spannungslos. Die Schutzstrecken/Oberleitungsgrenzen sind nicht identisch mit den Bahnhofs grenzen.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU

  • SBB-Vorsignal H558: Das Vorsignal H558 zum SBB-Einfahrsignal H558 des Bahnhofs Kreuzlingen in
    DB-km 414.879 entspricht dem Schweizer Regelwerk

b) Im Geltungsbereich des Schweizer Regelwerks befinden sich folgende Signale gem. deutschem Regelwerk:

  • DB-Vorsignalwiederholer Wvf in SBB-km 61,126:

  • DB-Vorsignal p zu den DB-Ausfahrsignalen P/Geschwindigkeitsvoranzeiger Zs 3v in SBB-km 100,584

  • Rangierhalttafel in SBB-km 100,446

c) Sonstiges:

  • Das Vorsignal F*93 zum DB-Einfahrsignal F des Bahnhofs Konstanz in
    SBB-km 60,935 entspricht dem Schweizer Regelwerk

  • Das Gleissperrensignal am Gs 30 im Anschluss Lang Südseite befindet sich in Fahrtrichtung Kreuzlingen Hafen > Konstanz zwischen dem Hauptgleis und dem Gleisanschluss. Da es somit rechts des Hauptgleises steht, ist es mit einer Zuord- nungstafel gem. deutschem Regelwerk ausgestattet, um die eindeutige Zuordnung zum Gleisanschluss Lang sicherzustellen.

1.4 Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen:

Für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen an den Infrastruk- turschnittstellen sind die besonderen Regeln gem. Ziff. 8.3 zu beachten.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen

2.1 Trassenmanagement:

Grundsätzlich ist jede ISB für das Trassenmanagement für den Regel-, Sonder- und ad hoc-Verkehr für ihren eigenen Betriebsführungsbereich zuständig. Für den Be- reich der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet der ISB BEV erfolgt das Trassenmanagement auftragsweise durch die DB InfraGO AG, Region Süd- west, Karlsruhe.

Für den Bereich der SBB I erfolgt das Trassenmanagement durch die Schweizeri- sche Trassenvergabestelle.

Die Schnittstellen bzw. Zuständigkeiten hinsichtlich des Trassenmanagements sind wie folgt festgelegt:

  • DB InfraGO AG: bis/ab Bf Konstanz aus/in Richtung Deutschland, inkl. Knotenpla- nung

  • Schweizerische Trassenvergabestelle: ab/bis Bf Konstanz in/aus Richtung
    Schweiz

Somit ist der Schnittpunkt der Zuständigkeiten bzgl. Trassenmanagement stets der gewöhnliche Halteplatz im Bf Konstanz. Die Wahrnehmung des Trassenmanage- ments seitens der einen ISB über diese Schnittstelle hinaus in das Netz der anderen ISB ist nicht zulässig.

Bei Trassenanmeldungen (Personen- und Güterverkehr) ist zusätzlich das Doku- ment „Beiblatt zur Trassenanmeldung “ einzureichen (die e-Mailadressen der Emp- fangsstellen sind direkt auf dem Beiblatt verzeichnet). Dort hat das bestellende EVU zu erklären, ob es selbst oder ein kooperierendes EVU die EVU-Verantwortung auf den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet wahrnimmt. Vorausset- zung hierfür ist die Berechtigung zum Netzzugang zu den deutschen Eisenbahn- strecken auf Schweizer Gebiet. Weitergehende Informationen hierzu sind den „All- gemeinen Infrastruktur-Benützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ zu entnehmen, welche unter folgendem Link zur Verfügung gestellt werden:

https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934

Das Befahren der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet auch im Transit ohne Netzzugang Schweiz ist nicht zulässig.

Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecken mit mehr als 10 Stunden Ver- spätung verkehren, kann die Netzleitung Schweiz eine Abbestellung und Neuanord- nung verlangen. Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecke mit mehr als 20 Stunden Verspätung verkehren, muss auf der Grundlage einer erneuten Tras- senanmeldung ein neuer Fahrplan erstellt werden.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU 2.2 Standards der qualifizierten Trassenanmeldung, Grundsatz:

Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der Schweizerischen Trassenvergabestelle bzw. SBB I gibt das Network Statement der SBB vor.

Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der DB InfraGO AG ergeben sich aus den «Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen der ISB BEV» (Ziff. 6.2) und dem hierfür zugrunde liegenden netzzugangsrelevanten Re- gelwerk der DB InfraGO AG.

2.2.1 Besonderheiten bei der qualifizierten Trassenanmeldung im ad hoc-Verkehr bei der DB InfraGO AG:

Vor der Trassenzuweisung durch die DB InfraGO AG hat ein EVU eine kommerziel- le Abstimmung mit seinem ab/bis Konstanz verantwortlichen Partner-EVU vorzu- nehmen. Es ist eine harmonisierte Trassenanmeldung an die DB InfraGO AG zu übergeben, und zwar bzgl.
• Nutzung einer internationalen Zug-Nummer, • eindeutiger Benennung des ab/bis Konstanz verantwortlichen zugelassenen Partner-EVU
• Zugcharakteristik (Wagenzuglänge, Wagenzuggewicht, Höchstgeschwindigkeit, Traktion/ Baureihe, KV, Genehmigungsnummer/n für außergewöhnliche Trans- porte), • Verkehrszeitregelung, • Laufweg, • eindeutiger Benennung der zu befahrenden Grenzbahnhöfe und der Grenzbe- triebsstrecke, • Start- und Zielbahnhöfen im jeweiligen Land
• eindeutiger Angabe der benötigten Haltezeit und des entsprechenden Hal- tegrundes (z.B. Lokwechsel, Personalwechsel, Wagentechnische Untersu- chung, usw.) an den Grenzbahnhöfen, • eindeutiger Bezeichnung in Form der Zugnummer etwaiger Vor- und Nachleis- tungen bei beginnenden und endenden Zügen oder Zuführungen von Triebfahr- zeugen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Zugfahrt stehen.

2.3 Zugnummernvergabe:
Die Vorgaben gemäss UIC-Kodex 419-1/419-2 (analytische Nummerierung der in- ternationalen Reisezüge/Güterzüge) sind anzuwenden und einzuhalten.

Bei internationalen Zügen sind international abgestimmte, durchgehende Zugnum- mern zu verwenden, um Zugnummernwechsel im Bf Konstanz zu vermeiden.

Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus Deutschland in Richtung Schweiz durch die DB InfraGO AG in Karlsruhe, Abteilung Unterjähriger Fahrplan: [REDACTED] (jedoch ohne internationaler Güterver- kehr im Jahresfahrplan; siehe Folgeabsatz)

Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus der Schweiz in

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Richtung Deutschland durch die SBB Infrastruktur
a) Jahresfahrplan:

  • internationaler Güterverkehr: [REDACTED] (auch für Züge aus Deutschland Richtung Schweiz gem. UIC-Kodex 419-2)
  • internationaler Fernreisezugverkehr: [REDACTED]
  • internationaler Regionalreisezugverkehr: [REDACTED] b) ad hoc-Fahrplan:
  • internationaler Reise- und Güterverkehr: [REDACTED]

2.4 Fahrplanerstellung.

Jeder Zug, der eine Grenzbetriebsstrecke befährt, muss einen gültigen Fahrplan besitzen. Die Übergabe-/Übernahmezeiten aller in/aus Richtung Schweiz zu trassie- renden Züge sind zwischen den beteiligten ISB abzustimmen, dabei ist auf eine konfliktfreie Gleisbelegung im Bf Konstanz sowie auf die Beachtung der staatsver- traglichen Pflichten zu achten. Damit bereits bei der Trassenbestellung im ad hoc-Verkehr die entsprechenden Vo- raussetzungen hierfür geschaffen werden, ist das Verfahren „PreCheck“ zwingend anzuwenden.

2.5 Fahrplanunterlagen:

Jede ISB gibt die von ihr erstellten Fahrplanunterlagen in geeigneter Form an die beteiligten internen und externen Stellen heraus.
Die Fahrplanunterlagen haben neben den Fahrplanangaben das bestellende EVU einschliesslich jeweiliger Kundennummer bzw. Debitorencode sowie ggf. das SMS- EVU (durchführendes EVU, welches die Sicherheitsverantwortung für den Zug trägt, sofern dieses vom bestellenden EVU abweicht) zu enthalten. Bei Zugnummern- wechsel durchgehender Züge sind ausserdem jeweils die ankommende bzw. abge- hende Zugnummer anzugeben. Bei EVU-Wechsel sind ausserdem übergebendes wie übernehmendes EVU anzugeben.

2.6 Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS):

Hinweis: Gem. deutschem Regelwerk wird die Bezeichnung „Aussergewöhnliche Transporte“ (aT) verwendet; gem. Schweizer Regelwerk die Bezeichnung „Ausser- gewöhnliche Sendungen“ (aS). Im Folgenden wird deshalb je nach Bezug zum deutschen- bzw. Schweizer Regelwerk - aT oder aS verwendet.

Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS) sind durch das jeweils verantwortliche EVU bei den beteiligten ISB gemäss Schnittstel- lenregelung unter Ziff. 2.1 rechtzeitig anzumelden. Die erteilten Genehmigungs- nummern (aS der SBB I und BZA der DB InfraGO AG) sind bei grenzüberschreiten- den Verkehren zwischen den kooperierenden EVU auszutauschen und von beiden EVU bei allen Trassenanmeldungen bei der SBB I bzw. der Schweizerischen Tras- senvergabestelle und der DB InfraGO AG anzugeben. Die Beförderungsanordnung wird von beiden ISB erst veröffentlicht, wenn auf beiden Seiten die Trassenanmel- dungen mit den Genehmigungsnummern eingegangen sind.

Werden bei der SBB I aS von/nach Konstanz angemeldet, so ist das bestellende EVU darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung des Streckenabschnitts der deut- schen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und der angrenzenden Gleise des Bf Konstanz bis zur Schnittstelle des Trassenmanagements gem. Ziff 2.1 zusätzlich

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU eine entsprechende aT-Anmeldung bei der DB InfraGO AG erforderlich ist. Die von der DB InfraGO AG erteilte BZA-Nummer sowie ggf. angeordnete Beförderungsbe- dingungen sind vom bestellenden EVU an die SBB I bzw. die Schweizerische Tras- senvergabestelle zur Aufnahme in die Fahrplanunterlagen bzw. die Beförderungs- anordnung zu übergeben.

Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen

3.1 Grundsatz:

Für die Abwicklung des Fahrdienstes auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen gelten die Regeln für die Anwendung des betrieblichen Regelwerks gemäss Art. 1 mit den nachfolgenden Ergänzungen.

3.1.1 Bf Kreuzlingen:

CH I-30002 Grenzbahnhof Konstanz

3.1.2 Bf Kreuzlingen Hafen:

CH I-30002 Grenzbahnhof Konstanz

3.1.3 Bf Konstanz :

Die örtlichen Besonderheiten und Regeln für das Zugpersonal sind in den „Angaben zum Streckenbuch“ enthalten; ferner gelten die vorliegenden „ Nutzungsbestimmun- gen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenzbahnhof Konstanz, Auszug für EVU “.

3.2 Beschreibung der Anlagen:

3.2.1 Strecke Konstanz Kreuzlingen:

Die beiden Bahnhöfe Konstanz und Kreuzlingen sind über das Streckengleis 558 miteinander verbunden. Das Streckengleis wird begrenzt durch das DB- Einfahrsignal F des Bf Konstanz und das SBB-Einfahrsignal H558 des Bf Kreuzlin- gen. Es ist ein Streckenblock gem. Schweizer Regelwerk vorhanden.

3.2.2 Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen:

Die beiden Bahnhöfe Konstanz und Kreuzlingen Hafen sind über das Gleis 31 un- mittelbar verbunden; es ist kein Streckengleis vorhanden. Die Bahnhofsgrenze liegt in SBB-km 100,651 (entspricht DB-km 415,050) in Höhe des Ls 50 des Bf Konstanz bzw. des SBB-Einfahrsignals E600 des Bf Kreuzlingen Hafen.

Bei SBB-km 100,601 befindet sich die Weiche 30 der SBB I, an welche das An- schlussgleis 48 (SBB=75) der Firma Lang auf Seite Kreuzlingen Hafen angebunden ist. Es besteht eine Schlüsselabhängigkeit für die Weiche 30 und dem zugehörigen Flankenschutz (Gleissperre 30). Die Schlüsselfreigabe erfolgt durch den Fdl der SBB I.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Auf Seite Konstanz ist das Anschlussgleis 48 der Firma Lang über die Weiche 40 an den Bf Konstanz angebunden; es ist durch den Gs 43 und das Ls 40 gesichert. Die Anschlusspunkte liegen bei SBB-km 100,635 und DB-km 414,860 (nördl. Be- ginn der Betonwanne).

Da sich zwischen Konstanz und Kreuzlingen Hafen keine freie Strecke befindet, signalisieren die Ausfahrsignale C2 und D30 des Bf Kreuzlingen Hafen erst dann Zustimmung zur Fahrt, wenn das Ls 50 des Bf Konstanz ebenfalls Zustimmung zur Fahrt signalisiert. Somit gelten die o.g. Ausfahrsignale des Bf Kreuzlingen Hafen gleichzeitig als Einfahrsignale für den Bf Konstanz. In Gegenrichtung signalisieren die Ausfahrsignale N des Bf Konstanz erst dann Zu- stimmung zur Fahrt, wenn das Einfahrsignal E600 des Bahnhof Kreuzlingen Hafen ebenfalls Zustimmung zur Fahrt signalisiert.

3.2.3 Abstellgruppe Konstanz:

Die Gleise 36, 38 und 40 bis 46 der Abstellgruppe sind Nebengleise des Bf Kon- stanz und befinden sich vollständig auf Schweizer Staatsgebiet. Die Gleise 36 und 38 befinden sich an der Innenreinigungsanlage, an welcher die Versorgung der Reisezüge mit Frischwasser sowie die Entsorgung der Vakuumtoi- letten möglich ist. Die Gleise 40 bis 46 dienen vorrangig der Abstellung von Reisezügen. Es sind Zug- vorheizanlagen und teilweise Wasserfülleinrichtungen vorhanden.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU

Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten

4.1 Regeln zur Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrtstellung eines Hauptsignals im Störungsfall von Konstanz in Richtung Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen:

a) Bei der Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrstellung eines Hauptsignals von Konstanz in Richtung Kreuzlingen infolge von Störungen erfolgt die Zustimmung zur Vorbeifahrt am Halt zeigenden DB-Ausfahrsignal im Bf Konstanz mit Befehl 1 gem. Schweizer Regelwerk. Diese Form der Zustimmung beinhaltet gem. Schweizer Re- gelwerk gleichzeitig die Anordnung zum Fahren auf Sicht bis zum nächsten Haupt- signal (SBB-Einfahrsignal H558 von Kreuzlingen.

b) Bei der Durchführung von Zugfahrten ohne Fahrstellung eines Hauptsignals von Konstanz in Richtung Kreuzlingen Hafen infolge von Störungen erfolgt die Zustim- mung zur Vorbeifahrt am Halt zeigenden DB-Ausfahrsignal im Bf Konstanz mit Be- fehl 1 in Verbindung mit Befehl 6 „Fahren auf Sicht“ mit Grund Nr. 10 (Gleis kann besetzt sein) gem. deutschem Regelwerk bis zum SBB-Einfahrsignal E600 von Kreuzlingen Hafen.

c) Das Signal Zs 1 wird in beiden Fällen nicht bedient. 4.2 Regeln zur Sicherung der BÜ Konstanz, Schweiz I und Schweiz II bei BÜ- Störungen bei Zugfahrten auf der Strecke Konstanz - Kreuzlingen bzw. der Verbindung Kon- stanz Kreuzlingen Hafen:

Der Auftrag zur Sicherung der BÜ Konstanz, Schweiz I und Schweiz II im Störungs- fall bei Zugfahrten auf der Strecke Konstanz - Kreuzlingen sowie der Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen in beide Fahrtrichtungen erfolgt mit Befehl 8 gem. Schweizer Regelwerk, da ein Halt vor dem gestörten Bahnübergang eine Weiter- fahrt für Fahrzeuge, die ihre Antriebskraft aus der Fahrleitung beziehen, unmöglich macht (Schutzstreckenproblematik). Im Sinne einer einheitlichen Handhabung die- ses Betriebsverfahrens wird hier nicht zwischen den unterschiedlichen Antriebsarten unterschieden (es herrscht überwiegend elektrische Traktion).

Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten

5.1 Rangierfahrten im Gleis 558 Konstanz Kreuzlingen:

Die Rangiergrenze im Bf Konstanz liegt bei der Rangierhalttafel (Signal Ra 10 gem. deutschem Regelwerk) in DB-km 414,806. Sollte ausnahmsweise eine Vorbeifahrt an diesem Signal notwendig sein, so erteilt der Fdl Konstanz hierzu einen schriftli- chen Befehl gem. deutschem Regelwerk.

Die Rangiergrenze im Bf Kreuzlingen liegt beim SBB-Einfahrsignal H558 in SBB-km 61,180.

Die Regeln über Rangierbewegungen auf die freie Strecke gem. Schweizer Regel- werk bleiben unberührt.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU 5.2 Rangierfahrten im Gleis 31 Konstanz Kreuzlingen Hafen:

Die Rangiergrenze zwischen Konstanz und Kreuzlingen Hafen liegt in SBB-km 100,446. Dort befindet sich beidseitig ein Rangierhaltsignal gem. Schweizer Regel- werk. Zusätzlich befindet sich am selben Standort in Fahrtrichtung Kreuzlingen Ha- fen eine Rangierhalttafel (Signal Ra 10 gem. DB-Signalbuch) mit Zusatztafel „DB“.

Für die Durchführung von Rangierfahrten gilt folgendes:

  • Für alle Rangierfahrten gilt das SBB-Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600 in SBB-km 100,651 sowie das SBB-Rangierhaltsignal in km 100,446. Die zusätzli- che DB-Rangierhalttafel (Signal Ra 10) in SBB-km 100,446 gilt nur für Rangierfahr- ten der DB aus Richtung Konstanz. Das Signalbild „Halt für Rangierbewegungen“ an den beiden vorgenannten SBB-Rangierhaltsignalen wird signalisiert durch ein weiss leuchtendes, waagerechtes Kreuz auf schwarzem quadratischem Grund (Lichtsignal, Signalbild 303 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3.) bzw. mit einem weissen, waagerechten Kreuz auf schwarzem quadratischem Grund (Formsignal, Signalbild 304 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3).

  • Die Zustimmung zur Vorbeifahrt an diesen Signalen erteilt: a) der Fdl der SBB I am SBB-Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600 in SBB- km 100,651 mit Lichtsignal (Signalbild 305 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 3.1.3): Ein von links nach rechts steigender weisser Lichtstreifen auf schwarzem quadrati- schem Grund); am SBB- Rangierhaltsignal in km 100,446 mündlich. b) der Fdl Konstanz an der DB-Rangierhalttafel (Signal Ra 10) in SBB-km 100,446 durch schriftlichen Befehl gem. deutschem Regelwerk.

  • Das Rangierhaltsignal am SBB-Einfahrsignal E600 zeigt im Regelfall das Lichtsig- nal „Zustimmung zur Rangierbewegung“.

Bei ausgeschalteter Oberleitung des Gleises 31 darf mit Fahrzeugen mit gehobe- nem Stromabnehmer nur bis zum SBB-Ausschaltsignal in DB-km 414,951 vor der Schutzstrecke rangiert werden. Der Fdl Konstanz verständigt die betroffenen Trieb- fahrzeugführer über diese Besonderheit im Rahmen der Rangiervereinbarung.

Durchgehende Rangierfahrten von Kreuzlingen Hafen nach Konstanz sowie Gegen- richtung sind im Störungsfall beim Abschleppen liegengebliebener Züge oder bei Bauarbeiten zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Triebfahrzeug- führer und ggf. eingesetzte Rangierbegleiter im deutschen und im Schweizer Re- gelwerk im notwendigen Umfang ausgebildet und geprüft sind und über die erforder- liche Ortskenntnis verfügen. Verfügt der eingesetzte Triebfahrzeugführer nicht über die vorgenannten Qualifikationen, muss er von einem entsprechend ausgebildeten und geprüften Lotsen begleitet werden. Die betriebliche Durchführung solcher Ran- gierfahrten erfolgt entsprechend des jeweiligen Regelwerks der beiden Infrastruk- turbetreiberinnen (Schnittstelle bildet die Regel-werks- bzw. Betriebsgrenze am Ls 50/ESig E600 im SBB-km 100.651) sowie unter Beachtung der oben genannten Regelungen.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU

Art. 6 Zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung

6.1 Zugbeeinflussung

6.1.1 Ausrüstung:

Die Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind wie folgt mit Zugbeeinflussung ausgerüstet:

  • Strecke Konstanz Kreuzlingen sowie Bf Konstanz und Bf Kreuzlingen: PZB 90 (Bf Kreuzlingen nur teilweise), EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D) bzw. (CH)

  • Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen und Bf Kreuzlingen Hafen: EuroSIGNUM/EuroZUB und ETCS L1 LS (D) bzw. (CH)

6.1.2 Wechsel der Zugbeeinflussung zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw. Kreuzlin- gen Hafen:

Ein automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt wird nicht an- geboten, da Zugdurchfahrten im Bf Konstanz sowohl in Richtung Schweiz als auch in Richtung Deutschland technisch nicht möglich sind.

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV1.0 als höchste unterstützte System Version (SV1-Fahrzeuge) und für Fahrzeuge ohne ETCS erfolgt die Überwachung zwi- schen Konstanz und Kreuzlingen durch PZB 90 oder EuroSIGNUM/EuroZUB; zwi- schen Konstanz und Kreuzlingen Hafen durch EuroSIGNUM/EuroZUB. Der Level- wechsel erfolgt bei Bedarf manuell in Konstanz, Kreuzlingen oder Kreuzlingen Ha- fen im Stillstand.

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys- tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) ohne PZB 90 als STM erfolgt die Über- wachung zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen durch ETCS L1 LS (D) bzw. (CH). Weiterfahrten ab Konstanz Richtung Deutschland bzw. Zug- fahrten aus Richtung Deutschland bis Konstanz sind mit solchen Fahrzeugen zug- führend nicht möglich. Abfahrende Züge Richtung Schweiz mit solchen Fahrzeugen können in Konstanz jedoch aufstarten.

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys- tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM wird bei Zügen aus Richtung Deutschland im Einfahrbereich des Bf Konstanz eine Prioritätenliste der zur Verfügung stehenden ETCS-Level mittels Balisengruppe übertragen. Vor der Weiterfahrt dieser Züge Richtung Schweiz muss, sofern nicht mit PZB 90 bis Kreuz- lingen gefahren wird, in Konstanz im Stand manuell ETCS L1 ausgewählt werden. In Konstanz wendende Züge zurück in Richtung Deutschland verbleiben in LNTC PZB. Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys- tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM wird bei Zügen aus Richtung Schweiz im Einfahrbereich des Bf Konstanz eine Prioritätenliste der zur Verfügung stehenden ETCS-Level mittels Balisengruppe übertragen. Vor der Wei-

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU terfahrt dieser Züge Richtung Deutschland muss in Konstanz im Stand manuell der Level NTC PZB ausgewählt werden. In Konstanz wendende Züge zurück in Rich- tung Schweiz verbleiben in ETCS L1.

Bei SV2- und SV3-Fahrzeugen werden zwischen Konstanz und Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen die jeweiligen National Values (NV) übertragen.

Die NV für SV2- und SV3-Fahrzeuge werden wie folgt übertragen: a) Richtung Konstanz > Kreuzlingen: NV CH: Bei DB-km 414,850, anschliessend bei SBB-km 61,045

b) Richtung Kreuzlingen > Konstanz: NV D: Bei SBB-km 61,062, anschliessend bei DB-km 414,826

c) Richtung Konstanz > Kreuzlingen Hafen: NV CH: Bei SBB-km 100,666, anschliessend bei SBB-km 100,440

d) Richtung Kreuzlingen Hafen > Konstanz: NV D: Bei SBB-km 100,500, anschliessend bei DB-km 415,029

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU 6.1.3 Nutzungsvorgaben für die Anwendung der Schweizer Zugbeeinflussungssysteme EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsführungsbereich der DB-Ril 408 auf den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und den anschliessenden Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG:

[REDACTED] Ausgangslage:

Im Knoten Basel/Weil (Rhein) sowie auf der Strecke Erzingen (Baden) - Singen (Htw) und im Bf Konstanz (deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet so- wie anschliessende Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG in Deutschland) wird im Rahmen der ETCS-Migration zu ETCS L1 LS (D) im gleichen Perimeter auch Eu- roSIGNUM/EuroZUB (übertragen durch P44) in Betrieb genommen.

Hierdurch ergibt sich die Besonderheit, dass im o.g. Streckenbereich mit Euro- SIGNUM/EuroZUB ein Zugbeeinflussungssystem gem. Schweizer Regelwerk im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks (DB-Ril 408, Fahrdienstvor- schrift) als zusätzliches System (neben PZB 90 und ETCS L1 LS (D)) infrastruktur- seitig zur Verfügung steht und zur Nutzung durch die netzzugangsberechtigten EVU angeboten wird.

Um die Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB im Betriebsführungsbereich des deut- schen Regelwerks zu ermöglichen, sind seitens der verantwortlichen Infrastruktur- betreiberinnen (ISB) Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und DB InfraGO AG die er- forderlichen Nutzungsvorgaben und die diesbezüglichen besonderen Regeln zu er- stellen und den EVU bekannt zu geben. Dies erfolgt mit den nachfolgend getroffe- nen Festlegungen.

Diejenigen EVU, welche unter eigener Verantwortung Zug- und Rangierfahrten im o.g. Streckenbereich unter Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB durchführen, haben die nachfolgenden Regeln in die entsprechenden Betriebsregelwerke zu überneh- men und ihren betroffenen Personalen zur verbindlichen Anwendung bekannt zu geben.

[REDACTED] Grundsätze:

Das Schweizer Regelwerk bzgl. Bedienung und Anwendung von Euro- SIGNUM/EuroZUB auf Triebfahrzeugen und Steuerwagen sowie die Behandlung von Störungen gilt sinngemäss grundsätzlich auch im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks auf denjenigen Strecken, auf welchen Euro- SIGNUM/EuroZUB infrastrukturseitig vorhanden ist und auf welchen Fahrzeugen zugführend unter Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen verkehren. Des Weiteren sind bei der Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen im o.g. Stre- ckenbereich die ergänzenden Regeln unter Ziff. [REDACTED] zu beachten.

EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) wird als "spezielle Schweizer Bauform" der Punktför- migen Zugbeeinflussung PZB verstanden. Somit gelten diejenigen Regeln des deut- schen Regelwerks (insbes. der Ril 408), welche die PZB betreffen, sinngemäss auch für EuroSIGNUM/EuroZUB (P44).

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU [REDACTED] Ergänzende Regeln zur Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsfüh- rungsbereich des deutschen Regelwerks:

Bedienung der Manövertaste: In Betriebsart „Rangieren“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn an einem hoch- stehenden Lichtsperrsignal (Ls) mit ständig wirksamer Balise vorbeizufahren ist.

In Betriebsart „Zug“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn bei Signal Zs 1 (Ersatz- signal), Zs 7 (Vorsichtssignal) oder Zs 8 (Gegengleisfahrt-Ersatzsignal) gem. DB-Ril 301 an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeizufahren ist.

Hinweis: Gem. Ril 408.4814 Abschn. 3 Abs. 1 b) darf die Geschwindigkeit beim Rangieren vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen maximal 25 km/h betragen.

Bedienung des Freigabeschalters: Durch die Bedienung des Freigabeschalters ist die Befreiung aus einer Bremskurve vorzunehmen, wenn nach Vorbeifahrt an einem "Warnung" zeigenden Signal ein Zug nach Halt in einem Bahnhof abfahren soll und der Triebfahrzeugführer die Fahrtstellung des folgenden Hauptsignals erkannt hat.

Behandlung von Störungen: Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Einrichtungen (einschl. durch diese ver- ursachte Zwangsbremsungen) sowie unzulässigen Vorbeifahrten an Haltsignalen sind die Regeln in Modul 408.2651 und 408.2531 für PZB sinngemäss anzuwenden.

Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen ist, sofern vor- handen und betrieblich möglich bzw. zulässig, auf ein alternatives Zugbeeinflus- sungssystem, welches kompatibel zur Streckeninfrastruktur sein muss, umzuschal- ten.

Bei Ausfall der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen auf dem führenden Fahrzeug sind die Regeln in Modul 408.2651 Abschn. 2 für PZB sinngemäss anzu- wenden.

6.2 Zug- und Rangierfunk

6.2.1 Ausrüstung:

Die Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind wie folgt mit Zugfunk ausgerüstet:

  • Bf Konstanz: GSM-R (D);
    beim Rangieren in der Betriebsart „Rangieren im Zugfunk“ im Kommunikations- verfahren „Rangieren ohne Rangierfunkgruppen“

  • Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen
    sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen: GSM-R (CH)

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU 6.2.2 Umschaltung von GSM-R (D) auf GSM-R (CH):

Grundsatz:

  • Die Umschaltung des Zugfunks für Züge des grenzüberschreitenden Verkehrs auf
    das jeweilige Nachbarnetz erfolgt stets im Stand im Bf Konstanz, da im Bf Konstanz Zugdurchfahrten technisch nicht möglich sind.

  • Umschalttafeln sind nicht vorhanden.

Besonderheiten:

  • Züge aus Richtung Schweiz, die im Bf Konstanz enden oder wenden, verbleiben im GSM-R (CH)-Netz, der Fdl Konstanz kann diese Züge
    funktechnisch im Einzelruf erreichen.

  • Im Störungsfall des GEFO/im GSM-R (D)-Netz kann der Fdl Konstanz die Tf der
    Schweizer Züge im GSM-R (CH)-Netz nicht erreichen, da das Rückfalltelefon nur
    Verbindungen in das GSM-R (D)-Netz herstellt. In diesen Fällen verständigt der Fdl
    Konstanz die BZ Ost der SBB I. Diese sorgt dafür, dass die Tf der auf Konstanz
    zufahrenden Züge verständigt werden, ausserplanmässig in Kreuzlingen bzw.
    Kreuzlingen Hafen auf GSM-R (D) umzuschalten.

6.2.3 Einsatz von Fahrzeugen mit GSM-R-Bordgeräten:

Auf den nachfolgend abschliessend aufgeführten deutschen Streckenabschnitten und deutschen Grenzbahnhöfen der Grenzbetriebsstecken Schweiz Deutschland ist als Ausnahme von den dort gültigen „Technischen Netzzugangsbedingungen“ der DB InfraGO AG (TNB) der Einsatz zugführender Fahrzeuge zugelassen, welche entgegen der Anforderung der TNB Kapitel C.5.2 und C.6.2 nicht über eine Ausrüs- tung mit störfesten GSM-R-Fahrzeuggeräten gem. ETSI-Spezifikation TS 102 933 V2.1.1, mindestens jedoch in der Version 1.3.1. (2014) oder neuer, verfügen:

Strecke Weil (Rhein) - Staatsgrenze Weil (Rhein) VzG-Strecke 4000 Strecke Staatsgrenze Thayngen Singen (Htw) VzG-Strecke 4000 Bf Basel Bad Rbf Bf Weil (Rhein) Bf Erzingen (Baden) Bf Singen (Htw) und
Bf Konstanz

Diese Ausnahme gilt ab 11.12.2022 bis auf weiteres, jedoch längstens bis zu dem- jenigen Zeitpunkt, zu welchem aufgrund der Schweizer Vorgaben dort ebenfalls störfeste Geräte gem. der o.g. Spezifikation eingesetzt werden müssen und damit auch in der Schweiz ein Netzzugangskriterium bilden. Die Vorgaben bzgl. Umrüs- tung von GSM-R-Fahrzeuggeräten im Rahmen der Schweizer Migrationsstrategien bzgl. FRMCS und ERTMS bzw. die Verpflichtung zum Einsatz störfester Geräte bei Neufahrzeugen oder Neuzulassungen umgebauter Fahrzeuge gem. TSI 2016/919 i.V.m. EIRENE SRS16 / FRS 8 aus dem Jahr 2016 oder neuer bleiben hiervon unberührt. Eine vorzeitige Beendigung dieser Ausnahme aus wichtigem Grund (hier insbes. beim Auftreten erhöhter betrieblicher Risiken oder derzeit noch nicht bekannter be- trieblich-technischer Schwierigkeiten) bleibt unter entsprechend rechtzeitiger An- kündigung vorbehalten.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU

6.3 Oberleitung:

Die Strecke Konstanz Kreuzlingen und die Verbindung Konstanz Kreuzlingen Hafen sowie die Bahnhöfe Konstanz, Kreuzlingen und Kreuzlingen Hafen sind mit Oberleitung ausgerüstet, welche das Befahren mit Schleifstücken der Breiten 1950 mm (deutsche Regelbauform) und 1450 mm (Schweizer Regelbauform) zulässt. Angaben zu den Schutzstrecken siehe Ziff. 1.3.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz

7.1 Grundsatz Netzzugang:

Für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet gilt ausnahmslos das Schweizer Netzzugangsrecht. Alle Informationen hierzu (insbesondere bzgl. Sicher- heitsbescheinigung, Netzzugangsbewilligung und Netzzugangsvereinbarung) sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934

Grundlagendokumente dort sind die „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedin- gungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ sowie der „Leistungskatalog“.

7.2 Fahrzeugeinsatz:

Grundsätzlich benötigen Fahrzeuge beim Einsatz auf Schweizer Staatsgebiet eine Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Beim ausschliesslichen Einsatz von Fahrzeugen auf dem Netz der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet sowie auf zu den Fahrzeugen kompatiblen Gleisen im Gemein- schaftsbahnhof Schaffhausen anerkennt das BAV deutsche Abnah- men/Inbetriebnahmegenehmigungen bzw. Vehicle Authorisation der ERA mit Gül- tigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellt keine eigenen Be- triebsbewilligungen aus.

Weitere Informationen zum Fahrzeugeinsatz sind den „Allgemeinen Infrastrukturbe- nützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.

7.3 Personaleinsatz:

Informationen zum Personaleinsatz auf Schweizer Staatsgebiet sind den „Allgemei- nen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.

Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen

8.1 Planbare Langsamfahrstellen:

Planbare Langsamfahrstellen werden von beiden ISB jeweils gemäss ihren Prozes- sen den EVU bekannt gegeben.

8.2 Kurzfristige Anordnungen von Langsamfahrstellen (z.B. dringende Arbeiten oder technische Mängel):

Bei kurzfristig angeordneten Langsamfahrstellen erfolgt die Verständigung der Züge gemäss deutschem bzw. Schweizer Regelwerk durch schriftliche Befehle.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU 8.3 Regeln für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen, die Aus- rüstung mit Zugbeeinflussung und die Verständigung der EVU:

Grundsätzlich gilt, dass vorübergehende Langsamfahrstellen sofern nach dem je- weiligen Regelwerk erforderlich - stets sowohl mit Zugbeeinflussung PZB 90 als auch mit ETCS L1 LS bzw. EuroSIGNUM/EuroZUB auszurüsten sind. Dabei müs- sen die Standorte der Ankündigungssignale so gewählt werden, dass die an den Ankündigungssignalen übertragenen Balisentelegramme und die sich daraus erge- benden Bremskurven so abgefahren werden können, dass die ETCS NV- Übergänge D/CH bzw. CH/D keinesfalls überschritten werden.

Bzgl. der Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen zwischen Kon- stanz und Kreuzlingen / Kreuzlingen Hafen gilt folgendes:

• Die ganze Langsamfahrstelle ist (je Fahrtrichtung) mit einheitlicher Signalisie- rung (entweder gemäss Schweizer oder gemäss deutschem Regelwerk) auszu- rüsten. Es darf keine Mischsignalisierung geben. • Die Signalisierung ist von der Position des Anfangssignals abhängig. Als Ent- scheidungskriterium gilt die Vorschriften-(=Betriebs-)grenze (Standort ESig F aus Richtung Kreuzlingen (SBB-km 61.328) bzw. Standort Ls 50 aus Richtung Kreuzlingen Hafen (SBB-km 100.651)). Falls sich das Anfangssignal im deut- schen Regelwerksbereich (d.h. innerhalb des Bf Konstanz) befindet, wird für die entsprechende Fahrtrichtung die gesamte Langsamfahrstelle mit Signalen ge- mäss deutschem Regelwerk ausgerüstet, ansonsten mit Signalen gemäss Schweizer Regelwerk.

Art. 9 Notfallmanagement

9.1 Zuständigkeiten:

Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Durchführung des Notfallmanage- ments ist die Bahnhofsgrenze des Bf Konstanz (DB-Einfahrsignal F bzw. Ls 50) massgebend:

  • DB InfraGO AG: Zuständigkeit innerhalb des Bf Konstanz bis zur o.g. Bahnhofs- grenze
  • SBB I: Zuständigkeit ab der o.g. Bahnhofsgrenze Richtung Kreuzlingen bzw. Kreuzlingen Hafen

9.2 anzuwendendes Regelwerk:

Für die Durchführung des Notfallmanagements im Zuständigkeitsbereich der DB In- fraGO AG sind in der Zusammenarbeit mit den EVU die Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx zu beachten. In den Zusätzen Z99 zu den Modulen der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx sind die schweizspezifischen Besonderheiten bzgl. Anwen- dung der Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx auf den deutschen Eisenbahn- strecken auf Schweizer Gebiet enthalten. Diese Zusätze sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934 und
https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/netzzugang-und-

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Konstanz Kreuzlingen und der Verbindung Konstanz - Kreuzlingen Hafen sowie grenzbedingte Besonderheiten im Grenz bahnhof Kon- stanz, Auszug für EVU regulierung/regelwerke

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschafts- bahnhof Schaffhausen sowie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen, Auszug für EVU 302.5002 Seite 1 Fachautor: V.IWB 3; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab: 14.12.2025 1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Zusatzvereinbarung haben: Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen , Deutsche Bahn AG und DB InfraGO AG Infrastruktur Schweiz gemeinsam vertreten durch Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet Schwarzwaldallee 200 4058 Basel und SBB AG Infrastruktur Betrieb Hilfikerstrasse 3 3000 Bern 65 2 Z usatzvereinbarung siehe folgende Seiten

Nutzungsbestimmungen für die
Betriebsdurchführung
im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Besonderheiten

-Auszug für EVU-

Anhang 9 zum Vertrag über den Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen

(nachfolgend Gemeinschaftsvertrag)

gültig ab 14. Dezember 2025

Vertragsgrundlage

Basierend auf dem Gemeinschaftsvertrag, gültig ab 13. Dezember 2020, sowie dessen An- hang 7 «Anweisung über die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen», Stand 14. Dezember 2025, werden seitens der Deutschen Bahn AG in Abstimmung mit der SBB I die nachfolgenden Regeln für EVU für das Befahren des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen sowie der Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. der grenzbedingten Besonderheiten in den vorliegenden Nutzungsbestimmungen verbindlich festgeschrieben.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU Inhaltsverzeichnis

Glossar

Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung, Verteiler, Bekanntgaben

Art. 1 Grundlagen, Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen,
Besonderheiten Signalisierung

Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen

Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlage

Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten

Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierbewegungen

Art. 6 zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung

Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz

Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen

Art. 9 Notfallmanagement

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU Glossar

BAB betriebliche Anordnung Bau (SBB I) Bedienungsgrenze Grenze für die Anlagenbedienung (Signale/Weichen etc.) und die opera - tive Betriebsführung; diese wird durch die jeweils bezeichnete ISB wahr- genommen Betra Betriebs- und Bauanweisung (DB InfraGO AG) Betriebsgrenze Grenze für die Regelwerksanwendung DB InfraGO AG/SBB I BEV Bundeseisenbahnvermögen Bf Bahnhof im betrieblichen Sinn (innerhalb der Einfahrsignale) BÜ Bahnübergang BZA Betrieb Zugförderung aussergewöhnlich (Genehmigungsnummer der DB InfraGO AG für aussergewöhnliche Transporte) BZ Ost Betriebszentrale Ost in Zürich-Flughafen der SBB I BZ Betriebszentrale Karlsruhe der DB InfraGO AG ESTW Elektronisches Stellwerk ETCS L1 LS European Train Control System Level 1 Limited Supervison
EuroSIGNUM/ EuroZUB Punktförmige Zugbeeinflussungssysteme der SBB I mit Datenübertra- gung durch P44-Telegramme über Balisen; EuroZUB zusätzlich mit Bremskurvenüberwachung

EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen Fdl Fahrdienstleiter Fplo Fahrplananordnung (DB InfraGO AG) Gemeinschafts- bahnhof Bahnhof mit besonderen Eigentums- und Betriebsverhältnissen gem. UIC-Merkblatt 470/471; im betrieblichen Sinn innerhalb der Einfahrsigna- le Gemeinschafts- grenze Grenze zwischen den Infrastrukturen der jeweiligen ISB und der Infra- struktur des Gemeinschaftsbahnhofs GSM-R Global System for Mobile Communication - Railway (Zugfunk) I-FUB-BF-ROT SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsführung - Re- gion Ost I-FUB-BF-BVI SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsführung Be- triebsvorschriften Infrastruktur ISB Infrastrukturbetreiberin La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und ande- ren Besonderheiten (DB InfraGO AG)

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU LB ISB CH I-30002 Lokale Bestimmungen Infrastrukturbetreiber (ersetzt I- 30121) LFS Langsamfahrstelle (SBB I) LRZ Lösch- und Rettungszug der SBB I Netzgrenze Grenze zwischen den Infrastrukturen des BEV und der SBB I I.IB-SW-N-FBU DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg (Brsg) PZB 90 Bauform der Punktförmigen Zugbeeinflussung der DB InfraGO A G mit Bremskurvenüberwachung RB ISB IOP CH I-30001 Regelbuch Infrastrukturbetreiber Interoperabel (ersetzt FDV und I-30111) Ril Richtlinie (DB InfraGO AG) SBB I Schweizerische Bundesbahnen AG, Division Infrastruktur SMS Sicherheitsmanagement-System SR Systematische Rechtssammlung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft; über die SR-Nummer ist unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische- sammlung.html stets der aktuelle Stand der jeweiligen Rechtsnorm ab- rufbar STM Schnittstelle zwischen den nationalen Zugbeeinflussungssystemen (Class B) und ETCS auf den damit ausgerüsteten Fahrzeugen Tf Triebfahrzeugführer (DB) VzG Verzeichnis der örtlich zugelassenen Geschwindigkeiten (DB InfraGO AG) SV System Version

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung

örtlich zuständige Geschäftsführung BEV/DB InfraGO AG Fachautor DB InfraGO AG Bundeseisenbahnvermögen c/o Deutsche Bahn AG, Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet, Schwarzwald- allee 200 CH 4058 Basel

DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg, I.IB-SW-N-FBU, Bismarckallee 7-13, DE 79098 Freiburg (Brsg) DB InfraGO AG, I.IBB 34 Adam Riese-Strasse 11-13 DE 60327 Frankfurt (Main)

Verteiler

Verteiler BEV/DB InfraGO AG/Externe
DB InfraGO AG, Zentrale: I.IBN Johannes Weber I.IBB 34 Marvin Christ

DB InfraGO AG, Region Südwest: I.IA-CH
Eisenbahnbetriebsleiter Fahrplan/Kundenmanagement
BZ Karlsruhe

DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg DB InfraGO AG, Anlagen- und Instandhaltungsma- nagement Netz Freiburg

Bundeseisenbahnvermögen (BEV) Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet Dienststelle Süd, Aussenstelle Stuttgart

Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs- oder
Überwachungsaufgaben im grenzüberschreitenden Verkehr mit der SBB

Bundesamt für Verkehr

EVU, welche die o.g. Strecken im Netzzugang befah- ren

Bekanntgaben/Aktualisierungen

Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Eingearbeitet (Nz.) 1 Neuausgabe 01.04.2020 keine gez. Früh 2 Aktualisierung 01 12.12.2021 keine gez. Früh 3 Aktualisierung 02 11.12.2022 keine gez. Früh 4 Aktualisierung 03 15.12.2024 keine gez. Früh 5 Aktualisierung 04 14.12.2025 keine gez. Früh

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU 1 Grundlagen, Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen, Be- sonderheiten Signalisierung

1.1 Grundlagen Betriebsführung:

Die Betriebsführung innerhalb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen (zwischen den Einfahrsignalen A301/401 in km 363,659 und P302/402 in km 367,521) sowie der einmündenden Strecken aus Richtung Neuhausen a. Rhf. bzw. Feuerthalen ob- liegt der ISB SBB I; die Betriebsführung auf der Strecke (Staatsgrenze
Trasadingen -) Beringen Bad Bf Thayngen (- Staatsgrenze Thayngen) exklusive des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen obliegt der ISB BEV bzw. der damit be- auftragten DB InfraGO AG.

1.2 Grundsätze der Anwendung des betrieblich-technischen Regelwerks:

a) Für die Betriebsführung innerhalb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen gilt grundsätzlich das Schweizer Regelwerk.

b) Für die durchgehende Betriebsführung auf der Strecke
(Erzingen (Baden) -) Beringen Bad Bf Thayngen (- Singen (Htw)) gilt zu deren Si- cherstellung bei der Durchführung von Zugfahrten auch innerhalb des Gemein- schaftsbahnhofs Schaffhausen das deutsche Regelwerk; die Signalisierung inner- halb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen (d.h. zwischen den Standorten der Einfahrsignale A301/401 (km 363.659) aus Richtung Beringen Bad Bf und P302/402 (km 367.521) aus Richtung Thayngen) erfolgt jedoch gem. dem Schweizer Regel- werk (Ausnahmen siehe Ziff. 1.4). Das Befahren der Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen bzw. Schaffhausen Thayngen setzt deshalb eine entsprechende Ausbildung und Prüfung der deutschen Triebfahrzeugführer (Tf) im Schweizer Re- gelwerk und einen Eintrag in der Zusatzbescheinigung zum Triebfahrzeugführer- schein voraus.

Die Wechselbeziehungen zwischen dem Fdl Schaffhausen und den jeweiligen Tf betreffend Anwendung der jeweils vorgesehenen Betriebsprozesse bei der Durch- führung von Zugfahrten innerhalb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

Relation von/nach anzuwendende Betriebsprozesse gem. deutschem
Regelwerk*) gem. Schweizer Regelwerk Einfahrt Ausfahrt Einfahrt Ausfahrt a) DB > DB x x**)
b) DB > SBB x x c) SBB > DB x**) x
d) SBB > SBB x x

*) Ausnahme: Die Verwendung von Hilfs- und Besetztsignal erfolgt gem. den Be- triebsprozessen des Schweizer Regelwerks. Das Hilfssignal (Signalbild 807/809 gem. CH I-30001, 300.2 Ziff. 8.2.2) ersetzt Befehl 6 mit Grund Nummer 10.

**) Bei Ausfahrten aus den Gleisen R1-R7 Richtung Thayngen erfolgt die Zustim- mung des Fdl zur Abfahrt durch die Fahrtstellung des Gruppenausfahrsignals N3 in Verbindung mit dem am betroffenen Gleis befindlichen und auf Höhe des jeweiligen

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU Zwergsignals angebrachten, leuchtenden Abfahrerlaubnissignals gem. Schweizer Regelwerk (Signalbild 581 gem. CH I-30001, 300.2, Ziff. 5.6.1). Leuchtet das Ab- fahrerlaubnissignal am betreffenden Gleis nicht, liegt somit keine Zustimmung zur Abfahrt vor.

Bei den Relationen b) und c) erfolgt der Wechsel der Betriebsprozesse DB/SBB bzw. umgekehrt gem. folgender Übersicht: Fahrplanvorgaben Ort des Prozesswechsels Zug mit planmässigem Halt gewöhnlicher bzw. normaler Halteplatz bzw. Halteort Zug ohne planmässigem Halt einschl. ausserordentlicher Durchfahrt in der Gleisgruppe A1-A6

Spezielle Regelungen zur Regelwerksanwendung für einzelne Sachverhalte bei der Durchführung von Zugfahrten innerhalb der DB-Betriebsprozesse im Gemein- schaftsbahnhofs Schaffhausen bei Unregelmässigkeiten oder Störungen siehe Ziff. 4.5.

c) Das Rangieren innerhalb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen erfolgt grundsätzlich gem. Schweizer Regelwerk.

Weitere Angaben zur Durchführung von Rangierbewegungen siehe Ziff. 5.

1.3 Schnittstellen zwischen den benachbarten Fdl Schaffhausen und Thayngen:

Die Schnittstellen und betrieblichen Zuständigkeiten zwischen den benachbarten Fdl Schaffhausen und Thayngen sind wie folgt:

  • Fdl Schaffhausen: Zuständigkeitsbereich zwischen den Einfahrsignalen
    A301/401 in km 363,659 und P302/402 in km 367,521
  • Fdl Thayngen: Zuständigkeitsbereich aus Richtung Beringen Bad Bf bis zu den
    Einfahrsignalen A301/401 in km 363,659 aus Richtung Thayngen bis zu den Einfahrsignalen P302/402 in km 367,521.

In der nachfolgenden Grafik sind die Örtlichkeiten bildlich dargestellt.

Stand 28.10.2019 Stand 28.10.2019 Seite 8 von 24



Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaff- hausen Thayngen einschl. grenzbedingter Besonderheiten, Auszug für EVU

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaff- hausen Thayngen einschl. grenzbedingter Besonderheiten, Auszug für EVU

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sowie auf de n Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU

1.4 Besonderheiten Signalisierung:

Abweichend vom Grundsatz gem. Ziff. 1.2 b) - Signalisierung innerhalb des Ge- meinschaftsbahnhofs Schaffhausen gem. Schweizer Regelwerk - befinden sich dort folgende Signale gem. deutschem Regelwerk:

a) Fahrtrichtung Schaffhausen Thayngen:

  • Signal Zs 6 (Gegengleisanzeiger; Formsignal) am Gleis DB42 in km 367,318

b) Fahrtrichtung Schaffhausen - Beringen Bad Bf:

  • Signal Ne 3 (Vorsignalbake) am Gleis A15 in km 364,052
  • Blockvorsignal V2312 mit Signal Ne 2 (Vorsignaltafel) am Gleis A15 in
    km 363,960
  • Signal Lf 7 (Geschwindigkeitssignal: Formsignal) mit Kz „7“ an den Gleisen A14
    und A15 in km 363,960
  • Signal Zs 6 (Gegengleisanzeiger; Formsignal) am Gleis A14 in km 363,960

Ausserhalb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen befinden sich folgende Sig- nale gem. Schweizer Regelwerk:

a) Fahrtrichtung Beringen Bad Bf Schaffhausen:

  • Einfahrvorsignal A*401 am Gleis 401 in km 362,644
  • Wiederholungssignal A**301 am Gleis 301 in km 363,099

b) Fahrtrichtung Thayngen Schaffhausen:

  • Einfahrvorsignal P*402 am Gleis 402 in km 368,640
  • Einfahrvorsignal P*302 am Gleis 302 in km 368,640
  • Wiederholungssignal P**402 am Gleis 402 in km 367,852
  • Wiederholungssignal P**302 am Gleis 302 in km 367,852

1.5 Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen:

Für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen an den Infrastruk- turschnittstellen sind die besonderen Regeln gem. Ziff. 8.3 zu beachten.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen

2.1 Trassenmanagement, Knotenplanung:

a) Das Trassenmanagement für den Regel-, Sonder- und ad hoc-Verkehr für Züge auf der Strecke Beringen Bad Bf Thayngen einschliesslich in Schaffhausen begin- nender oder endender Züge erfolgt im Auftrag der ISB BEV durch die DB InfraGO AG, Region Südwest, Karlsruhe.

b) Das Trassenmanagement für den Regel-, Sonder- und ad hoc-Verkehr für Züge auf den Strecken Neuhausen a. Rhf. - Schaffhausen und Schaffhausen Feuertha- len erfolgt durch die Schweizerische Trassenvergabestelle.

c) Für durchgehende Züge, welche von den Strecken gem. a) auf Strecken gem. b) oder umgekehrt übergehen, gilt somit als Schnittstelle zwischen der ISB BEV/DB In- fraGO AG und SBB I bzw. der Schweizerischen Trassenvergabestelle stets der Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen. Die Wahrnehmung des Trassenmanage- ments seitens der DB InfraGO AG bzw. der Schweizerischen Trassenvergabestelle über diese Schnittstelle hinaus in das Netz der SBB I bzw. der DB InfraGO AG ist nicht zulässig.

d) Die Knotenplanung und die Planung der Gleisbelegung einschliesslich der Ab- stellgleise im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen obliegt der SBB I bzw. der Schweizerischen Trassenvergabestelle. Für Züge gem. a), welche die DB InfraGO AG trassiert und im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen beginnen, enden, halten oder durchfahren hat bzgl. der Gleisbelegung eine Abstimmung zwischen der DB In- fraGO AG und der SBB I bzw. der Schweizerischen Trassenvergabestelle zu erfol- gen.

Bei Trassenanmeldungen (Personen- und Güterverkehr) ist zusätzlich das Doku- ment „Beiblatt zur Trassenanmeldung“ einzureichen (die e-Mailadressen der Emp- fangsstellen sind direkt auf dem Beiblatt verzeichnet). Dort hat das bestellende EVU zu erklären, ob es selbst oder ein kooperierendes EVU die EVU-Verantwortung auf den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet wahrnimmt. Vorausset- zung hierfür ist die Berechtigung zum Netzzugang zu den deutschen Eisenbahn- strecken auf Schweizer Gebiet. Weitergehende Informationen hierzu sind den „All- gemeinen Infrastruktur-Benützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ zu entnehmen, welche unter folgendem Link zur Verfügung gestellt werden:

https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934

Das Befahren der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet auch im Transit ohne Netzzugang Schweiz ist nicht zulässig.

Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecken mit mehr als 10 Stunden Ver- spätung verkehren, kann die Netzleitung Schweiz eine Abbestellung und Neuanord- nung verlangen. Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecke mit mehr als 20 Stunden Verspätung verkehren, muss auf der Grundlage einer erneuten Tras- senanmeldung ein neuer Fahrplan erstellt werden.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU 2.2 Standards der qualifizierten Trassenanmeldung, Grundsatz:

Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der Schweizerischen Trassenvergabestelle bzw. SBB I gibt das Network Statement der SBB vor.

Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der DB InfraGO AG ergeben sich aus den «Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen der ISB BEV» (Ziff. 6.2) und dem hierfür zugrunde liegenden netzzugangsrelevanten Re- gelwerk der DB InfraGO.

2.2.1 Besonderheiten bei der qualifizierten Trassenanmeldung im ad hoc-Verkehr bei der DB InfraGO AG für Züge gem. Ziff. 2.1 c):

Vor der Trassenzuweisung durch die DB InfraGO AG hat ein EVU eine kommerziel- le Abstimmung mit seinem ab/bis Schaffhausen verantwortlichen Partner-EVU vor- zunehmen. Es ist eine harmonisierte Trassenanmeldung an die DB InfraGO AG zu übergeben, und zwar bzgl.
• Nutzung einer internationalen Zug-Nummer, • eindeutiger Benennung des ab/bis Schaffhausen verantwortlichen zugelasse- nen Partner-EVU • Zugcharakteristik (Wagenzuglänge, Wagenzuggewicht, Höchstgeschwindigkeit, Traktion/ Baureihe, KV, Genehmigungsnummer/n für außergewöhnliche Trans- porte), • Verkehrszeitregelung, • Laufweg, • eindeutiger Benennung der zu befahrenden Grenzbahnhöfe und der Grenzbe- triebsstrecke, • Start- und Zielbahnhöfen im jeweiligen Land
• eindeutiger Angabe der benötigten Haltezeit und des entsprechenden Hal- tegrundes (z.B. Lokwechsel, Personalwechsel, Wagentechnische Untersu- chung, usw.) an den Grenzbahnhöfen, • eindeutiger Bezeichnung in Form der Zugnummer etwaiger Vor- und Nachleis- tungen bei beginnenden und endenden Zügen oder Zuführungen von Triebfahr- zeugen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Zugfahrt stehen.

2.3 Zugnummernvergabe:

Die Vorgaben gemäss UIC-Kodex 419-1/419-2 (analytische Nummerierung der in- ternationalen Reisezüge/Güterzüge) sind anzuwenden und einzuhalten.

Bei Zügen gem. Ziff. 2.1 c) sind international abgestimmte, durchgehende Zugnum- mern zu verwenden, um Zugnummernwechsel im Gemeinschaftsbahnhof Schaff- hausen zu vermeiden.

Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus Deutschland in Richtung Schweiz durch die DB InfraGO AG in Karlsruhe, Abteilung Unterjähriger Fahrplan: [REDACTED] (jedoch ohne internationaler Güterver- kehr im Jahresfahrplan; siehe Folgeabsatz)

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus der Schweiz in Richtung Deutschland durch die SBB Infrastruktur
a) Jahresfahrplan:

  • internationaler Güterverkehr: [REDACTED] (auch für Züge aus Deutschland Richtung Schweiz gem. UIC-Kodex 419-2)
  • internationaler Fernreisezugverkehr: [REDACTED]
  • internationaler Regionalreisezugverkehr: [REDACTED] b) ad hoc-Fahrplan:
  • internationaler Reise- und Güterverkehr: [REDACTED]

2.4 Fahrplanerstellung.

Jeder Zug, der eine Grenzbetriebsstrecke befährt, muss einen gültigen Fahrplan besitzen. Die Übergabe-/Übernahmezeiten aller Züge gem. Ziff. 2.1 c) sind zwi- schen der SBB I bzw. der Schweizerischen Trassenvergabestelle und der DB Infra- GO AG abzustimmen, dabei ist auf eine konfliktfreie Gleisbelegung im Gemein- schaftsbahnhof Schaffhausen zu achten.

Damit bereits bei der Trassenbestellung im ad hoc-Verkehr die entsprechenden Vo- raussetzungen hierfür geschaffen werden, ist das Verfahren „PreCheck“ zwingend anzuwenden.

2.5 Fahrplanunterlagen:

Jede ISB gibt die von ihr bzw. ihren zuständigen Auftragnehmern erstellten Fahr- planunterlagen in geeigneter Form an die beteiligten internen und externen Stellen heraus. Die Fahrplanunterlagen haben neben den Fahrplanangaben das bestellende EVU einschliesslich jeweiliger Kundennummer bzw. Debitorencode sowie ggf. das SMS- EVU (durchführendes EVU, welches die Sicherheitsverantwortung für den Zug trägt, sofern dieses vom bestellenden EVU abweicht) zu enthalten. Bei Zugnummern- wechsel durchgehender Züge gem. Ziff. 2.1 c) sind ausserdem jeweils die ankom- mende bzw. abgehende Zugnummer anzugeben. Bei EVU-Wechsel sind ausser- dem übergebendes wie übernehmendes EVU anzugeben.

2.6 Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS):

Hinweis: Gem. deutschem Regelwerk wird die Bezeichnung „Aussergewöhnliche Transporte“ (aT) verwendet; gem. Schweizer Regelwerk die Bezeichnung „Ausser- gewöhnliche Sendungen“ (aS). Im Folgenden wird deshalb je nach Bezug zum deutschen- bzw. Schweizer Regelwerk - aT oder aS verwendet.

Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS) sind durch das jeweils verantwortliche EVU bei den beteiligten ISB gem. Schnittstellen- regelung unter Ziff. 2.1 c) rechtzeitig anzumelden. Die erteilten Genehmigungs- nummern (aS der SBB I und BZA der DB InfraGO AG) sind bei Verkehren beim Übergang von einer ISB zur anderen zwischen den kooperierenden EVU auszutau- schen und von beiden EVU bei allen Trassenanmeldungen bei der SBB I bzw. Schweizerischen Trassenvergabestelle und der DB InfraGO AG anzugeben. Die Be- förderungsanordnung wird von beiden ISB erst veröffentlicht, wenn auf beiden Sei- ten die Trassenanmeldungen mit den Genehmigungsnummern eingegangen sind.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen

3.1.1 Grundsatz:

Für die Abwicklung des Fahrdienstes im Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen so- wie auf der Strecke Beringen Bad Bf Thayngen gelten die Regeln für die Anwen- dung des betrieblichen Regelwerks gem. Ziff. 1 mit den nachfolgenden Ergänzun- gen.

3.1.2 Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen:

  • CH I-30002 Grenzbahnhof Schaffhausen
  • Die örtlichen Besonderheiten und Regeln für das Zugpersonal sind in den
    „Angaben zum Streckenbuch“ enthalten; ferner gelten die vorliegenden „ Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung im Gemeinschaftsbahnhof
    Schaffhausen sowie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und
    Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Besonderheiten, Auszug für
    EVU“.

3.2 Beschreibung der Anlagen:

3.2.1 Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen:

Der Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen besteht aus den beiden Bahnhofsteilen Personenbahnhof (PB) und Güterbahnhof (GB). Zum Bahnhofsteil PB gehören die Abstellgruppe D, die Bahnsteiggleisgruppe A, die Abstellgruppen B und C sowie die Abstellgruppe S. Zum Bahnhofsteil GB gehören die Richtungs- und Abstellgruppen E und R, die Abstellgruppe O, die Zollgruppe Z, die Abstell-/Ladegleisgruppe F so- wie die Gleisverbindung (O15) zum Gleisanschluss Herblinger Tal sowie das Gleis P29. Im Gleis O15 befindet sich ausserdem die Anschlussweiche 193 zur Brauerei Falken.

Hinweis: Der Gleisanschluss Herblinger Tal liegt ausserhalb des Perimeters dieser Anweisung und wird deshalb hier lediglich nachrichtlich erwähnt; nur das Verbin- dungsgleis O15 sowie das Abstellgleis P29 zählen zur Infrastruktur des Gemein- schafsbahnhofs Schaffhausen.

Des Weiteren münden in den Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen die SBB- Strecken aus Richtung Neuhausen a. Rhf. und Feuerthalen ein.

3.2.2 Strecken Beringen Bad Bf - Schaffhausen und Schaffhausen - Thayngen:

Die Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen sind Teil der deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet zwischen den Staatsgrenzen bei Trasadingen und bei Thayngen und damit Teil der durchgehenden, deutschen Hauptbahn Mannheim Basel Konstanz. Die Infrastruktur der deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet der ISB BEV geht, von Beringen Bad Bf kommend, im süd- westlichen Einfahrbereich des Gemeinschafsbahnhofs Schaffhausen an der Ge- meinschaftsgrenze West in die Infrastruktur des Gemeinschaftsbahnhofs Schaff- hausen über und setzt sich ab der Gemeinschaftsgrenze Ost weiter in Richtung Thayngen fort. Die Bahnhofsgrenzen sind nicht deckungsgleich mit den Gemein- schaftsgrenzen (siehe Grafik Ziff. 1.3).

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU Die Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen sind mit selbsttätigem ESTW-Zentralblock ausgerüstet.

Zwischen Beringen Bad Bf und Schaffhausen und zwischen Schaffhausen und Thayngen ist beidseitiger Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet.

4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten

bleibt frei

5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von
Rangierbewegungen

bleibt frei

6 Zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung

6.1 Zugbeeinflussung

6.1.1 Ausrüstung:

Die Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen sowie der Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sind wie folgt mit Zugbeeinflussung aus- gerüstet:

  • Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen: PZB 90, EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D)

  • Bf Schaffhausen: PZB 90 (teilweise), EuroSIGNUM/EuroZUB und ETCS L1 LS (CH)

Betreffend der betrieblichen Nutzung von ETCS L1 LS (D) sind die Angaben in der
jeweiligen Ausgabe der La sowie den Angaben zum Streckenbuch zu beachten.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU 6.1.2 Wechsel der Zugbeeinflussung zwischen (Erzingen (Baden) -) Beringen Bad Bf und Schaffhausen sowie zwischen Schaffhausen und Thayngen (- Singen (Htw)):

Ein automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt wird für beide Strecken nicht angeboten.

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV1.0 als höchste unterstützte System Version (SV1-Fahrzeuge) und für Fahrzeuge ohne ETCS erfolgt die Überwachung zwi- schen (Erzingen (Baden) -) Beringen Bad Bf und Schaffhausen sowie zwischen Schaffhausen und Thayngen (- Singen (Htw)) durch PZB 90
oder EuroSIGNUM/EuroZUB. Der Levelwechsel erfolgt bei Bedarf manuell im Still- stand.

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys- tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) ohne PZB 90 als STM erfolgt die Überwachung zwischen (Erzingen (Baden) -) Beringen Bad Bf und Schaffhausen sowie zwischen Schaffhausen und Thayngen (- Singen (Htw)) durch ETCS L1 LS (D) bzw. (CH). Weiterfahrten ab Erzingen (Baden) bzw. Singen (Htw) Richtung Deutschland bzw. Zugfahrten aus Richtung Deutschland bis Erzingen (Baden) bzw. Singen (Htw) sind mit solchen Fahrzeugen zugführend nicht möglich. Abfahrende Züge Richtung Schweiz mit solchen Fahrzeugen können frühestens in Erzingen (Baden) bzw. Singen (Htw) aufstarten.

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys- tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM wird bei Zügen der Relation Stuttgart/Offenburg Singen (Htw) Schaffhausen Neuhausen am Rheinfall auf der Strecke 4250 im Einfahrbereich des Bf Singen (Htw) eine Prioritä- tenliste der zur Verfügung stehenden ETCS-Level mittels Paket 41 übertragen. Vor der Weiterfahrt dieser Züge Richtung Schaffhausen - Neuhausen am Rheinfall er- folgt, sofern nicht mit PZB 90 bis Schaffhausen gefahren wird, in Singen (Htw) der beschleunigte statische/manuelle Levelwechsel nach ETCS L1 LS, unterstützt durch Paket 41.

Auf der Strecke Thayngen Schaffhausen (vor der Einfahrt Schaffhausen) befindet sich eine dynamische Transition für Züge der Fahrtrichtung Thayngen Schaffhau- sen (Ankündigungsbalise in km 369,410, Ausführungsbalise in km 369,175). SV2- und SV3-Fahrzeuge mit PZB 90 als STM werden dort auf ETCS L1 LS (CH) transi- tiert. Diese Einrichtung wurde eingebaut, damit Zügen, welche ab Schaffhausen Richtung Neuhausen am Rheinfall unter Überwachung ETCS L1 LS (CH) weiterfah- ren, die Transition ohne Zeitverzug während der Fahrt ermöglicht wird.

In Erzingen (Baden) aus Richtung Lauchringen und in Singen (Htw) aus Richtung Radolfzell wird jeweils keine Aktualisierung der Prioritätenliste übertragen. Sollen Züge mit solchen Fahrzeugen ab Erzingen (Baden) oder Singen (Htw) Richtung Schaffhausen in ETCS L1 LS verkehren, so ist dort jeweils ein manueller Level- wechsel im Stillstand erforderlich.

Bei SV2- und SV3-Fahrzeugen werden zwischen Beringen Bad Bf und Schaffhau- sen bzw. Schaffhausen und Thayngen die jeweiligen National Values (NV) wie folgt übertragen.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU a) Richtung Beringen Bad Bf > Schaffhausen: NV CH: Im Regelgleis bei km 362,675 und km 364,000; im Gegengleis bei km 362,616 und km 364,001

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU b) Richtung Schaffhausen > Beringen Bad Bf: NVI D: Im Regelgleis bei 363,985 und km 362,600; im Gegengleis bei km 363,985 und km 362,659

c) Richtung Schaffhausen > Thayngen: NVI D: Im Regelgleis bei km 367,320 und km 369,500; im Gegengleis bei km 369,500

d) Richtung Thayngen > Schaffhausen: NV CH: Im Regelgleis bei 369,450; im Gegengleis bei km 369,450

6.1.3 Nutzungsvorgaben für die Anwendung der Schweizer Zugbeeinflussungssysteme EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsführungsbereich der DB-Ril 408 auf den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und den anschliessenden Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG:

[REDACTED] Ausgangslage:

Im Knoten Basel/Weil (Rhein) sowie auf der Strecke Erzingen (Baden) - Singen (Htw) und im Bf Konstanz (deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet so- wie anschliessende Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG in Deutschland) wurde im Rahmen der ETCS-Migration zu ETCS L1 LS (D) im gleichen Perimeter auch
EuroSIGNUM/EuroZUB (übertragen durch P44) in Betrieb genommen.

Hierdurch ergibt sich die Besonderheit, dass im o.g. Streckenbereich mit Euro- SIGNUM/EuroZUB ein Zugbeeinflussungssystem gem. Schweizer Regelwerk im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks (DB-Ril 408, Fahrdienstvor- schrift) als zusätzliches System (neben PZB 90 und ETCS L1 LS (D)) infrastruktur- seitig zur Verfügung steht und zur Nutzung durch die netzzugangsberechtigten EVU angeboten wird.

Um die Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB im Betriebsführungsbereich des deut- schen Regelwerks zu ermöglichen, sind seitens der verantwortlichen Infrastruktur- betreiberinnen (ISB) Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und DB InfraGO AG die er- forderlichen Nutzungsvorgaben und die diesbezüglichen besonderen Regeln zu er- stellen und den EVU bekannt zu geben. Dies erfolgt mit den nachfolgend getroffe- nen Festlegungen.

Diejenigen EVU, welche unter eigener Verantwortung Zug- und Rangierfahrten im o.g. Streckenbereich unter Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB durchführen, haben die nachfolgenden Regeln in die entsprechenden Betriebsregelwerke zu überneh- men und ihren betroffenen Personalen zur verbindlichen Anwendung bekannt zu geben.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU [REDACTED] Grundsätze:

Das Schweizer Regelwerk bzgl. Bedienung und Anwendung von Euro- SIGNUM/EuroZUB auf Triebfahrzeugen und Steuerwagen sowie die Behandlung von Störungen gilt sinngemäss grundsätzlich auch im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks auf denjenigen Strecken, auf welchen Euro- SIGNUM/EuroZUB infrastrukturseitig vorhanden ist und auf welchen Fahrzeugen zugführend unter Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen verkehren. Desweiteren sind bei der Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen im o.g. Strecken- bereich die ergänzenden Regeln unter Ziff. [REDACTED] zu beachten.

EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) wird als "spezielle Schweizer Bauform" der Punktför- migen Zugbeeinflussung PZB verstanden. Somit gelten diejenigen Regeln des deut- schen Regelwerks (insbes. der Ril 408), welche die PZB betreffen, sinngemäss auch für EuroSIGNUM/EuroZUB (P44).

[REDACTED] Ergänzende Regeln zur Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsfüh- rungsbereich des deutschen Regelwerks:

Bedienung der Manövertaste: In Betriebsart „Rangieren“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn an einem hoch- stehenden Lichtsperrsignal (Ls) mit ständig wirksamer Balise vorbeizufahren ist.

In Betriebsart „Zug“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn bei Signal Zs 1 (Ersatz- signal), Zs 7 (Vorsichtsignal) oder Zs 8 (Gegengleisfahrt-Ersatzsignal) gem. DB-Ril 301 an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeizufahren ist.

Hinweis: Gem. Ril 408.4814 Abschn. 3 Abs. 1 b) darf die Geschwindigkeit beim Rangieren vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen maximal 25 km/h betragen.

Bedienung des Freigabeschalters: Durch die Bedienung des Freigabeschalters ist die Befreiung aus einer Bremskurve vorzunehmen, wenn nach Vorbeifahrt an einem "Warnung" zeigenden Signal ein Zug nach Halt in einem Bahnhof abfahren soll und der Triebfahrzeugführer die Fahrtstellung des folgenden Hauptsignals erkannt hat.

Behandlung von Störungen: Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Einrichtungen (einschl. durch diese ver- ursachte Zwangsbremsungen) sowie unzulässigen Vorbeifahrten an Haltsignalen sind die Regeln in Modul 408.2651 und 408.2531 für PZB sinngemäss anzuwenden.

Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen ist, sofern vor- handen und betrieblich möglich bzw. zulässig, auf ein alternatives Zugbeeinflus- sungssystem, welches kompatibel zur Streckeninfrastruktur sein muss, umzuschal- ten.

Bei Ausfall der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen auf dem führenden Fahrzeug sind die Regeln in Modul 408.2651 Abschn. 2 für PZB sinngemäss anzu- wenden.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU 6.2 Zug- und Rangierfunk

6.2.1 Ausrüstung:

Die Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen sowie der Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sind wie folgt wie folgt mit Zugfunk ausgerüstet:

  • Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen: GSM-R (D)

  • Bf Schaffhausen: GSM-R (CH) beim Rangieren in der Betriebsart „Rangieren im Zugfunk“ im Kommunikations- verfahren „Rangieren ohne Rangierfunkgruppen“ (RoR)

6.2.2 Umschaltung von GSM-R (D) auf GSM-R (CH):

Grundsatz:

  • Züge auf der Strecke Beringen Bad Bf Schaffhausen Thayngen verbleiben durchgehend in GSM-R (D)
  • Züge auf der Strecke Neuhausen a. Rhf. - Schaffhausen Feuerthalen
    verbleiben durchgehend in GSM-R (CH)
  • Für sämtliche Rangierfahrten innerhalb des Bf Schaffhausen gilt
    ausschliesslich GSM-R (CH) als Kommunikationsmittel

Besonderheiten:

  • Wegen einer Versorgungslücke mit GSM-R (D) im Bf Schaffhausen schalten die
    Züge aus Richtung Beringen Bad Bf bzw. Thayngen jeweils auf Höhe der Ein- fahrsignale A (km 363,659) bzw. P (367,521) auf GSM-R (CH) um. Auf Höhe der Ausfahrsignale C (km 364,2) bzw. N (km 366,8) schalten die Züge in Richtung Beringen Bad Bf bzw. Thayngen wieder auf GSM-R (D) zurück. Ausnahme: In Schaffhausen wendende Reisezüge der Relation Beringen Bad Bf Schaffhausen und zurück ohne vorangehende oder anschliessende Rangierfahrten
    verbleiben durchgehend GSM-R (D)
  • Durchgehende Züge DB > SBB schalten auf Höhe der Einfahrsignale A
    (km 363,659) bzw. P (367,521) auf GSM-R (CH) um.
  • Durchgehende Züge SBB > DB schalten auf Höhe der Ausfahrsignale C
    (km 364,2) bzw. N (km 366,8) auf GSM-R (D) um.

Umschalttafeln sind nicht vorhanden.

6.2.3 Einsatz von Fahrzeugen mit GSM-R-Bordgeräten:

Auf den nachfolgend abschliessend aufgeführten deutschen Streckenabschnitten und deutschen Grenzbahnhöfen der Grenzbetriebsstecken Schweiz Deutschland ist als Ausnahme von den dort gültigen „Technischen Netzzugangsbedingungen“ der DB InfraGO AG (TNB) der Einsatz zugführender Fahrzeuge zugelassen, welche entgegen der Anforderung der TNB Kapitel C.5.2 und C.6.2 nicht über eine Ausrüs- tung mit störfesten GSM-R-Fahrzeuggeräten gem. ETSI-Spezifikation TS 102 933 V2.1.1, mindestens jedoch in der Version 1.3.1. (2014) oder neuer, verfügen:

Strecke Weil (Rhein) - Staatsgrenze Weil (Rhein) VzG-Strecke 4000 Strecke Staatsgrenze Thayngen Singen (Htw) VzG-Strecke 4000

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU Bf Basel Bad Rbf Bf Weil (Rhein) Bf Erzingen (Baden) Bf Singen (Htw) und
Bf Konstanz

Diese Ausnahme gilt ab 11.12.2022 bis auf weiteres, jedoch längstens bis zu dem- jenigen Zeitpunkt, zu welchem aufgrund der Schweizer Vorgaben dort ebenfalls störfeste Geräte gem. der o.g. Spezifikation eingesetzt werden müssen und damit auch in der Schweiz ein Netzzugangskriterium bilden. Die Vorgaben bzgl. Umrüs- tung von GSM-R-Fahrzeuggeräten im Rahmen der Schweizer Migrationsstrategien bzgl. FRMCS und ERTMS bzw. die Verpflichtung zum Einsatz störfester Geräte bei Neufahrzeugen oder Neuzulassungen umgebauter Fahrzeuge gem. TSI 2016/919 i.V.m. EIRENE SRS16 / FRS 8 aus dem Jahr 2016 oder neuer bleiben hiervon un- berührt. Eine vorzeitige Beendigung dieser Ausnahme aus wichtigem Grund (hier insbes. beim Auftreten erhöhter betrieblicher Risiken oder derzeit noch nicht bekannter be- trieblich-technischer Schwierigkeiten) bleibt unter entsprechend rechtzeitiger An- kündigung vorbehalten.

6.3 Oberleitung:

Die Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen sind mit Oberleitung ausgerüstet, welche das Befahren mit Schleifstücken der Breiten 1950 mm (deutsche Regelbauform) und 1450 mm (Schweizer Regelbauform) zulässt. Der Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen ist mit Oberleitung ausgerüstet, wel che das Befahren mit Schleifstücken der Breiten 1950 mm (deutsche Regelbauform) und 1450 mm (Schweizer Regelbauform) zulässt.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz

7.1 Grundsatz Netzzugang:

Für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet gilt ausnahmslos das Schweizer Netzzugangsrecht. Alle Informationen hierzu (insbesondere bzgl. Sicher- heitsbescheinigung, Netzzugangsbewilligung und Netzzugangsvereinbarung) sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934

Grundlagendokumente dort sind die „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedin- gungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ sowie der „Leistungskatalog“.

7.2 Fahrzeugeinsatz:

Grundsätzlich benötigen Fahrzeuge beim Einsatz auf Schweizer Staatsgebiet eine Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Beim ausschliesslichen Einsatz von Fahrzeugen auf dem Netz der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet sowie auf zu den Fahrzeugen kompatiblen Gleisen im Gemein- schaftsbahnhof Schaffhausen anerkennt das BAV deutsche Abnah- men/Inbetriebnahmegenehmigungen bzw. Vehicle Authorisation der ERA mit Gül- tigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellt keine eigenen Be- triebsbewilligungen aus.

Weitere Informationen zum Fahrzeugeinsatz sind den „Allgemeinen Infrastrukturbe- nützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.

7.3 Personaleinsatz:

Informationen zum Personaleinsatz auf Schweizer Staatsgebiet sind den „Allgemei- nen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.

8 vorübergehende Langsamfahrstellen

8.1 Planbare Langsamfahrstellen:

Planbare Langsamfahrstellen werden von beiden ISB jeweils gemäss ihren Prozes- sen den EVU bekannt gegeben.

8.2 Kurzfristige Anordnungen von Langsamfahrstellen (z.B. dringende Arbeiten oder technische Mängel):

Bei kurzfristig angeordneten Langsamfahrstellen erfolgt die Verständigung der Züge gemäss deutschem bzw. Schweizer Regelwerk durch schriftliche Befehle.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU 8.3 Regeln für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen, die Aus- rüstung mit Zugbeeinflussung und die Verständigung der EVU:

Sind vorübergehende Langsamfahrstellen entsprechend den hierfür gültigen Regel- werken mit Zugbeeinflussung auszurüsten, hat dies sowohl mit PZB 90 als auch mit ETCS L1 LS bzw. EuroSIGNUM/EuroZUB zu erfolgen. Dabei müssen die Standorte der Ankündigungssignale so gewählt werden, dass die an den Ankündigungssigna- len übertragenen Balisentelegramme und die sich daraus ergebenden Bremskurven so abgefahren werden können, dass die ETCS NV-Übergänge D/CH bzw. CH/D keinesfalls überschritten werden. Dies gilt auch im Bereich der dynamischen Transi- tion in km 369,410/369,175.

Bzgl. der Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen zwischen Schaffhausen und den angrenzenden Strecken nach Beringen Bad Bf bzw. Thayn- gen gilt folgendes: • Die ganze Langsamfahrstelle ist (je Fahrtrichtung) mit einheitlicher Signalisie- rung (entweder gemäss Schweizer oder gemäss deutschem Regelwerk) auszu- rüsten. Es darf keine Mischsignalisierung geben. • Die Signalisierung ist von der Position des Anfangssignals abhängig. Als Ent- scheidungskriterium gilt die Signal-Regelwerksgrenze (Standort der Einfahrsig- nale A301/401 (km 363.659) aus Richtung Beringen Bad Bf und P302/402 (km 367.521) aus Richtung Thayngen). Falls sich das Anfangssignal innerhalb die- ser Einfahrsignale befindet, wird für die entsprechende Fahrtrichtung die ge- samte Langsamfahrstelle mit Signalen gemäss Schweizer Regelwerk ausgerüs- tet, ansonsten mit Signalen gemäss deutschem Regelwerk.

9 Notfallmanagement

9.1 Zuständigkeiten:

Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Durchführung des Notfallmanage- ments ist die Bahnhofsgrenze des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen (Einfahr- signale A301/401 in km 363,659 und P302/402 in km 367,521) massgebend:

  • SBB I: Zuständigkeit innerhalb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen
    innerhalb der o.g. Einfahrsignale Unzulässige Vorbeifahrten an haltzeigenden Signalen bzw. Anfahrten gegen
    haltzeigende Signale innerhalb des Gemeinschaftsbahnhofs Schaffhausen werden
    vom Fdl Schaffhausen an die Notfallleitstelle der DB InfraGO AG in Karlsruhe gemeldet, welche das betroffene EVU verständigt. Dieses entscheidet über die
    Weiterfahrt des betroffenen Tf und gibt diese Entscheidung der Notfallleitstelle
    bekannt.

  • DB InfraGO AG: Zuständigkeit auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und
    Schaffhausen Thayngen jeweils bis bzw. ab den o.g. Einfahrsignalen

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsführung im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen sow ie auf den Strecken Beringen Bad Bf Schaffhausen und Schaffhausen Thayngen einschl. grenzbedingter Be- sonderheiten, Auszug für EVU 9.2 anzuwendendes Regelwerk:

Für die Durchführung des Notfallmanagements im Zuständigkeitsbereich der DB In- fraGO AG sind in der Zusammenarbeit mit den EVU die Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx zu beachten. In den Zusätzen Z99 zu den Modulen der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx sind die schweizspezifischen Besonderheiten bzgl. Anwen- dung der Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx auf den deutschen Eisenbahn- strecken auf Schweizer Gebiet enthalten. Diese Zusätze sind unter folgenden Links abrufbar:

https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934 und https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/netzzugang-und- regulierung/regelwerke

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Vereinbarung über die Betriebsführung zwischen Koblenz und Waldshut 302.5003Z98 Seite 1 Fachautor: V.IWB 4; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab: 04.11.2013 1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Vereinbarung haben: und DB InfraGO AG Fahrweg Südwest Netz Freiburg Bismarckallee 11 79098 Freiburg SBB AG Infrastruktur Betrieb Hilfikerstrasse 3 3000 Bern 65 2 V ereinbarung über die Betriebsführung siehe folgende Seiten

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - Gellert Basel SBB PB/RB so- wie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstrecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf 302.5004 Seite 1 Gültig ab 14.12.2025 Fachautor: V.IWB 3; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Anweisung haben: Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen , Deutsche Bahn AG und DB InfraGO AG Infrastruktur Schweiz gemeinsam vertreten durch Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf S chweizer Gebiet Schwarzwaldallee 200 4058 Basel und SBB AG Infrastruktur Betrieb Hilfikerstrasse 3 3000 Bern 65 2 A nweisung über den Betrieb siehe folgende Seiten

Nutzungsbestimmungen für
die Betriebsdurchführung auf den Strecken
Basel Bad Bf - Gellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den
angrenzenden Grenzbetriebsstrecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf

-Auszug für EVU-

Anhang 5
zum Eisenbahn-Infrastruktur-Anschlussvertrag in Basel zwischen den Infrastrukturbetreiberinnen SBB AG Infrastruktur (SBB I) und
Bundeseisenbahnvermögen (BEV)

gültig ab 14.12.2025 Vertragsgrundlage

Basierend auf dem Eisenbahn-Infrastruktur-Anschlussvertrag zwischen der SBB I dem BEV, gültig ab 10.12.2017, sowie dessen Anhang 3 “Anweisung über die Betriebsführung auf den Strecken Basel Bad Bf - Gellert Basel SBB PB/RB“, Stand 14.12.2025, werden seitens der Deutschen Bahn AG in Abstimmung mit der SBB I die nachfolgenden Regeln für EVU für das Befahren der Strecken Basel Bad Bf - Gellert Basel SBB PB/RB in den vorliegenden Nut- zungsbestimmungen verbindlich festgeschrieben.

Vorbemerkungen

Sofern hier aufgeführte Regelungen grenzbedingte Besonderheiten der angrenzenden Grenz- betriebsstrecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf darstellen, wird dies an den ent- sprechenden Textstellen durch Bezeichnung der betreffenden Strecken bzw. Betriebsstellen explizit erwähnt.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU

Inhaltsverzeichnis

Glossar

Fachautoren/Örtlich zuständige Geschäftsführung, Verteiler, Bekanntgaben

Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen

Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen

Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen

Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten

Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten

Art. 6 zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung

Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz

Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen

Art. 9 Notfallmanagement

Art. 10 Strecken Basel Bad Bf Riehen Staatsgrenze (- Lörrach Zell i.W.) und Basel Bad Bf Staatsgrenze (- Grenzach - Konstanz)

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU Glossar

BAB betriebliche Anordnung Bau (SBB) Basel Bad Bf Basel Badischer Personenbahnhof Basel Bad Rbf Basel Badischer Rangierbahnhof Basel SBB PB Basel SBB Personenbahnhof Basel SBB RB Basel SBB Rangierbahnhof, Muttenz Bedienungsgrenze Grenze für die Anlagenbedienung (Signale/Weichen etc) und die opera - tive Betriebsführung; diese wird durch die jeweils bezeichnete ISB wahr- genommen Betra Bau- und Betriebsanweisung (DB) Betriebsgrenze Grenze für die Regelwerksanwendung DB/SBB BEV Bundeseisenbahnvermögen Bf Bahnhof im betrieblichen Sinn (innerhalb der Einfahrsignale) BZA Betrieb Zugförderung aussergewöhnlich (Genehmigungsnummer der DB InfraGo AG für aussergewöhnliche Transporte) BZ Mitte Betriebszentrale Mitte in Olten der SBB I BZ Betriebszentrale Karlsruhe der DB InfraGo AG ETCS L1 LS European Train Control System Level 1 Limited Supervison EuroSIGNUM/ EuroZUB Punktförmige Zugbeeinflussungssysteme der SBB mit Datenübertra- gung durch P44-Telegramme durch Balisen; EuroZUB zusätzlich mit Bremskurvenüberwachung

EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen Fdl Fahrdienstleiter GSM-R Global System for Mobile Communication - Railway (Zugfunk) I-FUB-BF-RME SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsführung
Region Mitte I-FUB-BF-BVI SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsführung Be- triebsvorschriften Infrastruktur ISB Infrastrukturbetreiberin La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und ande- ren Besonderheiten (DB) LB ISB CH I-30002 Lokale Bestimmungen Infrastrukturbetreiber (ersetzt I- 30121) Levelgrenze Schnittstelle zwischen der mit ETCS (D) und ETCS (CH) ausgerüsteten Infrastruktur und Transitionspunkt ETCS zu PZB 90 und umgekehrt LRZ Lösch- und Rettungszug der SBB I Netzgrenze Grenze zwischen den Infrastrukturen des BEV und der SBB I I.NB-SW-N-FBU DB InfraGo AG, Betrieb Netz Freiburg (Brsg)

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU PZB 90 Bauform der Punktförmigen Zugbeeinflussung (DB) mit Bremskurven- überwachung RB ISB IOP CH I-30001 Regelbuch Infrastrukturbetreiber Interoperabel (ersetzt FDV und I-30111) Ril Richtlinie (DB) SBB I Schweizerische Bundesbahnen AG, Division Infrastruktur SMS Sicherheitsmanagement-System SR Systematische Rechtssammlung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft; über die SR-Nummer ist unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische- sammlung.html stets der aktuelle Stand der jeweiligen Rechtsnorm ab- rufbar STM Schnittstelle zwischen den nationalen Zugsicherungssystemen (Class B) und ETCS auf den damit ausgerüsteten Fahrzeugen SV System Version

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung

örtlich zuständige Geschäftsführung BEV/DB InfraGo AG Fachautor DB InfraGo AG Bundeseisenbahnvermögen c/o Deutsche Bahn AG, DerBeauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet, Schwarzwald- allee 200, CH 4058 Basel

DB InfraGo AG, Betrieb Netz Freiburg, I.NB-SW-N-FBU, Bismarckallee 7-13, DE 79098 Freiburg (Brsg) DB InfraGo AG, I.IBB 34 Adam Riese-Strasse 11-13 DE 60327 Frankfurt (Main)

Verteiler

Verteiler BEV/DB InfraGo AG/Externe
DB InfraGo AG, Zentrale: I.NBN Johannes Weber I.IBB 34 Marvin Christ

DB InfraGo AG, Region Südwest: I.NA-CH
Eisenbahnbetriebsleiter Fahrplan/Kundenmanagement BZ Karlsruhe

DB InfraGo AG, Betrieb Netz Freiburg DB InfraGo AG, Anlagen- und Instandhaltungsma- nagement Netz Freiburg

Bundeseisenbahnvermögen (BEV) Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet Dienststelle Süd, Aussenstelle Stuttgart Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs- oder
Überwachungsaufgaben im grenzüberschreitenden Verkehr mit der SBB

Bundesamt für Verkehr

EVU, welche die o.g. Strecken im Netzzugang befah- ren

Bekanntgaben

Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Eingearbeitet (Nz.) 1 Neuausgabe 10.12.2017 keine gez. Früh 2 Aktualisierung 01 13.12.2020 keine gez. Früh 3 Aktualisierung 02 11.12.2022 keine gez. Früh 4 Aktualisierung 03 28.04.2024 keine gez. Früh 5 Aktualisierung 04 14.12.2025 keine gez. Früh

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen

1.1 Grundsatz:

Die Betriebsführung erfolgt auf der Infrastruktur der SBB I grundsätzlich nach dem Schweizer Regelwerk; auf der Infrastruktur des BEV grundsätzlich nach dem deut- schen Regelwerk der DB InfraGo AG, sofern nachfolgend keine anderweitigen Re- gelungen bzw. Präzisierungen getroffen wurden. Schnittstelle zwischen den Infra- strukturen des BEV und der SBB I ist die in der Grafik unter Ziff. 1.2 eingezeichnete Netz- (=Infrastruktur-)grenze.

1.2 Bedeutung der Bedienungsgrenze des Stellwerks Bpf (Fdl Basel Bad Bf) hinsichtli ch Abgrenzung der Anwendung des jeweiligen Schweizer bzw. des deutschen Regel- werks im Rahmen der Betriebsabwicklung (Betriebs- (=Regelwerks-)grenze):

Der Bedienbereich des Fdl Basel Bad Bf erstreckt sich über die Landeigentums- und Netzgrenze BEV/SBB I bis zu den Einfahrsignalen K403, L503, H601 und J701 auf Infrastruktur der SBB I. Aus diesem Grund gelten für die Abgrenzung der Anwen- dung des jeweils gültigen Schweizer bzw. deutschen Regelwerks, welches für die Betriebsabwicklung erforderlich ist, die nachfolgenden Regeln. In der nachfolgenden Grafik sind die massgebenden Schnittstellen bildlich dargestellt:

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU

a) Zugfahrten Richtung Nord → Süd: Das deutsche Regelwerk gilt bis zu den SBB-Hauptsignalen 1R, 1S, 92P, 92Q, ab dort gilt das Schweizer Regelwerk

b) Zugfahrten Richtung Süd → Nord: Das Schweizer Regelwerk gilt bis zu den DB-Einfahrsignalen K403, L503, H601, J701, ab dort gilt das deutsche Regelwerk.

c) Rangierfahrten: Innerhalb des Bf Basel Bad Bf sind alle Rangierfahrten auch über die Sperrsignale Ls 173 II, 174 II, 183 II und 184 II hinaus bis zu den DB-Einfahrsignalen K403, L503, H601 und J701 - nach dem deutschen Regelwerk durchzuführen.

Rangierbewegungen aus/in Richtung Basel SBB PB/RB bis/ab der DB- Einfahrsignale K403, L503, H601 und J701 sind nach dem Schweizer Regelwerk durchzuführen. Die beteiligten Fdl erteilen die hierfür vorgesehenen Aufträge und Weisungen.

1.3 Übermittlung Befehle:

Für Bf Basel Bad Bf, Bf Basel Bad Rbf und Bf Weil (Rhein) und die Strecke Basel Bad Bf Weil (Rhein) ist das Übermitteln der Befehle fernmündlich erlaubt. Wenn Lokführer der EVU nicht im Besitze von Befehlsvordrucken 408.0411V01 bzw. 408.2411V01 gem. deutschem Regelwerk sind, muss der Wortlaut des Vordrucks angewandt werden.

1.4 Signalisierung der Schutzstrecken auf den beiden Rheinbrücken:

Die beiden Schutzstrecken (Reisezuglinie neue Rheinbrücke in km 3,272, Güterzug- linie alte Rheinbrücke in km 0,588; Länge jeweils 5 m), sind gemäss Schweizer Re- gelwerk signalisiert und befinden sich innerhalb des Bedienbereichs des Fdl Basel Bad Bf. Die Schutzstrecken bilden gleichzeitig die Trennstellen zwischen den Fahr- leitungsnetzen der SBB I und des BEV, diese sind immer spannungslos (keine Zu- schaltmöglichkeit).

1.5 Regelwerksanwendung auf den angrenzenden Grenzbetriebsstrecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf:

Auf diesen Strecken gilt durchgehend das deutsche Regelwerk der DB InfraGo AG.

1.6 Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen:

Für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen an den Infrastruk- turschnittstellen sind die besonderen Regeln gem. Ziff. 8.3 zu beachten.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen

2.1 Trassenmanagement:

Grundsätzlich ist jede ISB für das Trassenmanagement für den Regel-, Sonder- und ad hoc-Verkehr für ihren eigenen Betriebsführungsbereich zuständig. Für den Be- reich der deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet der ISB BEV erfolgt das Tras- senmanagement auftragsweise durch die DB InfraGo AG, Region Südwest, Karls- ruhe. Für den Bereich der SBB I erfolgt das Trassenmanagement durch die Schweizeri- sche Trassenvergabestelle. Die Schnittstellen bzw. Zuständigkeiten hinsichtlich des Trassenmanagements sind wie folgt festgelegt:

  • DB InfraGo AG: bis/ab Bf Basel Bad Bf aus/in Richtung Norden einschl. der Züge
    auf der Verbindung Basel Bad Rbf Gr A/C Basel Bad Rbf Gr L Basel
    Bad Bf

  • Schweizerische Trassenvergabestelle: ab/bis Bf Basel Bad Bf in/aus
    Richtung Süden.

Somit ist der Schnittpunkt der Zuständigkeiten bzgl. Trassenmanagement stets der Bf Basel Bad Bf, Bahnsteigmitte.

Bei Trassenanmeldungen (Personen- und Güterverkehr) ist zusätzlich das Doku- ment „Beiblatt zur Trassenanmeldung “ einzureichen (die e-Mailadressen der Emp- fangsstellen sind direkt auf dem Beiblatt verzeichnet). Dort hat das bestellende EVU zu erklären, ob es selbst oder ein kooperierendes EVU die EVU-Verantwortung auf den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet wahrnimmt. Vorausset- zung hierfür ist die Berechtigung zum Netzzugang zu den deutschen Eisenbahn- strecken auf Schweizer Gebiet. Weitergehende Informationen hierzu sind den „All- gemeinen Infrastruktur-Benützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ zu entnehmen, welche unter folgendem Link zur Verfügung gestellt werden:

https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934

Das Befahren der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet auch im Transit ohne Netzzugang Schweiz ist nicht zulässig.

Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecke mit mehr als 10 Stunden Ver- spätung verkehren, kann die Netzleitung Schweiz eine Abbestellung und Neuanord- nung verlangen. Bei Zügen, die im Bereich der Grenzbetriebsstrecke mit mehr als 20 Stunden Verspätung verkehren, muss auf der Grundlage einer erneuten Tras- senanmeldung ein neuer Fahrplan erstellt werden.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU 2.2 Standards der qualifizierten Trassenanmeldung, Grundsatz:

Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der Schweizerischen Trassenvergabestelle bzw. SBB I gibt das Network Statement der SBB vor.

Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung bei der DB InfraGo AG ergeben sich aus den «Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen der ISB BEV» (Ziff. 6.2) und dem hierfür zugrunde liegenden netzzugangsrelevanten Re- gelwerk der DB InfraGo AG.

2.2.1 Besonderheiten bei der qualifizierten Trassenanmeldung im ad hoc-Verkehr bei der DB InfraGo AG:

Vor der Trassenzuweisung durch die DB InfraGo AG hat ein EVU eine kommerzielle Abstimmung mit seinem ab/bis Basel Bad Bf verantwortlichen Partner-EVU vorzu- nehmen. Es ist eine harmonisierte Trassenanmeldung an die DB InfraGo AG zu übergeben, und zwar bzgl.
• Nutzung einer internationalen Zug-Nummer, • eindeutiger Benennung des ab/bis Basel Bad Bf verantwortlichen zugelassenen Partner-EVU • Zugcharakteristik (Wagenzuglänge, Wagenzuggewicht, Höchstgeschwindigkeit, Traktion/ Baureihe, KV, Genehmigungsnummer/n für außergewöhnliche Trans- porte), • Verkehrszeitregelung, • Laufweg, • eindeutiger Benennung der zu befahrenden Grenzbahnhöfe und der Grenzbe- triebsstrecke, • Start- und Zielbahnhöfen im jeweiligen Land
• eindeutiger Angabe der benötigten Haltezeit und des entsprechenden Hal- tegrundes (z.B. Lokwechsel, Personalwechsel, Wagentechnische Untersu- chung, usw.) an den Grenzbahnhöfen, Hinweis: Im Bf Basel Bad Bf sind mangels dafür ausgelegter Infrastruktur Halte oder Abstellungen von Güterzügen für Personalwechsel, wagentechnische Un- tersuchungen und dergleichen nicht möglich. Zollaufenthalte sind im Bf Basel Bad Bf nur nach vorgängiger Absprache zulässig. Voraussetzungen hierfür sind die Verfügbarkeit entsprechender Gleise und die seitens des EVU zuvor ge- troffenen Absprachen/Vorbereitungen mit den Grenzbehörden, um eine rasche Zollbehandlung zu ermöglichen. • eindeutiger Bezeichnung in Form der Zugnummer etwaiger Vor- und Nachleis- tungen bei beginnenden und endenden Zügen oder Zuführungen von Triebfahr- zeugen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Zugfahrt stehen.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU 2.3 Zugnummernvergabe:

Die Vorgaben gemäss UIC-Kodex 419-1/419-2 (analytische Nummerierung der in- ternationalen Reisezüge/Güterzüge) sind anzuwenden und einzuhalten.

Bei internationalen Zügen sind international abgestimmte, durchgehende Zugnum- mern zu verwenden, um Zugnummernwechsel im Bf Basel Bad Bf zu vermeiden.

Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus Deutschland in Richtung Schweiz durch die DB InfraGo AG in Karlsruhe, Abteilung Unterjähriger Fahrplan: [REDACTED] (jedoch ohne internationaler Güterver- kehr im Jahresfahrplan; siehe Folgeabsatz) Die Vergabe der internationalen Zug-Nummer erfolgt für Züge aus der Schweiz in Richtung Deutschland durch die SBB Infrastruktur
a) Jahresfahrplan:

  • internationaler Güterverkehr: [REDACTED] (auch für Züge aus Deutschland Richtung Schweiz gem. UIC-Kodex 419-2)
  • internationaler Fernreisezugverkehr: [REDACTED]
  • internationaler Regionalreisezugverkehr: [REDACTED] b) ad hoc-Fahrplan:
  • internationaler Reise- und Güterverkehr: [REDACTED]

2.4 Fahrplanerstellung.

Jeder Zug, der eine Grenzbetriebsstrecke befährt, muss einen gültigen Fahrplan besitzen. Die Übergabe-/Übernahmezeiten aller in/aus Richtung Basel SBB PB/RB zu trassierenden Züge sind zwischen den beteiligten ISB abzustimmen, dabei ist auf eine konfliktfreie Gleisbelegung im Bf Basel Bad Bf zu achten. Bei Güterzügen ist ausserdem die ungehinderte Durchfahrt im Bf Basel Bad Bf fahrplantechnisch si- cherzustellen.

Damit bereits bei der Trassenbestellung im ad hoc-Verkehr die entsprechenden Vo- raussetzungen hierfür geschaffen werden, ist das Verfahren „PreCheck“ zwingend anzuwenden.

2.5 Fahrplanunterlagen:

Jede ISB gibt die von ihr erstellten Fahrplanunterlagen in geeigneter Form an die beteiligten internen und externen Stellen heraus. Die Fahrplanunterlagen haben neben den Fahrplanangaben das bestellende EVU einschliesslich jeweiliger Kundennummer bzw. Debitorencode sowie ggf. das SMS- EVU (durchführendes EVU, welches die Sicherheitsverantwortung für den Zug trägt, sofern dieses vom bestellenden EVU abweicht) zu enthalten. Bei Zugnummern- wechsel durchgehender Züge sind ausserdem jeweils die ankommende bzw. abge- hende Zugnummer anzugeben. Bei EVU-Wechsel sind ausserdem übergebendes wie übernehmendes EVU anzugeben.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU 2.6 Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS):

Hinweis: Gem. deutschem Regelwerk wird die Bezeichnung „Aussergewöhnliche Transporte“ (aT) verwendet; gem. Schweizer Regelwerk die Bezeichnung „Ausser- gewöhnliche Sendungen“ (aS). Im Folgenden wird deshalb je nach Bezug zum deutschen- bzw. Schweizer Regelwerk - aT oder aS verwendet.

Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS) sind durch das jeweils verantwortliche EVU bei den beteiligten ISB gemäss Schnittstel- lenregelung unter Ziff. 2.1 rechtzeitig anzumelden. Die erteilten Genehmigungs- nummern (aS der SBB I und BZA der DB InfraGo AG) sind bei grenzüberschreiten- den Verkehren zwischen den kooperierenden EVU auszutauschen und von beiden EVU bei allen Trassenanmeldungen bei der SBB I bzw. der Schweizerischen Tras- senvergabestelle und der DB InfraGo AG anzugeben. Die Beförderungsanordnung wird von beiden ISB erst veröffentlicht, wenn auf beiden Seiten die Trassenanmel- dungen mit den Genehmigungsnummern eingegangen sind.

Werden bei der SBB I aS von/nach Basel-Kleinhüningen Hafen angemeldet, so ist das bestellende EVU darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung des Streckenab- schnitts der deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet (einschl. Bf Basel Bad Bf und Bf Basel Bad Rbf Gr L) zusätzlich eine entsprechende aT-Anmeldung bei der DB In- fraGo AG erforderlich ist. Die von der DB InfraGo AG erteilte BZA-Nummer sowie ggf. angeordnete Beförderungsbedingungen sind vom bestellenden EVU an die SBB I bzw. die Schweizerische Trassenvergabestelle zur Aufnahme in die Fahr- planunterlagen bzw. Beförderungsanordnung zu übergeben.

Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen

3.1 Grundsatz:

Für die Abwicklung des Fahrdienstes auf den Strecken Basel Bad Bf Basel SBB PB/RB gelten die Regeln für die Anwendung des betrieblichen Regelwerks gemäss Art. 1 mit den nachfolgenden Ergänzungen.

3.1.1 Bf Basel SBB PB:

CH I-30002 Knoten Basel

3.1.2 Bf Basel SBB RB:

CH I-30002 Knoten Basel

3.1.3 Bf Basel Bad Bf und angrenzende Grenzbetriebsstrecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf:

Die örtlichen Besonderheiten und Regeln für das Zugpersonal sind in den „Angaben zum Streckenbuch“ enthalten; ferner gelten die vorliegenden „ Nutzungsbestimmun- gen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - Gellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbe- triebsstrecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU “.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU

3.2 Beschreibung der Anlage:

3.2.1 Strecke Basel Bad Bf Basel SBB PB (Reisezuglinie):

Die Bahnhöfe Basel Bad Bf und Basel SBB PB sind über die beiden Streckengleise
403 und 503 miteinander verbunden. Die Bahnhofsgrenze Basel Bad Bf liegt in
km 2,635 bei den Einfahrsignalen K403/L503. Es ist ein Streckenblock gem.
Schweizer Regelwerk vorhanden. Für beide Streckengleise ist in beide Richtungen
Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet. Die Benutzung der Streckengleise ergibt sich aus dem jeweils gültigen Fahrplanunterlagen. Innerhalb des Bahnhofs
Basel Bad Bf besteht am Abzw. Gellert eine Überleitmöglichkeit zwischen Reisezug- und Güterzuglinie.

3.2.2 Strecke Basel Bad Bf Basel SBB RB (Güterzuglinie):

Die Bahnhöfe Basel Bad Bf und Basel SBB RB sind über die beiden Streckengleise
601 und 701 miteinander verbunden. Die Bahnhofsgrenze Basel Bad Bf liegt in
km 1,061 bei den Einfahrsignalen H601/J701. Es ist ein Streckenblock gem.
Schweizer Regelwerk vorhanden. Für beide Streckengleise ist in beide Richtungen
Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet. Die Benutzung der Streckengleise ergibt sich aus dem jeweils gültigen Fahrplanunterlagen; in der Regel findet Rechtsverkehr statt. Innerhalb des Bahnhofs Basel Bad Bf besteht am Abzw. Gellert
eine Überleitmöglichkeit zwischen Reisezug- und Güterzuglinie.

Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten

4.1 Zugnummernwechsel in Basel Bad Bf bei Güterzügen im grenzüberschreitenden Verkehr Schweiz Richtung Deutschland

Lokführer von Güterzügen, die ab Basel Bad Bf mit einer anderen Zugnummer wei- ter verkehren, teilen dem Grenzkoordinator Basel der DB InfraGO AG (GSM-R D- Netz 76019402 / GSM-R CH-Netz 900 049 76019402) spätestens bei der Durch- fahrt/Abfahrt in Basel SBB RB die weiterführende Zugnummer mit.

4.2 Zuglänge:

Die maximale Zuglänge richtet sich grundsätzlich nach den gültigen deutschen bzw. Schweizer Regelwerken (Ril 408.2711 bzw. CH I-30001 (300.5, Zif, 3.7.2/3.7.3). Die spezifischen Vorgaben bzgl. Zuglängen (einschl. Triebfahrzeugen) für den Knoten Basel sind wie folgt:

  • Reisezüge: 420 m
  • Güterzüge transit: 700 m
  • nachrichtlich: Güterzüge von/nach Basel-Kleinhüningen Hafen: 530 m

Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten

5.1 Fehlen der Rangierhalttafeln (Ra 10) an den Gleisen Richtung Basel SBB PB/RB :

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU An allen Gleisen Richtung Basel SBB PB/RB sind keine Rangierhalttafeln (Signal Ra 10 gemäss DB-Ril 301 „Signalbuch“) vorhanden. Rangierfahrten über die Sperr- signale Ls 173 II, 174 II, 183 II und 184 II hinaus in Richtung Basel SBB PB/RB sind gemäss Weisung des Fdl Bf Basel Bad Bf auszuführen.

Art. 6 Zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung

6.1 Zugbeeinflussung

6.1.1 Ausrüstung:

Die Strecken und Bahnhöfe im Knoten Basel sind wie folgt mit Zugbeeinflussung ausgerüstet:

  • Strecken Weil (Rhein) - Basel Bad Bf Basel SBB PB/RB, Strecke Weil (Rhein) Basel Bad Rbf Gr A (nördliches Schlaufengleis), Verbindung Mitte Basel Bad Rbf Gr A Weil (Rhein) und Verbindung Basel Bad Rbf Gr L Basel Bad Bf: PZB 90, EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D) bzw. (CH)

  • Bf Weil (Rhein): PZB 90 vollständig; sowie EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D) nur teilweise (siehe Angaben für das Streckenbuch, Strecke 2 bzw. La)

  • Bf Basel Bad Rbf: PZB 90 vollständig; sowie EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D) nur teilweise (siehe Angaben für das Streckenbuch, Strecke 284 bzw. La)

  • Bf Basel Bad Bf: PZB 90, EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D) bzw. (CH)

  • Bf Basel SBB PB und Bf Basel SBB RB: PZB 90 teilweise EuroSIGNUM/EuroZUB und ETCS L1 LS (CH)

6.1.2 Wechsel der Zugbeeinflussung zwischen Basel Bad Bf und Basel SBB PB/RB:

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV1.0 als höchste unterstützte System Version (SV1-Fahrzeuge) und für Fahrzeuge ohne ETCS wird kein automatischer Level- wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt angeboten. Die Überwachung zwischen Basel SBB PB/RB und Basel Bad Bf erfolgt durch PZB 90 oder Euro- SIGNUM/EuroZUB. Der Levelwechsel erfolgt bei Bedarf manuell in Basel SBB PB/RB oder Basel Bad Bf.

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys- tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) ohne PZB 90 als STM findet kein auto- matischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt statt, die Überwachung

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU zwischen Basel SBB PB/RB und Basel Bad Bf erfolgt durch ETCS L1 LS (D) bzw. (CH).

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte Sys- tem Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM findet ein automa- tischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt statt:

  • Zugfahrten Nord-Süd: Die Überwachung erfolgt bis zur Levelgrenze mit LNTC PZB 90, auf der Levelgrenze wechselt die Überwachung zu ETCS L1 LS (CH)
  • Zugfahrten Süd-Nord: Die Überwachung erfolgt bis zur Levelgrenze mit ETCS L1 LS (CH), auf der Levelgrenze wechselt die Überwachung zu LNTC PZB 90

Bei SV2- und SV3-Fahrzeugen mit PZB 90 als STM, welche bereits mit ETCS L1 LS die Levelgrenze passieren bzw. bei SV2- und SV3-Fahrzeugen ohne PZB 90 als STM werden an den Levelgrenzen nur die jeweiligen National Values (NV) über- tragen.

Die Levelgrenzen sind wie folgt angeordnet: a) Richtung Nord > Süd: Im Bereich der Netzgrenze auf der Reisezuglinie im Gleis 183/184 bei km 3,487, auf der Güterzuglinie Gleis 173/174 km 0,435

b) Richtung Süd > Nord: Reisezuglinie km 1,750 (Gleise 403 und 503) Güterzuglinie km 1,850 (Gleise 601 und 701)

6.1.3 Nutzungsvorgaben für die Anwendung der Schweizer Zugbeeinflussungssysteme EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsführungsbereich der DB-Ril 408 auf den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und den anschliessenden Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGo AG:

[REDACTED] Ausgangslage:

Im Knoten Basel/Weil (Rhein) sowie auf der Strecke Erzingen (Baden) - Singen (Htw) und im Bf Konstanz (deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet so- wie anschliessende Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGo AG in Deutschland) wird im Rahmen der ETCS-Migration zu ETCS L1 LS (D) im gleichen Perimeter auch Eu- roSIGNUM/EuroZUB (übertragen durch P44) in Betrieb genommen.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU Hierdurch ergibt sich die Besonderheit, dass im o.g. Streckenbereich mit Euro- SIGNUM/EuroZUB ein Zugbeeinflussungssystem gem. Schweizer Regelwerk im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks (DB-Ril 408, Fahrdienstvor- schrift) als zusätzliches System (neben PZB 90 und ETCS L1 LS (D)) infrastruktur- seitig zur Verfügung steht und zur Nutzung durch die netzzugangsberechtigten EVU angeboten wird.

Um die Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB im Betriebsführungsbereich des deut- schen Regelwerks zu ermöglichen, sind seitens der verantwortlichen Infrastruktur- betreiberinnen (ISB) Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und DB InfraGo AG die er- forderlichen Nutzungsvorgaben und die diesbezüglichen besonderen Regeln zu er- stellen und den EVU bekannt zu geben. Dies erfolgt mit den nachfolgend getroffe- nen Festlegungen.

Diejenigen EVU, welche unter eigener Verantwortung Zug- und Rangierfahrten im o.g. Streckenbereich unter Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB durchführen, haben die nachfolgenden Regeln in die entsprechenden Betriebsregelwerke zu überneh- men und ihren betroffenen Personalen zur verbindlichen Anwendung bekannt zu geben.

[REDACTED] Grundsätze:

Das Schweizer Regelwerk bzgl. Bedienung und Anwendung von Euro- SIGNUM/EuroZUB auf Triebfahrzeugen und Steuerwagen sowie die Behandlung von Störungen gilt sinngemäss grundsätzlich auch im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks auf denjenigen Strecken, auf welchen Euro- SIGNUM/EuroZUB infrastrukturseitig vorhanden ist und auf welchen Fahrzeugen zugführend unter Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen verkehren. Desweiteren sind bei der Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen im o.g. Strecken- bereich die ergänzenden Regeln unter Ziff. [REDACTED] zu beachten.

EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) wird als "spezielle Schweizer Bauform" der Punktför- migen Zugbeeinflussung PZB verstanden. Somit gelten diejenigen Regeln des deut- schen Regelwerks (insbes. der Ril 408), welche die PZB betreffen, sinngemäss auch für EuroSIGNUM/EuroZUB (P44).

[REDACTED] Ergänzende Regeln zur Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsfüh- rungsbereich des deutschen Regelwerks:

Bedienung der Manövertaste: In Betriebsart „Rangieren“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn an einem hoch- stehenden Lichtsperrsignal (Ls) mit ständig wirksamer Balise vorbeizufahren ist.

In Betriebsart „Zug“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn bei Signal Zs 1 (Ersatz- signal), Zs 7 (Vorsichtssignal) oder Zs 8 (Gegengleisfahrt-Ersatzsignal) gem. DB-Ril 301 an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeizufahren ist.

Hinweis: Gem. Ril 408.4814 Abschn. 3 Abs. 1 b) darf die Geschwindigkeit beim Rangieren vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen maximal 25 km/h betragen.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU Bedienung des Freigabeschalters: Durch die Bedienung des Freigabeschalters ist die Befreiung aus einer Bremskurve vorzunehmen, wenn nach Vorbeifahrt an einem "Warnung" zeigenden Signal ein Zug nach Halt in einem Bahnhof abfahren soll und der Triebfahrzeugführer die Fahrtstellung des folgenden Hauptsignals erkannt hat.

Behandlung von Störungen: Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Einrichtungen (einschl. durch diese ver- ursachte Zwangsbremsungen) sowie unzulässigen Vorbeifahrten an Haltsignalen sind die Regeln in Modul 408.2651 und 408.2531 für PZB sinngemäss anzuwenden.

Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen ist, sofern vor- handen und betrieblich möglich bzw. zulässig, auf ein alternatives Zugbeeinflus- sungssystem, welches kompatibel zur Streckeninfrastruktur sein muss, umzuschal- ten.

Bei Ausfall der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen auf dem führenden Fahrzeug sind die Regeln in Modul 408.2651 Abschn. 2 für PZB sinngemäss anzu- wenden.

6.2 Zug- und Rangierfunk

6.2.1 Ausrüstung:

Die Strecken und Bahnhöfe im Knoten Basel sind wie folgt mit digitalem Zugfunk GSM-R ausgerüstet:

  • Strecke Weil (Rhein) - Basel Bad Bf, Strecke Weil (Rhein) Basel Bad Rbf Gr A (nördliches Schlaufengleis), Verbindung Mitte Basel Bad Rbf Gr A Weil (Rhein) und Verbindung Basel Bad Rbf Gr L Basel Bad Bf: GSM-R (D)

  • Strecke Basel Bad Bf Basel SBB PB/RB:
    GSM-R (D) bzw. (CH)

  • Bf Basel Bad Bf, Basel Bad Rbf und Weil (Rhein): GSM-R (D);
    beim Rangieren in der Betriebsart „Rangieren im Zugfunk“ im Kommunikations- verfahren „Rangieren ohne Rangierfunkgruppen“

  • Bf Basel SBB PB und Bf Basel SBB RB: GSM-R (CH)

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU 6.2.2 Umschaltung von GSM-R (D) auf GSM-R (CH) und umgekehrt zwischen Basel Bad Bf und Basel SBB PB/RB:

Die Umschaltpunkte zwischen Basel Bad Bf und Basel SBB PB/RB sind wie folgt festgelegt:

  • Richtung Nord → Süd nach Basel SBB PB/RB: Nach den Weichen 194/195, km 2,679 (Reisezuglinie), Oberleitungsmast 48-50
    bzw. km 1,171 (Güterzuglinie), Oberleitungsmast 48-50

  • Richtung Süd → Nord von Basel SBB PB (Reisezuglinie): Nach dem Signertunnel, km 2,035, Oberleitungsmast 95/96

  • Richtung Süd → Nord von Basel SBB RB (Güterzuglinie): Vor der Überführung der Reisezuglinie, km 1,815, Oberleitungsmast 100/101

Die Umschaltstellen sind örtlich durch Umschalttafeln gekennzeichnet.

6.2.3 Einsatz von Fahrzeugen mit GSM-R-Bordgeräten:

Auf den nachfolgend abschliessend aufgeführten deutschen Streckenabschnitten und deutschen Grenzbahnhöfen der Grenzbetriebsstecken Schweiz Deutschland ist als Ausnahme von den dort gültigen „Technischen Netzzugangsbedingungen“ der DB InfraGo AG (TNB) der Einsatz zugführender Fahrzeuge zugelassen, welche entgegen der Anforderung der TNB Kapitel C.5.2 und C.6.2 nicht über eine Ausrüs- tung mit störfesten GSM-R-Fahrzeuggeräten gem. ETSI-Spezifikation TS 102 933 V2.1.1, mindestens jedoch in der Version 1.3.1. (2014) oder neuer, verfügen:

Strecke Weil (Rhein) - Staatsgrenze Weil (Rhein) VzG-Strecke 4000 Strecke Staatsgrenze Thayngen Singen (Htw) VzG-Strecke 4000 Bf Basel Bad Rbf Bf Weil (Rhein) Bf Erzingen (Baden) Bf Singen (Htw) und
Bf Konstanz

Diese Ausnahme gilt ab 11.12.2022 bis auf weiteres, jedoch längstens bis zu dem- jenigen Zeitpunkt, zu welchem aufgrund der Schweizer Vorgaben dort ebenfalls störfeste Geräte gem. der o.g. Spezifikation eingesetzt werden müssen und damit auch in der Schweiz ein Netzzugangskriterium bilden. Die Vorgaben bzgl. Umrüs- tung von GSM-R-Fahrzeuggeräten im Rahmen der Schweizer Migrationsstrategien bzgl. FRMCS und ERTMS bzw. die Verpflichtung zum Einsatz störfester Geräte bei Neufahrzeugen oder Neuzulassungen umgebauter Fahrzeuge gem. TSI 2016/919 i.V.m. EIRENE SRS16 / FRS 8 aus dem Jahr 2016 oder neuer bleiben hiervon un- berührt. Eine vorzeitige Beendigung dieser Ausnahme aus wichtigem Grund (hier insbes. beim Auftreten erhöhter betrieblicher Risiken oder derzeit noch nicht bekannter be- trieblich-technischer Schwierigkeiten) bleibt unter entsprechend rechtzeitiger An- kündigung vorbehalten.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU 6.3 Oberleitung:

Grundsätzlich sind Strecken- und Bahnhofsgleise im Bereich der deutschen Eisenbahn- strecken auf Schweizer Gebiet und der DB InfraGo AG mit Oberleitung deutscher Bau- form (für Schleifstückbreite 1950 mm) ausgerüstet. Im Knoten Basel sind jedoch folgende Strecken und Bahnhöfe mit Oberleitung für das Befahren mit Stromabnehmern Schweizer Bauart (Schleifstückbreite 1450 mm) ausge- rüstet:

  • Strecke Weil (Rhein) Basel Bad Bf: nur das Gleis Weil (Rhein) > Basel Bad Bf (nutzbar in Richtung und Gegenrichtung)

  • Strecke Basel Bad Bf Basel SBB PB/RB,

  • Verbindung Mitte Basel Bad Rbf Gr A Weil (Rhein) und

  • Verbindung Basel Bad Rbf Gr A Basel Bad Rbf Gr L Basel Bad Bf

  • Verbindung Weil (Rhein) Basel Bad Rbf Gr F Basel Bad Bf

  • Bf Weil (Rhein): siehe Angaben für das Streckenbuch, Strecke 2 bzw. La

  • Bf Basel Bad Rbf: siehe Angaben für das Streckenbuch, Strecke 284 bzw. La

  • Bf Basel Bad Bf: alle Haupt- und Nebengleise ausser Gleise 76, 84, 85, 86, 89, 90, 100, 118 und 121.

6.4 Radlastcheckpoint (RLC):

In Gleis 701 Basel Bad Bf Basel SBB RB (km 1.580) ist ein Radlastcheckpoint instal- liert. Alarme werden an den Fdl BZ Mitte, Fdl Basel SBB RB und an das Interventions- zentrum Zugkontrolleinrichtungen Erstfeld übermittelt.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz

7.1 Grundsatz Netzzugang:

Für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet gilt ausnahmslos das Schweizer Netzzugangsrecht. Alle Informationen hierzu (insbesondere bzgl. Sicher- heitsbescheinigung, Netzzugangsbewilligung und Netzzugangsvereinbarung) sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934

Grundlagendokumente dort sind die „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedin- gungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ sowie der „Leistungskatalog“.

7.2 Fahrzeugeinsatz:

Grundsätzlich benötigen Fahrzeuge beim Einsatz auf Schweizer Staatsgebiet eine Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Beim ausschliesslichen Einsatz von Fahrzeugen auf dem Netz der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet sowie auf zu den Fahrzeugen kompatiblen Gleisen im Gemein- schaftsbahnhof Schaffhausen anerkennt das BAV deutsche Abnah- men/Inbetriebnahmegenehmigungen bzw. Vehicle Authorisation der ERA mit Gül- tigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellt keine eigenen Be- triebsbewilligungen aus.

Weitere Informationen zum Fahrzeugeinsatz sind den „Allgemeinen Infrastrukturbe- nützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.

7.3 Personaleinsatz:

Informationen zum Personaleinsatz auf Schweizer Staatsgebiet sind den „Allgemei- nen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.

Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen

8.1 Planbare Langsamfahrstellen:

Planbare Langsamfahrstellen werden von beiden ISB jeweils gemäss ihren Prozes- sen den EVU bekannt gegeben. Langsamfahrstellen und sonstige Besonderheiten, welche vollständig nördlich der Standorte der DB-Einfahrsignale K403/L503/H601/J701 (also innerhalb des Bahn- hofs Basel Bad Bf) liegen, müssen nur in der La der DB InfraGo AG bekannt gege- ben werden.

8.2 Kurzfristige Anordnungen von Langsamfahrstellen (z.B. dringende Arbeiten oder technische Mängel):

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU Bei kurzfristig angeordneten Langsamfahrstellen erfolgt die Verständigung der Züge gemäss deutschem bzw. Schweizer Regelwerk durch schriftliche Befehle.

8.3 Regeln für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen, die Aus- rüstung mit Zugbeeinflussung und die Verständigung der EVU:

Grundsätzlich gilt, dass vorübergehende Langsamfahrstellen sofern nach dem je- weiligen Regelwerk erforderlich - stets sowohl mit Zugbeeinflussung PZB 90 als auch mit ETCS L1 LS bzw. EuroSIGNUM/EuroZUB auszurüsten sind. Dabei müs- sen die Standorte der Ankündigungssignale so gewählt werden, dass die an den Ankündigungssignalen übertragenen Balisentelegramme und die sich daraus erge- benden Bremskurven so abgefahren werden können, dass die ETCS NV- Übergänge D/CH bzw. CH/D keinesfalls überschritten werden.

Bzgl. der Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen zwischen Basel SBB PB / Basel SBB RB Basel Bad Bf Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen gilt folgendes:

• Die ganze Langsamfahrstelle ist (je Fahrtrichtung) mit einheitlicher Signalisie- rung (entweder gemäss Schweizer oder gemäss deutschem Regelwerk) auszu- rüsten. Es darf keine Mischsignalisierung geben. • Die Signalisierung ist von der Position des Anfangssignals abhängig: Ist das Anfangssignal im Bereich zwischen den Einfahrsignalen K403/L503 (Personen- linie, km 2.635) bzw. H601/J701 (Güterlinie, km 1.061) des Bf Basel Bad Bf und dem Einfahrsignal 96C (HBS-km 2.197/DB-km 3.132) des Bf Basel Bad Rbf aufzustellen, so wird für die entsprechende Fahrtrichtung die gesamte Lang- samfahrstelle mit Signalen gemäss deutschem Regelwerk ausgerüstet, ansons- ten mit Signalen gemäss Schweizer Regelwerk.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf den Strecken Basel Bad Bf - G ellert Basel SBB PB/RB sowie grenzbedingte Besonderheiten auf den angrenzenden Grenzbetriebsstr ecken Basel Bad Bf Weil (Rhein)/Basel Bad Rbf, Auszug für EVU Art. 9 Notfallmanagement

9.1 Zuständigkeiten:

Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Durchführung des Notfallmanage- ments ist die Betriebsgrenze (Standorte der Einfahrsignale K403, L503, H601 und J701 Bf Basel Bad Bf) massgebend:

  • DB InfraGo AG: Zuständigkeit innerhalb des Bf Basel Bad Bf bis zu den Standorten der o.g. Einfahrsignale
  • SBB I: Zuständigkeit ab den Standorten der o.g. Einfahrsignale
    Richtung Basel SBB PB/RB

9.2 anzuwendendes Regelwerk:

Für die Durchführung des Notfallmanagements im Zuständigkeitsbereich der DB In- fraGo AG sind in der Zusammenarbeit mit den EVU die Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx zu beachten. In den Zusätzen Z99 zu den Modulen der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx sind die schweizspezifischen Besonderheiten bzgl. Anwen- dung der Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx auf den deutschen Eisenbahn- strecken auf Schweizer Gebiet enthalten. Diese Zusätze sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934

Art. 10 Strecken Basel Bad Bf Riehen Staatsgrenze ( - Lörrach Zell i.W.) und Basel Bad Bf Staatsgrenze ( - Grenzach - Konstanz)

Die DB-Strecken

  • 4400 Basel Bad Bf Lörrach Zell i.W. bis km 4,314 (BAV-Strecke 525) und
  • 4000 Basel Bad Bf Grenzach - Konstanz bis km 273,233 (BAV-Strecke 521.2) liegen auf Schweizer Staatsgebiet und zählen ebenfalls zu den deutschen Eisenbahn- strecken auf Schweizer Gebiet, welche durchgehend gemäss deutschem Regelwerk ausgerüstet sind und betrieben werden. Der Netzzugang zu den auf Schweizer Staats- gebiet liegenden Streckenanteilen richtet sich ebenfalls nach dem Schweizer Netzzu- gangsrecht und den „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deut- schen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“. Weitere Informationen hierzu sind un- ter folgendem Link abrufbar:

https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934

Diese Strecken unterliegen ansonsten jedoch nicht dem örtlichen Geltungsbereich die- ser Richtlinie.

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf - Basel-Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU 302.5005 Seite 1

Fachautor: V.IWB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025

1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Anweisung haben:

Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen , Deutsche Bahn AG und DB InfraGO AG Infrastruktur Schweiz gemeinsam vertreten durch Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet Schwarzwaldallee 200 4058 Basel und SBB AG Infrastruktur Betrieb Hilfikerstrasse 3 3000 Bern 65 2 Anweisung über den Betrieb siehe folgende Seiten

Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke
Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen

-Auszug für EVU-

Anhang 5 zum Vertrag über den Eisenbahninfrastrukturanschluss der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) Hafenbahn Schweiz AG (HBS) und
Bundeseisenbahnvermögen (BEV) in Basel (nachfolgend Infrastrukturanschlussvertrag)

gültig ab 14.12.2025

Vertragsgrundlage

Basierend auf dem Infrastrukturanschlussvertrag, gültig ab 09.12.2018 sowie dessen Anhang 3 “Anweisung über die Betriebsführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen“, Stand 14.12.2025, werden seitens der Deutschen Bahn AG in Abstimmung mit der HBS die nachfolgenden Regeln für EVU für das Befahren der Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen in den vorliegenden Nutzungsbestimmungen verbindlich festgeschrieben.

Vorbemerkungen keine

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU

Inhaltsverzeichnis

Glossar

Fachautoren/Örtlich zuständige Geschäftsführung, Verteiler, Bekanntgaben

Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen, Zuständigkeitsregelungen für das ESTW Basel Bad Rbf

Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen

Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen

Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten

Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten

Art. 6 zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung

Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz

Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen

Art. 9 Notfallmanagement

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU Glossar

BAB betriebliche Anordnung Bau (HBS und SBB) Basel Bad Bf Basel Badischer Personenbahnhof Basel Bad Rbf Basel Badischer Rangierbahnhof Basel SBB PB Basel SBB Personenbahnhof Basel SBB RB Basel SBB Rangierbahnhof, Muttenz Bedienungsgrenze Grenze für die Anlagenbedienung (Signale/Weichen etc) und die operative Betriebsführung; diese wird durch die jeweils bezeichnete ISB wahrgenommen Betra Betriebs- und Bauanweisung (DB) Betriebsgrenze Grenze für die Regelwerksanwendung DB/HBS BEV Bundeseisenbahnvermögen Bf Bahnhof im betrieblichen Sinn (innerhalb der Einfahrsignale) BZA Betrieb Zugförderung aussergewöhnlich (Genehmigungsnummer der DB InfraGO für aussergewöhnliche Transporte) BZ Mitte Betriebszentrale Mitte in Olten der SBB I BZ Betriebszentrale Karlsruhe der DB InfraGO AG ESTW Elektronisches Stellwerk ETCS L1 LS European Train Control System Level 1 Limited Supervison
EuroSIGNUM/ EuroZUB Punktförmige Zugbeeinflussungssysteme der SBB mit Datenübertragung durch P44-Telegramme durch Balisen; EuroZUB zusätzlich mit Bremskurvenüberwachung EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen Fdl Fahrdienstleiter GSM-R Global System for Mobile Communication - Railway (Zugfunk) HBS Hafenbahn Schweiz AG (HBS AG) I-FUB-BF-RME SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsführung
Region Mitte I-FUB-BF- BVI SBB AG Infrastruktur Fahrplan und Betrieb Betriebsvorschriften Infrastruktur ISB Infrastrukturbetreiberin La Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten (DB) LB ISB CH I-30002 Lokale Bestimmungen Infrastrukturbetreiber (ersetzt I- 30121) Levelgrenze Schnittstelle zwischen der mit ETCS (D) und ETCS (CH) ausgerüsteten Infrastruktur und Transitionspunkt ETCS zu PZB 90 und umgekehrt LRZ Lösch- und Rettungszug der SBB I Netzgrenze Grenze zwischen den Infrastrukturen der HBS und des BEV

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU I.IB-SW-N-FBU DB InfraGO, Betrieb Netz Freiburg (Brsg) PZB 90 Bauform der Punktförmigen Zugbeeinflussung (DB) mit Bremskurvenüberwachung RB ISB IOP CH I-30001 Regelbuch Infrastrukturbetreiber Interoperabel (ersetzt FDV und I-30111) Ril Richtlinie (DB) SBB I Schweizerische Bundesbahnen AG, Division Infrastruktur SMS Sicherheitsmanagement-System SR Systematische Rechtssammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; über die SR-Nummer ist unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische- sammlung.html stets der aktuelle Stand der jeweiligen Rechtsnorm abrufbar STM Schnittstelle zwischen den nationalen Zugsicherungssystemen (Class B) und ETCS auf den damit ausgerüsteten Fahrzeugen Stw Stellwerk SV System Version

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU

Fachautoren/örtlich zuständige Geschäftsführung

örtlich zuständige Geschäftsführung BEV/DB InfraGO AG Fachautor DB InfraGO AG Bundeseisenbahnvermögen c/o Deutsche Bahn AG, Der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet, Schwarzwaldallee 200, CH 4058 Basel

DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg, I.IB-SW-N-FBU, Bismarckallee 7-13, DE 79098 Freiburg (Brsg) DB InfraGO AG, I.IBB 34 Adam Riese-Strasse 11-13 DE 60327 Frankfurt (Main)

Verteiler

Verteiler BEV/DB InfraGO AG/Externe
DB InfraGO AG, Zentrale: I.IBN Johannes Weber I.IBB 34 Marvin Christ

DB InfraGO AG, Region Südwest: I.NA-CH
Eisenbahnbetriebsleiter Fahrplan/Kundenmanagement BZ Karlsruhe

DB InfraGO AG, Betrieb Netz Freiburg DB InfraGO AG, Anlagen- und Instandhaltungsmanagement Netz Freiburg

Bundeseisenbahnvermögen (BEV) Der Beauftragte für die deutschen
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet Dienststelle Süd, Aussenstelle Stuttgart

Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs- oder
Überwachungsaufgaben im Verkehr mit der HBS

Bundesamt für Verkehr

EVU, welche die o.g. Strecken im Netzzugang befahren

Bekanntgaben

Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Eingearbeitet (Nz.) 1 Neuausgabe 09.12.2018 keine gez. Früh 2 Aktualisierung 01 13.12.2020 keine gez. Früh 3 Aktualisierung 02 11.12.2022 keine gez. Früh 4 Aktualisierung 03 28.04.2024 keine gez. Früh 5 Aktualisierung 04 14.12.2025 keine gez. Früh

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU Art. 1 Anwendung des betrieblichen Regelwerks, Schnittstellen,
Zuständigkeitsregelungen für das ESTW Basel Bad Rbf

1.1 Grundsatz:

Die Betriebsführung einschliesslich Bedienung der Stellwerksanlagen erfolgt auf der Infrastruktur der HBS grundsätzlich nach dem Schweizer Regelwerk; auf der Infrastruktur des BEV grundsätzlich nach dem deutschen Regelwerk der DB InfraGO AG, sofern nachfolgend keine anderweitigen Regelungen bzw. Präzisierungen getroffen wurden. Schnittstelle zwischen den Infrastrukturen des BEV und der HBS ist die in der Grafik unter Ziff. 1.2 eingezeichnete Netz- (=Infrastruktur-) grenze.

Die durchgehende Betriebsführung nach dem deutschen Regelwerk der DB InfraGO AG erstreckt sich auch auf die angrenzenden Betriebsstellen Bf Basel Bad Bf und Bf Basel Bad Rbf Gr A, B, C und F.

Analoge Nutzungsbestimmungen für die Strecken Basel Bad Bf Basel-SBB PB/RB sind der Ril 302.5004 zu entnehmen.

1.2 Bedeutung der Bedienungsgrenze des Fdl des ESTW Basel Bad Rbf hinsichtlich Abgrenzung der Anwendung des jeweiligen Schweizer bzw. des deutschen Regelwerks im Rahmen der Betriebsabwicklung (Betriebs- (=Regelwerks-)grenze):

Der Bedienbereich des Fdl des ESTW Basel Bad Rbf erstreckt sich über die Landeigentums- und Netzgrenze BEV/HBS bis zum Einfahrsignal C auf Infrastruktur der HBS. Aus diesem Grund gelten für die Abgrenzung der Anwendung des jeweils gültigen Schweizer bzw. deutschen Regelwerks, welches für die Betriebsabwicklung erforderlich ist, die nachfolgenden Regeln. In der nachfolgenden Grafik sind die massgebenden Schnittstellen bildlich dargestellt:

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU

a) Züge Richtung Basel-Kleinhüningen Hafen: Das deutsche Regelwerk gilt bis zu den DB-Ausfahrsignalen ZU70/ZU72 des Bf Basel Bad Rbf, ab dort gilt das Schweizer Regelwerk

b) Züge Richtung Basel Bad Rbf: Das Schweizer Regelwerk gilt bis zum DB-Einfahrsignal C des Bf Basel Bad Rbf, ab dort gilt das deutsche Regelwerk.

c) Rangierfahrten: Innerhalb des Bf Basel Bad Rbf sind alle Rangierfahrten auch auf dem Streckengleis Richtung Basel-Kleinhüningen Hafen bis zum Signal Ra 10 (Rangierhalttafel) in DB-km 2,892 - nach dem deutschen Regelwerk durchzuführen.

Rangierfahrten über das Signal Ra 10 in DB-km 2,892 hinaus, insbesondere Rangierbewegungen auf die Strecke, sowie Rangierbewegungen von Basel- Kleinhüningen Hafen kommend auf die Strecke, werden nach dem Schweizer Regelwerk durchgeführt.
Die beteiligten Fdl erteilen die hierfür vorgesehenen Aufträge und Weisungen.

Weitere Angaben zur Durchführung von Rangierfahrten siehe Art. 5.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU 1.3 Übermittlung Befehle:

Für Bf Basel Bad Rbf ist das Übermitteln der Befehle fernmündlich erlaubt. Wenn Lokführer der EVU nicht im Besitze von Befehlsvordrucken 408.0411V01 bzw. 408.2411V01 sind, muss der Wortlaut des Vordrucks angewendet werden.

1.4 Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen:

Für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen an den Infrastrukturschnittstellen sind die besonderen Regeln gem. Ziff. 8.3 zu beachten.

Art. 2 Trassenmanagement, Fahrplanunterlagen

2.1 Trassenmanagement:

Grundsätzlich ist jede ISB für das Trassenmanagement für den Regel-, Sonder- und ad hoc-Verkehr für ihren eigenen Betriebsführungsbereich zuständig.
Für den Bereich der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet der ISB BEV erfolgt das Trassenmanagement auftragsweise durch die DB InfraGO AG, Region Südwest, Karlsruhe.
Für den Bereich der HBS erfolgt das Trassenmanagement durch die Schweizerische Trassenvergabestelle.

Abweichend vom o.g. Grundsatz ist die Schweizerische Trassenvergabestelle für das durchgehende Trassenmanagement der Züge von/nach Basel-Kleinhüningen Hafen zuständig.

Die Trassenabrechnung und das Inkasso der fälligen Beträge ggü. den bestellenden EVU erfolgt jedoch stets gem. den Zuständigkeiten in Abs (1).

2.2 Standards der qualifizierten Trassenanmeldung:

Die Standards bzgl. einer qualifizierten Trassenanmeldung für durchgehende Züge von/nach Basel-Kleinhüningen Hafen gibt die HBS in ihrem Network Statement vor.

2.3 Fahrplanerstellung.

Jeder Zug, der die Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen befährt, muss einen gültigen Fahrplan besitzen. Die Fahrzeiten aller in/aus Richtung Basel- Kleinhüningen Hafen zu trassierenden Züge sind zwischen den beteiligten ISB für die Betriebsstellen Bf Basel Bad Bf und Bf Basel Bad Rbf Gr L abzustimmen; dabei ist auf eine konfliktfreie Gleisbelegung im Bf Basel Bad Bf und Bf Basel Bad Rbf Gr L zu achten. Seitens der beiden ISB ist ausserdem die ungehinderte Durchfahrt im Bf Basel Bad Bf und Bf Basel Bad Rbf Gr L fahrplantechnisch sicherzustellen.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU 2.4 Fahrplanunterlagen: Jede ISB gibt die von ihr erstellten Fahrplanunterlagen in geeigneter Form an die beteiligten internen und externen Stellen heraus. Die Fahrplanunterlagen haben neben den Fahrplanangaben das bestellende EVU einschliesslich jeweiliger Kundennummer bzw. Debitorencode sowie das SMS- EVU (durchführendes EVU, welches die Sicherheitsverantwortung für den Zug trägt) zu enthalten. Bei EVU-Wechsel sind ausserdem übergebendes wie übernehmendes EVU anzugeben.

2.5 Aussergewöhnliche Transporte (aT) / Aussergewöhnliche Sendungen (aS):

Hinweis: Gem. deutschem Regelwerk wird die Bezeichnung „Aussergewöhnliche Transporte“ (aT) verwendet; gem. Schweizer Regelwerk die Bezeichnung „Aussergewöhnliche Sendungen“ (aS). Im Folgenden wird deshalb je nach Bezug zum DB- bzw. Schweizer Regelwerk - aT oder aS verwendet.

Werden für die Strecke von/nach Basel-Kleinhüningen Hafen aS angemeldet, so hat das bestellende EVU die Prüfung des Streckenabschnitts der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet (Bf Basel Bad Bf und Bf Basel Bad Rbf Gr L) zusätzlich durch eine entsprechende aT-Anmeldung bei der DB InfraGO AG zu beantragen. Die von der DB InfraGO AG erteilte BZA-Nummer sowie ggf. angeordnete Beförderungsbedingungen sind vom bestellenden EVU an die SBB I bzw. die Schweizerische Trassenvergabestelle zur Aufnahme in die Fahrplanunterlagen bzw. Beförderungsanordnung zu übergeben.

Art. 3 Fahrdienst auf den Betriebsstellen, Beschreibung der Anlagen

3.1 Grundsatz:

Für die Abwicklung des Fahrdienstes auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen gelten die Regeln für die Anwendung des betrieblichen Regelwerks gemäss Art. 1 mit den nachfolgenden Ergänzungen.

3.1.1 Bf Basel Bad Rbf:

Die örtlichen Besonderheiten und Regeln für das Zugpersonal sind in den „Angaben zum Streckenbuch“ enthalten; ferner gelten die vorliegenden „Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU“.

3.1.2 Bf Basel-Kleinhüningen Hafen:

CH I-30002 Knoten Basel und örtliche Betriebsvorschriften

3.2 Beschreibung der Anlagen:

Die beiden Bahnhöfe Basel Bad Rbf und Basel-Kleinhüningen Hafen sind über das Streckengleis 562 miteinander verbunden. Das Streckengleis wird begrenzt durch das DB-Einfahrsignal C des Bf Basel Bad Rbf und das HBS-Einfahrsignal A des Bf Basel-Kleinhüningen Hafen. Als Streckenblock ist ein achszählerunterstützter Relaisblock gem. deutschem Regelwerk vorhanden.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU Art. 4 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Zugfahrten

4.1 Zuglänge:

Die maximale Zuglänge richtet sich grundsätzlich nach den gültigen deutschen bzw. Schweizer Regelwerken (Ril 408.2711 bzw. CH I-30001, 300.5, Zif, 3.7.2/3.7.3). Die Zuglänge (einschl. Triebfahrzeugen) im Regelbetrieb für die Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen beträgt 530 m. Grössere Zuglängen sind in Absprache mit dem Fdl Basel-Kleinhüningen Hafen möglich.

4.2 Umleiten von Zügen:

Sofern aufgrund von Störungen, Gleissperrungen o.ä. kein durchgehender Zugverkehr Basel-Kleinhüningen Hafen Basel Bad Rbf Basel Bad Bf möglich ist, ist eine Umleitung ab Basel Bad Rbf Gr L über Basel Bad Rbf Gr C/A und Weil (Rhein) nach Basel Bad Bf (und Gegenrichtung) nur nach vorgängiger Abstimmung mit den Grenzbehörden zulässig.

Art. 5 zusätzliche Bestimmungen für die Durchführung von Rangierfahrten

5.1 Rangierfahrten über das Signal Ra 10 hinaus sowie Rangierbewegungen auf die Strecke:

Für Rangierfahrten über das Signal Ra 10 in DB-km 2,892 hinaus sowie Rangierbewegungen auf die Strecke dürfen die Regeln der Ril 408 nicht angewendet werden; es gilt das Schweizer Regelwerk. Der Fdl des ESTW Basel Bad Rbf erteilt die erforderlichen Aufträge und Weisungen.

Für Rangierfahrten über das Signal Ra 10 in DB-km 2,892 hinaus sowie Rangierbewegungen auf die Strecke können sowohl Triebfahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer mit Schleifstückbreiten von 1950 mm (deutsche Regelbauform) als auch solche mit Schleifstückbreiten von 1450 mm (Schweizer Regelbauform) eingesetzt werden.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU Art. 6 Zusätzliche Angaben zur vorhandenen Infrastruktur und deren Nutzung

6.1 Zugbeeinflussung

6.1.1 Ausrüstung:

Die Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen und die Bahnhöfe Basel Bad Rbf sowie Basel-Kleinhüningen Hafen sind wie folgt mit Zugbeeinflussung ausgerüstet:

  • Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen: PZB 90, EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (D) bzw. (CH) vollständig

  • Bf Basel Bad Rbf: PZB 90, EuroSIGNUM/EuroZUB und ETCS L1 LS (D)
    vollständig

  • Bf Basel-Kleinhüningen Hafen: PZB 90, EuroSIGNUM/EuroZUB, ETCS L1 LS (CH) vollständig

6.1.2 Wechsel der Zugbeeinflussung zwischen Basel Bad Rbf und Basel-Kleinhüningen Hafen:

Der Wechsel der Zugbeeinflussung erfolgt wie folgt:

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV1.0 als höchste unterstützte System Version (SV1-Fahrzeuge) und für Fahrzeuge ohne ETCS wird kein automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt angeboten. Die Überwachung zwischen Basel Bad Rbf und Basel-Kleinhüningen Hafen erfolgt durchgehend durch PZB 90 oder EuroSIGNUM/EuroZUB. Der Levelwechsel erfolgt bei Bedarf manuell im Stillstand.

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte System Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) ohne PZB 90 als STM findet kein automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt statt, die Überwachung zwischen Basel Bad Rbf und Basel-Kleinhüningen Hafen erfolgt durchgehend durch ETCS L1 LS (D) bzw. (CH).

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte System Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM findet in Richtung Basel- Kleinhüningen Hafen ein automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt statt; die Überwachung erfolgt bis zur Levelgrenze mit LNTC PZB 90, auf der Levelgrenze wechselt die Überwachung zu ETCS L1 LS (CH).

Für Fahrzeuge mit ETCS und SV2.0 und höher als höchste unterstützte System Version (SV2- und SV3-Fahrzeuge) mit PZB 90 als STM findet in Richtung Basel Bad Rbf ein automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt statt; die Überwachung erfolgt bis HBS-km 3.052 (Standort der Levelgrenze) mit ETCS L1 LS (CH), dort wechselt die Überwachung zu LNTC PZB.

Bei SV2- und SV3-Fahrzeugen mit PZB 90 als STM, welche bereits mit ETCS L1 LS die Levelgrenze passieren bzw. bei SV2-und SV3-Fahrzeugen ohne PZB 90 als STM findet in Richtung Basel-Kleinhüningen Hafen kein automatischer

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt statt. Es werden lediglich die NV (CH) am u.g. NV-Übergabepunkt übergeben. Bei SV2- und SV3-Fahrzeugen ohne PZB 90 als STM, welche in Richtung Basel Bad Rbf die Levelgrenze passieren, findet kein automatischer Wechsel der Zugbeeinflussung während der Fahrt statt. Es werden lediglich die NV (D) am u.g. Übergabepunkt übergeben.

Die Levelgrenze Richtung Basel-Kleinhüningen Hafen ist wie folgt angeordnet: DB-km 2,984/HBS-km 2,049 (zwischen Weiche 568 und ESig C der Gegenrichtung)

Die Levelgrenze Richtung Basel Bad Rbf ist wie folgt angeordnet: HBS-km 3.052

Der Übergabepunkt für die NV (CH) Richtung Basel-Kleinhüningen Hafen ist wie folgt angeordnet: HBS-km 2,627 (Einfahrvorsignal A*562)

Der Übergabepunkt für die NV (D) Richtung Basel Bad Rbf ist wie folgt angeordnet: HBS-km 2,619 (vor dem Einfahrvorsignal Vc)

6.1.3 Nutzungsvorgaben für die Anwendung der Schweizer Zugbeeinflussungssysteme EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsführungsbereich der DB-Ril 408 auf den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet und den anschliessenden Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG:

[REDACTED] Ausgangslage:

Im Knoten Basel/Weil (Rhein) sowie auf der Strecke Erzingen (Baden) - Singen (Htw) und im Bf Konstanz (deutsche Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet sowie anschliessende Grenzbetriebsstrecken der DB InfraGO AG in Deutschland) wird im Rahmen der ETCS-Migration zu ETCS L1 LS (D) im gleichen Perimeter auch EuroSIGNUM/EuroZUB (übertragen durch P44) in Betrieb genommen.

Hierdurch ergibt sich die Besonderheit, dass im o.g. Streckenbereich mit EuroSIGNUM/EuroZUB ein Zugbeeinflussungssystem gem. Schweizer Regelwerk im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks (DB-Ril 408, Fahrdienstvorschrift) als zusätzliches System (neben PZB 90 und ETCS L1 LS (D)) infrastrukturseitig zur Verfügung steht und zur Nutzung durch die netzzugangsberechtigten EVU angeboten wird.

Um die Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks zu ermöglichen, sind seitens der verantwortlichen Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) Bundeseisenbahnvermögen (BEV) und DB InfraGO AG die erforderlichen Nutzungsvorgaben und die diesbezüglichen besonderen Regeln zu erstellen und den EVU bekannt zu geben. Dies erfolgt mit den nachfolgend getroffenen Festlegungen.

Diejenigen EVU, welche unter eigener Verantwortung Zug- und Rangierfahrten im o.g. Streckenbereich unter Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB durchführen, haben die nachfolgenden Regeln in die entsprechenden Betriebsregelwerke zu übernehmen und ihren betroffenen Personalen zur verbindlichen Anwendung bekannt zu geben.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU

[REDACTED] Grundsätze:

Das Schweizer Regelwerk bzgl. Bedienung und Anwendung von EuroSIGNUM/EuroZUB auf Triebfahrzeugen und Steuerwagen sowie die Behandlung von Störungen gilt sinngemäss grundsätzlich auch im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks auf denjenigen Strecken, auf welchen EuroSIGNUM/EuroZUB infrastrukturseitig vorhanden ist und auf welchen Fahrzeugen zugführend unter Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen verkehren. Desweiteren sind bei der Nutzung dieser Sicherheitseinrichtungen im o.g. Streckenbereich die ergänzenden Regeln unter Ziff. [REDACTED] zu beachten.

EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) wird als "spezielle Schweizer Bauform" der Punktförmigen Zugbeeinflussung PZB verstanden. Somit gelten diejenigen Regeln des Deutschem Regelwerks (insbes. der Ril 408), welche die PZB betreffen, sinngemäss auch für EuroSIGNUM/EuroZUB (P44). [REDACTED] Ergänzende Regeln zur Nutzung von EuroSIGNUM/EuroZUB (P44) im Betriebsführungsbereich des deutschen Regelwerks:

Bedienung der Manövertaste: In Betriebsart „Rangieren“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn an einem hochstehenden Lichtsperrsignal (Ls) mit ständig wirksamer Balise vorbeizufahren ist.

In Betriebsart „Zug“ ist die Manövertaste zu bedienen, wenn bei Signal Zs 1 (Ersatzsignal), Zs 7 (Vorsichtssignal) oder Zs 8 (Gegengleisfahrt-Ersatzsignal) gem. DB-Ril 301 an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeizufahren ist.

Hinweis: Gem. Ril 408.4814 Abschn. 3 Abs. 1 b) darf die Geschwindigkeit beim Rangieren vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen maximal 25 km/h betragen.

Bedienung des Freigabeschalters: Durch die Bedienung des Freigabeschalters ist die Befreiung aus einer Bremskurve vorzunehmen, wenn nach Vorbeifahrt an einem "Warnung" zeigenden Signal ein Zug nach Halt in einem Bahnhof abfahren soll und der Triebfahrzeugführer die Fahrtstellung des folgenden Hauptsignals erkannt hat.

Behandlung von Störungen: Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Einrichtungen (einschl. durch diese verursachte Zwangsbremsungen) sowie unzulässigen Vorbeifahrten an Haltsignalen sind die Regeln in Modul 408.2651 und 408.2531 für PZB sinngemäss anzuwenden.

Bei Störungen der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen ist, sofern vorhanden und betrieblich möglich bzw. zulässig, auf ein alternatives Zugbeeinflussungssystem, welches kompatibel zur Streckeninfrastruktur sein muss, umzuschalten.

Bei Ausfall der EuroSIGNUM/EuroZUB-Fahrzeugeinrichtungen auf dem führenden Fahrzeug sind die Regeln in Modul 408.2651 Abschn. 2 für PZB sinngemäss anzuwenden.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU 6.2 Zug- und Rangierfunk

6.2.1 Ausrüstung:

Die Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen und die Bahnhöfe Basel Bad Rbf sowie Basel-Kleinhüningen Hafen sind wie folgt mit digitalem Zugfunk GSM-R ausgerüstet:

  • Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen: GSM-R (CH)

  • Bf Basel Bad Rbf: GSM-R (D);
    beim Rangieren in der Betriebsart „Rangieren im Zugfunk“ im Kommunikations- verfahren „Rangieren in Rangierfunkgruppen“

  • Bf Basel-Kleinhüningen Hafen: GSM-R (CH)

6.2.2 Umschaltung von GSM-R (D) auf GSM-R (CH) und umgekehrt zwischen Basel
Bad Rbf und Basel-Kleinhüningen Hafen:

Die Umschaltpunkte zwischen Basel Bad Rbf und Basel-Kleinhüningen Hafen sind wie folgt festgelegt:

  • Richtung Basel-Kleinhüningen Hafen: Nach dem ESig C der Gegenrichtung in HBS-Km 2,202; Oberleitungsmast 1

  • Richtung Basel Bad Rbf: Nach dem ESig A der Gegenrichtung in HBS-Km 2,925; Oberleitungsmast 27

Die Umschaltstellen sind örtlich durch Umschalttafeln gekennzeichnet.

6.3 Oberleitung:

Die Strecke Basel Bad Rbf Basel-Kleinhüningen Hafen einschliesslich des Bf Basel- Kleinhüningen Hafen ist mit Oberleitung der SBB-Bauform ausgerüstet, welche allerdings das Befahren mit Schleifstücken der Breiten 1950 mm (deutsche Regelbauform) und 1450 mm (Schweizer Regelbauform) zulässt.

Art. 7 Netzzugang, Fahrzeug- und Personaleinsatz

7.1 Grundsatz Netzzugang:

Für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet gilt ausnahmslos das Schweizer Netzzugangsrecht. Alle Informationen hierzu (insbesondere bzgl. Sicherheitsbescheinigung, Netzzugangsbewilligung und Netzzugangsvereinbarung) sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934

Grundlagendokumente dort sind die „Allgemeinen

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ sowie der „Leistungskatalog“.

7.2 Fahrzeugeinsatz:

Grundsätzlich benötigen Fahrzeuge beim Einsatz auf Schweizer Staatsgebiet eine Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Beim ausschliesslichen Einsatz von Fahrzeugen auf dem Netz der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet sowie auf zu den Fahrzeugen kompatiblen Gleisen im Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen anerkennt das BAV deutsche Abnahmen/Inbetriebnahmegenehmigungen bzw. Vehicle Authorisation der ERA mit Gültigkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und stellt keine eigenen Betriebsbewilligungen aus.

Weitere Informationen zum Fahrzeugeinsatz sind den „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.

7.3 Personaleinsatz:

Informationen zum Personaleinsatz auf Schweizer Staatsgebiet sind den „Allgemeinen Infrastrukturbenützungsbedingungen für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet“ unter dem o.g. Link zu entnehmen.

Art. 8 vorübergehende Langsamfahrstellen

8.1 Planbare Langsamfahrstellen:

Planbare Langsamfahrstellen werden von beiden ISB jeweils gemäss ihren Prozessen den EVU bekannt gegeben.

8.2 Kurzfristige Anordnungen von Langsamfahrstellen (z.B. dringende Arbeiten oder technische Mängel):

Bei kurzfristig angeordneten Langsamfahrstellen erfolgt die Verständigung der Züge gemäss deutschem bzw. Schweizer Regelwerk durch schriftliche Befehle.

8.3 Regeln für die Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen, die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung und die Verständigung der EVU:

Grundsätzlich gilt, dass vorübergehende Langsamfahrstellen sofern nach dem jeweiligen Regelwerk erforderlich - stets mit ETCS bzw. EuroSIGNUM/EuroZUB auszurüsten sind (je nach Lage ggf. auch PZB 90). Dabei müssen die Standorte der Ankündigungssignale so gewählt werden, dass die an den Ankündigungssignalen übertragenen Balisentelegramme und die sich daraus ergebenden Bremskurven so abgefahren werden können, dass die ETCS NV- Übergänge D/CH bzw. CH/D keinesfalls überschritten werden.

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Nutzungsbestimmungen für die Betriebsdurchführung auf der Strecke Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen, Auszug für EVU

Bzgl. der Signalisierung von vorübergehenden Langsamfahrstellen auf den Strecken Basel SBB PB / Basel SBB RB Basel Bad Bf Basel Bad Rbf Basel- Kleinhüningen Hafen gilt folgendes:

• Die ganze Langsamfahrstelle ist (je Fahrtrichtung) mit einheitlicher Signalisierung (entweder gemäss Schweizer oder gemäss deutschem Regelwerk) auszurüsten. Es darf keine Mischsignalisierung geben. • Die Signalisierung ist von der Position des Anfangssignals abhängig: Ist das Anfangssignal im Bereich zwischen den Einfahrsignalen K403/L503 (Personenlinie, km 2.635) bzw. H601/J701 (Güterlinie, km 1.061) des Bf Basel Bad Bf und dem Einfahrsignal 96C (HBS-km 2.197/DB-km 3.132) des Bf Basel Bad Rbf aufzustellen, so wird für die entsprechende Fahrtrichtung die gesamte Langsamfahrstelle mit Signalen gemäss deutschem Regelwerk ausgerüstet, ansonsten mit Signalen gemäss Schweizer Regelwerk.

Art. 9 Notfallmanagement

9.1 Zuständigkeiten:

Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Durchführung des Notfallmanagements ist die Betriebsgrenze (Standort des Einfahrsignals C Bf Basel Bad Rbf) massgebend:

  • DB InfraGO AG: Zuständigkeit innerhalb des Bf Basel Bad Rbf bis zum
    Standort des o.g. Einfahrsignals
  • HBS: Zuständigkeit ab dem Standort des o.g. Einfahrsignales
    Richtung Basel-Kleinhüningen Hafen

9.2 anzuwendendes Regelwerk:

Für die Durchführung des Notfallmanagements im Zuständigkeitsbereich der DB InfraGO AG sind in der Zusammenarbeit mit den EVU die Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx zu beachten. In den Zusätzen Z99 zu den Modulen der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx sind die schweizspezifischen Besonderheiten bzgl. Anwendung der Module der DB-Ril 423.1xxx bzw. 423.8xxx auf den deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet enthalten. Diese Zusätze sind unter folgendem Link abrufbar:

https://www.dbinfrago.com/web/schienennetz/europa/strecken_in_der_schweiz- 11156934