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| domain | tool | scope | tags | owners | component_type | source | url | last_updated | review_status | review_notes | content_hash | contact | meta_fingerprint | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| regulierung | allgemein | allgemein |
|
www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13700162/c55cba861551fd390221e9575fd61a55/INB-2027-Anlage-3-2-6-data.pdf | 2026-06-26 | approved | bf16d3e114c673a4 | einfachbahn@deutschebahn.com | f619ff7c7ccd19ad |
Vereinbarung über die Verkehrsdurchführung
Die DB InfraGO AG , Adam-Riese-Straße 11-13, 60327 Frankfurt am Main
und
die <Unternehmen 1> , <Straße, Hausnummer>, <PLZ, Ort>
und
die <Unternehmen 2> , <Straße, Hausnummer>, <PLZ, Ort>
schließen folgende Vereinbarung über die Verkehrsdurchführung:
§ 1
Die <Unternehmen 1> wird sich, sofern sie Trassen bei der DB InfraGO AG im Netzfahrplan und/oder Gelegenheitsverkehr unter Bezugnahme auf die nachfolgenden genannten Geschäftspartnernummern bestellt, zur Verkehrsdurchführung der <Unternehmen 2> bedienen.
<Geschäftspartnernummern><Unternehmen 2>für <Unternehmen 1>
§ 2
Die <Unternehmen 2> verantwortet die Einhaltung der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen gemäß des mit ihr geschlossenen Grundsatz-INV.
Die Ansprechpartner sind in der Anlage 1 des mit ihr geschlossenen Grundsatz-INV (bzw. im Infraportal) mit der <Unternehmen 2> aufgeführt.
§ 3
Die DB InfraGO AG wird die entsprechenden Fahrplananordnungen an eine von <Unternehmen 2> benannte elektronische Empfangsadresse senden, es sei denn, die <Unternehmen 1> storniert oder ändert die Trassen bzw. teilt der DB InfraGO AG schriftlich mit, dass und ab wann die <Unternehmen 1> sich nicht mehr der <Unternehmen 2> bedient (§ 1 Satz 2). Im letztgenannten Fall setzt die weitere Nutzung der Eisenbahninfrastruktur voraus, dass die <Unternehmen 1> schriftlich ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Durchführung der Fahrten benennt, das ebenfalls die Einhaltung der der Betriebssicherheit dienenden Vorschriften verantwortet.
Anlage 3.2.6 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen 2027 der DB InfraGO AG
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§ 4
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(1) Stillschweigende, mündliche, elektronische oder schriftliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der fortgeschrittenen elektronischen Signatur i. S. d. eIDAS Verordnung der EU (VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014 oder der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Formklausel.
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(2) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Frankfurt am Main.
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(3) Der Vertrag wird 3-fach ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar.
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(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung dieser Vereinbarung für einen Vertragspartner unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt. Das gleiche gilt bei einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Regelung ist die Vereinbarung so zu ergänzen oder auszulegen, dass die von den Vertragspartnern angestrebten wirtschaftlichen Ziele möglichst erreicht werden.
Für DB InfraGO AG:
, den
Für <Unternehmen 1>:
, den
Für <Unternehmen 2>:
, den
Anlage 3.2.6 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen 2027 der DB InfraGO AG
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