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Richtlinie
Bahnbetrieb Trassenmanagement
Planungsprocedere;
Trassenanmeldungen
402.0202
Seite 1
Fachautor: V.IWF 31; Volker Butzbach; Tel.: 0160/97437 162 Gültig ab 14.12.2025
1 Grundsätze der Trassenanmeldung
(1) Die Konstruktion von Trassen basiert auf den Trassenan-
meldungen der Zugangsberechtigten. Um eine Trasse zu
konstruieren, bedarf es spezifischer Angaben zum vorge-
sehenen Fahrzeugeinsatz, zum gewünschten Verkehrszeit-
raum und zum geplanten Fahrtverlauf. Eine hohe Qualität
in der betrieblichen Durchführung der geplanten Trasse
setzt voraus, dass die angemeldeten und bei der Konstruk-
tion unterstellten Parameter - insbesondere zum Fahrzeu-
geinsatz - im täglichen Betriebsgeschehen eingehalten
werden.
Die Vorgaben aus relevanten Rechtsnormen (z.B. EBO,
AEG) sind im Rahmen der Trassenanmeldung zu beachten.
(2) Die DB InfraGO AG stellt für die Anmeldung von Trassen
ein Trassenportal zur Verfügung, das über eine Schnittstel-
le an interne IT-Systeme angebunden und aus dem Inter-
net zugänglich ist. Die Nutzung des elektronischen Daten-
austauschs ist zwischen der DB InfraGO AG und EVU /
sonstigen Zugangsberechtigten (ZB) schriftlich zu verein-
baren. Für den Fall des technischen Aus-
falls/Übertragungsstörungen des Systems TPN oder im Fall
eines nicht verfügbaren IT-Systems beim Antragsteller
werden für die folgenden Trassenanmeldungen Anmelde-
formulare im Internet bereitgestellt:
- Trassenanmeldung zum Netzfahrplan oder Gelegen- heitsverkehr mit mehr als 10 Verkehrstagen (Vor- druck 402.0202V01)
- Trassenanmeldungen zum Gelegenheitsverkehr für eine Trasse (Hin- und Rückfahrt) die damit im Zu- sammenhang stehenden Leerfahrten (Vordruck 402.0202V02)
- Selbstfahrende Baumaschinen und sonstige Neben- fahrzeuge (Vordruck 402.0202V03)
- Trassenanmeldung für außergewöhnliche Transporte (Vordruck 402.0202V04) siehe Abschnitt 4 Mündliche oder fernmündliche Trassenanmeldungen sind in allen Fällen ausgeschlossen. Qualitäts- ansprüche Datenaustausch
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(3) Die Trassenanmeldungen müssen mindestens enthalten:
- Die zur Trassenkonstruktion erforderlichen betrieb- lich-technischen Angaben des Zuges,
- Gewünschten Trassenverlauf soweit erforderlich und
gewünschte Verkehrshalte,
Hinweis: Durchfahrtsbetriebsstellen, an denen kein Verkehrshalt gewünscht ist, werden, sofern sie in der Trassenanmeldung enthalten sind, bei der Trassenzuweisung nicht berücksichtigt. - Angabe der Nutzungsdauer,
- Benennung einer oder mehrerer Personen, die befugt und in der Lage sind, verbindliche Erklärungen abzu- geben,
- Angabe der preisrelevanten Bestandteile (nach Maß- gabe der Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) Kapitel 5).
- Ggf. Genehmigung einer Sondernutzung von Bahnan- lagen, z. B. bei
- Aus- und Einsteigen ohne Bahnsteig durch das EBA,
- Sonderfahrten nach bzw. von Anschlussbahnen oder Gleisanschlüssen, die nicht durch die DB InfraGO AG betrieben werden, die Zustimmung des Eigentümers der Anschlussbahnen/des Gleisanschlusses und des Landesbeauftragten für den Bahnbetrieb. Einzelheiten zu den Pflichtangaben werden in den Anhän- gen 1 bis 3 beschrieben. Diese Angaben sind auch dann er- forderlich, wenn die Trassenanmeldungen über eine Schnittstelle zwischen IT-Systemen des EVU und der DB InfraGO AG übermittelt werden. Zu fehlenden oder nicht plausiblen Angaben fordert die DB InfraGO AG bei dem EVU/dem ZB die Korrektur unverzüglich nach. Mit der Trassenanmeldung, jedoch spätestens 10 Arbeits- tage nach Ablauf der Trassenanmeldefrist reichen die ZB für die Betriebsstellen gemäß Anlage 402.0202A06 „Be- triebsstellen mit einzureichender Wendeliste“ bei Inhalt und Form der Trassenan- meldungen 402.0202A06
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- − beginnenden
- − endenden
- − stärkenden oder
- − schwächenden Zügen eine betriebsstellenbezogene Wendeliste mit An- gaben zu gewünschten
- − Bahnsteigwenden
- − Stärken
- − Schwächen
- − Fahrten in die Abstellung oder
- − Bereitstellung des Zuges aus der Abstellung
ein (siehe Anlage Ril 402.0202A05). Die Angaben sind
über das im „DB InfraPortal“ zur Verfügung gestellte Tool
„Wendelistenkonverter“ zu übermitteln. Alternativ erfolgt
die Lieferung der Angaben an die E-Mailadresse des Netz-
fahrplans der jeweiligen Region (siehe Anlage Ril
402.0202A06) zu richten. Die DB InfraGO AG wird im
Rahmen eines Piloten diese Informationen bei der Tras-
senkonstruktion zusätzlich berücksichtigen.
Auf dieser Basis erfolgt eine Einschätzung durch die DB In- fraGO AG zur Durchführbarkeit der daraus resultierenden Vor-/Nachlaufleistungen zu den bestellten Zugtrassen aller beteiligten ZB/EVU in der betreffenden Betriebsstelle.
Sofern nur einzelne beteiligte ZB/EVU die oben genannten Informationen zur Verfügung stellen, kann die DB InfraGO AG Annahmen/Prämissen bezüglich der fehlenden Anga- ben für ihre Einschätzung setzen.
Die Einschätzung ist unverbindlich. Sie wird in Form eines Entwurfs der zu diesem Zeitpunkt geplanten EVU- spezifischen Gleisbelegung (Infoblatt EVU) in der betref- fenden Betriebsstelle übermittelt. Im Regelfall erfolgt dies spätestens 14 Kalendertage nach Übergabe des VNP.
Soweit keine entsprechenden Angaben erfolgen, wird die DB InfraGO AG dies nicht sanktionieren.
(4) Im Fall des technischen Ausfalls des Systems TPN bei der DB InfraGO AG oder bei Trassenanmeldungen für den Ge- 402.0202A05 Anmeldeformu- lare
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legenheitsverkehr ist für jede Trassenanmeldung ein For-
mular zu verwenden. Wegen der differenzierten Anforde-
rungen an die Angaben in der Trassenanmeldung wurden
unterschiedliche Vordrucke für die Trassenanmeldungen
aufgelegt. (siehe auch 1(2)).
Der Vordruck für den Gelegenheitsverkehr gilt auch für
Triebfahrzeugfahrten, Messfahrten mit lokbespannten Zü-
gen, Versuchszüge u. ä..
Zu den Vordrucken V01 – V03 wurde ein Leitfaden entwi-
ckelt, der die Feldinhalte erläutert (vgl. Anhänge 1 bis 3).
Das Formular für Anmeldungen zum Netzfahrplan findet
auch Anwendung für unterjährige Anpassungen zum Netz-
fahrplan. Wird das Formular zur Anmeldung von Fahrplan-
anpassungen verwendet, genügt die Angabe der Zugnum-
mer und der geänderten Konstruktionsvorgaben, sofern
die betroffene Trasse eindeutig identifizierbar ist.
Für die Anmeldung von Probefahrten mit besonderen be-
trieblichen Regelungen gilt der Vordruck nach Ril
408.1431. Dieser Vordruck ist nicht Bestandteil der Ril
402.
(5) Im Falle des technischen Ausfalls des Systems TPN ist der
Empfänger der Trassenanmeldungen für den Netzfahrplan
grundsätzlich das Kundencenter Netzfahrplan. (Sofern ein
Ausfall des Systems TPN seitens der DB InfraGO AG fest-
gestellt wird, erfolgt auf elektronischem Weg zusätzlich ei-
ne Kundeninformation über das Vorgehen im Störungsfall).
Empfänger der Trassenanmeldungen im Gelegenheitsver-
kehr ist grundsätzlich die Region, in der die Trasse beginnt.
Bei Trassenanmeldungen, die einen Teil des Zuglaufs über
mehrere Eisenbahninfrastrukturunternehmen betreffen, ist
der Empfänger der Trassenanmeldung für den Konstrukti-
onsbereich der DB InfraGO AG die Region, in der die Tras-
se in das Streckennetz der DB InfraGO AG einbricht. Mit
den Zugangsberechtigten können einvernehmlich beson-
dere Regelungen getroffen werden.
(6) Trassenanmeldungen zum Netzfahrplan müssen zu dem im
Terminplan in den Infrastrukturnutzungsbedingungen
(INB) genannten Anmeldetermin bei der DB InfraGO AG
vorliegen. Für Trassenanmeldungen zum Gelegenheitsver-
kehr gelten die Bearbeitungszeiten nach Abschnitt 3.
Empfänger der
Trassenan-
meldung
Frist für Abgabe
der Trassenan-
meldung
*
*
*
*
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Seite 5
Gültig ab 14.12.2025 (7) Die DB InfraGO AG kann Angebotstrassen erstellen, die von allen EVU/ZB im Internet eingesehen werden können. Auf Basis dieser Angebotstrassen können die EVU/ZB un- ter Angabe der entsprechenden Referenznummer Anmel- dungen abgeben. 2 Besonderheiten der Trassenanmeldung (1) In Güterzügen dürfen nur Personen befördert werden, die zur Begleitung des Transportgutes notwendig sind. Sollen in einem Zug, der überwiegend der Güterbeförderung dient, auch andere Personen befördert werden, ist er als Reisezug anzumelden. (2) Die Haltezeiten sind durch das EVU/ den ZB anzugeben. Bei der Bemessung von Aufenthaltszeiten bei veröffent- lichten Halten von Reisezügen sind vom EVU die physikali- sche Mindestzeit für Öffnungs- und Schließvorgänge der Türen der eingesetzten Fahrzeuge und der erwartete Zeit- bedarf für den Fahrgastwechsel (insbesondere auch Schü- lerverkehre und besonders zeitintensive Fahrradbe- und Entladebahnhöfe) zu berücksichtigen. (3) Unabhängig von ermittelten Haltezeiten müssen in folgen- den Fällen zwei Minuten Mindesthaltezeit berücksichtigt werden:
- veröffentlichte Kundenhalte von Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs (SPFV),
- Wechsel der Zugnummer,
- Übergang von Stammfahrplan auf Flügelfahr- plan und umgekehrt oder auf/von Doppelfahr- pläne(n) (wegen Neuaufrufs in EBuLa),
- Wirbelstrombremse sperren/entsperren.
Bei nachfrageschwachen Kundenhalten des SPV kann zur
Generierung von Fahrzeitreserven eine frühere verkehrli-
che Abfahrtszeit angegeben werden. Diese frühere Abfahrt
kann im Betrieb im nachfolgenden Streckenabschnitt als
Reserve genutzt werden. Die Auswahl der Halte erfolgt in
Abstimmung mit dem EVU.
Bei Zügen des Nahverkehrs darf eine Haltezeit von 0,5 Mi- nuten nicht unterschritten werden. vorkonstruierte Trassen
Reisezug/ Güterzug Haltezeiten Bemessung von Aufenthaltszei- ten Mindestaufent- haltszeiten
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Auf Stadtschnellbahnstrecken darf die Mindesthaltezeit
nur dann unterschritten werden, wenn die gewünschte Re-
duktion durch das EVU unter Beachtung der technischen
und verkehrlichen Erfordernisse nachvollziehbar nachge-
wiesen wurde.
Bei Fahrtrichtungswechsel innerhalb eines Zuglaufs darf
die Mindesthaltezeit grundsätzlich 5 Minuten nicht unter-
schreiten.
Bei Vereinigen konventioneller Züge mit wirksamer Mag-
netschienenbremse sind mindestens 8 Minuten Haltezeit
vorzusehen.
(4) Mindestwendezeiten schaffen die Voraussetzungen, dass
ein am Zugendbahnhof pünktlich ankommender Zug mit
derselben Wagengarnitur pünktlich zurückfahren kann. Für
Triebwagen, Triebzüge und Wendezüge ist eine Mindest-
wendezeit von 5 Minuten erforderlich. Abweichende Wen-
dezeiten müssen seitens der EVU nachgewiesen und mit
der DB InfraGO AG vereinbart werden.
(5) Mindesthalte- und –Wendezeiten dürfen nicht unterschrit-
ten werden. Sofern dies bei der Trassenanmeldung nicht
berücksichtigt wird, betrachtet die DB InfraGO AG die
Trassenanmeldung als nicht plausibel.
(6) Wird es notwendig, bei einem Zug innerhalb einer anzei-
gegeführten Strecke oder zwischen zwei anzeigegeführten
Strecken die größte zulässige Geschwindigkeit eines Zuges
zu verändern, muss auch der Zugdateneinsteller im Trieb-
fahrzeug umprogrammiert werden. Diese Umprogrammie-
rung ist nur bei Stillstand des Zuges möglich, daher muss in
der Trassenanmeldung für eine zwischen den beiden an-
zeigegeführten Strecken liegende Betriebsstelle ein Halt
angemeldet werden. Eine Umprogrammierung ist nicht er-
forderlich, wenn die größte zulässige Geschwindigkeit des
Zuges höher ist als die zulässige Geschwindigkeit der an-
zeigegeführten Strecke.
(7) Alle Züge sind grundsätzlich in der nach den technischen
Normen höchstmöglichen Bremsstellung anzumelden.
Hierbei sind die besonderen Bedingungen beim Einsatz
von Wirbelstrombremsen zu beachten.
Mindestwende-
zeiten
Unterschreitung
Mindestzeiten
Anzeigegeführte
Züge
Anzumeldende
Bremsstellung
der Züge
*
*
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Seite 7
Gültig ab 14.12.2025 (8) Zu einem Fahrplan ist eine alternative Zugkonfiguration möglich, sofern diese sich nicht elementar von den ur- sprünglichen Fahrplanangaben unterscheidet. So ist zum Beispiel als Alternativbespannung zur angegebenen Ellok- Baureihe eine alternative Ellok möglich. Ausgeschlossen sind grundsätzlich die folgenden Kombinationen:
- Alternierende Traktionsarten (E-Traktion alternativ zu Dieseltraktion) (Ellok kann keine Alternative zu Dieseltraktion sein),
- Alternativen zwischen Zügen mit außergewöhnlichen Eigenschaften gem. 402.0208 (z.B. ICE-A <-> ICE-W; ICE-A <-> ICE-T),
- alternative Höchstgeschwindigkeiten (Ausnahme: Auf den betroffenen Strecken sind keine Bahnübergänge vorhanden oder die Fahrzeitdifferenz zwischen den benachbarten Zugmeldestellen auf diesen Strecken ist kleiner als 1 Minute). Generell ausgeschlossen ist die Kombination „mit/ohne Zugsicherungssystem ETCS“, da diese Alternativen je nach Streckenanforderungen nicht gefahren werden können. Werden Trassen mit alternativer Fahrplanelementkombi- nation angemeldet, so ist als Basisversion immer die Zug- konfiguration mit den fahrplantechnisch ungünstigsten Pa- rametern anzumelden (z.B. geringste Bremshundertstel bei gewünschter niedrigster Bremsstellung; größere Zuglänge; leistungsschwächstes Triebfahrzeug; Baureihen mit beste- hender Brückenrestriktion mit dem Suffix „-B“). In Zweifelsfällen kann die fahrplantechnisch ungünstigere Zugkonfiguration nach Rücksprache mit der DB InfraGO AG identifiziert werden. (9) Aus betrieblich-technischen Gründen beträgt die Mindest- geschwindigkeit in der Trassenkonstruktion 20 km/h. (10) VO (EU) 1304/2014 definiert ein Streckennetz („leisere Strecken“), auf dem grundsätzlich nur „leise“ Züge verkeh- ren dürfen. Züge mit mindestens einem „lauten“ Güterwa- gen können grundsätzlich nur Strecken des „lauten Netzes" nutzen. Alternative Fahrplan- element- kombinationen Mindest- geschwindigkeit Lärmschutz nach VO (EU) 1304/2014
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Bezüglich der weiteren Ausführungen zur Umsetzung der
Vorgaben der VO (EU) 1304/2014 siehe Ziffer 3.4.7. der
INB und insbesondere zu „lauten“ Güterzügen die Ziffer
[REDACTED] der INB.
In TPN werden durch Nutzung der Felder „laut“, bzw. „lei-
se“ die entsprechenden Angaben zum Zug angeklickt. Bei
nicht zutreffenden/fehlenden Angaben wird die Trassen-
anmeldung gem. Ril 402.0203 bzw. 402.0204 plausibili-
siert.
(11) Als „leise“ sind bei der Trassenanmeldung anzugeben:
- Züge ohne Güterwagen,
- Züge mit Güterwagen im Netzfahrplan und Ge- legenheitsverkehr, wenn die eingesetzten Gü- terwagen nicht laut im Sinne Art. 5a der VO (EU) 1304/2014 sind (vgl. Ziffer [REDACTED] der INB),
- Züge mit Güterwagen, die vom Betriebsverbot
des Art. 5a gemäß Nummer 7.2.2 des Anhangs
der VO (EU) 1304/2014ausgenommen sind,
Als „laut“ sind bei der Trassenanmeldung anzugeben: - wenn die eingesetzten Güterwagen laut im Sin- ne des Art. 5a der VO (EU) 1304/2014 sind (vgl. Ziffer [REDACTED] der INB),
- Züge mit Güterwagen, wenn die eingesetzten
Güterwagen laut im Sinne des Art. 5a der VO
(EU) 1304/2014 sind und den Ausnahmen der
Nummer 4.4.1 des Anhangs der VO (EU)
1304/2014 i.V.m. Ziffer [REDACTED]a der INB und
Nummer 4.4.2 des Anhangs der VO (EU)
1304/2014 i.V.m. Ziffer [REDACTED]b der INB un-
terliegen.
Hinweis: Auf besondere Umstände dieser Aus- nahmen (z.B. „laute“ Schadfahrzeugfahrten, die bei Fahrten zur Instandsetzung leise Strecken befahren müssen, da keine Alternative zur Ver- fügung steht), ist im Feld „Bemerkungen Kunde an DB InfraGO“ in der Trassenanmeldung hin- zuweisen.
„Laute"
Güterzüge Trassenanmel- dung Lärmschutz- angabe in der Trassenanmel- dung
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(12) Zur Ermittlung des richtigen Laufwegs für die Trassenan-
meldung auf dem Schienennetz der DB InfraGO AG werden
die leiseren Strecken des Netzes im ISR unter „Gehört zu
einer leiseren Eisenbahnstrecke“ im Reiter „Infrastruktur“
als „leisere“ ausgewiesen.
(13) Die EVU/ZB sind verpflichtet bei der Trassenanmeldung
mitzuteilen, ob es sich um einen für die Bundespolizei si-
cherheitsrelevanten Zug handelt. Ein für die Bundespolizei
sicherheitsrelevanter Zug liegt in folgenden Fällen vor:
- im Personenverkehr bei Personentransporten zu
- Versammlungen (insb. Demonstrationen),
- Eishockeyspiele u.ä. sowie Großveranstal- tungen wie z.B. Kirchentage, Tag der Deut- schen Einheit).
- im Güterverkehr bei Transporten von
- Truppenkontingenten bzw. Militärgütern (z.B. Waffen, Munition, Waffensystemen, Gefechtsfahrzeugen)
- Uranhexafluorid / Uranerzkonzentrat,
- Schusswaffen, Munition oder Sprengstof-
fen.
Alle Trassenanmeldungen für derartige Züge müssen im Trassenportal Netz durch Aktivieren der Checkbox „BPOL- meldepflichtig“ gekennzeichnet werden. Die Kennzeich- nung muss stets für den kompletten Datensatz (inkl. evtl. Ergänzungsfahrpläne) erfolgen, auch wenn die zuvor ge- nannten Tatbestände nur auf einer Teilstrecke eines Lauf- wegs erfüllt sind. Bei Nutzung der Trassenanmeldevordru- cke 402.0202V01 und V02 muss jeweils das Kästchen „BPOL-meldepflichtig“ angekreuzt werden. Fahrplanunterlagen für als „BPOL-meldepflichtig“ markier- te Züge werden inkl. allen Änderungen und Ergänzungen nach ihrer jeweiligen Inkraftsetzung von der DB InfraGO AG an die in Ziffer [REDACTED] e) der INB genannten Stellen übermittelt. Ermittlung des zutreffenden Laufwegs Für Bundespoli- zei sicherheits- relevanter Zug
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(14) Das Trassen anmeldende EVU/der ZB legt fest, an welchen Betriebsstellen die Traktionsart gewechselt werden soll. Dort wird die jeweils zutreffende Tfz-Baureihe (mit/ohne Oberleitungsbetrieb) eingetragen, sowie folgende Aussa- gen:
- Bei einem Halt: Angabe der Halteart „C“ (bestellter Kundenhalt). Damit wird im Fahrplan ein Halt vorge- sehen. Der Traktionsartwechsel, bzw. das Laden der Akkumulatoren erfolgt während des Haltes bei Still- stand des Zuges. Als Haltegrund ist „SO“ (sonstiger Halt) anzugeben. Damit der vorgesehene Traktions- artwechsel in den Fahrplanunterlagen vollständig ausgewiesen wird, ist im Textfeld zum Haltegrund „Traktionsartwechsel Mehrkraft-Tfz“ einzutragen. Wenn ein Halt zum Laden genutzt werden soll, ist an- stelle des vorgenannten Eintrags „Akku laden“ einzu- tragen.
- Bei einer Durchfahrt: Angabe der Halteart „B“ (be-
stellter Kunden-Bedarfshalt). Damit erfolgt der Trak-
tionsartwechsel während der Fahrt ohne Halt. Als
Haltegrund ist „SO“ (sonstiger Halt) anzugeben. Da-
mit der vorgesehene Traktionsartwechsel in den
Fahrplanunterlagen vollständig ausgewiesen wird, ist
im Textfeld zum Haltegrund „Traktionsartwechsel
Mehrkraft-Tfz“ einzutragen.
Hinweis: Die Baureihe des Mehrkrafttriebfahrzeugs wird in der bekannten Schreibweise nach UIC-Merkblatt 438-3 und unter Berücksichtigung der gewünschten Traktionsart an- gegeben, z. B. 80 2159 für Oberleitungsbetrieb bzw. 80 9991 für Betrieb ohne Oberleitung.
Soll ein Traktionsartwechsel beim Ende der Oberleitung auf freier Strecke vorgenommen werden, so ist die an die- ser Stelle vorgesehene Traktionsart-Wechselstelle als Be- triebsstelle anzugeben. Die übrigen Regelungen bezüglich der Halteart „B“ dieses Absatzes gelten entsprechend.
Mehrkraft- Triebfahrzeuge Halteart/ Haltegrund Oberleitungsen- de auf freier Strecke
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3 Bearbeitungszeiten im Gelegenheitsverkehr (1) Die Zeiten zur Bearbeitung teilen sich auf in
- die Zeit für die Trassenbearbeitung bei der DB Infra- GO AG (Bearbeitungsfrist),
- die Zeit für die Annahme des Angebots durch das EVU/den ZB (Annahmefrist) und
- die Zeit für die Bekanntgabe des Fahrplans durch die DB InfraGO AG an alle beteiligten Stellen (Frist Fahr- planbekanntgabe).
Anmeldungen
für Zuweisun-
gen einzelner
Zugtrassen
Frist für Tras-
senbearbei-
tung
Frist des Kun-
den zur An-
nahme des
Angebots
Frist für die
Erstellung der
Fahrplan-
bekanntgabe
Unverzüglich,
spätestens
jedoch inner-
halb von 5
Arbeitstagen
1 Arbeitstag 1 Arbeitstag
Fristen für die Anmeldung * * *
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mit folgenden
Eigenschaften
(besonders
aufwändige
Bearbeitun-
gen):
Fahrten mit
Dampfloko-
motiven (koh-
le- und ölge-
feuert),
Transporte bei
denen eine
Einzelgrenz-
lastberech-
nung erforder-
lich bzw. ge-
wünscht ist,
Messfahrten
und Probe-
fahrten,
Fahrten mit
Fahrzeugen,
die nicht
schneller als
50 km/h fah-
ren können
bzw. dürfen (z.
B. Neben-
fahrzeuge,
Schad-
fahrten),
Fahrten, die
aufgrund der
angemel-
deten Fahr-
zeuge, der
Streckenver-
hältnisse oder
anderer Pa-
rameter eine
besondere
Unverzüglich,
spätestens
jedoch inner-
halb von 5
Arbeitstagen
1 Arbeitstag 1 Arbeitstag
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Form des
Fahrplans er-
fordern (z. B.
Zugleitbe-
trieb),
Änderungs-
meldungen zu
Zugtrassen
des Netzfahr-
plans nach
dem Anmelde-
termin im Sin-
ne der Ziffer
[REDACTED] Satz 3
INB,
für Fahrten im
Gelegenheits-
verkehr auf
nicht als ge-
öffnet i.S.d.
Ziffer 2.5.5
INB gekenn-
zeichneten
Strecken,
für grenzüber-
schreitende
Fahrten gem.
Ziffer 4.2.4
INB,
für Transporte i. S. der Ziffer 3.4.3 INB, für Versuchs- fahrten i. S. der Ril 408.3431
2 Wochen
es gelten die Maximalfris- ten der von der jeweiligen Trassen- anmeldung betroffenen ausländi- schen Infra- strukturbe- treibern
5 Arbeitstage
4 Wochen
1 Arbeitstag
1 Arbeitstag
1 Arbeitstag
1 Arbeitstag
1 Arbeitstag
1 Arbeitstag
5 Arbeitstage
5 Arbeitstage * * * *
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Gültig ab 14.12.2025 Die vorgenannten Fristen sind Maximalfristen
Bei Anmeldungen für Zuweisung einzelner Zugtrassen ist
unverzüglich, spätestens aber in dem zuvor aufgeführten
Bearbeitungszeiten ein Trassenangebot abzugeben.
(2) Ändert das EVU/der ZB eine vollständig vorliegende Tras-
senanmeldung, beginnt die Bearbeitungsfrist nach Ab-
schnitt 4 erneut.
(3) Der Beginn der Bearbeitungszeit richtet sich nach dem
Zeitpunkt, zu welchem die fehlenden Angaben der DB In-
fraGO AG vorliegen. Werden die Angaben nicht übermit-
telt, kann die Anmeldung zur Trassenbearbeitung nicht an-
genommen werden.
(4) Zur Vorbereitung von Großprogrammen (z. B. Messen,
Festveranstaltungen, Feiertagsverkehre) ist eine vorherige
Abstimmung mit der DB InfraGO AG über die Bearbei-
tungszeiten erforderlich.
4 Außergewöhnliche Transporte
(1) Für außergewöhnliche Transporte gelten die Regeln der
Technischen Netzzugangsbedingungen (TNB). Folgende
Arten außergewöhnlicher Transporte können auftreten:
a) Lademaßüberschreitungen
Sendungen mit Lademaßüberschreitung sind Ladungen,
die unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Breiten-
einschränkungen nach UIC-Verladerichtlinien das für die
jeweilige Strecke kleinste Lademaß überschreiten.
Kodifizierte Ladungseinheiten auf zugelassenen kodierten
Tragwagen des Kombinierten Verkehrs (KV), die das kleins-
te Lademaß einer der am Laufweg beteiligten Bahnen
überschreiten, werden ohne Beförderungsanmeldung nur
in festgelegten KV-Zügen auf einem besonders geprüften
Streckennetz befördert.
b) übergroße Fahrzeuge
Übergroße Fahrzeuge sind Fahrzeuge, welche die einge-
schränkte Bezugslinie (Fahrzeugbegrenzungslinie) G1 bzw.
national G2 überschreiten.
Änderungen von
Anmeldungen
Fehlende oder
nicht plausible
Angaben
Großprogramme
Arten
*
*
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c) Schwerwagen Schwerwagen sind alle Fahrzeuge, deren Lastmerkmale ei- nes oder beide der folgenden Kriterien überschreiten:
- eine Radsatzlast von 22,5 t bei einem Mindestrad- durchmesser von 840 mm und einem Mindestrad- satzabstand von 1500 mm.
- Lastwerte der Normstreckenklasse (DB- Streckenklasse D4). d) Transporte mit Besonderheiten Fahrzeuge oder Sendungen mit sonstigen technischen oder betrieblichen Besonderheiten, z. B.: Fahrzeuge, deren Be- schaffenheit nicht den Bestimmungen der EBO entspre- chen oder Fahrzeuge, die keine Anschriften tragen, mit denen die Kompatibilität des Fahrzeuges für den Bereich der DB InfraGO AG ausgewiesen wird. Hierunter fallen u. a.
- Baumaschinen und Kranwagen, die nur mit betriebli- cher Sonderbehandlung befördert werden dürfen,
- geschleppte Fahrzeuge mit Übergangskupplung der Bauart Scharfenberg,
- Fahrzeuge, die nicht in Regelzüge eingestellt werden
dürfen.
Fahrzeuge auf Hilfsdrehgestellen sind keine Außergewöhn-
lichen Transporte, wenn außer Geschwindigkeitsbeschrän-
kungen keine weiteren Bedingungen angemeldet werden.
(2) Für jeden außergewöhnlichen Transport muss eine Mach-
barkeitsstudie aT durchgeführt und eine Bearbeitungs-
nummer (DB-Bza-Nummer) erteilt worden sein. Für regel-
mäßig verkehrende Transporte können Machbarkeitsstu-
dien aT für den Zeitraum einer Fahrplanperiode durchge-
führt und eine entsprechend gültige Bearbeitungsnummer
(Dauer-DB-Bza-Nr.) erteilt werden.
Ist in der Machbarkeitsstudie aT gefordert, dass vor der Abgabe der Trassenanmeldung eine „Betriebsprogramm- studie für aT und Versuchsfahrten“ gem. Ziffer 5.5.4 INB durchzuführen ist, muss deren Ergebnis vor Abgabe der Trassenanmeldung vorliegen. In der Trassenanmeldung Trassenan- meldung
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muss durch einen entsprechenden Eintrag im Bemerkungs-
feld „Kunde an DB InfraGO AG“ ein Bezug zu dieser Be-
triebsprogramm-studie hergestellt werden. Die in der
Machbarkeitsstudie aT genannten betrieblichen Bedingun-
gen und die in der Betriebsprogrammstudie übergebenen
verkehrlichen Bedingungen (Laufweg, Verkehrstag) sind
bei der Trassenanmeldung vom EVU zu beachten.
Werden die Vorgaben aus Machbarkeitsstudie aT bzw.
„Betriebsprogrammstudie für aT und Versuchsfahrten“ bei
der Trassenanmeldung vom EVU/ZB nicht vollständig be-
rücksichtigt, wird die Trassenanmeldung als nicht plausibel
im Sinne der Ziffer [REDACTED] INB behandelt.
Ist für einen einzelnen außergewöhnlichen Transport die
Beförderung in einem Zug vorgesehen, für den bereits ein
Einzelnutzungsvertrag ohne Berücksichtigung dieses aT
abgeschlossen wurde, kann der ZB über den Vordruck
402.0202V04 die DB InfraGO AG beauftragen, die Durch-
führbarkeit eines aT innerhalb eines bestimmten zuvor ge-
schlossenen Einzelnutzungsvertrags zu prüfen. Im Zuge
der Prüfung ermittelt die DB InfraGO AG, ob die betriebli-
chen Bedingungen des aT zu einer Veränderung der im
ENV festgelegten Fahrzeiten oder zu neuen Belegungskon-
flikten mit anderen bereits geplanten Trassen führen. In
diesem Fall ist eine Einstellung des aT nicht durchführbar.
Es findet keine Änderungskonstruktion, sondern nur eine
Machbarkeitsprüfung ohne Anpassung der Trasse statt.
Die Beauftragung muss mindestens 5 Arbeitstage vor dem
gewünschten Versandtag bei der DB InfraGO AG eingehen.
Geht die Beauftragung kurzfristiger ein, besteht keine Leis-
tungspflicht der DB InfraGO AG.
(3) Triebfahrzeuge, deren Streckenklasseneinstufung die Stre-
ckenklasse einer zu befahrenden Strecke überschreiten
benötigen eine Machbarkeitsstudie aT. In der Dauerbeför-
derungsanordnung (DA) 1110 sind alle bisher aus diesem
Grund erstellten Machbarkeitsstudien aT zusammenge-
fasst. Die Gesamtausgabe der DA 1110 ist bei den An-
sprechpartnern der Regionen erhältlich. Für Triebfahrzeu-
ge deren Streckenklasseneinstufung die Streckenklasse ei-
ner zu befahrenden Strecke überschreiten und die bereits
in der DA 1110 für die zu befahrende Strecke enthalten
sind, ist unter „Beförderungsanordnung“ die 1110 anzu-
geben. Die Erstellung einer gesonderten Machbarkeitsstu-
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die aT ist in diesem Fall für die Überschreitung der Stre-
ckenklasse nicht erforderlich. Für Triebfahrzeuge deren
Streckenklasseneinstufung die Streckenklasse einer zu be-
fahrenden Strecke überschreiten und die nicht in der DA
1110 enthalten sind, ist eine Machbarkeitsstudie aT gemäß
Abschnitt 4 (2) dieser Richtlinie durchzuführen. Die für
diesen Fall erteilte Bza-Nr. ist unter „BZA“ anzugeben. Die
Aufnahme des Triebfahrzeugs in die DA 1110 wird auto-
matisch geprüft und erfolgt zum jeweiligen Fahrplanwech-
sel, sofern die zugrundliegende Machbarkeitsstudie aT
auch allgemein gewährt werden kann. Sofern Triebfahr-
zeuge aus anderen Gründen als der Überschreitung der
Streckenklasse einer Machbarkeitstudie aT bedürfen bzw.
weitere Tatbestände im Wagenzug vorliegen, die einer
Machbarkeitstudie aT bedürfen, ist nach Abschnitt 4 (2) zu
verfahren.
5 Fahrdynamische Triebfahrzeugdaten
(1) Die Kenntnis der fahrdynamischen Triebfahrzeugdaten ist
eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Konstrukti-
on von Zugtrassen. Hierzu benötigt die DB InfraGO AG
vom EVU Angaben zum Fahrverhalten der zum Einsatz
kommenden Fahrzeuge. Neben Triebfahrzeugen sind diese
Angaben auch für Triebzüge oder andere Fahrzeuge mit
eigenem Antrieb erforderlich.
(2) Sieht die Anmeldung von Zugtrassen den Einsatz von
Triebfahrzeugen vor, deren fahrdynamische Daten der DB
InfraGO AG noch nicht bekannt sind, muss ein Antrag auf
Aufnahme dieses Triebfahrzeugs in die Tfz-Datenbank ge-
stellt werden. Um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu
vermeiden, müssen diese Angaben spätestens zwei Monate
vor Abgabe der entsprechenden Trassenanmeldung bei der
DB InfraGO AG vorliegen.
(3) Im Einzelnen sind die im Vordruck 402.0202V05 enthalte-
nen Datenelemente anzugeben. Eine tabellarische Erläute-
rung der Pflichtangaben ist auf Seite 1 des Vordrucks an-
gegeben. Ohne diese Angaben kann das Triebfahrzeug
nicht in die IT-Systeme eingestellt werden.
Definition
Bekanntgabe der
Daten an
die DB InfraGO
AG
Vordruck
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6 Besondere Bedingungen für Schnellfahr- strecken (SFS) (1) Auf den folgenden Streckenabschnitten mit Tunneln der SFS Hannover – Würzburg und Mannheim - Stuttgart dür- fen keine Gefahrgutzüge (beladene geschlossene Ganzzüge mit gefährlichen Gütern nach GGVSEB (einschließlich dem RID) sowie die daraus aufkommenden geschlossenen Leerwagenganzzüge mit ungereinigten Kesselwagen und Tankcontainern) verkehren:
- Abzw. Sorsum bis Abzw. Edesheim,
- Göttingen Abzw. Siekweg bis Bf. Fuldatal- Ihringshausen,
- Ksl-Oberzwehren bis Fulda Pbf.,
- Fulda Bft. Bronnzell bis Würzburg Hbf,
- Abzw. Nantenbach bis Rohrbach,
- Mannheim Hbf bis Hockenheim,
- Üst. Forst bis Streckenende bei Stg-Zuffenhausen. (2) Auf den Streckenabschnitten nach Absatz 1 sowie auf den Streckenabschnitten
- Bf Siegburg – Abzw. Mönchhof der SFS Köln – Rhein/Main,
- Bf Allersberg – Bf Ingolstadt Nord der SFS Nürnberg – Ingolstadt,
- Bf Unterleiterbach – Bf Erfurt Hbf der SFS Nürnberg – Erfurt
- Abzw. Rübholz bis Einfahrsignale Ulm Hbf der SFS Wendlingen - Ulm dürfen keine Reisezüge mit offenen, beladenen Autotrans- portwagen verkehren. (3) Auf den Streckenabschnitten Bf Siegburg – Abzw. Mönch- hof der SFS Köln – Rhein/Main und Bf Allersberg – Bf In- golstadt Nord der SFS Nürnberg – Ingolstadt dürfen keine Güterzüge verkehren. Besonderheiten bei Gefahrgut- zügen Keine offenen Autotransport- wagen Kein Güterver- kehr
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(4) Auf den Streckenabschnitten Fulda Bft Bronnzell – Bf
Burgsinn der SFS Hannover-Würzburg und Bf Unterleiter-
bach – Erfurt Hbf der SFS Nürnberg – Erfurt dürfen keine
Güterzüge verkehren, die mit Personen besetzte Reise-
zugwagen mitführen (z.B. „rollende Landstraße“, Militär-
züge mit Personenbeförderung).
(5) Die strukturelle Festigkeit der Fahrzeuge muss für die Be-
lastung aus der Begegnung mit anderen Fahrzeugen, deren
Geschwindigkeit entsprechend den örtlichen Bedingungen
mehr als 250 km/h betragen kann, ausgelegt sein. Hierbei
ist die Belastung bei Tunnelbegegnungen besonders zu be-
rücksichtigen.
(6) Auf dem Streckenabschnitt Bf Siegburg – Abzw. Mönchhof
der SFS Köln – Rhein/Main muss bei Geschwindigkeiten
von über 200 km/h die Bremsausrüstung der Fahrzeuge
für die entsprechende Geschwindigkeit (max. 300 km/h)
und 40 Promille geeignet sein.
(7) Auf den Streckenabschnitten, die mit mehr als 200 km/h
befahren werden können, dürfen nur Reisezüge mit ge-
schlossenem System der Toilettenanlagen eingesetzt wer-
den.
(8) Für lokbespannte Reisezüge (auch im Wendezugbetrieb) gilt
auf allen SFS eine Höchstgeschwindigkeit von 230 km/h.
Keine Güterzüge
mit besetzten
Reisezugwagen
Befahren mit
mehr als 250
km/h
SFS Köln-
Rhein/Main
Toilettenan-
lagen
Vmax 230 km/h