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1.5 'muss'-Eigenschaft und Folgen bei Nicht-Umsetzung

Confluence Page ID: 27525973 Version: 31 Pfad: /pathOS/Start / Vorstudie Bestellsystem/00_Vorstudie Bestellsystem/1 Ziele des Projekts/1.5 'muss'-Eigenschaft und Folgen bei Nicht-Umsetzung Labels:


1.5.1 Bewertung anhand der vier im CIO-Bereich der DB Netz AG definierten "muss"-Kriterien 

M1: Gesetzliche Voraussetzung

(IT-Vorhaben, die wegen Auflagen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung durchgeführt werden müssen. Hierunter fallen auch Selbstverpflichtungen gegenüber der EU. Bezeichnung des Gesetzes inkl. Paragraph, in dem eine IT-Umsetzung zwingend gefordert wird (inkl. Angabe der zeitlichen Bezüge/Fristen). Die EU-Verordnung (EG) 62/2006 gibt den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung zur Erreichung der Ziele von TAF/TAP-TSI vor. Die Umsetzung von TAF/TAP-TSI ist als EU-Verordnung Nr. 62/2006 zwingend für die Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen umzusetzen.

Die Europäische Union definiert mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) europaweit die Anforderungen für die Entwicklung von interoperablen Telematikanwendungen im Güter- und Personenverkehr (TAF und TAP) für alle Bahnakteure (Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Spediteure, Wagenhalter etc.). Die entsprechenden Verordnungen der EU, 1305/2014 (TAF TSI) und 454/2011 (TAP TSI), beinhalten u.a. die Vorgaben und Anforderungen an die Standardisierung für Anmeldungen von und Angebote für Trassen sowie den Austausch betrieblicher Meldungen zu Zügen. Daraus resultiert in Zukunft eine einfachere und effizientere Planung und Disposition von Verkehren entlang der gesamten Logistikkette auf der Schiene, insbesondere über Infrastruktur- und Ländergrenzen hinweg, sowie eine standardisierte und digitalisierte Kommunikation zwischen allen Beteiligten. Durch die Einführung von TAF/TAP-TSI muss daher zwingend eine grundlegende Anpassung im Bestellsystem, bestehend aus einem Kundenportal und einer EVU-Schnittstelle erfolgen, da die veränderte Objektstruktur und Objektlebenszyklen aus TAF/TAP-TSI nicht 1:1 auf das derzeitige technische Objektmodell der DB Netz AG übertragbar sind.   Die in Kap. 1.4.1 beschriebenen Ziele 1 (i und ii) und 2 a (i und ii) zahlen unmittelbar auf die Erfüllung dieses Muss-Kriterium ein.

M2: Vertragliche Bindung

(IT-Vorhaben, die aufgrund bestehender vertraglicher Bindungen durch die DB durchgeführt werden müssen. Verweis auf konkrete Verträge und wann diese zwischen wem abgeschlossen wurde.) Kriterium liegt nicht vor.

M3: Technologische Notwendigkeit

(Ein IT-Vorhaben dieser Kategorie hat den Ersatz eines IT-Verfahrens zum Ziel. Diese sind aus Sicht des Konzernzwecks zwingend notwendig und werden durch auslaufende Technologien verursacht. Benennung der abgängigen Technologie und weshalb diese abgelöst werden muss.) Kriterium liegt nicht vor.

M4: Unternehmerische Entscheidung

(IT-Vorhaben, die aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung zwingend notwendig werden, bspw. durch Outsourcing, Umstrukturierung oder Joint-Venture. Vorstandsentscheidungen oder Entscheidungen anderer Gremien über die Durchführung des Projektes selbst sind hier nicht gemeint und stellen kein geeignetes Kriterium für ein Muss-Projekt dar. Verweis auf Gremium (mit Datum), in dem die Entscheidung getroffen wurde.) Kriterium liegt nicht vor.

Hinweis:

Im Fachkonzept FIB ist das unternehmerische Ziel beschrieben, die Domänen Fahrplan und Vertrieb klar zu trennen. Die bisherige IT-Welt mit TPN ist stark integrativ aufgebaut und erlaubt keine klare Verantwortungstrennung zwischen den Domänen. Einzelne IT-Module sind in TPN vereint und können nicht bedarfsweise durch die Verantwortungsträger ausgetauscht werden. Den im Fachkonzept FIB beschriebenen Teil zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde im Rahmen der initialen Beschlussvorlage für das Teilprojekt M31 durch den Vorstand in der Vorstandssitzung am 16.05.2017 beschlossen. 

1.5.2 Folgen bei einer ausbleibenden bzw. verspäteten Umsetzung

Sofern das Vorhaben zur Umsetzung eines TAF/TAP-TSI konformen Bestellsystems gar nicht durchgeführt wird, sind folgende Folgen zu erwarten. Die selben Folgen gelten auch, wenn die Projektinhalte im Hinblick auf den Zieltermin März 2023 verspätet geliefert werden. Die Anmeldung zum Netzfahrplan ist nur einmal im Jahr möglich ist. Sofern der Termin März 2023 projektseitig nicht gehalten werden kann, kommt es automatisch zu einer Verschiebung von mindestens einem Jahr. Durch einen verspäteten Start (geplant zu 01/ 2020) steigt die Wahrscheinlichkeit, den Zieltermin März 2023 zu verfehlen. 

Risiko von Geschäftsausfall: Aufgrund der europäischen Vereinbarung, die Kommunikation in der Geschäftsbeziehung zwischen EVU und EIU ab dem Fahrplanjahr 2024 in einem neuen Datenformat (TAF/TAP-TSI) durchzuführen, ist davon auszugehen, dass EVUs ab diesem Zeitpunkt unter Umständen nur noch in der Lage sein werden, ihre Angebotsanfragen in dem neuen Datenformat zu übersenden. Sofern die DB Netz ihre IT-Systeme hierauf nicht entsprechend vorbereitet hat, kann dies dazu führen, dass die Angebotsanfragen nicht verarbeitet werden können und die Kommunikation in der Geschäftsbeziehung zwischen EVU und DB Netz nicht reibungslos sichergestellt werden kann.  Die konkreten Auswirkungen und die Tragweite dieses Risikos kann aufgrund unterschiedlichster Ausprägungen zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorstudie nicht vorhergesehen werden und daher nicht konkret beziffert werden.

  • Reputationsrisiko: Die DB Netz AG hat auf europäischer Ebene gegenüber den anderen EIUs und EVUs eine verbindliche Zusage zur Umstellung auf den TAF/TAP-TSI konformen Nachrichtenaustausch gegeben. Den von den anderen EIUs angestrebten Zeitpunkt zur Unterstützung des neuen Nachrichtenformats bereits zum Fahrplanjahr 2021 wurde insbesondere von der DB Netz zurückgewiesen und auf das Fahrplanjahr 2024 verschoben. Eine erneute, durch die DB Netz veranlasste Verschiebung, kann zur Schädigung der Reputation von der DB Netz führen. Das Reputationsrisiko ist nicht monetär bewertbar.

  • Rechtliche Folgen/ Pönalen: Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorstudie gibt es keine Anzeichen, dass bei einer verspäteten oder vollständig ausbleibenden Berücksichtigung des Nachrichtenformats TAF/TAP-TSI Pönalen zu erwarten sind. Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der DB Netz AG, wird kein internationales oder nationales Gesetzt gebrochen, zudem kann die Europäische Union die DB Netz AG nicht rechtlich belangen.  Darüber hinaus ist jedoch davon auszugehen, dass die EVUs Schadenersatzansprüche gegenüber der DB Netz AG geltend machen können, da die DB Netz AG die EVUs dazu aufgefordert hat, ihre System zum Fahrplanjahr 2024 IT-technisch umzustellen. Die hieraus resultierenden Aufwände, könnten im ungünstigsten Fall gegenüber der DB Netz eingeklagt werden. Eine konkrete Bezifferung des möglichen Schadens ist zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorstudie nicht bekannt. Laut Aussage der Rechtsabteilung lässt sich dies nicht sinnvoll abschätzen, da nicht absehbar ist, inwiefern Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten.

Darüber hinaus sind die weiteren Folgen zu erwarten:

  • Vorstandsbeschluss kann nicht umgesetzt werden, inbesondere das Thema Trennung Fahrplan + Vertrieb