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Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Zusätzliche und abweichende Regeln aufstellen und be- kanntgeben, Maßgebende Neigungen bekanntgeben 408.5801 Seite 1

Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025

1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 21 - 24 Zusätzliche oder abweichende Regeln aufstellen und bekanntgeben 408.4801 1 (1) 31 Maßgebende Neigungen bekanntgeben 408.4801 1 (2) b) 21 Allgemeines (1) Den Mitarbeitern sind zusätzliche oder abweichende Regeln zur Richtlinie 408.48 zu geben, soweit es im Anhang 408.5801A01 vorgesehen und erfor- derlich ist. (2) In den zusätzlichen oder abweichenden Regeln dürfen keine Textwiederho- lungen aus Richtlinien, Verweise auf sie und Hinweise, dass keine Regeln ge- troffen werden, gegeben werden. 22 Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen (1) Zusätzliche oder abweichende Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen sind vom Eisenbahnunternehmen zu geben, das die Mitarbeiter auf den Betriebs- stellen beschäftigt. (2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben zusätzliche oder abweichende Regeln für Mitarbeiter auf Betriebsstellen im Streckenbuch EIU, Eisenbah n- verkehrsunternehmen in einer durch das jeweilige Eisenbahnverkehrsunter- nehmen zu bestimmenden örtlichen Unterlage bekanntzugeben. (3) Wenn zusätzliche oder abweichende Regeln in einer Betra gegeben werden dürfen, ist im Anhang 408.5801A01 in Spalte 6 darauf hingewiesen. 23 Regeln für das Zugpersonal (1) Zusätzliche oder abweichende Regeln für das Zugpersonal sind vom Eisen- bahninfrastrukturunternehmen aufzustellen und in der Unterlage „Angaben für das Streckenbuch EVU“ bekanntzugeben. (2) Angaben, Änderungen oder Ergänzungen zur Unterlage „Angaben für das Streckenbuch EVU“ sind bei der bekanntgebenden Stelle zu beantragen. Re- geln, die auf Antrag eines Eisenbahnverkehrsunternehmens aufgenommen bzw. geändert werden, sind durch „EVU [Name des Eisenbahnverkehrsunter- nehmens]“ zu ergänzen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen muss Ände- rungen der zusätzlichen oder abweichenden Regeln den Eisenbahnverkehrs- unternehmen mitteilen. (3) Berichtigungen sind in der Regel zum Jahresfahrplanwechsel durchzuführen. Richtlinie 408.48 Wiederholun- gen Stelle Unterlagen Betra Aufstellen und herausgeben Mitteilungen Berichtigun- gen * * * *

Rangieren; Zusätzliche und abweichende Regeln aufstellen und be- kanntgeben, Maßgebende Neigungen bekanntgeben 408.5801 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 24 Beteiligen anderer Eisenbahnunternehmen - Abstimmen der Regeln Soweit erforderlich, muss das Eisenbahnunternehmen, das zusätzliche oder ab- weichende Regeln gibt, beim Aufstellen der Regeln andere Eisenbahnunterneh- men beteiligen und die Regeln mit den zuständigen Stellen der anderen Unter- nehmen soweit erforderlich - abstimmen. 31 Maßgebende Neigung ermitteln Die maßgebende Neigung wird nach den Regeln der Ril 457.0401 Abschnitt 1.4 durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ermittelt. Diese Werte finden An- wendung für das Rangieren und das Abstellen von Fahrzeugen. Wenn für durchgehende Hauptgleise keine maßgebende Neigung nach Ril 457.0401 Abschnitt 1.4 ermittelt ist, ist der Wert mit der betragsmäßig höchsten Neigung (ohne Vorzeichen) den Gleisvermarkungsplänen zu entnehmen. Dieser Wert bildet dann mit dem aus dem Vorzeichen abzuleitenden Hinweis „fällt“ bzw. „steigt“ und der Richtungsangabe (z. B. steigt in Ri FF, fällt ab km …in Ri FH) die maßgebende Neigung. In örtlichen Zusätzen sind Gleisgruppen, Gleise und Gleisabschnitte in Verbindung mit der jeweiligen Richtung anzugeben, für die die bekannt gegebenen Werte gel- ten. ❑ Beteiligen, abstimmen

Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren

408.5801A01 Seite 1

Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025

1 Allgemeines Die Richtlinie richtet sich an Mitarbeiter, die örtliche Zusätze erstellen. 2 Spaltenübersicht (1) Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die relevanten Textstel- len der Richtlinie 408.48 und die Art der Unterlage, in der die zusätzlichen
oder abweichenden Regeln gegeben werden. (2) Die Spalten der Tabelle sind innerhalb der DB InfraGO AG einheitlich numme- riert. Die Nummerierung der im Folgenden dargestellten Tabelle ist daher nicht lückenlos. Die Tabelle hat folgenden Spaltenaufbau.

  1. Spalte 1 Stichwort In Spalte 1 sind Textstellen und Stichwörter der Richtlinie 408.48 ge- nannt, für die soweit erforderlich zusätzliche oder abweichende Re- geln gegeben werden können.
  2. Spalte 2 Streckenbuch EIU In Spalte 2 ist ein Schrägstrich (/), wenn Regeln im Streckenbuch EIU gegeben werden müssen.
  3. Spalte 3 örtliche Unterlage für Mitarbeiter des EVU In Spalte 3 ist ein Schrägstrich (/), wenn Regeln in einer durch das j e- weilige EVU zu bestimmenden Unterlage gegeben werden müssen.
  4. Spalte 4 Angaben für das Streckenbuch EVU In Spalte 4 ist ein Schrägstrich (/), wenn Regeln in den Angaben für das Streckenbuch gegeben werden müssen.
  5. Spalte 5 zu beachtende Regeln In Spalte 5 wird auf Regeln hingewiesen, die beachtet werden müssen, wenn zusätzliche oder abweichende Regeln gegeben werden.
  6. Spalte 6 Betra In Spalte 6 ist ein Schrägstrich (/), wenn Regeln in einer Betra gegeben werden können.
  7. Spalte 7 Lieferung von EIU an EVU In Spalte 7 ist ein Schrägstrich (/), wenn das EIU den EVU Daten liefert.
  8. Spalte 8 Lieferung von EVU an EIU In Spalte 8 ist ein Schrägstrich (/), wenn das EVU dem EIU Daten liefert. Anwender Spaltenaufbau

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408.5801A01 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 3 Übersicht 1 2 3 4 5 6 7 8 Stichwort Strecken- buch EIU örtliche Unterlage für Mit- arbeiter des EVU Angaben für das Strecken- buch EVU zu beach- tende Re- geln Betra Lieferung von EIU an EVU Liefe- rung von EVU an EIU 408.4801 1 (2) a) Anlagen und Einrichtungen der Betriebsstellen:

  1. Beschreibung der Anla- ge, z. B.
  • Lage der Betriebsstel- le, Grenzen,
  • Rangierbezirke,
  • Gleise (Nutzlängen) und Anschlüsse, Hauptgleise, durchge- hende Hauptgleise,
  • Gleise, in die Reisezü- ge fahren dürfen,
  • Gleise für das Abstel- len von Gefahrgutzü- gen oder Gefahrgut- wagen,
  • Rangieranlagen (Ab- laufberge, Gleisbrem- sen, Weiterführungs- einrichtungen),
  • Bahnsteige und ihre Bahnsteignutzlänge,
  • Ausweich- und Überlei- tungsmöglichkeiten auf benachbarten Be- triebsstellen,
  • Lageplan der Betriebs- stelle.
  1. Zusatzanlagen, z. B.
  • Rampen mit nutzbaren Längen und Höhen über Schienen- bzw. Straßenoberkante,
  • Ladestellen, Freilade- gleise,
  • Fahrzeugbehand- lungsanlagen.
  1. Bahnübergänge
  • Verzeichnis der Bahn- übergänge für den öf- fentlichen Verkehr.

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408.5801A01 Seite 3

Gültig ab: 14.12.2025

1 2 3 4 5 6 7 8 Stichwort Strecken- buch EIU örtliche Unterlage für Mit- arbeiter des EVU Angaben für das Strecken- buch zu beach- tende Re- geln Betra Lieferung von EIU an EVU Liefe- rung von EVU an EIU Es sind alle Bahn- übergänge - auch nicht technisch gesicherte in der Betriebsstelle und auf den anschlie- ßenden Streckenab- schnitten bis zum ständig besetzten Bahnhof in der Rei- henfolge ihrer Lage aufzunehmen.

  • Übergänge, die aus- schließlich dem Ver- kehr innerhalb der Be- triebsstelle dienen.
  1. Andere Anlagen, z. B.
  • Bremsprobeanlagen,
  • Vorheizanlagen,
  • Alarmanlagen,
  • Telekommunikations- einrichtungen,
  • Wasser-, Strom- und Gasversorgung; Maß- nahmen im Störungs- fall.
  1. Aufbewahren der Hemmschuhe und Rad- vorleger.
  2. Maßgebende Neigungen größer 2,5 ‰ (1:400)

0B/

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1B/

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408.5801
31

2B/

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408.4801 1 (2) b) Maßgebende Neigungen einschließlich der Nei- gungswechsel der Stre- ckenabschnitte zwischen Zugmeldestellen / / 408. 5801
31 /
408.4801 1 (2) c) Ergänzende Bezeichnung durchgehender Hauptgleise /
408.4801 1 (2) d) Aufteilung des Bahnhofs in mehrere Fahrdienstleiter- bezirke /

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1 2 3 4 5 6 7 8 Stichwort Strecken- buch EIU örtliche Unterlage für Mit- arbeiter des EVU Angaben für das Strecken- buch EVU zu beach- tende Re- geln Betra Lieferung von EIU an EVU Liefe- rung von EVU an EIU 408.4801 1 (2) e) Zugeteilte Blockstellen des automatischen Strecken- blocks auf eingleisigen Strecken /
408.4801 1 (2) f)
Grenze zwischen Bahnhof und freier Strecke - bei besonderen örtlichen Ver- hältnissen / / /
408.4802 3 Tätigkeiten abgrenzen / /
408.4802 5 Arbeitsaufnahme und Ar- beitsschluss melden / /
408.4802 6 (1) Arbeitsübergabe und Ar- beitsübernahme bescheini- gen / /
408.4802 6 (2) Bescheinigen der Arbeits- übernahme - abweichende Regeln / / 408.5802 51 - 52

408.4802 7 Beginn der Unterbrechung der Arbeitszeit mitteilen, zu übergebende Unterlagen hinterlegen / /
408.4802 9 Uhrzeitvergleich / / 408.5802 71 - 72

408.4811 1 Aufgaben des Tf an Rb übertragen / / /
408.4811 3 (6) Rangierseite /
408.4811 4 (3) Zuständige Stel- le/Unterlagen für den Orts- stellbereich / / / 408. 5811 21 - 24 / /

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1 2 3 4 5 6 7 8 Stichwort Strecken- buch EIU örtliche Unterlage für Mit- arbeiter des EVU Angaben für das Strecken- buch zu beach- tende Re- geln Betra Lieferung von EIU an EVU Liefe- rung von EVU an EIU 408.4811 4 (4) Melden von Unregelmäßig- keiten im Ortsstellbereich / / /
408.4811 4 (5) Zusätzliche Regeln für den Ortsstellbereich / / / /
408.4811 6 (1) Schriftlicher Nachweis von Vorgängen, Aufträgen oder Meldungen / /
408.4811 7 Örtliche Besonderheiten
/ / / 408.5811
31 / / 408.4812 1 (2) Übergang einer Rangier- fahrt, die ein Baugleis ver- lässt, in eine Zugfahrt 408.1488
21 - 22 /
408.4812 1 (3) Übergang einer Rangier- fahrt, die eine Anschluss- stelle verlässt, in eine Zug- fahrt / 408.1488
31 - 32

408.4812 2 (1) Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofs- gleisen / /
408.4812 2 (2) Verbot von Schneeräum- fahrten /

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1 2 3 4 5 6 7 8 Stichwort Strecken- buch EIU örtliche Unterlage für Mit- arbeiter des EVU Angaben für das Strecken- buch EVU zu beach- tende Re- geln Betra Lieferung von EIU an EVU Lieferung von EVU an EIU 408.4813 1 (1) c)
Verständigung durch den Tf, wenn im Bau- gleis rangiert wird oder Fahrzeuge im Baugleis eingesetzt werden /
408.4813 1 (1) e) Verständigen von Personen /
408.4813 1 (3) d) Verzicht auf die Mittei- lung über Besonderhei- ten und Verständigung durch den Ww beim Rangieren im Baugleis /
408.4813 3 (1) b) Nr. 5 Nummer der Einfahr- weiche in Einfahrglei- sen ohne Signal Ra 10 / 408.5813 21 - 22

408.4813 3 (1) d) Nr. 1 Zusätzliche Regeln bei Zustimmung durch Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) / 408.5813 31 - 33

408.4813 3 (2) b) Nachfahrende Trieb- fahrzeuge in Einfahr- stumpfgleisen / / 408.5813 41 - 42

408.4813 3 (2) e) Verschieben ohne Zustimmung des Ww / / 408.5813 51 - 52

408.4813 3 (3) d) Mündliche Zustimmung für das Rangieren im Baugleis oder beim Einsetzen von Fahr- zeugen in ein Baugleis /
408.4814 3 (1) a) Vor Gefahrstellen halten / / / / /

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1 2 3 4 5 6 7 8 Stichwort Stre- cken- buch EIU örtliche Unterlage für Mit- arbeiter des EVU Angaben für das Strecken- buch EVU zu beach- tende Regeln Betra Liefe- rung von EIU an EVU Lieferung von EVU an EIU 408.4814 3 (1) b) Niedrigere Geschwindigkeit / / / 408.5814 21 /
408.4814 3 (2) Befahren von Gleisbogen / / / 408.5814 31 - 33 /
408.4814 4 (2) Fahrweg beobachten durch technische Einrichtungen /

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1 2 3 4 5 6 7 8 Stichwort Stre- cken- buch EIU örtliche Unterlage für Mit- arbeiter des EVU Angaben für das Strecken- buch EVU zu beach- tende Regeln Betra Liefe- rung von EIU an EVU Lieferung von EVU an EIU 408.4814 4 (3) Beschäftigte in einem Gleis war- nen /
408.4814 5 (2) Ansage des freien Fahrwegs / / 408.5814 41 - 44

408.4814 5 (3) Verzicht auf Ansage des freien Fahrwegs / / 408.5814 43 /
408.4814 6 a) Befahren von Gleiswaagen mit gebremsten Fahrzeugen / /
408.4814 6 b) Auflegen von Hemmschuhen auf, unmittelbar vor oder hinter Gleis- waagen /
408.4814 7 Maßnahmen wegen Gefälle / / / 408.5814 51 - 52

408.4814 9 Ausnahme vom Verbot, während der Fahrt zu entkuppeln /
408.4814 11 (2) Verschieben von Wagen mit Kraft- fahrzeugen, Spillanlagen, Seilwin- den oder Wagenschiebern / 408.5814 61 - 62 /
408.4815 1 Grundstellung für Weichen und Gleissperren in Gleisbildstellwer- ken /
408.4815 3 Stellen der Weichen beim Absto- ßen / /
408.4815 4 Umstellverbot von Weichen im Baugleis /
408.4815 4 d) Hilfssperren bei EZMG- Stellwerken
/ 408.5815 21

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408.5801A01 Seite 9

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1 2 3 4 5 6 7 8 Stichwort Strecken- buch EIU örtliche Unterlage für Mit- arbeiter des EVU Angaben für das Strecken- buch zu beach- tende Re- geln Betra Lieferung von EIU an EVU Liefe- rung von EVU an EIU 408.4815 7 Umstellen von Weichen oder Gleissperren während des Rangierens mit Fahr- zeugen, die mit Reisenden besetzt sind / /
408.4815 13 Weichen, Gleissperren, Sperrsignale oder Warte- zeichen durch Sperre si- chern /
408.4815 13 d) Weichen, Gleissperren, Sperrsignale oder Warte- zeichen bei EZMG- Stellwerken sichern /
408.4815 17 (4) Vorbeifahrt an Signalen im Baugleis /
408.4816 1 (1) Sichern von Bahnübergän- gen mit Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen / / / / /
408.4816 1 (3) Sichern von Bahnübergän- gen, die nicht technisch gesichert sind / / / 408.5816 21 - 23 /
408.4816 2 (1) Maßnahmen zum Sichern von Reisenden / / / / / 408.4816 2 (2) Sichern von Übergängen, die ausschließlich dem Verkehr innerhalb der Bahnhöfe dienen / / / /
408.4817 2 Bedienen von Umschlag- gleisen / / / / 408.4818 1 (1) Gleise, in die Fahrzeuge abgestoßen werden oder ablaufen dürfen / / 408.5818 21 - 24 /

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408.5801A01 Seite 10 Gültig ab: 14.12.2025

1 2 3 4 5 6 7 8 Stichwort Strecken- buch EIU örtliche Unterlage für Mit- arbeiter des EVU Angaben für das Strecken- buch zu beach- tende Re- geln Betra Lieferung von EIU an EVU Liefe- rung von EVU an EIU 408.4818 1 (2) Ausnahme vom Abstoß- oder Ablaufverbot in Gleise, in denen Fahrzeuge ste- hen, an oder in denen ge- arbeitet wird / / 408.5818 31 - 32

408.4818 2 Aufhalten von Wagenein- heiten, Gelenkwagen oder Fahrzeuggruppen nicht zugelassen /
408.4818 3 Wegfall des Abstandes der Fahrzeuge bei Ablaufanla- gen mit automatischer Geschwindigkeitsregelung / / /
408.4818 4 (1) a) Unwirksame Sperreinrich- tung an Weichen / / /
408.4818 4 (1) b) Ablaufen mit eingeschalte- ter automatischer Laufweg- steuerung / / /
408.4818 7 (2) Abweichende Regeln für das Ablaufen oder Absto- ßen von Fahrzeugen oder Verzicht auf Maßnahmen zum Schutz anderer Fahr- zeuge / 408.5818 51 - 53 / / 408.4818 8 Verzicht auf Anhalten beim Beidrücken / 408.5818 61 - 64 / / 408.4821 1 (3) Bedienen von Handbrem- sen in abgestoßenen Wa- gengruppen /
408.4821 1 (4) a) Bremsen beim Abdrücken /
408.4821 1 (4) b) Bedienen von Handbrem- sen in ablaufenden Wa- gengruppen / /

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408.5801A01 Seite 11

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1 2 3 4 5 6 7 8 Stichwort Strecken- buch EIU örtliche Unterlage für Mit- arbeiter des EVU Angaben für das Strecken- buch EVU zu beach- tende Re- geln Betra Lieferung von EIU an EVU Liefe- rung von EVU an EIU 408.4821 1 (4) c) Zulassen einer größeren Achsenzahl ohne bediente Handbremse in ablaufen- den Wagengruppen /
408.4821 3 b) Verwenden des Luftbrems- kopfes / / / 408.5821 21 - 22 / / 408.4831 1 Abstellen von Fahrzeugen im Baugleis /
408.4841 2 (2) a) Merkhinweis „RP“ anbrin- gen / 408.5841 21 - 22

408.4841 2 (2) a) Sperre anbringen
/ 408.5841 31 - 32

408.4841 2 (2) c) Merkhinweise bei Elektroni- schen Stellwerken /
408.4841 2 (2) d) Merkhinweis und Sperre bei EZMG-Stellwerken / 408.5815 31

408.4841 2 (6) Freizuhaltender Gleisab- schnitt im Ausfahrgleis /
408.4841 3 (2) a) Merkhinweis „RP“ anbrin- gen / 408.5841 21 - 22

408.4841 3 (2) a) Sperre anbringen / 408.5841 31 - 32

408.4841 3 (2) c) Merkhinweise bei Elektroni- schen Stellwerken / 408.5841 41 - 42

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408.5801A01 Seite 12 Gültig ab: 14.12.2025

1 2 3 4 5 6 7 8 Stichwort Strecken- buch EIU örtliche Unterlage für Mit- arbeiter des EVU Angaben für das Strecken- buch zu beach- tende Re- geln Betra Lieferung von EIU an EVU Liefe- rung von EVU an EIU 408.4841 3 (2) d) Merkhinweis und Hilfssper- re bei EZMG-Stellwerken / 408.5815 41

408.4841 3 (3) Stelle, an der ein Merkhin- weis „RP“ einzugeben ist /
408.4841 3 (3) Merkhinweise bei Elektroni- schen Stellwerken / 408. 5841 41 - 42

408.4841 4 (2) Rangieren auf dem Ein- oder Ausfahrgleis / / / 408. 5841 51 / / 408.4841 5 (2) Freihalten der Hauptgleise auf Bahnhöfen ohne Ein- fahrsignal / / /
408.4841 6 (1) Rangierverbot, wenn Zug- fahrten gefährdet werden können; Übersicht der während einer Zugfahrt geltenden Rangierverbote / / 408.5841 61 - 67 / /
408.4841 7 Abstellen von Fahrzeugen zwischen Flankenschutz- einrichtung und Grenzzei- chen der Fahrwegweiche oder Kreuzung verboten 408.5841 66 /
408.4841 8 Bei Lü-Sendungen „Berta“ oder „Cäsar“ freizuhaltende Gleisabschnitte, die im Bogen liegen /
408.4841 9 (1) a) Merkhinweise bei Elektroni- schen Stellwerken /
408.4841 9 (1) c) Hilfssperre bei EZMG- Stellwerken / 408.5815 51

Rangieren

408.5801A01 Seite 13

Gültig ab: 14.12.2025

1 2 3 4 5 6 7 8 Stichwort Strecken- buch EIU örtliche Unterlage für Mit- arbeiter des EVU Angaben für das Strecken- buch EVU zu beach- tende Re- geln Betra Lieferung von EIU an EVU Liefe- rung von EVU an EIU 408.4841 9 (2) Rangieren mit Fahrzeugen, die selbsttätige Gleisfrei- meldeanlagen mit Achszäh- lern fehlerhaft beeinflussen können / 408.5841 71 - 73 / 408.4841 10 Wechsel in ETCS- Betriebsart SH / / / 408.5841
81 - 82 /
408.4851 1 (1) Andere Mitarbeiter zustän- dig für das Sperren von Nebengleisen / 408.5851 11 - 14

408.4851 1 (2) c) Abriegeln durch Verschlie- ßen der Zugangsweichen /
408.4851 1 (7) c) Merkhinweise bei Elektroni- schen Stellwerken /
408.4851 1 (7) d) Merkhinweis bei EZMG- Stellwerken / 408.5815 61

408.4851 1 (8) d) Sperre bei EZMG- Stellwerken /
408.4851 1 (10) Verzicht auf das Sperren benachbarter Gleise bei Schneeräumfahrten /
408.4851 3 (3) c) Merkhinweise bei Elektroni- schen Stellwerken /
408.4851 3 (3) d) Merkhinweis bei EZMG- Stellwerken / 408.5815 71

Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Arbeitsübergabe und Arbeitsübernahme am Zug; Uhrzeit- vergleich 408.5802 Seite 1

Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025

1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 51 52 Arbeitsübergabe und Arbeitsübernahme am Zug 408.4802 6 (2) 71 72 Uhrzeit vergleichen 408.4802 9 51 Grundsatz Kann wegen der An- oder Abfahrmöglichkeiten der Mitarbeiter die Arbeitsüberga- be nicht am Arbeitsplatz erfolgen, darf zugelassen werden, dass am Zug abgelöst wird. Der abzulösende Mitarbeiter darf mit demselben Zug wegfahren, wenn er sich vergewissert hat, dass der ablösende Mitarbeiter mit dem Zug angekommen ist. 52 Örtliche Zusätze Die Regeln sind in die örtlichen Zusätze aufzunehmen, dabei sind etwaige weite re Einzelheiten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse mit zu regeln. Es ist festzulegen, wie Übergabe und Übernahme der Arbeit zu erfolgen haben und welcher Mitarbeiter bei während der Ablösung stattfindenden betriebliche n Handlungen verantwortlich ist. 71 Grundsatz (1) Haben Betriebsstellen einen Anschluss an das Netz der Bahnuhren, müssen die Mitarbeiter die Uhrzeit mit der Zeitansage des Bahnnetzes vergleichen. Die Mitarbeiter der übrigen Stellen müssen die Uhrzeit bei der dazu bestim m- ten Stelle (z. B. Fdl) erfragen. Die Zeitanzeige an Außenuhren muss, so weit möglich, ebenfalls verglichen werden. Außenuhren sind nahegelegenen Be- triebsstellen zur Prüfung zuzuteilen. (2) Die Uhrzeit muss täglich mindestens einmal verglichen werden. Der Zeitpunkt hierfür ist zu bestimmen. (3) Das Vergleichen der Uhrzeit muss im Fernsprechbuch vermerkt werden. Da- bei ist anzugeben, ob die Uhr die richtige Uhrzeit anzeigt, z. B. „Uhr zeigt rich- tig“ oder „Uhr geht 2 Minuten vor (nach); Uhr rich tig gestellt/Störung gemeldet an ......... um ......... Uhr“. 72 Örtliche Zusätze Die Regeln, insbesondere die Meldewege bei Störungen, sind in die örtlichen Zu- sätze aufzunehmen. ❑

Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Ortsstellbereiche und örtliche Besonderheiten 408.5811 Seite 1

Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025

1 Inhaltsübersicht

Abschnitt Thema Bezug zu Ril 21 - 24 Rangieren in Ortsstellbereichen 408.4811 4 31 Rangieren mit Fahrzeugen der Be- sonderheit „Fz-G“ 408.4811 7

21 Allgemeines Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sorgt für die Vorhaltung der den Orts- stellbereichen zugehörigen Infrastrukturanlagen. Für die Betriebsführung in Ortsstellbereichen, z. B. Bedienen ortsgestellt er Wei- chen, Rangieren durchführen, ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwort- lich. 22 Besonderheiten bekanntgeben (1) Aufgrund der Örtlichkeiten muss bestimmt werden, auf welche Weise der Tf zu verständigen ist. Der Tf kann mündlich oder in schriftlicher Form über Be- sonderheiten verständigt werden. (2) Wird der Tf mündlich verständigt, muss ihm die zuständige Stelle und deren Rufnummer bekanntgegeben werden. (3) Wird der Tf schriftlich verständigt, muss ihm der Aufbewahrungsort und die Art der Unterlagen bekanntgegeben werden. 23 Unregelmäßigkeiten melden Tf müssen festgestellte Unregelmäßigkeiten an Bahnanlagen und Fahrzeugen der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle und ihre Rufnummer sind be- kanntzugeben. 24 Örtliche Zusätze Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen zu geben. 31 Fahrzeuge mit der Besonderheit „Fz-G“ (1) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen geben ihren Tf bekannt, welche Fahr- zeuge als Fahrzeuge mit unzureichender Belegung von 42 Hz- Gleisstromkreisen oder 100 Hz-Gleisstromkreisen gelten.
(2) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gibt den Eisenbahnverkehrsunter- nehmen im Infrastrukturregister die Betriebsstellen bekannt, die mit Gleisfrei- meldeanlagen mit 42 Hz-Gleisstromkreisen der Bauform WSSB (maximaler Achsnebenschlusswiderstand 60 mOhm) oder 100 Hz-Gleisstromkreisen der Bauform WSSB ausgerüstet sind.
Verantwort- lichkeiten Unregelmä- ßigkeiten mel- den Fahrzeuge mit der Besonder- heit „Fz-G“

Rangieren; Ortsstellbereiche und örtliche Besonderheiten 408.5811 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 (3) Die planenden Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturnehmens geben ihren Mitarbeitern die Betriebsstellen, Gleise und Gleisabschnitte im Betriebsstel- lenbuch bekannt. (4) Die planenden Mitarbeiter der Eisenbahnverkehrsunternehmen geben ihren Mitarbeitern die Betriebsstellen nach Absatz (2) in einer durch das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen zu bestimmenden örtlichen Unterlage und in den Angaben für das Streckenbuch EVU bekannt. (5) Die planenden Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturnehmens und der Ei- senbahnverkehrsunternehmen ordnen auf den nach (3) bzw. (4) betroffenen Betriebsstellen in den Unterlagen Folgendes an:

  1. Bevor der Tf Fahrzeuge mit der Besonderheit „Fz-G“ bewegt, muss er den Ww über die Besonderheit „Fz-G“ verständigen.
  2. Der Ww darf Rangierfahrten mit Fahrzeugen mit der Besonderheit „Fz- G“ in Gleisabschnitte, die i m Streckenbuch genannt sind, erst zustimmen, wenn er Merkhinweis nach Ril 408.0402 Nr. 11 und Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 1 angebracht bzw. eingegeben hat.
  3. Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Sperre ist nach Ril 408.0403 Nr. 7 anzubringen.
  4. Der Ww darf Merkhinweis und Sperre entfernen, wenn er im Gleisabschnitt eine Abschnittsprüfung durchgeführt oder der Tf ihm bestätigt hat, dass die Gleisabschnitte frei von den genannten Fahrzeugen sind. ❑

Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz regeln 408.5812 Seite 1

Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025

1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 21 - 22 Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz regeln 408.4812 2 21 Grundsatz und Bedingungen (1) In der Regel darf eine Zugfahrt in eine Rangierfahrt übergehen, wenn der Zug am gewöhnlichen Halteplatz zum Halten gekommen ist. a) Es darf zugelassen werden, dass eine Zugfahrt ohne Halt am gewöhnli- chen Halteplatz in eine Rangierfahrt übergehen darf, wenn

  1. der Fahrweg für die Rangierfahrt bei nicht aufgelöster Zugstraße (ein- schließlich Durchrutschweg) eingestellt werden kann,
  2. die Zustimmung zur Rangierfahrt ausschließlich am Halt zeigenden Hauptsignal durch Signal Sh 1 Lichtsignal (DS 301) oder Signal Ra 12 (DV 301) gegeben werden kann und
  3. der Weichenwärter nicht über Ziel und Zweck verständigt werden muss, weil es sich nach den Regeln in Ril 408.4813 Abschnitt 1 Absatz (1) a) Nr. 2 um eine regelmäßig wiederkehrende Fahrt mit dem Triebfahrzeug des Zuges handelt. b) Wenn zugelassen wird, dass Zugfahrten ohne Halt am gewöhnlichen Hal- teplatz in eine Rangierfahrt übergehen dürfen, müssen
  4. die Züge, die ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz in eine Rangier- fahrt übergehen dürfen, und
  5. der Fahrweg für die Rangierfahrten bestimmt werden. 22 Örtliche Zusätze (2) Die Nummer der Züge, die ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz in eine Rangierfahrt übergehen dürfen, und die Fahrwege der Rangierfahrten sind im Streckenbuch EIU bekanntzugeben. (3) Die Nummer der Züge, die ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz in eine Rangierfahrt übergehen dürfen, ist in den „Angaben für das Streckenbuch
    EVU“ bekanntzugeben. ❑

Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Fahrzeugbewegungen zustimmen 408.5813 Seite 1

Fachautor: I.IBB 42; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025

1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 21 - 22 Rangieren auf dem Einfahrgleis zustimmen 408.4813 3 (1) b) Nr. 5 31 - 33 Zusätzliche mündliche Zustimmung beim Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) 408.4813 3 (1) d) Nr. 1 41 - 42 Triebfahrzeuge fahren in Einfahr- stumpfgleisen nach 408.4813 3 (2) b) 51 - 52 Wagen oder Wagengruppen ohne Zustim- mung des Weichenwärters verschieben 408.4813 3 (2) e) 21 Rangieren auf dem Einfahrgleis (1) Rangieren auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder, wo kein Signal Ra 10 vorhanden ist, über die Einfahrweiche hinaus, darf der Ww nur zustimmen, wenn er den Fdl verständigt hat und dieser ihm bestätigt, dass er das Rangie- ren mit Befehl 31 erlaubt hat.
(2) Der Ww muss die Nummer der Einfahrweiche in Einfahrgleisen ohne Signal Ra 10 kennen. 22 Örtliche Zusätze Die Nummer der Einfahrweiche in Einfahrgleisen ohne Signal Ra 10 ist in örtlichen Zusätzen bekanntzugeben. 31 Zusätzliche mündliche Zustimmung Grundsatz In Richtlinie 301.0601 Abschnitt 3 Absatz (5) ist bestimmt, dass die Zusti mmung zur Rangierfahrt durch Signal Sh 1 oder Ra 12 nur für die erste Fahrt gilt , wenn mehrere Rangierfahrten vor dem Signal halten oder sich ihm nähern. In den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen- Anhalt, Sachsen und Thüringen muss beim Erteilen der Zustimmung durch Signa- le Sh 1 oder Ra 12, die nicht rangierstraßenabhängig sind oder nicht aus betriebli- chen Gründen über einen längeren Zeitraum gelten (das sind Signale, die bis zum 09.12.2006 nicht mit einer Kreisscheibe gekennzeichnet waren), durch Regeln sichergestellt werden, dass die Zustimmung nur für die erste Rangierfahrt gilt, die vor dem Signal hält oder sich ihm nähert. 32 Zusätzlich mündlich zustimmen Für das Erteilen der Zustimmung zum Rangieren durch in Abschnitt 31 beschr ie- bene Signale Sh 1 oder Ra 12 müssen folgende Regeln beachtet werden:

  1. Bevor der Ww einer Rangierfahrt die Zustimmung durch Signal Sh 1 oder Ra 12 gibt, muss er feststellen, ob vor dem Signal mehrere Rangierfahrten halten oder sich ihm nähern.
  2. Der Ww muss dem Tf der zweiten Rangierfahrt mitteilen, dass

Rangieren; Fahrzeugbewegungen zustimmen 408.5813 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 zusätzlich eine mündliche Zustimmung erforderlich ist. 3. Der Ww darf der ersten Rangierfahrt zustimmen, nachdem er dem Tf der zweiten Rangierfahrt mitgeteilt hat, dass zusätzlich eine mündliche Zustimmung erforderlich ist. 4. Der Ww muss der zweiten Rangierfahrt zusätzlich zur Zustimmung durch Signal Sh 1 oder Ra 12 mündlich zustimmen. 33 Örtliche Zusätze Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen. 41 Nachfahren von Triebfahrzeugen in Einfahrstumpfgleisen Grundsatz Es darf für Einfahrstumpfgleise zugelassen werden, dass einzeln oder zu zweien fahrende Triebfahrzeuge (auch Einheiten, die aus Triebwagen, Triebköpfen, Steu- erwagen oder Mittelwagen gebildet sind) eines angekommenen Zuges dem aus- fahrenden Zug oder dem als Rangierfahrt wegfahrenden Wagenpark ohne Zu- stimmung des Weichenwärters nachfahren. Hierfür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) Der Fahrweg muss durch ein Hauptsignal, Sperrsignal oder Wartezeichen begrenzt sein. b) Die Geschwindigkeit der nachfahrenden Rangierfahrt darf höchstens 10 km/h betragen. c) Es ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 m einzuhalten. 42 Örtliche Zusätze Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen. Es ist das Signal zu nennen, an dem die Zustimmung des Weichenwärters zu geben ist. Es ist das Halten am Signal Sh 1 oder Ra 12 (DV 301) vorzuschreiben, wo der Tf den Wechsel in die Signalstellung Sh 1 oder das Aufleuchten des Signals Ra 12 (DV 301) nicht erkennen kann. 51 Verschieben ohne Zustimmung des Weichenwärters Bedingungen Es darf das Verschieben einzelner Wagen oder Wagengruppen zum Be- oder Ent- laden ohne Zustimmung des Ww unter folgenden Bedingungen zugelassen wer- den: d) Die Gleise dürfen nur eine Neigung bis 2,5 ‰ (1:400) haben; der Gleisab- stand muss mindestens 4 m betragen. e) Die Gleise müssen durch Gleissperren, Schutzweichen oder Gleisab- schlüsse abgegrenzt sein, und es dürfen keine Bahnübergänge darüber führen. f) An den Gleisen dürfen keine Signale stehen, die zu beachten wären. g) Weichen müssen so gestellt sein, dass ihre Bedienung nicht erforderlich ist.

Rangieren; Fahrzeugbewegungen zustimmen 408.5813 Seite 3

Gültig ab: 14.12.2025 h) Die Wagen dürfen nur von Mitarbeitern bewegt werden, die über das An- halten und Festlegen der Wagen nachweisbar unterrichtet sind. 52 Örtliche Zusätze Es sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen,

  • welche Gleise zugelassen sind,
  • wie zu befahrende Weichen gestellt sein müssen und
  • welche Gegenstände wegen zu geringen Abstandes vom Gleis Personen gefährden können. ❑

Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.5814 Seite 1

Fachautor: I.IBB 42; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025

1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 21 Geschwindigkeit beim Rangieren be- stimmen 408.4814 3 (1 b) 31 - 33 Gleisbogen mit einem Radius kleiner als 150 m befahren 408.4814 3 (2) 41 - 44 Freien Fahrweg bei Rangierfahrten an- sagen 408.4814 5 (2) und (3) 51 - 52 Auf Betriebsstellen mit eigenem oder anschließendem Gefälle von mehr als 2,5 ‰ (1:400) rangieren 408.4814 7 61 - 62 Mit Kraftfahrzeugen, Spillanlagen, Seil- winden oder Wagenschiebern rangieren 408.4814 11 (2) 21 Niedrigere Geschwindigkeiten Wenn Gleiswaagen nur mit einer niedrigeren Geschwindigkeit als 25 km/h befah- ren werden dürfen, müssen Regeln in örtlichen Zusätzen aufgenommen werden. 31 Radius von 100 m bis kleiner als 150 m Beim Befahren von Gleisbogen mit einem Radius von 100 m bis kleiner als 150 m muss die Schraubenkupplung so weit ausgespindelt werden, dass zwischen den Kupplungsmuttern und den freien Spindelenden (Endscheibe, Stift, Splint) noch ein Gewindegang frei bleibt (Langmachen). 32 Radius kleiner als 100 m Beim Befahren von Gleisbogen mit einem Radius von kleiner als 100 m dürfen die Regelkupplungen der Fahrzeuge nicht verwendet werden. Die Fahrzeuge müssen durch Kuppelstangen verbunden werden, die mindestens 1,40 m lang sind und beim Schieben der Fahrzeuge nicht aus den Zughaken herausspringen können. Von DB InfraGO AG genehmigte Abweichungen sind in örtlichen Zusätzen aufzu- nehmen.
Die Gleisbogen dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. 33 Örtliche Zusätze Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen. 41 Freien Fahrweg ansagen - Auszuschließende Gleise Rangierfahrten mit Ansage des freien Fahrwegs dürfen für bestimmte Fah rwege zugelassen werden. Für die Ansage des freien Fahrwegs dürfen folgende Gleise nicht genutzt werden,

Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.5814 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025

  1. die für das Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen sind,
  2. in denen sich Gefahrstellen befinden, die einen Halt erfordern, z. B. Bahnübergänge, die vom Rangierpersonal zu sichern sind,
  3. für die wegen Versandung, Rostbildung oder starker Verschmutzung nach Ril 408.0231 Abschnitt 3 Absatz (4) Anordnungen im Betriebsstel- lenbuch aufgenommen sind,
  4. bei denen der Ww die Feststellungen nach Ril 408.4814 Abschnitt 4 Ab- satz (1) Nr. 1 und Nr. 2 weder anhand der Stelltischausleuchtung noch durch Hinsehen treffen kann,
  5. bei denen der Tf infolge der höheren Fahrgeschwindigkeit die Feststel- lungen nach Ril 408.4814 Abschnitt 4 Absatz (1) Nr. 3 und Nr. 4 nicht rechtzeitig treffen kann. 42 Zwischenziel Zwischenziele nach Ril 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (2) Nr. 2 dürfen nur an sol- chen Signalen bestimmt werden, an denen bei langen Fahrwegen in der Regel ein Zwischenhalt erforderlich wird (z. B. an der Grenze zweier Stellwerksbezirke). 43 Auf Ansage verzichten Auf die Ansage des freien Fahrwegs nach Ril 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (3) darf verzichtet werden, wenn bei Rangierfahrten mit allein fahrenden örtlichen Rangier- lokomotiven in bestimmten Gleisen (z. B. bei der Fahrt der Berglokomotive i n ei- nem freien Gleis der Einfahrgruppe nach dem Abdrücken) die Voraussetzungen nach Ril 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (2) Nr. 2 und Nr. 3 vom Ww stet s erfüllt werden. 44 Örtliche Zusätze Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen. 51 Rangieren im Gefälle von mehr als 2,5 ‰ Maßnahmen Als Maßnahmen kommen z. B. in Frage:
  6. Rangiergeschwindigkeit herabsetzen. Abstoßen, Ablaufen, Verschieben von Fahrzeugen nicht zulassen.
  7. Triebfahrzeuge oder mit dem Tf besetzte Wagen beim Rangieren auf der Talseite. Die Triebfahrzeuge müssen so lange halten bleiben, bis entkuppelte Fahrzeuge festgelegt sind.
  8. Triebfahrzeuge mit Fahrzeugen durch die Schraubenkupplung verbin- den.
  9. Vor Beginn des Rangierens feststellen, dass alle Fahrzeuge unterei- nander und mit dem Triebfahrzeug gekuppelt sind.
  10. Keine Ausnahmen zu Ril 408.4814 Abschnitt 9 zulassen.
  11. Abstellen von Fahrzeugen verbieten.
  12. Heranfahren an Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen erst zulassen, nach- dem festgestellt ist, dass sie festgelegt sind. Festlegemittel erst entfer- nen und Handbremsen erst lösen, wenn gekuppelt ist.

Rangieren; Durchführen - Regelfall 408.5814 Seite 3

Gültig ab: 14.12.2025 8. Weichen in abweisende Stellung legen und Gleissperren auflegen. 9. Vor dem Rangieren zwei Hemmschuhe zum Schutz der freien Strecke auflegen. 52 Örtliche Zusätze Die erforderlichen Maßnahmen sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen. 61 Verschieben Bedingungen (1) Das Verschieben von Wagen mit Kraftfahrzeugen, Spillanlagen, Seilwinden oder Wagenschiebern für Gleise darf zugelassen werden, die keine stärkere Neigung als 2,5 ‰ (1:400) haben. Beim Rangieren mit Kraftfahrzeugen muss der Seitenraum für das Befahren geeignet sein. Am Gleis dürfen sich keine Hindernisse befinden, an denen sich das Zugseil festsetzen kann. (2) Es ist vorzuschreiben, wie viele Wagen gleichzeitig in den einzelnen Gleisen bewegt werden dürfen. 62 Örtliche Zusätze, Betra Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen oder in die Betra aufzunehmen. Wo Unternehmen, die nicht zum Konzern der DB AG gehören, gestattet ist, Spill- anlagen oder Seilwinden auf dem Gelände der DB AG zu betreiben, müssen die
Regeln für das Rangieren im Gestattungsvertrag gegeben werden; in örtlichen Zusätzen ist auf die Regeln hinzuweisen. ❑

Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Merkhinweis und Sperren bei EZMG-Stellwerken 408.5815 Seite 1

Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025

1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 21 Umstellverbot von Weichen bei EZMG- Stellwerken 408.4815 4 d) 31 Auf dem Ausfahrgleis bei EZMG-Stellwerken rangieren 408.4841 2 (2) d) 41 Auf dem Einfahrgleis bei EZMG-Stellwerken rangieren 408.4841 3 (2) d) 51 Mit Kleinwagen bei EZMG-Stellwerken rangie- ren 408.4841 9 (1) c) 61 Gleise in einem Bahnhof bei EZMG-Stellwerken sperren 408.4851 1 (7) d) 71 Oberleitung bei EZMG-Stellwerken ausgeschal- tet 408.4851 3 (3) d) 21 Umstellverbot von Weichen bei EZMG-Stellwerken Zusätzlich zu den Regeln in Ril 408.4815 Abschnitt 4 ist bei EZMG-Stellwerken das Anbringen einer Hilfssperre an den Fahrwegtasten der Zugstraßensignaltaste vorzuschreiben. Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen zu geben. 31 Auf dem Ausfahrgleis bei EZMG-Stellwerken rangieren Zusätzlich zu den Regeln in Ril 408.4841 Abschnitt 2 Absatz (2) d) ist bei EZMG- Stellwerken das Anbringen eines Merkhinweises „RP“ und einer Hilfssperre an der Zugstraßensignaltaste „Ausfahrt“ vorzuschreiben. Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen zu geben. 41 Auf dem Einfahrgleis bei EZMG-Stellwerken rangieren Zusätzlich zu den Regeln in Ril 408.4841 Abschnitt 3 Absatz (2) ist bei EZMG- Stellwerken das Anbringen eines Merkhinweises „RP“ und einer Hilfssperre an der Zugstraßensignaltaste „Ausfahrt“ vorzuschreiben. Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen zu geben. 51 Mit Kleinwagen bei EZMG-Stellwerken rangieren Zusätzlich zu den Regeln in Ril 408.4841 Abschnitt 9 Absatz (1) b) ist bei EZMG- Stellwerken das Anbringen einer Hilfssperre an der Zugstraßensignaltaste „Ein- fahrt“ vorzuschreiben. Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen zu geben.

Rangieren; Merkhinweis und Sperren bei EZMG-Stellwerken 408.5815 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 61 Gleise in einem Bahnhof bei EZMG-Stellwerken sperren Zusätzlich zu den Regeln in Ril 408.4851 Abschnitt 1 Absatz (7) d) ist bei EZMG- Stellwerken das Anbringen eines Merkhinweises „X“ an den Fahrwegtasten vorzu- schreiben. Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen zu geben. 71 Oberleitung bei EZMG-Stellwerken ausgeschaltet Zusätzlich zu den Regeln in Ril 408.4851 Abschnitt 3 Absatz (3) d) ist bei EZMG- Stellwerken das Anbringen eines Merkhinweises an den Fahrwegtasten vorzu- schreiben.
Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen zu geben. ❑

Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Durchführen - Übergänge sichern 408.5816 Seite 1

Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025

1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 21 - 23 Nicht technisch gesicherte Bahnüber- gänge durch Rangierfahrten befahren 408.4816 1 (3) 21 Bahnübergänge mit Andreaskreuz Bei nicht technisch gesicherten Bahnübergängen mit Andreaskreuzen - dies gilt auch z. B. für Hafengebiete, bei denen nur bei den Zufahrten Andreaskreuze mit Zusatzschild aufgestellt sind - darf auf Sicherung durch Posten verzichtet werden, wenn: a) die Sicherung durch die Übersicht, ggf. in Verbindung mit hörbaren Signa- len oder durch hörbare Signale in Verbindung mit Geschwindigkeitsermä- ßigungen nach EBO § 11 Absatz 7, gegeben ist oder b) der Tf allein rangiert und dabei folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Halt vor dem Bahnübergang,
  2. Warnung der Wegebenutzer durch Achtungssignal,
  3. Befahren des Bahnübergangs, wenn dies ohne Gefährdung des Stra- ßenverkehrs möglich ist, mit Schrittgeschwindigkeit bis etwa die Stra- ßenmitte erreicht ist mit einer Rangierfahrt, bei der sich der Triebfahr- zeugführer auf dem Fahrzeug an der Spitze befindet. 22 Bahnübergänge ohne Andreaskreuz Das Befahren nicht technisch gesicherter Bahnübergänge ohne Andreaskreuze mit Rangierfahrten darf nur zugelassen werden, wenn sie durch einen Posten nach Ril 408.4816 Abschnitt 1 Absatz (2) gesichert sind, wobei am Tage stets die rot-weiße Signalfahne benutzt werden muss. 23 Örtliche Zusätze Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen. ❑

Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.5818 Seite 1

Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025

1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 21 - 24 Gleise bestimmen, in die Wagen abgestoßen werden oder ablaufen dürfen 408.4818 1 (1) 31 - 32 Fahrzeuge in Gleise abstoßen oder ablaufen lassen, in denen Fahrzeuge stehen, an oder in denen gearbeitet wird 408.4818 1 (2) 51 - 53 Beim Abstoßen oder Ablaufen auf Einschrän- kungen oder auf Maßnahmen zum Schutz ge- gen Auflaufen anderer Fahrzeuge verzichten 408.4818 7 (2) 61 - 64 Beidrücken in Richtungsgleisen 408.4818 8 21 Verbot Das Abstoßen oder Ablaufen von Fahrzeugen in Gleise, in denen sich fernbediente Weichen von EZMG-Stellwerken befinden, darf nicht zugelassen werden. 22 Flankenschutz durch Weichen nicht vorhanden Wenn kein Flankenschutz durch Weichen vorhanden ist , darf das Abstoßen oder Ablaufen von Fahrzeugen in Gleise zugelassen werden, die in planmäßig nicht von Reisezügen befahrene Gleise münden oder diese kreuz en, wenn diese Gleise durch das Auflegen eines Doppelhemmschuhs oder zwei nebeneinander, auf glei- cher Höhe aufgelegte Hemmschuhe abgedeckt sind. Es muss angeordnet werden, dass bei Fahrzeugbewegun gen in ein freies Gleis in der Regel das erste Fahrzeug vor den Sicherungshemm schuhen aufgehalten und festgelegt werden muss. Hierauf darf verzichtet werden, wenn die Fahrzeuge aufgrund technischer Einrich- tungen das Gleisende nur mit so geringer Geschwindi gkeit erreichen, dass die Si- cherungshemmschuhe ausreichenden Schutz bieten. 23 Einschränkungen Das Abstoßen oder Ablaufen von Fahrzeugen in a) Stumpfgleise mit weniger als 100 m Länge, b) Gleise mit einem anschließenden Gefälle von mehr als 2,5 ‰, c) Gleise, die auf Drehscheiben, Schiebebühnen, Gleisb rückenwaagen mit Gleisunterbrechung, gegen Gebäude oder gegen Tore führen oder d) Gleise, in denen sich aus örtlichen Gründen eine be sondere Gefährdungs- möglichkeit ergibt darf nur zugelassen werden, wenn zusätzliche Regeln gegeben sind, z. B.

  1. Aufhalten der Fahrzeuge mit Handbremse,

Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.5818 Seite 2

Gültig ab: 14.12.2025 2. Auslegen von Abdeckhemmschuhen oder 3. Besetzen von mehr Handbremsen, als nach Ril 408.4821 Abschnitt 1 Ab- satz (3) oder Absatz (4) b) vorgesehen sind. 24 Örtliche Zusätze In örtlichen Zusätzen sind die Gleise, in die Fahrz euge abgestoßen werden oder ablaufen dürfen und zusätzliche Regeln bekanntzugeben. 31 Fahrzeuge an oder in denen gearbeitet wird - Maßnahmen Es darf zugelassen werden, dass Fahrzeuge abgestoße n werden oder ablaufen in Gleise, in denen Fahrzeuge stehen, an oder in denen gearbeitet wird, wenn Siche- rungsmaßnahmen angeordnet sind, z. B. Schutz der Fah rzeuge, an oder in denen gearbeitet wird, durch zwei nebeneinander, auf glei cher Höhe aufgelegte Hemm- schuhe oder einen aufgelegten Doppelhemmschuh. 32 Örtliche Zusätze Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen.

Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.5818 Seite 3

Gültig ab: 14.12.2025

51 Auf Einschränkungen verzichten (1) Folgende Tabelle regelt Einschränkungen:

Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.5818 Seite 4

Gültig ab: 14.12.2025

(2) Die in Spalte 5 zu den Zeilen 4a, 4b, 5a und 5b genannten Radsatzlasten dürfen überschritten werden, wenn die technischen Einrichtungen dies zulassen. Die Wagen nach Spalte 3 dürfen in den Richtungsgleisen auch mit Hemmschu- hen aufgehalten werden. Wenn dies zugelassen wird, müssen die in den Ab- schnitten 2 und 3 in Ril 408.4818 genannten Bedingungen erfüllt sein. (3) I n Ablaufanlagen mit automatischer Geschwindigkeitsr egelung darf auf Maß- nahmen in Ril 408.4818 Abschnitt 5 Absatz (1) Spalten 3 b oder 3 c verzichtet werden. (4) In mechanisierten Anlagen darf von Maßnahmen in Ril 408.4818 Abschnitt 5 Absatz (1) Spalten 3 b und 3 c abgewichen werden, wenn die technischen Ein- richtungen dies zulassen. (5) Es dürfen andere Fahrzeuge auf Fahrzeuge in Ril 408.4818 Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 4 a ausgenommen Fahrzeuge mit gelber Fahne (Signal Fz 2 ) abgestoßen oder ablaufen gelassen werden, wenn vor diesen Fahrzeugen eine Automatische Geschwindig- keitsregelung Mechanisierte Anlagen Andere Fahr- zeuge

Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.5818 Seite 5

Gültig ab: 14.12.2025 Wagensäule mit einem Gesamtgewicht von 200 t abgestellt ist, die aus mindes- tens fünf Fahrzeugen besteht oder mindestens 100 m lang ist. 52 Auf Maßnahmen zum Schutz gegen Auflaufen anderer Fahrzeuge verzichten (1) In Ablaufanlagen mit automatischer Geschwindigkeits regelung darf auf Maß- nahmen in Ril 408.4818 Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 4 b verzichtet werden.

(2) In mechanisierten Anlagen darf von Maßnahmen in Ril 408.4818 Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 4 b abgewichen werden, wenn die technischen Einrichtungen dies zulassen. 53 Örtliche Zusätze Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen. 61 Beidrücken in Richtungsgleisen Grundsatz (1) In Rangierbahnhöfen können Richtungsgleise von Abla ufanlagen mit Einrich- tungen zur Geschwindigkeitsbeeinflussung der Abläufe ausgestattet sein. Hier- bei stellen die Fördereinrichtungen sicher, dass die Wagensäule bis zur Gleis- spitze kuppelreif zusammengedrückt wird. (2) In Richtungsgleisen ohne Fördereinrichtungen drücken Lokomotiven bei. Hier- bei gilt folgender Grundsatz: Vor dem Heranfahren m it Fahrzeugen in Ril 408.4818 Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 3 an andere Fahrzeuge oder mit ande- ren Fahrzeugen an Fahrzeuge in Ril 408.4818 Abschnitt 5 Absatz (1) Spalte 3 muss angehalten werden und es darf erst dann beigedrückt werden. 62 Vom Grundsatz abweichen Fahrzeuge nach Abschnitt 61 Absatz (2) müssen nicht angehalten werden, wenn für das Beidrücken in Richtungsgleisen Lokomotiven verwendet werden, deren Ge- schwindigkeit nach den Regeln in Abschnitt 63 Absatz (2) durch den Tf ständig überwacht oder rechnergesteuert wird. 63 Bedingungen (1) Es gilt Folgendes: a) Das Beidrücken nach Abschnitt 62 darf nur für Richtungsgleise zugelassen werden, in denen während des Beidrückens überwacht wird, dass kein Fahr- zeug unbeabsichtigt über das Grenzzeichen, Isolierz eichen oder Halt zei- gende Signal am anderen Ende des Gleises gelangt. b) Die aus Absatz a) zu treffenden Maßnahmen gelten un abhängig von den nach den Regeln im Abschnitt 22 vorgeschriebenen Flankenschutzvorkeh- rungen. (2) Es gilt Folgendes: a) Für das Beidrücken sind Lokomotiven mit Geschwindig keitsanzeige, die es dem Tf ermöglichen, die Geschwindigkeit während des Beidrückens ständig zu überwachen und die höchst zulässige Geschwindigk eit von 5 km/h nicht zu überschreiten, zu verwenden. Automatische Geschwindig keitsregelung Mechanisierte Anlagen Beidrücken durch Förder- einrichtungen Beidrücken durch Loko- motiven Abweichung Überwachen gegen Entlau- fen Geschwindig- keitsbegren- zung Geschwindig- keit überwa- chen *

Rangieren; Durchführen - Abstoßen und Ablaufen 408.5818 Seite 6

Gültig ab: 14.12.2025 b) Bei Verwendung von Lokomotiven für das Beidrücken, die rechnergesteuert werden, muss sichergestellt sein, dass die höchst z ulässige Geschwindig- keit von 5 km/h nicht überschritten wird. 64 Örtliche Zusätze In örtlichen Zusätzen sind die Richtungsgleise, in denen beim Beidrücken durch Lokomotiven nicht vor Fahrzeugen angehalten werden mu ss, und die zusätzlichen Regeln bekanntzugeben.  Geschwindig- keitsbegren- zung

Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Fahrzeuge aufhalten 408.5821 Seite 1

Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025

1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Rill 21 - 22 Luftbremskopf bei Rangierfahrten verwen- den 408.4821 3 b) 21 Anwendungsfälle (1) Das Verwenden eines Luftbremskopfes ist stets vorzuschreiben, wo bei Ver- ständigung über Rangierfunk der Fahrweg durch funktote Zonen führt. (2) Bei allen übrigen Rangierfahrten, bei denen sich der Tf nicht auf dem Fahr- zeug an der Spitze der Rangierfahrt befindet oder das Triebfahrzeug nicht steuert, ist das Verwenden des Luftbremskopfes dann vorzuschreiben, wenn der zu erwartende Sicherheitsgewinn in einem angemessenen Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand für das Verwenden des Luftbremskopfes steht.
Der zu erwartende Sicherheitsgewinn ist besonders hoch zu bewerten a) bei Rangierfahrten

  1. mit Wagen, die mit Reisenden besetzt sind,
  2. die an Wagen heranfahren, die mit Reisenden besetzt sind,
  3. in denen sich Wagen mit gefährlichen Gütern befinden, b) bei Fahrwegen
  4. mit Gefahrstellen, die einen Halt erfordern,
  5. mit Krümmungen, wenn die Sichtverhältnisse eingeschränkt sind (z. B. benachbarte Gleise regelmäßig mit Fahrzeugen besetzt). 22 Örtliche Zusätze Die Regeln sind in örtlichen Zusätzen oder in die Betra aufzunehmen und festzu - legen, wo die Luftbremsköpfe aufzubewahren sind. ❑

Richtlinie Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Auf Hauptgleisen rangieren 408.5841 Seite 1

Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025

1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 21 - 22 Merkhinweise anbringen 408.4841 2 (2) a) un d 408.4841 3 (2) a) 31 - 32 Sperre anbringen 408.4841 2 (2) a) und 408.4841 3 (2) a) 41 - 42 Merkhinweise eingeben 408.4841 3 (2) c) und
408.4841 3 (3) 51 Auf dem Ein- oder Ausfahrgleis rangieren 408.484 1 4 (2) 61 - 67 Rangieren verbieten, wenn Zugfahrten ge- fährdet werden können 408.4841 6 (1) 71 - 73 Mit Fahrzeugen rangieren, die selbsttätige Gleisfreimeldeanlagen mit Achszählern fehlerhaft beeinflussen können 408.4841 9 (4) 81 - 82 Wechsel in ETCS-Betriebsart SH 408.4841 10
21 Sachverhalt Nach den Regeln in Ril 408.4841 Abschnitt 2 Absatz (2) und Abschnitt 3 Absatz (2) a) ist ein Merkhinweis „RP“ beim Fdl an den genannten Einrichtungen anzubringen. Wird der Auftrag des Fdl, ein Hauptsignal auf Fahrt zu stellen, nicht durch Befehls- abgabe oder Auftragsmelder erteilt, kann der Merkhi nweis „RP“ an den in den Re- geln genannten Einrichtungen nicht angebracht werden. 22 Örtliche Zusätze Wenn der Merkhinweis „RP“ beim Fdl nicht angebracht werden kann, darf in den örtlichen Zusätzen angeordnet werden, dass der Merkhinweis „RP“ angebracht wird

  • beim Bediener des Hauptsignals im Stellwerk, z. B. an der Einrichtung für die Fahrstraßenfestlegung oder an den Hebeln der Hauptsignale oder
  • beim Fdl an anderen geeigneten Einrichtungen, z. B. an einer Schlüsseltaste oder an einer Tafel. 31 Sachverhalt Nach den Regeln in Ril 408.4841 Abschnitt 2 Absatz (2) a) und Abschnitt 3 Absatz (2) a) ist eine Sperre beim Fdl an den genannten Einrichtungen anzubringen. Wird der Auftrag des Fdl, ein Hauptsignal auf Fahrt zu stellen, nicht durch Befehls- abgabe oder Auftragsmelder erteilt, kann die Sperre an den in den Regeln genann- ten Einrichtungen nicht angebracht werden.

Rangieren; Auf Hauptgleisen rangieren 408.5841 Seite 2 Gültig ab: 14.12.2025 32 Örtliche Zusätze Wenn die Sperre beim Fdl nicht angebracht werden ka nn, darf in den örtlichen Zu- sätzen angeordnet werden, dass die Sperre angebracht wird

  • beim Bediener des Hauptsignals im Stellwerk, z. B. an der Einrichtung für die Fahrstraßenfestlegung oder an den Hebeln des Hauptsignale oder
  • beim Fdl an anderen geeigneten Einrichtungen, z. B. an einer Schlüssel- taste. 41 Grundsatz In den Regeln der Ril 408.4841 Abschnitt 3 Absatz (2) c) und Abschnitt 3 Absatz (3) ist vorgeschrieben, dass im Zugfolgeabschnitt hinter dem selbsttätigen Blocksignal ein Merkhinweis „RP“ einzugeben ist. Bei Elektronischen Stellwerken ist dies nur möglich , wenn ESTW-Zentralblock ein- gerichtet ist.
    Wenn an ein Elektronisches Stellwerk andere Bauform en des Streckenblocks an- gepasst sind, lässt sich der Merkhinweis „RP“ nur i m Zielabschnitt der Zugstraßen (hinter Ausfahrsignalen oder Blocksignalen von Abzweigstellen) eingeben. 42 Örtliche Zusätze In örtlichen Zusätzen sind: a) Zugfolgeabschnitte der freien Strecke, in denen der Merkhinweis „RP“ nicht eingegeben werden kann und b) Zielabschnitte der Zugstraßen in denen der Merkhinw eis „RP“ eingegeben werden muss. bekanntzugeben. 51 Rückkehr der Fahrzeuge In örtlichen Zusätzen ist zu regeln, wie beim Rangieren
  • auf dem Ausfahrgleis über den letzten Abschnitt der Bahnhofsgleisfreimel- deanlage oder über die Höhe des Einfahrsignals der Gegenrichtung hinaus oder
  • auf dem Einfahrgleis über Signal Ra 10 oder, wo kein Signal Ra 10 vorhan- den ist, über die Einfahrweiche hinaus
    die Rückkehr der Fahrzeuge sichergestellt wird. 61 Rangieren verbieten, wenn Zugfahrten gefährdet w erden können – Begriffsbestimmung Rangieren gilt als gefährdend, wenn es auf einem Gl eis durchgeführt wird, das in den Fahrweg oder Durchrutschweg einer Zugfahrt münd et oder diese kreuzt, und kein ausreichender Flankenschutz durch Flankenschut zeinrichtungen hergestellt werden kann. Als Gefahrstelle ist die Stelle anzusehen, an der e ine Zugfahrt durch Rangieren gefährdet werden kann (z. B. Grenzzeichen einer Wei che oder Kreuzung im Fahr- weg).

Rangieren; Auf Hauptgleisen rangieren 408.5841 Seite 3

Gültig ab: 14.12.2025 62 Flankenschutzeinrichtungen Als Flankenschutzeinrichtung werden verwendet: a) Weichen, b) Gleissperren, c) Signale, und zwar

  1. Sperrsignale
  2. Hauptsignale ohne Signal Zs 103,
  3. Signale Ra 11 (DS 301) mit Lichtsignal Sh 1, sofern technisch aus- geschlossen ist, dass das Lichtsignal Sh 1 erteilt werden kann, so- lange das Wartezeichen als Flankenschutz für eine Zugstraße dient, Signale Ra 11a (DV 301). 63 Rangieren verbieten (1) Es gilt folgende Übersicht

Rangieren; Auf Hauptgleisen rangieren 408.5841 Seite 4 Gültig ab: 14.12.2025

(2) Für das Abstoßen oder Ablaufen von Fahrzeugen g elten abweichend von den Regeln in den Abschnitten 61, 62 oder 63 die Regeln in Ril 408.5818 Abschnitte 21 - 24. 64 Übersicht aufstellen Für die örtlichen Zusätze ist eine Übersicht nach d em Muster in Abschnitt 67 zu erstellen. Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen: a) In der Übersicht müssen nur Fahrwege über Regel- und Umfahrzugstraßen berücksichtigt werden. Einmündende Gleisabschnitte, die vor Durchführung einer Zugfahrt bis zum Grenzzeichen frei von Fahrzeugen sein müssen oder a uf denen nach Ril 408.4841 Abschnitt 7 beim Rangieren keine Fahrzeuge abgestellt werden dürfen, brauchen nicht aufgenommen zu werden. b) Für Zwieschutzweichen,

  • die nicht in Schutzstellung stehen oder
  • die in Schutzstellung stehen und deren Verschluss nicht angezeigt wird,
    Abstoßen oder Ablaufen

Rangieren; Auf Hauptgleisen rangieren 408.5841 Seite 5

Gültig ab: 14.12.2025 ist in Spalte 5 der „Übersicht der während einer Zugfahrt geltenden Rangier- verbote“ die Bedingung für das Rangierverbot aufzunehmen, z. B. „Wenn W 23 nicht in Rechtsstellung verschlossen ist“.
c) Die maßgebende Neigung ist nach den Regeln in Ril 408.5801 Abschnitt 31 zu ermitteln. d) Auf das Aufstellen der Übersicht darf verzichtet werden, wenn (z. B. bei ein- fachen Verhältnissen) ein Verbot des Rangierens vor geschrieben werden kann. 65 Abstellverbot Das Abstellen von Fahrzeugen ist zu verbieten in St umpfgleisen, in die der Durch- rutschweg eines Fahrwegs führt und in Nebengleisen ohne Flankenschutzeinrich- tungen, die in Hauptgleise münden. Hierfür ist ggf. eine besondere Übersicht zu erstellen. 66 Arbeiten (1) Wenn bei Arbeiten

  • Rangieren nach der „Übersicht der während einer Zug fahrt geltenden Ran- gierverbote“ eingestellt werden müsste, dies aber mit Rücksicht auf den Ar- beitsverlauf nicht vertretbar ist,
  • über ein Signal nach Abschnitt 62 c) als Flankensch utzeinrichtung hinaus rangiert werden soll oder
  • in einem Gleis rangiert werden soll, in dem keine F lankenschutzeinrichtung vorhanden ist,
    darf zugelassen werden, dass Flankenschutz durch Aufstellen von Wärterhalt- scheiben hergestellt wird, und zwar durch: a) Aufstellen einer Wärterhaltscheibe mindestens 10 m vom Grenzzeichen der Einmündungsweiche oder Kreuzung entfernt; die W ärterhaltscheibe zählt als Signal nach der Übersicht im Abschnitt 63 Absatz (1), Spalte 2, Zeilen 4 und 12 oder
    b) eine Zweier-Kombination aus einem Signal nach Ab schnitt 62 c) oder der nach a) aufgestellten Wärterhaltscheibe und einer im Abstand von mindes- tens 50 m vor dem Signal oder der Wärterhaltscheibe aufgestellten zweiten Wärter haltscheibe oder eines zweiten Signals nach Abschnitt 62 c). Die Zweier-Kombination zählt als Flankenschutzeinrichtung nach der Übersicht im Abschnitt 63 Absatz (1), Spalte 2, Zeilen 8 und 13. Die Wärterhaltscheibe nach a) oder die zweite Wärte rhaltscheibe nach b) darf die Wärterhaltscheibe sein, die das Ende eines Baug leises nach Abschnitt 74 der Ril 408.1471 kennzeichnet. (2) Zwischen einer Flankenschutzeinrichtung nach Ab schnitt 62 oder einer Wärter- haltscheibe nach Absatz (1) und dem Grenzzeichen de r Einmündungsweiche oder Kreuzung dürfen Fahrzeuge abgestellt werden. V or Zulassen einer Zug- fahrt hat ein in der Betra genannter Mitarbeiter de m für das Prüfen des Fahr- wegs bestimmten Mitarbeiter nach dessen Aufforderun g zu bestätigen, dass die Fahrzeuge festgelegt worden sind. (3) Die Regeln sind in die Betra aufzunehmen.

Rangieren; Auf Hauptgleisen rangieren 408.5841 Seite 6 Gültig ab: 14.12.2025

67 Übersicht

Übersicht der während einer Zugfahrt geltenden Rangierverbote 1 2 3 4 5 Zugfahrt Während einer Zugfahrt ist das Rangieren ver- boten im Gleis

Das Rangierver- bot spricht aus Bemerkungen auf
Fahrweg nach Gleis/ in Richtung

71 Fahrzeuge, die selbsttätige Gleisfreimeldeanlage n mit Achszählern fehlerhaft beeinflussen können a) Fahrzeuge mit absenkbaren und hebbaren Achsen, Messvorrichtungen oder Arbeitsgeräten können selbsttätige Gleisfreimeldean lagen mit Achszählern fehlerhaft beeinflussen. b) Es handelt sich um folgende Fahrzeuge:

  1. Gleismesszug VT 725/VS 726,
  2. Gleismesswagen 60 50 99-66 163-5 mit Messbeiwagen,
  3. Messwagen 63 80 99-94 003-0/Gr E 1 und Messgerät Gr E 2,
  4. Schienenprüfexpress VT 719,
  5. Schienenoberflächenmessdraisinen,
  6. Universal-Fahrweg-Messmaschine UFM 120,
  7. Schienenmesswagen SM 775 (Fahrzeugnummer 9733 0450117-2). 72 Bedingungen beim Rangieren Auf Bahnhöfen, auf denen die in Abschnitt 71 b) genannten Fahrzeuge beheimatet sind, muss angeordnet werden, das Gleis zu sperren, bevor mit den in Abschnitt 71 b) genannten Fahrzeugen in Gleisen mit selbsttätige r Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern rangiert wird. 73 Örtliche Zusätze Die Regeln für Bahnhöfe sind in örtlichen Zusätzen aufzunehmen, wo in Abschnitt 71 b) genannte Fahrzeuge beheimatet sind.

Rangieren; Auf Hauptgleisen rangieren 408.5841 Seite 7

Gültig ab: 14.12.2025 81 Wechsel in ETCS-Betriebsart SH (1) Auf den Bahnhöfen Dörstewitz, Eischleben Großbremb ach, Ilmenau-Wolfs- berg, Jüdendorf, Rödental, Saubachtal und Theuern d arf der Tf nur nach mündlicher Zustimmung des Fdl in ETCS-Betriebsart SH wechseln.
(2) Der Fdl darf mündlich zustimmen, wenn er

  • sich vergewissert hat, dass auf den betroffenen Gleisen im Bahnhof und auf der Zugfolgestelle der freien Strecke keine Zugfahr ten zugelassen worden sind,
  • die virtuellen Hauptsignale im Bahnhof in Haltstellung gesperrt hat und
  • hinter der virtuellen Blockstelle der freien Streck e Merkhinweis „RP“ einge- geben und hierdurch die Blockstelle gesperrt hat.
    82 Örtliche Zusätze Die Regeln sind Fdl im Streckenbuch EIU und Tf in den Angaben zum Streckenbuch bekanntzugeben.

Bahnbetrieb Fahrdienstvorschrift Rangieren; Sperren von Nebengleisen 408.5851 Seite 1

Fachautor: I.IBB 31; Dietmar Homeyer; Tel.: [REDACTED] Gültig ab: 14.12.2025

1 Inhaltsübersicht Abschnitt Thema Bezug zu Ril 11 - 14 Sperren von Nebengleisen 408.4851 1 (1) 11 Zulassen Das Sperren von Nebengleisen durch andere Mitarbeiter darf zugelassen werden, wenn kein Fdl Zugriff auf diese Gleise hat. 12 Zuständiger Mitarbeiter Für das Sperren der Nebengleise ist ein zuständiger Mitarbeiter zu bestimmen. Es darf zugelassen werden, dass mehrere Mitarbeiter eines Bahnhofs getrennt von- einander Nebengleise in eigener Zuständigkeit sperren dürfen. 13 Vereinbaren, Sperren Haben mehrere Mitarbeiter Zugriff auf Nebengleise oder müssen angrenzende Fdl einer Sperrung dieser Gleise zustimmen, sind Sperrungen vorher zwischen den zuständigen Mitarbeitern oder zwischen den zuständigen Mitarbeitern und den angrenzenden Fdl zu vereinbaren. Es sind Regeln aufzunehmen, wie die Mitarbei- ter sich untereinander oder mit dem angrenzenden Fdl verständigen. 14 Übersicht der durch andere Mitarbeiter zu sperrenden Ne- bengleise Im Streckenbuch EIU sind für jeden Bezirk die Nebengleise aufzunehmen, die durch den Mitarbeiter (MA) in eigener Zuständigkeit gesperrt werden dürfen. Dabei ist folgendes Muster zu verwenden: Übersicht

DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main
HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge -Latz, Heinz Siegmund, Ralf Thieme

Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz

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DB InfraGO AG Eisenbahnbetriebsverfahren Bahnbetrieb

Adam-Riese-Straße 11-13 60327 Frankfurt am Main

www.dbinfrago.com

DB InfraGO AG | I.IBB 31
Adam-Riese-Straße 11-13 | 60327 Frankfurt am Main

06.12.2024

Neuherausgabe Richtlinie 408 - Fahrdienstvorschrift; Richtliniengruppe 408.58

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Neuherausgabe zu den Richtlinien 408.58 gilt ab 14.12.2025.

Sie enthält folgende Richtlinien und dazugehörige Anhänge:

408.5801 408.5801A01 408.5802
408.5811 408.5812 408.5813

408.5814 408.5815 408.5816 408.5818 408.5821

408.5841 408.5851

Übergang der Gültigkeit Die bisherigen Richtlinien 408.58 werden mit Ablauf des 13.12.2025 ungültig und sind wegzulegen.

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Erläuterungen Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen In den Richtlinien sind Zeilen mit inhaltlichen Textänderungen am Rand durch „*“ gekennzeichnet. Bei entfallenen Texten ist das Sternchen neben die letzte nicht geänderte Zeile gesetzt. Nicht gekennzeichnet ist die geänderte Leseransprache.

Leseransprache Für die Leseransprache der handelnden Personen, werden neu nur noch die Abkürzungen „Ww“ (Weichenwärter), „Tf“ (Triebfahrzeugführer), „Rb“ (Rangierbegleiter) und „Fdl“ (Fahrdienstleiter) verwendet.

Allgemein

In den Regeln wird das Betriebsstellenbuch neu als Streckenbuch EIU und die Angaben für das Streckenbuch neu als Angaben für das Streckenbuch EVU umbenannt. Grundlage hierfür sind die Vorgaben der TSI-OPE. Auf diese Änderungen wird in den folgenden Erläuterungstexten zu den jeweils betroffenen Richtlinien nicht mehr hingewiesen.

Wenn in einer Richtlinie ein Verweis auf eine andere Richtlinie der Richtlinienfamilie 408 enthalten war, wird diesem Verweis „Ril“ vorangestellt. Verweise denen noch „Modul“ vorangestellt war, werden durch „Ril“ ersetzt.

In den tabellarischen Inhaltsübersichten aller Richtlinien wurde die Spalte „Bezug“ durch „zu Ril“ ergänzt. Auf diese Änderungen wird in den folgenden Erläuterungstexten zu den jeweils betroffenen Richtlinien nicht mehr hingewiesen.

Aufgrund der ab 01.01.2024 wirksamen Umfirmierung wurde „DB Netz AG“ in „InfraGO AG“ geändert. Auf diese Änderungen wird in den folgenden Erläuterungstexten zu den jeweils betroffenen Richtlinien nicht mehr hingewiesen.

Ril 408.5801 Zusätzliche und abweichende Regeln aufstellen und bekanntgeben, Maßgebende Neigungen bekanntgeben

In Abschnitt 1 Inhaltsübersicht wurde in der Spalte Bezug zu Richtlinie der Verweis auf 408.4801 Abschnitt 2 in Abschnitt 1 geändert.

Anhang 408.5801A01 - Rangieren

Abschnitt 3

Zu den Stichworten in der Ril 408.4801 2 (2) b) bis 408.4801 2 (2) f): In Spalte 1 wurden jeweils die Abschnittsnummern geändert.

Zum Stichwort 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (2) (Ansage des freien Fahrwegs):
In Spalte 7 ist der Strich entfallen. Der Ww darf den freien Fahrweg nur ansagen, wenn dies in örtlichen Zusätzen ( Streckenbuch EIU ) zugelassen ist. In Ril 408.5814 Abschnitt 41 sind für planende Personen die Bedin gungen genannt, die erfüllt sein müssen, wenn die Ansage des freien Fahrwegs nach Abschnitt 44 im Streckenbuch EIU zugelassen werden darf.

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Der Ww muss, außer der Zulassung der Maßnahme im Streckenbuch EIU, die in Ril 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (2) Nr. 2 (Fahrweg eingestellt) und Nr. 3 (Fahrweg frei von Fahrzeugen) genannten Bedingungen erfüllen. Jetzt erst, wenn die Vorgehensweise im Streckenbuch EIU erlaubt ist und wenn der Ww die weiteren Regeln beachtet hat, darf der Ww dem Tf die Ansage ma chen: „Fahrweg bis (Bezeichnung des Signals) frei“. Dem Tf ist bekannt, dass ein Ww auf welcher Betriebsstelle auch immer rangiert wird ihm diese Ansage machen kann und dass er, der Tf, (nur) dann mit einer Rangierfahrt mit bis zu 40 km/h fahren darf, wenn er die ihm in Ril 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (1) a) (Tf an der Spitze im Führerraum, Fahrzeuge an der Hauptluftleitung angeschlossen, brauchbare Bremsen eingeschaltet und wirksam, eingeschaltete Bremsen wirken ordnungsgemäß) und b) (Rangier - fahrt mit einem Triebfahrzeug oder zu zweien fahrende Triebfahrzeuge) genannten Voraus - setzungen erfüllt hat. Um dies zu erreichen , muss der Tf nicht in den für ihn geltenden örtlichen Zusätze (z. B. Streckenbuch EVU) von der Möglichkeit der Ansage des freien Fahrwegs verständigt werden. Er muss nicht wissen, für welche Fahrwege die planende Perso n dem Ww die Ansage des freien Fahrwegs erlauben darf. Nur die Ansage des Ww allein ist für den Tf maßgebend. Gäbe man dem Tf z. B. im Streckenbuch EVU die dem Weichenwärter im Streckenbuch EIU genannten Fahrwege bekannt, könnte das dazu führen, dass der Tf annimmt, dass für die genannten Fahrwege stets die Ansage des freien Fahrwegs gelte. Deshalb dürfen in örtlichen Zusätzen (z. B. Streckenbuch EVU) für Tf keine Einträge zur Ansage des freien Fahrweges erfolgen. In Ril 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (2) Nr. 1 heißt es:
„Der Ww darf den freien Fahrweg ansagen, wenn dies in den örtlichen Zusätzen zugelassen ist.“ Für den Tf lautet die Regel in Ril 408.4814 Abschnitt 5 Absatz (1), Unterabsatz unter b): „darf bis zu 40 km/h gefahren werden, wenn der Ww den freien Fahrweg angesagt hat“. Aber die in Ril 408.5814 Abschnitt 44 allgemein formulierte Bestimmung, dass in den örtlichen Zusätzen Regeln aufzunehmen sind, ohne die Möglichkeit auf die örtlichen Zusätze für den Ww zu begrenzen, und der in Anhang 408.5801A01 unter dem Stichwort „408.4814 5 (2), Ansage des freien Fahrwegs“ in Spalte 7 (Lieferung von EIU an EVU) eingetragene Strich bewirken, dass planende Personen in den örtlichen Zusätzen für Tf (z. B. Streckenbuch EVU) Regeln geben. Das darf nicht sein. In früheren Ausführungen der Regeln in Anhang 408.5801A01 war in Spalte 7 kein Strich eingetragen. Auch der Text in Ril 408.5814 Abschnitt 44 war unmissverständlich so formuliert, dass Regeln nur in örtlichen Zusätzen für das örtliche Personal gegeben werden durften.

Ril 408.5813 - Fahrzeugbewegungen zustimmen

Die Regel in Abschnitt 31 wurde präzisiert.

Ril 408.5841 Auf Hauptgleisen rangieren

Abschnitt 62 c)

Ein alleinstehendes Signal Ne 14 ist als Flankenschutzeinrichtung aufgrund einer Anweisung des Eisenbahn-Bundesamtes nicht mehr zulässig und wurde daher aus der Auflistung gestrichen.

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Abschnitt 81 Die in Absatz (1) bisher genannten Betriebsstellen wurden nach dem Alphabet neu geordnet.

Mit freundlichen Grüßen

DB InfraGO AG, Geschäftsbereich Fahrweg

gez. Christian Ehrhardt gez. Julian Huth Leiter Grundlagen und Verfahren Bahnbetrieb Experte Fahrdienstvorschrift