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| regulierung | allgemein | allgemein |
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Kontext: inb 2026 hauptdokument > 7.3.2.1.6.2 Vertragsangebot durch die DB InfraGO AG
7.3.2.1.6.2 Vertragsangebot durch die DB InfraGO AG
Die DB InfraGO AG gibt den Anträgen auf die Nutzung der Personenbahnhöfe statt, soweit der ZB einen ENV abgeschlossen hat, der einen Verkehrshalt unter Nutzung des entsprechenden Personenbahnsteigs vorsieht, an den der Personenbahnhof anschließt, dessen Nutzung beantragt wird. Bei fristgerecht eingegangenen Anmeldungen von Stationsnutzungen im Netzfahrplan erhält der ZB spätestens vier Wochen vor dem jährlichen Fahrplanwechsel im Dezember ein Angebot zum Abschluss eines SNV, an das die DB InfraGO AG vier Wochen gebunden ist. Das Angebot kann vom ZB ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr über das Stationsportal angenommen werden. Geht der DB InfraGO AG innerhalb der in Satz 2 genannten Frist keine Annahme des Angebotes zu, ist sie berechtigt, die Anmeldung abzulehnen.
Werden Anmeldungen für Halte im Gelegenheitsverkehr über das Stationsportal vorgenommen, wird der SNV abweichend von Ziffer 7.3.2.1.6.1 ausschließlich im elektronischen Geschäftsverkehr über das Stationsportal geschlossen. Bei fristgerecht eingegangenen Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr erhält der ZB spätestens fünf Tage nach Eingang der vollständigen Anmeldung über das Stationsportal ein Angebot zum Abschluss eines SNV, an das die DB InfraGO AG fünf Tage gebunden ist. Für kurzfristigere Anmeldungen von Gelegenheitsverkehren erhält der ZB das Angebot unverzüglich. Bei Anmeldungen im Gelegenheitsverkehr, die sich auf die nachfolgende Netzfahrplanperiode beziehen, erhält der ZB abweichend von Satz 1 spätestens vier Wochen vor dem jährlichen Fahrplanwechsel im Dezember ein Angebot zum Abschluss eines SNV.
Sollte eine Annahme des Angebots der DB InfraGO AG zum Abschluss eines SNV über das Stationsportal aufgrund eines technischen Ausfalls nicht möglich sein, können der ZB und die DB InfraGO AG in Abweichung von Ziffer 7.3.2.1.6.1 den Vertrag auch per E-Mail oder auf schriftlichem Wege abschließen. Als ein technischer Ausfall gilt nicht eine Störung im Bereich der technischen Ausstattung des ZB.