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Orchestrator/bahn/wissensdatenbank/output/processed/allgemein/regelwerk/ril-437-0001-inb-2026-data.md
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regelwerk allgemein allgemein
domain:regelwerk
tool:allgemein
scope:allgemein
regelwerk
betrieblich-technisch
pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174664/c06c127f5bf2fbfec2c01098c755a5a2/Ril-437-0001-INB-2026-data.pdf 2026-06-26 approved dfe91a003e60960f einfachbahn@deutschebahn.com 395b4acb40093e35

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DB Netz AG Sitz Frankfurt am Main Registergericht Frankfurt am Main HRB 50 879 USt-IdNr.: DE199861757

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Rüdiger Grube

Vorstand: Frank Sennhenn, Vorsitzender

Dr. Roland Bosch Bernd Koch Ute Plambeck Prof. Dr. Dirk Rompf Dr. Jörg Sandvoß

07.10.2014 Aktualisierung 5 der Richtlinie 437.0001 bis 437.0005

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Aktualisierung 5 der Richtlinien 437.0001 bis 437.0005 werden die Regelungen dieser Module der TSI-gerechten Aufspaltung der Richtlinie 408.01-09 angepasst. Die Aktualisierung tritt zum 13.12.2015 in Kraft.

  1. Hinweise und Erläuterungen: Die örtlichen Regelungen werden nicht mehr in den Örtlichen Richtlinien für Mitarbeiter auf Be- triebsstellen bzw. für das Zugpersonal, sondern im Betriebsstellenbuch oder Streckenbuch ge- troffen. Die Regelwerkspassagen, zu denen örtliche Regelungen in Form von örtlichen Zusät- zen (Betriebsstellenbuch bzw. Streckenbuch) zu treffen sind, werden in einem neuen Mo- dul 437.0000 in Form der bisher aus dem Modul 408.1101 Abschnitt 2 Anhang 01 bekannten Strichliste, herausgegeben. Das Modul 437.0000 richtet sich an Mitarbeiter mit Planungs-, Lei- tungs- und Überwachungsaufgaben, betriebliche Planer und Lehrkräfte für den Bahnbetrieb und wird daher nicht in der Richtlinie 437 veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt über die Hand- bücher 408.10 und 408.30. Die Regeln sind nicht mehr in der direkten Anrede getroffen, sondern es wird die jeweils be- troffene Funktion z. B. Zugleiter angesprochen. Neu aufgenommen wurden Regeln für das Zurückziehen von Befehlen im Signalisierten Zugleitbetrieb, da die Regeln der Richtlinie 408 nicht mehr angewendet werden können. Neu sind in Modul 437.0002 Regeln zum Zugmeldeverfahren zwischen angrenzender Zugmel- destelle und dem Zugleiter, wenn technische Meldeeinrichtungen vorhanden sind. Dort ist jetzt zugelassen, dass auf das Zugmeldeverfahren für eingleisige Strecken verzichtet werden kann.

DB Netz AG Zentrale Betriebsverfahren Theodor-Heuss-Allee 7 60486 Frankfurt(Main)
www.dbnetze.com/fahrweg 437.0100Z05 gültig ab: 13.12.2015

DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt(Main)

Gemäß
Verteiler Richtlinie 437.0001 - 437.0005

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  1. Ersetzen von Seiten: Es sind folgende Module und Vordrucke zu ersetzen:

437.0001 437.0002 437.0003 437.0005 437.0001V02 Der Vordruck 437.0001V02 (SZB-Befehl) ist nicht aufzubrauchen. Ab dem 13.12.2015 ist aus- schließlich der neue Vordruck 437.0001V02 zu verwenden.

Mit freundlichen Grüßen DB Netz AG

gez. i. V. Bormet gez. i. A. Villioth-Ebert Leiter Betriebsverfahren Fachautorin

Richtlinie Bahnbetrieb Signalisierter Zugleitbetrieb (SZB) Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen; Regelungen für alle Mitarbeiter 437.0001 Seite 1

Fachautor: I.NPB 4; Jan Schneider; Tel.: (069) 265 31671 Gültig ab: 13.12.2015 1 Allgemeines (1) Für den Signalisierten Zugleitbetrieb (SZB) gelten die Regelungen der Module 437.0001 bis 437.0003 und 437.0005, sonst die Richtlinie 408 sowie weitere Regelungen in anderen Richtlinien. (2) Die Bestimmungen gelten auf der linken Hälfte einer Seite nur für die Bauform Sch & B der Firma Scheidt & Bachmann mit Zug- schlusssender, Zugschlussempfän- ger und Gleisfreischaltung. auf der rechten Hälfte einer Seite nur für die Bauform SIG L 90 der Firma Standard Electric Lorenz mit durch- gehender Gleisfreischaltung durch Achszählkreise. Die über die volle Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten für beide Bauformen. Die Arbeitsweise und das Bedienen der Signalanlagen sind in den Modulen der Richtlinie 482 beschrieben. (3) Auf die Betriebsführung “Signalisierter Zugleitbetrieb” und auf die Bauform der Signalanlagen ist in den örtlichen Zusätzen hingewiesen. Diese Unterlagen enthalten auch zusätzliche örtliche Regelungen des Regionalbereichs der DB Netz AG zum Signalisierten Zugleitbetrieb. Im Buchfahrplan, bei getrennter Darstellung im Geschwindigkeitsheft, ist auf die Betriebsführung Signalisierter Zugleitbetrieb ebenfalls hingewiesen. (4) Ausnahmen von den Regeln genehmigt ausschließlich DB Netz AG - Be- triebsverfahren - . Sie werden vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) im Auftragsbuch und vom Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) dem Mitar- beiter unter Hinweis auf die Genehmigung bekannt gegeben. 2 Aufgaben und Einsatz (1) Der Zugleiter regelt den Bahnbetrieb auf der Zugleitstrecke. Er kann zugleich Fahrdienstleiter einer Zugmeldestelle sein (örtliche Zusätze). (2) Die betrieblichen Aufgaben des Zugführers (Zf) übernimmt stets der Trieb- fahrzeugführer (Tf). Das EVU kann abweichende Regelungen treffen. (3) Zugleiter, Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter müssen für den Signali- sierten Zugleitbetrieb fortgebildet und geprüft sein. 3 Begriffe und betriebliche Regelungen (1) Die einem Zugleiter zugeteilte Strecke wird Zugleitstrecke genannt. Sie grenzt in der Regel an eine Zugmeldestelle oder an eine andere Zugleitstrecke an. Die Zugleitstrecke beginnt im Allgemeinen am Einfahrsignal der Zugmelde- stelle.
Der Bahnhof, auf dem sich der Zugleiter befindet, gehört zur Zugleitstrecke, wenn er mit Signalanlagen des Signalisierten Zugleitbetriebes ausgerüstet ist. Signalanlagen Ausnahmen Zugleiter Tf=Zf Mitarbeiter fortbilden und prüfen Zugleitstrecke

Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen; Regelungen für alle Mitarbeiter 437.0001 Seite 2 Gültig ab: 13.12.2015 (2) Im Regelfall sichert selbsttätiger Streckenblock die Zugfolge. Der Zugleiter regelt die Zugfolge und die Reihenfolge der Züge durch Zug- laufmeldungen, die er mit dem Triebfahrzeugführer während des Haltens wechselt. Mit dem Fahrdienstleiter der an die Zugleitstrecke angrenzenden Zugmeldestelle regelt er die Zugfolge und die Reihenfolge der Züge durch Zugmeldungen und Zuglaufmeldungen. Die Verständigung zweier Zugleiter, deren Zugleitstrecken unmittelbar anei- nander angrenzen, ist im Betriebsstellenbuch geregelt. (3) Das Freisein der Hauptgleise im Bahnhof wird in der Regel selbsttätig durch die Signalanlage überwacht. (4) Die Ausrüstung des Zuges mit Infrarotsender, Zugschlusssender, Fahrerlaubnisschildern nach Anhang 1, Streckenschlüssel und SZB- Befehlsvordrucken

ist in den örtlichen Zusätzen geregelt. (5) Dem Zugleiter stehen an seinem Arbeitsplatz in der Regel zur Verfügung: Übersichtsplan zum Anbringen von Merkhinweisen Bedienungseinrichtung für die Sig- nalanlage, Monitor und Zugnum- merndrucker. Außer den Merkhinweisen nach Richtlinie 408 verwendet der Zugleiter noch den Merkhinweis “Gleis besetzt” nach Anhang 2. Auf dem Monitor ist die Kennzeich- nung von Gleisabschnitten mit einem Merkzeichen möglich. (6) Ist der Arbeitsplatz des Zugleiters nicht besetzt, dürfen keine Züge verkehren. (7) Für das Bedienen von Anschlussstellen und Ausweichanschlussstellen zwi- schen der benachbarten Zugmeldestelle und dem ersten Bahnhof der Zugleit- strecke gelten die Bestimmungen der Richtlinie 408. Die Bedienung von Anschlussstellen erfolgt mit Sperrfahrten. Die Fahrten zu Ausweichanschluss- stellen erfolgen ohne Sperren des Streckengleises. Nach der Ankunft in der Ausweich- anschlussstelle und der Räumung des Streckengleises muss die Bedie- nungsfahrt eingeschlossen werden. Ist dies ausnahmsweise nicht mög- lich, muss das Gleis gesperrt wer- den. Die Rück- oder Weiterfahrt erfolgt dann als Sperrfahrt.

Zugfolge, si- chern und regeln Freisein prü- fen Zugausrüs- tung Arbeitsplatz des Zugleiters Bedienen von Anschluss- und Aus- weichan- schlussstellen

Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen; Regelungen für alle Mitarbeiter 437.0001 Seite 3

Gültig ab: 13.12.2015 4 Betriebliche Verständigung (1) In der Regel dient der Zugfunk der Verständigung zwischen Zugleiter und Triebfahrzeugführer. Kann der Zugfunk nicht benutzt werden, erfolgt die Ver- ständigung über eine andere Telekommunikationseinrichtung. (2) Aufträge und Meldungen werden bei der Benutzung des Zugfunks vom Trieb- fahrzeugführer nicht eingetragen. Für das Eintragen von Aufträgen und Mel- dungen bei Benutzung der Streckenfernsprechverbindung liegt beim Fern- sprecher das Fernsprechbuch für den Signalisierten Zugleitbetrieb nach Vor- druck 437.0001V01 auf. (3) Der Zugleiter trägt Meldungen und Aufträge in das Zugmeldebuch für den Signalisierten Zugleitbetrieb nach Vordruck 437.0001V03 ein. (4) Bei der Benachrichtigung von Bahnübergangsposten oder Arbeitsstellen auf der freien Strecke über Zugfahrten gelten für den Zugleiter die Bestimmungen wie für den Fahrdienstleiter nach Richtlinie 408 mit den nachfolgend be- schriebenen Ergänzungen und Abweichungen. a) Die Zuglaufmeldungen müssen so festgelegt werden, dass die Benachrich- tigung vom Zugleiter erfolgen kann, bevor für die Fahrt eine Fahrerlaubnis über den betreffenden Abschnitt erteilt wird. b) Fahren Züge in die Zugleitstrecke ein, benachrichtigt der Fahrdienstleiter die zwischen Zugmeldestelle und dem ersten Bahnhof der Zugleitstrecke befindlichen Bahnübergangsposten oder Arbeitsstellen. c) Eine Arbeitsstelle ist mit den Worten: “Zug (Nummer) von (Name des letzten Bahnhofs) nach (Name des vor- gelegenen Bahnhofs)” zu benachrichtigen. d) Ein Bahnübergangsposten ist mit den Worten: “Zug (Nummer) in (Name des Bahnhofs) voraussichtlich ab (Minute der voraussichtlichen Abfahrt)” zu benachrichtigen. Die entsprechenden Regelungen werden in der Betra oder in anderen schrift- lichen Anordnungen getroffen. 5 Befehle (1) Zum Übermitteln von Befehlen an den Triebfahrzeugführer verwendet der Zugleiter oder Fahrdienstleiter den SZB-Befehl nach Vordruck 437.0001V02. Zugleiter bzw. Fahrdienstleiter dürfen Befehle zurückziehen.
Ein Befehl ist zurückgezogen, wenn der Zugleiter oder Fahrdienstleiter die dem Triebfahrzeugführer übermittelte Urschrift des Befehls durchkreuzt und durch Unterschrift bestätigt hat, dass der Befehl ungültig ist. Fernmündlich darf der Zugleiter oder Fahrdienstleiter einen Befehl nur zu- rückziehen, wenn der Triebfahrzeugführer ihm nach Aufforderung den Stand- ort seines Zuges mitgeteilt hat. Der Triebfahrzeugführer bestätigt dem Zuglei- ter bzw. dem Fahrdienstleiter nach dessen Aufforderung, dass er den Befehl durchkreuzt und damit ungültig gemacht hat. Der Zugleiter bzw. Fahrdienstlei- Verständigung Aufträge und Meldungen eintragen Zugmelde- buch im SZB Bahnüber- gangsposten oder Arbeits- stellen auf der freien Strecke über Zugfahr- ten benach- richtigen Befehle Allgemein Fernmündlich * * * * * * * * * * * * *

Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen; Regelungen für alle Mitarbeiter 437.0001 Seite 4 Gültig ab: 13.12.2015 ter durchkreuzt seine Ausfertigung des Befehls und vermerkt des Zurückzie- hen auf der Rückseite des Befehls nach folgendem Muster: „Befehl zurückgezogen. Enders, Tf, über ZF. Spahn, ZL, 13.12.2015. 00:01 Uhr.“  * * * * *

437.0001V02 Vordruck SZB-Befehl Seite 1 Fachautor: I.NPB 4; Jan Schneider; Tel.: (069) 265 31671 Gültig ab 13.12.2015

Seite 2 Gültig ab 13.12.2015