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Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Gemeinsame Regelungen der örtlichen Besonderheiten auf der Grenz- strecke Forbach - Saarbrücken 302.6206Z01 Seite 1 Fachautor: I.IBB 3; Daniel Müller; Tel.: 0681 308 3335 Gültig ab: 01.01.2026 1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die gemeinsamen Regelung haben: DB InfraGO AG Regionalbereich Südwest
Betrieb Netz Saarbrücken Am Hauptbahnhof 4 66111 Saarbrücken und Société Nationale des Chemins de Fer français Direction de la Circulation Ferroviaire EIC Lorraine 14, Viaduct JF Kennedy F-54052 Nancy Cedex 2 Gemeinsame Regelung der örtlichen Besonderheiten auf der Grenzstrecke Siehe folgende Seiten

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Geschäftsführende Stellen Services dirigeants responsables

DB InfraGO AG (abgekürzt DB InfraGO) Region Südwest (abréviation DB InfraGO) Betrieb Netz Saarbrücken Am Hauptbahnhof 4-12 D-66111 Saarbrücken

Société Nationale des Chemins de Fer français Réseau (SNCF R) Direction Zone de Production Nord Est Normandie (DZP NEN)
EIC Lorraine Champagne Ardenne (EIC LORCA) 14, Viaduc JF Kennedy F-54052 Nancy Cedex

Verteiler Deutschland: Distribution allemande

Verteiler Frankreich: Distribution française Zentrale Eisenbahnbetriebsverfahren

Region Südwest Eisenbahnbetriebsleiter Fahrplan/Kundenmanagement Koordination Betrieb/Bau BZ Karlsruhe

Netz Saarbrücken Betrieb Anlangen- und Instandhaltungsmanagement

DB Energie

Beteiligte Personen mit Planungs-, Leitungs- oder
Überwachungsaufgaben im grenzüberschreitenden Verkehr mit der SNCF

Eisenbahn-Bundesamt (EBA)

EVU, die die Strecke befahren

Etablissement public EPSF de sécurité ferroviaire

SNCF Réseau DSSR, DZP, BTE, PIPR

Direction sécurité CORINT

EIC LORCA Pôle Sécurité COGC (2 ex) BHR UOC Nord Gare de Forbach
(Poste 2, Poste 3, Dirigeant Circulation)

Infrapôle Lorraine Pôle QS

INFRALOG Lorraine CSS Pagny-sur- Moselle)

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Bekanntgaben

Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Eingearbeitet (Nz.) 1 Signale an Zügen 01.01.2026 Übernahme der Regelung aus EIU Dokument DM

Rectificatifs

N° Date 1 01.01.2026

DB InfraGO AG Société Nationale des Region Südwest Chemins de Fer Français (SNCF) Betrieb Netz
Saarbrücken Direction de la Zone de Production Am Hauptbahnhof 4-12 Nord-Est Normandie D-66111 Saarbrücken 21, Rue dAlsace F-75010 Paris Saarbrücken, den
Paris, le 19.09.2023

Gez,
Gez

Gez.
Gez

EIC LORCA 14, Viaduc JF Kennedy F-54052 Nancy Cedex

Nancy, le

gez.

gez.

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Inhaltsverzeichnis / Sommaire

  1. ALLGEMEINES ................................................................................................................ 5 1.1. Außer Kraft tretende Vereinbarungen, Gültigkeit der gemeinsamen Regelung ....... 5 1.2. Inhalt ......................................................................................................................... 5 1.3. Sprachregelung ......................................................................................................... 5 1.4. Änderung von Regelungen ....................................................................................... 6
  2. BETRIEBLICHE GRUNDSÄTZE UND EINRICHTUNGEN AUF DER GRENZSTRECKE FORBACH SAARBRÜCKEN HBF ........................................................................................................... 7 2.1. Definition der Grenzstrecke ..................................................................................... 7 2.2. Betriebsführung auf der Grenzstrecke ...................................................................... 7 2.3. Umschaltung der Zugsicherungssysteme ................................................................. 7 2.4. Kommunikationseinrichtungen ................................................................................ 8 2.5. Sicherung des Zugverkehrs auf der Grenzstrecke .................................................... 9 2.6. Elektrischer Zugbetrieb .......................................................................................... 10 2.7. Änderung der ständigen Signalisierung .................................................................. 10 2.8. Vorübergehend eingerichtete Langsamfahrstellen und andere vorübergehende Besonderheiten 10
    2.8.1. Langsamfahrstellen ...................................................................................... 11 2.9. Änderung von technischen Einrichtungen .............................................................. 11
  3. TRASSENMANAGEMENT ............................................................................................... 11 3.1 Grundsätze .............................................................................................................. 11 3.2 Trassenanmeldung .................................................................................................. 12 3.3 Änderung und Streichung von Trassen ................................................................... 12 3.4 Erarbeiten der Unterlagen für die Fahrplanerstellung auf der Grenzstrecke ........... 12
  4. REGELUNGEN FÜR DIE ZÜGE ....................................................................................... 14 4.1 Beschreibung der Grenzstrecke ............................................................................... 14 4.2 Signale an Zügen ..................................................................................................... 14 4.3 Geschwindigkeiten .................................................................................................. 14 4.4 Einstellen von Fahrzeugen mit niedrigerer Geschwindigkeit ................................. 15 4.5 Beförderung gefährlicher Güter .............................................................................. 15 4.6 Ausfall von Zügen ................................................................................................... 15 4.7 Fahrten, bei denen das zuverlässige Funktionieren der Gleisfreimeldeanlagen nicht sichergestellt ist ................................................................................................................. 15
  5. FAHRDIENST AUF DEN BETRIEBSSTELLEN ................................................................. 16 5.1 Verständigung zwischen den Fahrdienstleitern....................................................... 16 5.2 Durchführung der Zugmeldungen ........................................................................... 16 5.3 Befehle, Instruction Nationale (IN) ......................................................................... 16 5.4 Gefährliche Ereignisse ............................................................................................ 16 5.5 Hilfeleistung, Zurücksetzen eines Zuges ............................................................... 18 5.6 Gleissperrung .......................................................................................................... 19 5.7 Sperrfahrten ............................................................................................................. 19 5.8 Fahren auf dem Gegengleis ..................................................................................... 19

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5.9 Störung der Sicherheitseinrichtungen oder des Zugfunks auf dem Tfz .................. 19 5.10 Störungen der technischen Einrichtungen der Grenzstrecke .............................. 20 5.10.4 Fahrten mit gesenktem Stromabnehmer auf der Grenzstrecke und in den anschließenden Bahnhofsbereichen ....................................................................................................... 20 5.10.6 Störungen an Eurobalisen ............................................................................ 20 6. AUßERGEWÖHNLICHE TRANSPORTE (AT) ................................................................. 21 6.1 Grundsätze .............................................................................................................. 21 6.3 Einstellungsgenehmigung für aT ............................................................................ 21 7. RANGIEREN ................................................................................................................... 23 7.1 Grundsätze .............................................................................................................. 23 8. INSTANDHALTUNG UND ENTSTÖRUNG DER FESTEN ANLAGEN UND ARBEITEN AN DIESEN ANLAGEN .......................................................................................................................... 24 8.1 Grundsätze .............................................................................................................. 24 8.6 Zugfahrten auf der Grenzstrecke bei ausgeschalteter Oberleitung ......................... 24 ANLAGE 1 ÜBERSICHTPLAN ÜBER DIE GRENZSTRECKE ............................................... 25 ANLAGE 2 PLAN DER KVB / PZB-BALISEN .................................................................... 27 ANLAGE 3A BEFEHL DER DB (DEUTSCH/FRANZÖSISCH) SIEHE FOLGENDE SEITEN .... 29 ANLAGE 3B IN (ZWEISPRACHIG) DER SNCF .................................................................. 33 ANLAGE 4.......................................................................................................................... 36 ANLAGE 5.......................................................................................................................... 37 ANLAGE 6.......................................................................................................................... 38

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  1. Allgemeines

1.1. Außer Kraft tretende Vereinbarungen, Gültigkeit der gemeinsamen Regelung

Diese gemeinsame Regelung der örtlichen Besonderheiten ersetzt die Ausgabe vom 04.09.2023, gültig seit 25.09.2023. Sie tritt am 14.12.2025 in Kraft.

1.2. Inhalt

(1) Die Sicherheit für Personen und den Eisenbahnverkehr wird gewährleistet:

  • durch die SNCF Réseau für den französischen Teil der Grenzstrecke, der in km 51,363 (SNCF) bzw. km 5,483 (DB InfraGO) endet.

Es ist grundsätzlich das französische Regelwerk anzuwenden.

  • durch DB InfraGO für den deutschen Teil der Grenzstrecke, der in km 5,483 (DB InfraGO) bzw. km 51,363 (SNCF) endet.

Es ist grundsätzlich das deutsche Regelwerk anzuwenden.

Die besonderen Regeln für die Durchführung des Betriebs auf der Grenzstrecke und die ggf. vorhandenen Ausnahmen von den Vorschriften der jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) sind in dieser Regelung enthalten.

(2) Die gemeinsame Regelung bestimmt die örtlichen Besonderheiten auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Forbach und Saarbrücken Hbf.

(3) Soweit in dieser gemeinsamen Regelung keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Zugangsbedingungen der DB InfraGO AG und die Zugangsbedingungen für das französische Eisenbahnnetz zu beachten. Die Triebfahrzeuge müssen über die Ausrüstungen verfügen, die den technischen Einrichtungen auf der Grenzstrecke entsprechen.

1.3. Sprachregelung

(1) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) verkehren auf administrativer Ebene in der jeweils eigenen Sprache. Es ist jedoch möglich, die Sprache des Nachbar-EIU zu verwenden.

(2) Alle den Zugverkehr betreffenden Meldungen und Gespräche zwischen den Fahrdienstleitern (Fdl) Forbach und Saarbrücken Hbf werden in deutscher Sprache geführt. Die Fdl Forbach Poste 2 und 3 müssen deutsch sprechen und die entsprechenden „Dépêches“ in Deutsch im „Carnet denregistrement des dépêches“ nachweisen.

(3) Die Zugpersonale müssen der fremden Sprache so weit mächtig sein, dass sie in der Lage sind, sich im notwendigen Umfang ihrer Tätigkeiten mit den Personalen des EIU verständigen zu

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können.
Im Bahnhof Forbach wird Französisch gesprochen. Die Zugpersonale der Züge (von oder nach Deutschland), die in Forbach enden oder beginnen, dürfen die deutsche Sprache anwenden.

(4) Gespräche zwischen dem Centre Opérationnel de Gestion des Circulations (COGC) Nancy und der Betriebszentrale (BZ) Karlsruhe bzw. Servicecenter Fahrplan werden auf Deutsch oder Französisch abgewickelt. DB InfraGO und SNCF Réseau sollen sicherstellen, dass in ihrer jeweiligen Leitstelle mindestens ein kompetenter Mitarbeiter zweisprachig ist. Sofern kein zweisprachiger Mitarbeiter zur Verfügung steht, sind die notwendigen Absprachen in deutscher Sprache über die Grenzbahnhöfe (Bezirksleiter, Fdl…) abzuwickeln.

(5) Die Kenntnis der jeweils anderen Sprache ist durch die verantwortlichen Leiter nachweislich in regelmäßigen Abständen im Rahmen der üblichen Überwachung zu prüfen.

(6) Bei Gesprächen zwischen Tf und Fdl ist die internationale Buchstabiertafel/“NATO-Alphabet“
(DB-Richtlinie 481.0205A02) zu verwenden. Zahlen sind als eine Folge der einzelnen Ziffern auszusprechen. Auf Abkürzungen wird verzichtet.

1.4. Änderung von Regelungen

(1) Diese gemeinsame Regelung wird von DB InfraGO und SNCF Réseau herausgegeben. Jede Änderung muss im Voraus zwischen DB InfraGO und SNCF Réseau schriftlich abgestimmt und im Nachweis der Bekanntgaben eingetragen werden.

(2) Jede Änderung anderer Bestimmungen, die Auswirkung auf den Betrieb dieser Grenzstrecke hat, ist schriftlich an folgende Adressen mitzuteilen:

DB InfraGO AG Region Südwest Betrieb Netz Saarbrücken Am Hauptbahnhof 4 D-66111 Saarbrücken SNCF Réseau Zone de Production Nord Est Normandie Etablissement Infra Circulation Lorraine Champagne Ardenne 14, Viaduc JF Kennedy F-54052 Nancy Cedex

Direction de la Zone de Production NEN 21, rue dAlsace F-75010 PARIS

(3) Jede Änderung, die Einfluss auf den Zugverkehr auf dieser Grenzstrecke hat, ist im Voraus den auf der Grenzstrecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen mitzuteilen.

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  1. Betriebliche Grundsätze und Einrichtungen auf der Grenzstrecke Forbach Saarbrücken Hbf 2.1. Definition der Grenzstrecke

(1) Die Grenze der Infrastrukturbetreiber, die der Staatsgrenze entspricht, befindet sich in km 51,363 (SNCF Réseau) bzw. km 5,483 (DB InfraGO). Sie ist gekennzeichnet:

  • in Richtung Frankreich durch eine Tafel „Réseau Ferré de France“ am Regel- und Gegengleis,

  • in Richtung Deutschland durch eine Tafel „DB“ am Regel- und Gegengleis.

(2) Die Grenzstrecke Forbach Saarbrücken Hbf erstreckt sich:

  • Gleis 1 (Richtung Forbach Saarbrücken Hbf): von km 51,363 (SNCF Réseau)/km 5,483 (DB) bis Einfahrsignal 20 I Saarbrücken Hbf in km 2,829.

  • Gleis 2 (Richtung Saarbrücken Hbf Forbach): von km 2,829 bis Einfahrsignal C 302 des Bahnhofs Forbach in km 48,831 (SNCF Réseau).

(3) Ein Lageplan der Grenzstrecke Forbach Saarbrücken Hbf ist als Anlage 1 beigefügt.

2.2. Betriebsführung auf der Grenzstrecke

(1) Die Grenzstrecke Forbach Saarbrücken Hbf ist zweigleisig; es wird in der Regel rechts gefahren.

(2) Der Bahnhöfe Forbach und Saarbrücken Hbf sind durchgehend mit Fdl besetzt. Der für die Grenzstrecke zuständige Fdl in Forbach ist der Fdl Poste 3. Der für Saarbrücken Hbf zuständige Fdl hat seinen Sitz in der BZ Karlsruhe.

2.3. Umschaltung der Zugsicherungssysteme

Die Grenzstrecke verfügt über eine Systemumschaltung PZB/KVB (Contrôle de vitesse par balises).
Die Umschaltpunkte sind in Anlage 2 dargestellt.

Die Umschaltung der Zugsicherungssysteme für Fahrzeuge, die mit ETCS ausgestattet sind, erfolgt automatisch mit dem Passieren der Eurobalisen, die in Anlage 2 dargestellt sind.

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2.4. Kommunikationseinrichtungen

(1) Auf der Grenzstrecke sind folgende Telekommunikationseinrichtungen vorhanden:

Auf deutschem Gebiet Auf französischem Gebiet

(2) Die Triebfahrzeugführer werden durch Tafeln am Gleis auf das jeweilige Netz GSM-R D oder GSM-R F und die Kanalnummer für GSM-R F hingewiesen:

Standort der Tafel GSM-R F, Canal 4 am Gleis Saarbrücken Forbach in km 51,337 Standort der Tafel GSM-R D am Gleis Forbach Saarbrücken in km 4,725. Fdl Saar-brücken Hbf Poste 3 Forbach Poste 2 Forbach Zug (Triebfahr-zeugführer) GSM-R D GSM-R F Sigfernspr C 50,2, C 50,0 und Esig C 302 Alarmfernsprecher km 47,450, 48,380, 49,030, 49,830, 50,690, 51,360 Zentralschaltstelle (CSS) Pagny-sur-Moselle Direkte Verbindung Zugmeldeleitung (GSM-R) Zentralschaltstelle (Zes) Karlsruhe Öffentliche Telekommunikationsleitung Öffentl. Telekommunikationsleitung

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(3) Alle Gespräche zwischen den Fdl und den Tf über GSM-R werden aufgezeichnet. Wenn notwendig (z.B. Unfälle, Störungen) und auf Anfrage stellt das jeweilige EIU die Aufzeichnungen sicher und übergibt sie so schnell wie möglich dem Nachbar-EIU.

Die GSM-R-Netze sind miteinander verknüpft, so dass ein in GSM-R D ausgelöster Notruf auch in GSM-R F empfangen wird und umgekehrt. Eine Notrufverbindung ist ausschließlich für die Übermittlung einer Notdurchsage zu verwenden. Weitere Gespräche sind über Einzelverbindungen zu führen. Eine grenzüberschreitende Notrufverbindung, die in GSM-R F ausgelöst wurde, kann nur vom Fdl Forbach Poste 3 beendet werden.

Zur Überprüfung

  • der Funktionsfähigkeit der Notrufübertragung und
  • dass alle Fdl in Forbach Poste 3 und Saarbrücken Hbf, die einen Nothaltauftrag abgeben dürfen, dies beherrschen
    muss jeder Fdl mindestens einmal jährlich unter Aufsicht der verantwortlichen Führungskraft eine Probedurchsage durchführen.

Die Probedurchsage kann ohne vorherige Ankündigung ausgelöst werden.
Diese wird durch den Notruf-Signalton mit einer Länge von ca. 5 Sekunden eingeleitet.
Anschließend wird die Durchsage mit folgendem Wortlaut durchgeführt:

„Achtung Probedurchsage! Hier Fahrdienstleiter …, Triebfahrzeugführer .... (Zugnummer) und Fahrdienstleiter … (Bezeichnung des Nachbar-Fdl) bitte Empfang der Durchsage bestätigen.“ [Traduction pour information : « Attention - essai dappel. Ici AC de …, conducteur train … (numéro) et AC … (nom de lAC voisin) confirmez la réception de cet appel, s. v. p. »]

Durch die Fdl sind bei Empfang eines solchen Proberufs keine Maßnahmen zu treffen.

2.5. Sicherung des Zugverkehrs auf der Grenzstrecke

(1) Die Zugfolge zwischen Saarbrücken Hbf und Forbach wird folgendermaßen gesichert:

Bahnhofsblock der DB block automatique der SNCF (BAL)

─┐                       ─┐  1               ─┐  

Esig 20 I Sig C 50,2 Ausfahrsig
Saarbrücken Hbf Forbach Ausfahrsig Sig C 50,0 Esig C 302
└─ 2 └─ └─

Bahnhofsblock der DB Selbsttätiger Streckenblock der DB block automatique der SNCF (BAL)

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(…) 2.6. Elektrischer Zugbetrieb

(1) Die Strecke Saarbrücken Hbf Forbach wird elektrisch mit einer Oberleitung betrieben.

(2) Die Oberleitung der DB wird mit 15 kV Wechselspannung, 16,7 Hertz, betrieben und von der Zentralschaltstelle (Zes) Karlsruhe aus gesteuert. Die Oberleitung der SNCF Réseau wird mit 25 kV Wechselspannung, 50 Hertz betrieben und vom Central Sous Stations (CSS) Pagny-sur-Moselle aus gesteuert.

(3) Die gemeinsame Schutzstrecke für den Wechsel der Stromsysteme ist mit Signalen der DB gekennzeichnet.

(4) Die Trennung der beiden Stromsysteme ist auf deutschem Gebiet durch einen neutralen Abschnitt zwischen den km 5,338 und 5,354 sichergestellt (siehe Anlage 1).

(5) Das Blocksignal 50,2 in km 50,205 kommt in die Haltstellung, wenn die Oberleitungsschaltgruppe zwischen dem neutralen Abschnitt und Saarbrücken Hbf spannungslos wird.

(6) Der Betrieb und die Unterhaltung der Oberleitung auf der Grenzstrecke sind in der besonderen gemeinsamen Vereinbarung zwischen SNCF Réseau und DB InfraGO geregelt (Übereinkommen zwischen der DB und SNCF Réseau für den Betrieb und die Instandhaltung der Oberleitungsanlagen der Grenzstrecke Forbach Saarbrücken Hbf). Diese ist eigenständig und kann nach den darin enthaltenen Regeln gekündigt und geändert werden.

2.7. Änderung der ständigen Signalisierung
(…)

Änderungen der Signalisierung werden den EVU bekannt gegeben durch:

  • für den französischen Teil der Grenzstrecke durch SNCF Réseau mittels ARTIC (Avis de Restriction Temporaire de lInfrastructure pour les Conducteurs“)
  • für den deutschen Teil der Grenzstrecke durch DB InfraGO mittels La
    („Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten“)

(…)

2.8. Vorübergehend eingerichtete Langsamfahrstellen und andere vorübergehende Besonderheiten

Langsamfahrstellen und andere vorübergehende Besonderheiten werden den EVU bekannt gegeben durch:

  • für den französischen Teil der Grenzstrecke durch SNCF Réseau mittels ARTIC („Avis de Restriction Temporaire de lInfrastructure pour les Conducteurs“)
  • für den deutschen Teil der Grenzstrecke durch DB InfraGO mittels La („Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten“)

(…)

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2.8.1. Langsamfahrstellen

(…)

2.9. Änderung von technischen Einrichtungen

(…)

  1. Trassenmanagement 3.1 Grundsätze Auf der Grenzstrecke werden die Trassen gemäß den in den Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG und dem „Document de référence du réseau“ von SNCF Réseau veröffentlichten Bedingungen und Fristen konstruiert und zugeteilt.

Federführendes EIU für die Trassenzuteilung auf der Grenzstrecke Forbach Saarbrücken ist DB InfraGO.

Die Anfragen, die vor dem zweiten Montag im April eingehen, werden im Rahmen des Netzfahrplans behandelt. Die Anfragen, die nach dem zweiten Montag im April eingehen, werden im Rahmen der verbleibenden Kapazitäten (Gelegenheitsverkehre) geplant. Jede Anfrage nach einer internationalen Trasse, die auch die Grenzstrecke nutzt, muss sich auf den gesamten Laufweg beziehen.

(…)

Auf der Grenzstrecke wird nach Fahrplanunterlagen von DB InfraGO gefahren.

(…)

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3.2 Trassenanmeldung

Bezüglich Trassenanmeldung, Trassenbearbeitung und Vertragsschluss/Trassenzuteilung gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen der SNB (Schienennetz-Benutzungsbedingungen) der DB InfraGO AG bzw. des „Document de référence du réseau“ von SNCF Réseau, die im Internet veröffentlicht sind.

Die für eine internationale Trassenanmeldung beteiligten EVU in Frankreich und Deutschland stimmen sich kommerziell und betrieblich ab und melden die Trasse jeweils national bei der DB InfraGO AG und der SNFC Réseau mit folgenden Angaben an:

  1. Start- und/ oder Zielbahnhof im jeweiligen Land (grundsätzlich sind dies nicht die Grenzbahnhöfe Saarbrücken Hbf und Forbach),
  2. eindeutige Benennung der ab/bis Forbach verantwortlichen zugelassenen Partner-EVU in Frankreich und Deutschland,
  3. eindeutige Benennung der zu befahrenden Grenzbahnhöfe Forbach und Saarbrücken Hbf und des Grenzpunkts Stiring-Wendel sowie der Grenzbetriebsstrecke,
  4. Für Bestellungen außerhalb des Netzfahrplans: Anmeldung einer internationalen Zugnummer, die auf schriftliche Anfrage bei der DB InfraGO AG, Region Südwest:
    [REDACTED] zugeteilt wird,
  5. eindeutige Angabe der benötigten Haltezeit und des entsprechenden Haltegrundes (z.B. Lokwechsel, Personalwechsel, wagentechnische Untersuchung, usw.) an den Grenzbahnhöfen,
  6. gleiche Zugcharakteristik in Frankreich und in Deutschland (Zuglänge, Zuggewicht, Höchstgeschwindigkeit, Traktion/ Baureihe, KV, Genehmigungsnummer/n für außergewöhnliche Transporte, …),
  7. gleichlautende Verkehrszeitregelung,
  8. erforderlicher Fahrweg im Bf Forbach,
  9. Trassenanmeldungen mit außergewöhnlichen Transporten müssen die betrieblich- technischen Bedingungen der SNCF Réseau für die Grenzstrecke enthalten sowie alle Beförderungsnummern der am Gesamtlaufweg beteiligten EIU. Grenzüberschreitende Trassenanmeldungen werden zwischen DB InfraGO AG und SNCF Réseau abgestimmt und bestätigt.

3.3 Änderung und Streichung von Trassen

Grundsätzlich werden die Trassen unter Berücksichtigung der für Bauarbeiten benötigten Kapazitäten geplant, die vor der Herausgabe des Netzfahrplans definiert werden müssen.

(…) 3.4 Erarbeiten der Unterlagen für die Fahrplanerstellung auf der Grenzstrecke

Jedes EIU ist für die Erarbeitung der Unterlagen für die Fahrplanerstellung auf der Grenzstrecke zuständig: auf dem deutschen Abschnitt der Grenzstrecke: VzG (Verzeichnis der zulässigen Geschwindigkeiten), auf dem französischen Abschnitt der Grenzstrecke: RT („Renseignements Techniques“).

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SNCF Réseau übermittelt DB InfraGO (Region Südwest, Netz Saarbrücken) die für die Fahrplanerstellung auf der Grenzstrecke notwendigen RT.

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  1. Regelungen für die Züge 4.1 Beschreibung der Grenzstrecke

Die allgemeinen Merkmale der Ausrüstung der Grenzstrecke sind in folgenden Unterlagen enthalten: für den französischen Teil der Grenzstrecke: in den „Renseignements Techniques“ (RT) Nr. 1201. für den deutschen Teil der Grenzstrecke: in den Fahrplanunterlagen (elektronisch oder gedruckt) sowie in den „Angaben für das Streckenbuch der Region Südwest“.

4.2 Signale an Zügen

Zwischen Forbach und Saarbrücken (und Gegenrichtung) sind folgende Signale an Zügen zu verwenden:

Spitzensignal:

  • 3 weiße Lichter in Form eines A

Schlussignal: Es sind die französischen Regelungen je nach Zugart (Triebfahrzeugfahrt, Reise- oder Güterzug) anzuwenden:

  • 2 rote Lichter (fest eingebaut oder Laternen) oder 2 reflektierende Zugschlussschilder.

Bei einer Unregelmäßigkeit an Signalen der Züge sind die gemäß den jeweiligen nationalen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.

Verantwortlich für die Zugschlusssignale ist das jeweilige EVU.

4.3 Geschwindigkeiten

Die zulässigen Geschwindigkeiten auf der Grenzstrecke sind festgelegt:  im „schéma de signalisation“ (Signalplan) V[REDACTED]-1 des Bf Forbach für den Bereich des französischen Eisenbahnnetzes,  im „Verzeichnis der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten“ (VzG), Strecke 3231, und daraus folgend im Fahrplan für den Bereich des deutschen Eisenbahnnetzes.

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4.4 Einstellen von Fahrzeugen mit niedrigerer Geschwindigkeit

Fahrzeuge, deren zulässige Geschwindigkeit niedriger als die des Zuges ist, dürfen nur in zwingenden Ausnahmefällen mit Genehmigung der BZ Karlsruhe und des CO2C Nancy in Züge eingestellt werden. Die BZ und CO2C verständigen sich gegenseitig.

4.5 Beförderung gefährlicher Güter

Der Tf muss dazu in der Lage sein, dem EIU über die Position des oder der Wagen mit Gefahrgut im Zug Auskunft zu geben.

4.6 Ausfall von Zügen

(1) Bei Ausfall von Zügen auf der Grenzstrecke müssen die EVU so früh wie möglich das CO2C LORCA und die BZ Karlsruhe verständigen. (2) Die BZ Karlsruhe und das CO2C LORCA unterrichten sich gegenseitig so früh wie möglich über den Ausfall von Zügen. (3) COGC Nancy verständigt den Fdl Forbach. BZ Karlsruhe verständigt den Fdl Saarbrücken Hbf. (4) Die Fdl Forbach Poste 3 und Saarbrücken Hbf informieren sich gegenseitig so früh wie möglich über den Ausfall von Zügen. Die Meldungen werden mündlich gegeben.

4.7 Fahrten, bei denen das zuverlässige Funktionieren der Gleisfreimeldeanlagen nicht sichergestellt ist

Auf dem französischen Eisenbahnnetz werden Fahrten, auf die die Gleisfreimeldeanlagen nicht sicher ansprechen, in drei Kategorien eingeteilt, die als A, B und C bezeichnet werden. Fahrten der Kategorie C sind auf der Grenzstrecke verboten (außer, wenn gegenteilige Regelungen in einer besonderen Anordnung vorgesehen sind). Die die Kategorien A und B betreffenden Meldungen werden von DB InfraGO nicht abgegeben.

Abhängig von der Kategorie der Fahrt, die im Informationssystem von SNCF Réseau (Oléron...) enthalten ist, wendet der Fdl Forbach Poste 3 die Bestimmungen der Richtlinien DC01556 (S6A n°4) und lEIC LORCA IN11013 (S6A).an..

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  1. Fahrdienst auf den Betriebsstellen 5.1 Verständigung zwischen den Fahrdienstleitern (…) 5.2 Durchführung der Zugmeldungen

(…) 5.3 Befehle, Instruction Nationale (IN)

Die Fdl Saarbrücken Hbf und Forbach Poste 3 verfügen über zweisprachige schriftliche Befehle und IN (siehe Anlage 3). Diese werden für die Züge, die die Grenzstrecke befahren, verwendet. Die zweisprachigen schriftlichen Befehle und IN können über GSM-R oder telefonisch übermittelt oder ausgehändigt werden. 5.4 Gefährliche Ereignisse (1) Wird eine Gefahr bekannt, müssen Fahrten sofort angehalten werden, sofern nicht dadurch die Gefahr vergrößert wird.

(2) Wenn Zugfahrten gefährdet sind, müssen Triebfahrzeugführer, die Fdl Saarbrücken Hbf und Forbach Poste 3 Nothaltauftrag mit den zur Verfügung stehenden Mitteln (GSM-R, Telefon,…) geben, unabhängig davon, ob sich die Fahrt in Deutschland oder Frankreich befindet.
Der Nothaltauftrag wird mit folgendem Wortlaut gegeben:

„Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten zwischen Saarbrücken Hbf und Forbach sofort anhalten! Ich wiederhole:
Mayday, mayday, mayday, alle Fahrten zwischen Saarbrücken Hbf und Forbach sofort anhalten!
Hier Fahrdienstleiter Forbach / Saarbrücken Hbf / Triebfahrzeugführer < Zug-Nr.>.“

(Mayday, mayday, mayday, arrêt immédiat de toutes les circulations entre Saarbrücken Hbf et Forbach. Je répète : Mayday, mayday, mayday, arrêt immédiat de toutes les circulations entre Saarbrücken Hbf et Forbach.
Ici AC de Forbach / Saarbrücken Hbf / conducteur < train numéro>)

Nach Abgabe des Nothaltauftrages gilt: a) Der Nothaltauftrag ist, soweit erforderlich, nach der Durchsage zu begründen und anschließend die Notrufverbindung zu beenden. Erst danach dürfen ergänzende Meldungen entgegengenommen werden und Rückfragen gestellt werden. b) Der Fahrdienstleiter muss den Empfang des Nothaltauftrages dem Abgebenden bestätigen.

Wurde vom Triebfahrzeugführer ein Nothaltauftrag gegeben, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer verständigen, sobald feststeht, dass keine Züge mehr zu erwarten sind.

Abhängig davon, wer den Notruf ausgelöst hat und wo (in GSM-R D oder GSM-R F) kann die Notrufverbindung wie folgt beendet werden:

Ril 302.6206Z01 gültig ab 01.01.2026 Gemeinsame Regelung der Örtlichen Besonderheiten auf der Grenzstrecke Forbach - Saarbrücken Hbf, Auszug für EVU

  • Wenn der Fdl Forbach Poste 3 den Notruf ausgelöst hat, können nur er oder der Disponent (régulateur) COGC Nancy die Notrufverbindung beenden.
  • Wenn ein Tf in GSM-R F den Notruf ausgelöst hat, kann nur der Disponent (régulateur) COGC Nancy die Notrufverbindung beenden.
  • Wenn der Fdl Saarbrücken Hbf den Notruf ausgelöst hat, kann nur er die Notrufverbindung beenden.
  • Wenn ein Tf in GSM-R D den Notruf ausgelöst hat, kann nur der Fdl Saarbrücken Hbf die Notrufverbindung beenden.

(…)

Ril 302.6206Z01 gültig ab 01.01.2026 Gemeinsame Regelung der Örtlichen Besonderheiten auf der Grenzstrecke Forbach - Saarbrücken Hbf, Auszug für EVU

5.5 Hilfeleistung, Zurücksetzen eines Zuges

(1) Grundsatz

1.1. Hilfe wird vom Tf über Fernsprecher, Zugfunk, durch Boten oder andere geeignete Mittel bei dem Fdl angefordert, in dessen Zuständigkeitsbereich er sich befindet. Dabei sind die Regelungen desjenigen EIU anzuwenden, in dessen Bereich sich die Spitze des Zuges befindet. Der Tf darf nun ohne die Zustimmung des Fdl Saarbrücken Hbf oder Forbach Poste 3 nicht mehr weiterfahren oder den Zug schieben lassen. Dies gilt auch, wenn der vordere Zugteil zum nächsten Bahnhof weiterfahren soll.

1.2. Die betroffenen Fdl vereinbaren nach Eingang der Anforderung einer Hilfeleistung eine Gleissperrung gemäß Abschnitt 5.6, die erst nach Beendigung der Hilfeleistung aufgehoben wird.

1.3. Die betroffenen Fdl und der Tf informieren sich gegenseitig und stimmen die erforderlichen Maßnahmen zur Hilfeleistung mit der BZ Karlsruhe und dem COGC Nancy ab, unabhängig davon, ob die Hilfe in Deutschland oder in Frankreich benötigt wird.

(2) Rückkehr zum rückgelegenen Bahnhof aus eigener Kraft

Soll ein Zug zurücksetzen, ist die Zustimmung des Fdl des rückgelegenen Bahnhofs erforderlich.
Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug an der Spitze des zurücksetzenden Zuges mit einem Mitarbeiter im Bahnbetrieb besetzt ist. Zwischen diesem und dem Tf muss eine Verständigung möglich sein.

Der Fdl Forbach Poste 3 erteilt die Zustimmung zum Zurücksetzen nach Forbach mit schriftlichem zweisprachigem SNCF-Befehl (Anlagen 4 und 5) und gem. Richtlinie „Contre voie: section de ligne Forbach P3 à Sarrebruck Hbf“.

Der Fdl Saarbrücken Hbf erteilt die Zustimmung zum Zurücksetzen nach Saarbrücken Hbf mit Befehl 95.95 (Anlage 3a).

(…)

(3) Andere Fälle (Zuführen der Hilfeleistung im gesperrten Gleis)

Es sind die Regelungen gem. Abschnitt 5.7 (Sperrfahrten) anzuwenden.

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5.6 Gleissperrung

(…) 5.7 Sperrfahrten

(…) 5.8 Fahren auf dem Gegengleis

(1) Züge der Richtung Forbach-Sarrebrücken Hbf befahren planmaßig Gleis 1 (Regelgleis) Züge der Richtung Sarrebrücken Hbf Forbach befahren planmaßig Gleis 2 (Regelgleis)

(2) Wenn von dieser Fahrordnung abgewichen werden muss, befahren die Züge das Gegengleis gemäß der Regelungen der DB für das Befahren des Gegengleises in Verbindung mit den Regelungen der SNCF für das Befahren des Gegengleises („régime contre-voie“). Die Fahrten werden entweder durch den Fdl Forbach Poste 3 mit zweisprachigem schriftlichem Befehl „mouvement à contre-voie“ (Anlagen 4-6) oder durch den Fdl Saarbrücken Hbf mit zweisprachigem Befehl der DB (Anlage 3a) zugelassen. Der Fdl, der Fahrten in das Gegengleis zulässt, muss sich vorher beim Nachbar-Fdl über eventuell bestehende Einschränkungen (Langsamfahrstelle, ausgeschaltete Oberleitung, Schwungfahrabschnitt…) in diesem Gleis erkundigen.

(…)

5.9 Störung der Sicherheitseinrichtungen oder des Zugfunks auf dem Tfz
Bei gestörter Sicherheitseinrichtung auf dem Tfz oder gestörter Zugfunk-Fahrzeugeinrichtung verständigt das jeweilige EVU, das die Grenzstrecke befährt, so bald wie möglich die Leitstelle, dessen Netz es befährt (COGC oder BZ). Wenn die Leitstelle davon Kenntnis erhält, verständigt sie die Leitstelle des benachbarten EIU. Jedes EIU trifft die für das jeweilige Netz vorgesehenen Maßnahmen.

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5.10 Störungen der technischen Einrichtungen der Grenzstrecke

(…)

5.10.4 Fahrten mit gesenktem Stromabnehmer auf der Grenzstrecke und in den anschließenden Bahnhofsbereichen

In geplanten Fällen

Wenn die Aufstellung von nicht ortsfesten Signalen, die das Senken der Stromabnehmer vorschreiben, vorgesehen ist, werden die Tf durch entsprechende Einträge in der La/ARTIC unterrichtet.

(…)

5.10.6 Störungen an Eurobalisen

Die Störung an einer Balise ist durch den Tf an den zuständigen Fdl zu melden. Dieser informiert den entsprechenden Instandhaltungsdienst.

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  1. Außergewöhnliche Transporte (aT) 6.1 Grundsätze
    (1) Wenn ein EVU einen außergewöhnlichen Transport im internationalen Verkehr über die Grenzstrecke Forbach Saarbrücken Hbf durchführen will, muss es folgende Dokumente erhalten:
  • ein „Avis de Transport Exceptionnel“ (ATE), herausgegeben vom Bureau des Transports Exceptionnels (BTE) von SNCF Réseau, das die Bedingungen für das Verkehren auf dem französischen Teil des Laufwegs bis bzw. ab der Staatsgrenze enthält

  • eine Bza, herausgegeben vom „Team außergewöhnliche Transporte“ (TaT) von DB InfraGO RB Südwest, die die Bedingungen für das Verkehren auf dem deutschen Teil des Laufwegs bis bzw. ab der Staatsgrenze enthält.

Ein außergewöhnlicher Transport, der auf der Grenzstrecke verkehrt, darf erst mit einem Zug befördert werden, wenn von Seiten der DB InfraGO eine Beförderungsanordnung (Bef-Ano) für die Züge des Netzfahrplans oder eine Fahrplananordnung (Fplo) für die Züge des Gelegenheitsverkehrs und von Seiten der SNCF Réseau eine „Autorisation dIncorporation dun Transport Exceptionnel” (Einstellungsgenehmigung für einen außergewöhnlichen Transport) vorliegt.

(2) Die Bef-Ano/Fplo der DB InfraGO enthält:

  • die Bza-Nr. der DB InfraGO und die ATE-Nr. der SNCF Réseau
  • den Verkehrstag
  • den zu benutzenden Zug
  • die Bedingungen (Einschränkungen) für das Verkehren auf der gesamten Grenzstrecke

(3) Die Einstellungsgenehmigung der SNCF Réseau wird gegeben:

  • für die Fahrtrichtung Frankreich Deutschland: durch eine Dépêche an die zuständige Stelle des EVU, ggf. über das vorgelagerte COGC.

  • für die Fahrtrichtung Deutschland Frankreich: die auf dem an DB InfraGO (Fpl Karlsruhe) gerichteten speziellen zweisprachigen Vordruck vermerkte Zustimmung des COGC Nancy.

6.2 Zweisprachiger Vordruck

(…)

6.3 Einstellungsgenehmigung für aT

Eine Anfrage kann nur gestellt werden, wenn sie während der Besetzungszeiten des Fpl-Büros in Karlsruhe bearbeitet werden kann. Die Besetzungszeiten sind:

Montags bis freitags außer Feiertage: 7:30 -16:00 Uhr

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Für die Fahrtrichtung Frankreich Deutschland darf der außergewöhnliche Transport erst mit dem vorgesehenen Zug befördert werden, wenn eine Einstellungsgenehmigung vom COGC Nancy vorliegt.

Für die Fahrtrichtung Deutschland Frankreich wird dem EVU keine besondere Einstellungsgenehmigung übermittelt. Die Einstellungsgenehmigung wird vom COGC Nancy an Fpl Karlsruhe in Form der Zustimmung auf dem speziellen zweisprachigen Vordruck erteilt.

(…)

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  1. Rangieren 7.1 Grundsätze

(1) In den Bahnhöfen Saarbrücken Hbf und Forbach wird nach den nationalen Regeln rangiert.

(2) Ohne Zustimmung des jeweils benachbarten Fdl darf rangiert werden:  Im Bf Forbach innerhalb der Bahnhofsgrenzen  Im Bf Saarbrücken Hbf im Einfahrgleis aus Richtung Forbach bis zur Einfahrweiche 626 in km 2,512, im Ausfahrgleis Richtung Forbach bis km 2,829 (Ls 20II). (3) Die Triebfahrzeuge werden vom EVU-Personal gekuppelt und entkuppelt. In anderen Fällen (Arbeitszüge …) wird grundsätzlich von den jeweiligen Mitarbeitern gekuppelt und entkuppelt.

(4) Für das Anbringen von Sperren und Merkhinweisen gelten die Regelungen des jeweiligen EIU.

(…)

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  1. Instandhaltung und Entstörung der festen Anlagen und Arbeiten an diesen Anlagen 8.1 Grundsätze

(…)

8.6 Zugfahrten auf der Grenzstrecke bei ausgeschalteter Oberleitung

Zugfahrten auf der Grenzstrecke bei ausgeschalteter Oberleitung dürfen nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer mitgeführt werden. Für die Durchführung der Zugfahrten bei ausgeschalteter Oberleitung gelten folgende Bedingungen: Soll bei ausgeschalteter Oberleitung ein Zug auf der Grenzstrecke verkehren, hat sich der zuständige Fdl vom Tf bestätigen zu lassen, dass es sich um einen Zug ohne Fahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer handelt, bevor er die Fahrt in den spannungslosen Abschnitt zulässt.

(…)

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Anlage 1 Übersichtplan über die Grenzstrecke

La section frontière correspond à la zone grisée. Die Grenzstrecke ist grau hinterlegt.

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Anlage 2 Plan der KVB / PZB-Balisen

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Anlage 3a Befehl der DB (deutsch/französisch) siehe folgende Seiten

Ril 302.6206Z01 gültig ab 01.01.2026 Gemeinsame Regelung der Örtlichen Besonderheiten auf der Grenzstrecke Forbach - Saarbrücken Hbf, Auszug für EVU

Ril 302.6206Z01 gültig ab 01.01.2026 Gemeinsame Regelung der Örtlichen Besonderheiten auf der Grenzstrecke Forbach - Saarbrücken Hbf, Auszug für EVU

Ril 302.6206Z01 gültig ab 01.01.2026 Gemeinsame Regelung der Örtlichen Besonderheiten auf der Grenzstrecke Forbach - Saarbrücken Hbf, Auszug für EVU

Anlage 3b IN (zweisprachig) der SNCF IN (Befehl) C SNCF

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Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. Page 36 Retour Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Interne SNCF Réseau Anlage 4
MOUVEMENT A CONTRE-VOIE Ordre à donner au conducteur dun train circulant à contre-voie sur voie 2 du FORBACH Poste 3 au Km……
(à découper suivant les pointillés) ……………………………………………………………………………………………………… FORBACH Poste 3 Befahren des Gegengleises von Forbach bis km……….. Mouvement à contre-voie de Forbach jusquau Km ………

Befehl an den Triebfahrzeugführer des Zuges Nr. ……. Befahren Sie das Gegengleis im Gleis 2 von FORBACH bis km ………… Ordre est donné au conducteur du train n° ……. de se rendre à contre-voie par voie 2 de Forbach jusqu'au Km ……….. Beachten Sie bei den angegebenen Kilometern folgende Vorschriften: Le conducteur doit appliquer, aux kilomètres ci-après, les prescriptions suivantes :

Bundesgrenze frontière (Km 51,363/5,483)

Ende des Befahrens des Gegengleises Fin du parcours à contre-voie

Den ………… 20…. um ……. Uhr ……. Min

……………………………………….. Unterschrift des Fahrdienstleiters (Signature de l'agent circulation)

Die Erläuterung zur Ziffer (1) gilt nur für den Fahrdienstleiter
und ist für den Triebfahrzeugführer nicht abgedruckt. Le texte du renvoi (1) ne concerne pas les conducteurs. …………………………………………………………………………………………………………… (à découper suivant les pointillés) (1) L'agent circulation doit indiquer le PK correspondant à la fin du mouvement effectué à contre-voie dans la colonne de gauche. Si le mouvement à contre-voie se termine avant la frontière, la mention Bundesgrenze frontière (Km 51,363/5,483) est à rayer. Km 48,372
Fahren Sie mit höchstens 30 km/h und auf Sicht von Forbach (km 48,372) bis km …….. und helfen Sie dem liegengebliebenen Zug Nr. …… Ziehen Sie den liegengebliebenen Zug auf dem Regelgleis bis nach Forbach

Circuler en marche à vue sans dépasser la vitesse de 30 Km/h depuis Forbach, de porter secours au train en détresse n°………….. et de le ramener à Forbach

Km ….. (1) Befahr Ende des Befahren des Gegengleises Fin du parcours à contre-voie

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Anlage 5 MOUVEMENT A CONTRE-VOIE Ordre à donner au conducteur dun train circulant à contre-voie sur voie 1 du Km …… à
FORBACH Poste 3 (à découper suivant les pointillés) ……………………………………………………………………………………………………………………………………………… FORBACH Poste 3 (1)

           (1) 

Bundesgrenze (frontière) (Km 51,363/5,483)

Fahren Sie mit höchstens 30 km/h und auf Sicht von km …….. auf dem Gegengleis bis Forbach (2) Sur tout le parcours à contre-voie jusqu’à Forbach, marche à vue sans dépasser la vitesse de 30 Km/h

Ende des Befahrens des Gegengleises Fin du parcours à contre-voie
Den ………… 20…. um ……. Uhr ……. Min Unterschrift deFahrdienstleiters (Signature de l'agent circulation)

Die Erläuterungen zu den Ziffern (1) und (2) gelten nur für den Fahrdienstleiter
und sind für den Triebfahrzeugführer nicht abgedruckt. Le texte des renvois (1) et (2) ne concerne pas les conducteurs.
………………………………………………………………………………………………………………… (à découper suivant le pointillé) (1) Biffer le cadre inutilisé (2) Lagent circulation doit indiquer les Pk correspondants au parcours effectué à contre-voie. Befehl an den Triebfahrzeugführer des Zuges Nr. …….
für die Rückkehr auf dem Gegengleis bis FORBACH
Ordre est donné au conducteur du train n° ……. de revenir à contre-voie jusque Forbach Beachten Sie bei den angegebenen Kilometern folgende Vorschriften: Le conducteur doit appliquer, aux kilomètres ci-après, les prescriptions suivantes : Befehl an den Triebfahrzeugführer des Zuges Nr. ……. :
Fahren Sie bis zum liegengebliebenen Zug Nr. ………. - oder Zugteil - auf Gleis 1 in km …….. und ziehen Sie ihn auf dem Gegengleis bis nach Forbach Poste 3 zurück.

Sie müssen

  1. auf der Hinfahrt: die am Gleis oder an der Oberleitung arbeitenden Mitarbeiter, die Sie antreffen, über die bevorstehende Fahrt im Gegengleis mündlich verständigen.

  2. auf der Fahrt im Gegengleis bei den angegebenen Kilometern die folgenden Vorschriften beachten:

Ordre est donné au conducteur du train n°…… daller chercher le train n°….. -la partie de train- en détresse voie 1 au Km ….. et de le -la- ramener à contre-voie jusqu'à Forbach Poste 3. Il doit

  1. à laller : aviser verbalement du mouvement à contre-voie les agents travaillant sur la voie ou les caténaires quil rencontrera

  2. sur le parcours effectué à contre-voie, appliquer aux kilomètres ci après, les prescriptions suivantes : Km 48,616 Das Befahren des Gegengleises endet am violetten Carré-Signal 304
    Fin du parcours à contre-voie délimité par le Carré violet 304

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Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft. Page 38 Retour Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Interne SNCF Réseau Anlage 6 MOUVEMENT A CONTRE-VOIE Ordre à donner au conducteur dun train circulant à contre-voie sur voie 2 de FORBACH à SAARBRÜCKEN Hbf (à découper suivant les pointillés) ……………………………………………………………………………………..……………………………… FORBACH Poste 3
Befahren des Gegengleises von Forbach bis Saarbrücken Hbf Mouvement à contre-voie de Forbach à Saarbrücken Hbf

Befehl an den Triebfahrzeugführer des Zuges Nr. ……. Befahren Sie das Gegengleis im Gleis 2 von FORBACH bis SAARBRÜCKEN Hbf Ordre est donné au conducteur du train n° ……. de se rendre à contre-voie par voie 2 de Forbach jusqu'à Saarbrücken Hbf Beachten Sie bei den angegebenen Kilometern folgende Vorschriften: Le conducteur doit appliquer, aux kilomètres ci-après, les prescriptions suivantes :

Ende des Befahrens des Gegengleises Fin du parcours à contre-voie

                   Den ………… 20…       um ……. Uhr ……. Min 
                                                                                        Unterschrift des Fahrdienstleiters 
                                                                                         (Signature de l'agent circulation) 

Die Erläuterung zur Ziffer (1) gilt nur für den Fahrdienstleiter
und ist für den Triebfahrzeugführer nicht abgedruckt Le texte du renvoi (1) ne concerne pas les conducteurs ………………………………………………………………………………………………………………………… (à découper suivant le pointillé) (1) Si l'agent circulation n'a pas l'assurance que le dernier train reçu de Saarbrücken Hbf est complet, il remplace la mention "Bundesgrenze" -frontière- par Saarbrücken Hbf, PK en conséquence et barre le texte autorisant la vitesse de la catégorie du train sur le territoire de la DB et les PK correspondants.
Km 48,372

  • Km 51,363/5,483

………………… Bundesgrenze Frontière (Km 51,363/5,483)

………………….. Km 5,354

  • Km 5,338 ……………….… Km 3,079

…………………..

Fahren Sie mit höchstens 30 km/h und auf Sicht
von Forbach bis zur Bundesgrenze (1) Circuler en marche à vue sans dépasser la vitesse de 30 Km/h
de Forbach jusqu’à la frontière (1)

…………………………………………………………………………….. Fahren Sie ab der Bundesgrenze im Bereich der DB bis zum Ls 20 II in km 2,829 mit der im Fahrplan des Zuges angegebenen Geschwindigkeit Circuler à partir de la frontière à la vitesse limite de sa catégorie
sur le territoire de la DB jusqu'au signal Ls 20 II km 2,829 ……………………………………………………………..………… Schutzstrecke Stromabnehmer senken Section neutre Baissez pantographe
……………………………………………………………………….……. Beachten Sie den 500 Hz-Gleismagnet
Respecter la balise de contrôle de vitesse 500 Hz
……………………………………………………………………………..

Km 2,829

Das Fahren auf dem Gegengleis endet am Signal Ls 20 II, beachten Sie die Signalstellung. Einfahrt in den Bf Saarbrücken Hbf mit der im Fahrplan zugelassenen Geschwindigkeit. Le parcours contre-voie se termine au signal Ls 20 II ;
observez lindication du signal. Entrée en gare de Saarbrücken Hbf à la vitesse limite de la catégorie du train.

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