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inb-2027
regulierung
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I.IBN

Anlage 3.2.3 INB 2027, Stand: 01.10.2025

Vorgehen beim beabsichtigten Eintritt eines EVU als Drittunternehmen nach § 22 ERegG

1. Gegenstand

Nach § 22 Satz 1 ERegG kann ein EVU zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Beförderungsvertrag verlangen, dass statt seiner ein anderes EVU (Drittunternehmen) in die Rechte und Pflichten aus ENV gem. Ziff. 3.3.2.2 INB eintritt. Bis voraussichtlich 2026 als dem Zeitpunkt der Umsetzung der TAF TSI ist der DB InfraGO AG aus IT-technischen Gründen eine Differenzierung zwischen den von der TAF TSI vorgesehenen Rollen (Trassen-)Besteller und (Trassen-)durchführendem nicht möglich. Für die Übergangszeit regelt diese Anlage das Vorgehen der ZB/EVU zur Sicherstellung des Prozesses des Eintritts eines EVU in den ENV eines anderen EVU.

2. Zugangsvoraussetzungen

Das eintretende EVU muss in seiner Person die Zugangsvoraussetzungen der Ziff. 3.2 INB erfüllen, zudem müssen die Voraussetzungen des § 22 ERegG vorliegen.

3. Fahrplantechnische Voraussetzungen des Eintritts

Der Eintritt in den ENV eines anderen EVU führt grundsätzlich nicht zur Veränderung der Eigenschaft der jeweiligen Trasse als Trassen des Netzfahrplans bzw. des Gelegenheitsverkehrs. Voraussetzungen hierfür ist jedoch, dass das eintretende EVU die Trasse übernimmt, wie „sie steht und liegt“, d.h. keine Veränderung der Zug/Fahrplanparameter vornimmt. Geringfügige Veränderungen, z.B. Veränderungen der TfzBaureihe bei insgesamt unveränderter Traktionsleistung, die die Erreichung der unterstellten Fahrzeiten gewährleistet, gelten nicht als Veränderungen in diesem Sinne. Nimmt das EVU gleichwohl Veränderungen in diesem Sinne vor, betrachtet die DB InfraGO AG die jeweilige Trasse als Neuanmeldung einer Trasse des Gelegenheitsverkehrs und ist berechtigt, Veränderungen nach den diesbezüglichen Vorschriften von Ziff. 4.2.2 INB vorzunehmen.

4. Verfahren des Eintritts

  • a) Der Eintritt als Drittunternehmen ist der DB InfraGO AG stets durch Stornierung des bisherigen EVU („EVU A“) als Vertragspartner der DB InfraGO AG durch das eintretende EVU („EVU B“) anzuzeigen bzw. auszulösen. In der Neuanmeldung muss das EVU B den Vertragseintritt nach § 22 ERegG durch einen Verweis auf die Originaltrasse und das EVU A in TPN im Feld „Kunde an Netz“ kennzeichnen.

  • b) Lit a) gilt entsprechend für den Eintritt als Drittunternehmen auf Teillaufwegen.

  • c) Die Originaltrasse des EVU A wird dann von der DB InfraGO AG kostenfrei durch Kennzeichnung mittels Stornokennzeichen „A0“ storniert.

  • d) Die DB InfraGO AG stellt bei Einhaltung dieser Schritte sicher, dass eine zwischenzeitliche Zuweisung der stornierten Schienenwegskapazität an einen anderen, nicht nach § 22 ERegG beteiligten Zugangsberechtigten, nicht stattfindet.

  • e) Für die Frist zur Bearbeitung des Eintritts gilt die Frist (Maximalfrist) für die Bearbeitung von Trassenanmeldungen im Gelegenheitsverkehr (Anmeldungen für Zuweisungen einzelner Zugtrassen) gem. Ziff. 4.2.2.4 Abs.1 INB entsprechend. Die DB InfraGO AG ist bestrebt, diese Frist nicht auszuschöpfen.

5. Kommunikation

Rückfragen, Zweifelsfälle oder betriebliche Absprachen haben ausschließlich zwischen den im Grundsatz-INV bzw. dessen Anlagen genannten Ansprechpartnern zu erfolgen. Eine mangelnde Aktualität der Ansprechpartner auf Seiten des eintretenden EVU geht dabei nicht zu Lasten der DB InfraGO AG.