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Kontext: inb 2027 anlage 5 7 6 > Handbuch zur Errichtung von Fahrkartenautomaten und Entwertern auf Infrastrukturanlagen der Personenbahnhöfe und Haltepunkte

Nach der EU-Verordnung über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (TSI PRM) müssen Fahrkartenautomaten und Entwerter Anforderungen als „Freistehende Objekte“ und ggf. weitere als „Fahrkartenautomaten“ erfüllen.

3.3 Standsicherheit

Gemäß Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) müssen Bahnanlagen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Hierzu sind u.a. bautechnische Nachweise in Form von Standsicherheitsnachweisen notwendig.

Wird ein bestehender Fahrkartenautomaten und/oder Entwerter durch einen neuen Fahrkartenautomaten und/oder Entwerter mit gleicher Kubatur und Gewicht an gleicher Stelle ersetzt, ist kein erneuter Standsicherheitsnachweis erforderlich. Die Einhaltung ist durch den Aufsteller schriftlich zu bestätigen.

Für neu aufzustellende Fahrkartenautomaten und Entwerter, inklusive Gründung und/oder Befestigung muss durch den Zugangsberechtigten ein Standsicherheitsnachweis erbracht werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, einen standortunabhängigen Standsicherheitsnachweis mit definierten Einbaubedingungen zu erstellen.

3.4 Brandschutz

Für Automaten, die auf Bahnsteigen von oberirdischen Personenverkehrsanlagen außerhalb von Bahnsteighallen aufgestellt werden, bestehen keine Anforderungen aus brandschutztechnischer Sicht.

Automaten an allen anderen Standorten (in Bahnsteighallen, im Empfangsgebäude, in unterirdischen Stationen müssen gemäß Brandschutzkonzept schwer entflammbar sein.

Die Anforderung ist dann erfüllt, wenn die Gehäuse, Sockel und Fundamente aus Metall/feuerverzinktes Blech, Beton) bestehen. Davon ist das Fahrgastinformationsdisplay ausgenommen, Kunststoffteile für Displays, Leuchten und Knöpfe ohne Nachweis der Baustoffklasse sind in geringen Maßen erlaubt.