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regelwerk
betrieblich-technisch
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Richtlinie Bahnbetrieb Notfallmanagement Notfallhilfe vorbereiten 423.1110 Seite 1

Fachautor: I.NBB 441; Markus Stern; Tel.: (9521) 104 Gültig ab 12.12.2021

1 Allgemeines (1) Der ZB oder das einbezogene Eisenbahnverkehrsunter- nehmen, das im Bereich des Infrastrukturbetreibers DB Netz AG Fahrzeuge betreibt, ist verpflichtet, Maßnahmen zur Vorbereitung und Organisation der Notfallhilfe gemäß dieser Richtlinie durchzuführen. Die detaillierten Bestimmungen dieser Richtlinie umfassen operative und planerische Maßnahmen zur Vorbereitung,
Organisation und Durchführung der Notfallhilfe im Bereich des Infrastrukturbetreibers DB Netz AG. (2) Zur Notfallhilfe gehören die Elemente

  • Zentrale Melde- und Alarmierungsstellen
  • Maßnahmen zum Schutz der am Ereignisort tätigen Kräfte
  • Fachberatung und Einsatz am Ereignisort
  • Unterstützung der Fremdrettung
  • Einsatz der Notfalltechnik
  • Qualifizierungsmaßnahmen und Übungen. (3) Sofern regional zusätzliche Vereinbarungen zum Notfall- mangement erforderlich sind, dürfen regionale Vereinba- rungen zw ischen Infrastrukturbetreiber DB Netz AG und dem ZB oder dem einbezogenen EVU geschlossen wer- den. 2 Maßnahmen der Unternehmen, die Eisen- bahnverkehr durchführen (1) Der ZB oder das einbezogene EVU ist verantwortlich für die Vorbereitung, Planung und Durchführung der Maß- nahmen der Notfallhilfe für den Bereich des Schienenver- kehrs.
    Dazu gehören
  • Personelle Ressourcen
  • Fachberatung vor Ort und Erreichbarkeiten
  • Materielle Ressourcen; Ausrüstungen
  • Zusammenarbeit mit internen Stellen
  • Dokumentation; Notfallmappe Grundsatz Bestandteile der Notfallhilfe Zusätzliche Ver- einbarungen Grundsatz

Bahnbetrieb Notfallmanagement Notfallhilfe vorbereiten 423.1110 Seite 2

Gültig ab 12.12.2021 (2) Der ZB oder das einbezogene EVU entscheidet eigenver- antwortlich, ob es Maßnahmen nach Absatz 1 in einer Not- fallmappe oder anderweitig dokumentiert. Wird eine solche Notfallmappe erstellt, sind alle erforderli- chen Unterlagen zur Durchführung der Fachberatung in dieser Mappe aufzunehmen.
(3) Der ZB oder das einbezogene EVU trifft weiter erforderli- che Maßnahmen zur Umsetzung der Notfallhilfe. Dazu gehören u.a.

  • Festlegungen zur Unterrichtung des Infrastrukturbe- treiber DB Netz AG über das bestehende Bereit- schaftssystem sowie über vorhandene Rufnummern- verzeichnisse des Notdienstes.
  • Benennung eines Ansprechpartners im Notfallma- nagement. Festlegungen zur Umsetzung der Hilfeleistungen gemäß Vorgabe der Nutzbedingungen Netz (NBN). Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass die vorgenannten Informationen, die die Schnittstel- len zum Infrastrukturbetreiber DB Netz AG betreffen, beim Ansprechpartner des regionalen Vertriebes vorgelegt und bei Bedarf eigenverantwortlich aktuali- siert werden. (4) Der ZB oder das einbezogene EVU stellt sicher, dass ge- eignete Mitarbeiter zur Durchführung der Aufgaben im Notdienst zur Verfügung stehen. (5) Bei Eintritt eines gefährlichen Ereignisses stell t der ZB oder das einbezogene EVU sicher, dass Fachberater zur Unterstützung des Notfallmanagers vor Ort zur Verfügung stehen. Der Fachberater des jeweiligen ZB oder des einbezoge- nen EVU soll in der Regel 120 Minuten nach der Alarmie- rung den Notfallmanager vor Ort bei ZB oder EVU - spezifischen Belangen unterstützen.
    (6) Mitarbeiter des ZB oder des einbezogenen EVU, die Auf- gaben des Notdienstes wahrnehmen, müssen während dieser Tätigkeit ein Rückenschild „Notdienst“ tragen. 3 Unterweisungen
    (1) Der ZB oder das einbezogenen EVU hat in zyklischen Abständen Unterweisungen für seine Mitarbeiter, die Auf- Dokumentation; Notfallmappe Örtliche Festle- gungen Personelle Res- sourcen Fachberatung vor Ort; Er- reichbarkeit Kennzeichnung Notdienst Ziel der Unter- weisungen

Bahnbetrieb Notfallmanagement Notfallhilfe vorbereiten 423.1110 Seite 3

Gültig ab 12.12.2021 gaben im Sinne dieser Richtlinie wahrnehmen, durchzu- führen. Ziel der Unterweisungen soll sein

  • Darstellung des Meldeweges
  • Erforderliche Maßnahmen nach Eintritt eines gefähr- lichen Ereignisses.
  • Zusammenarbeit aller Beteiligten am Ereignisort.
    (2) Der ZB oder das einbezogene EVU sollte eine Beteiligung der Mitarbeiter Notdienst an den Veranstaltungen des Inf- rastrukturbetreiber DB Netz AG ermöglichen und/oder un- terstützen. 4 Übungen (1) Übungen im Notfallmanagement sind alle praktischen Maßnahmen, die das Ziel haben, bei gefährlichen Ereig- nissen die Abläufe und die Zusammenarbeit aller beteilig- ten Stellen zu überprüfen und zu verbessern. Zur Durchführung einer Übung gehören Vorbereitung, Ab- lauf und Nachbereitung (Auswertung) der Übung. (2) Der Infrastrukturbetreiber DB Netz AG stellt sicher, dass Übungen im Notfallmanagement durchgeführt werden.
    Das ZB oder das einbezogene EVU ist verpflichtet an den Übungen im Notfallmanagement mitzuwirken, sofern sie in der beübten Region Verkehrs leistungen erbringen oder das Ziel der jeweiligen Übung den Bereich des ZB oder des einbezogenen EVU berührt.
    (3) Eisenbahnfahrzeuge werden durch den ZB oder das ein- bezogene EVU für die Übungen unter folgenden Bedin- gungen bereitgestellt
  • Fahrzeuge sind für die Übung notwendig und geeig- net
  • Beschädigungen an den Fahrzeugen sind zu vermei- den.
  • Sollen ausnahmsweise Schneidversuche bzw. Ein- dringversuche an Fahrzeugen vorgenommen wer- den, ist die Zustimmung des ZB oder des einbezoge- nen EVU erforderlich. Die Beschädigungen dürfen keine Auswirkung auf Lauffähigkeit haben. (4) Die Zuführung, Bereitstellung und Rückführung der Fahr- zeuge für die Übung erfolgt kostenfrei durch den ZB oder das einbezogene EVU. Beteiligung Notdienst Definition Grundsätze Bereitstellung Zuführung / Kosten

Bahnbetrieb Notfallmanagement Notfallhilfe vorbereiten 423.1110 Seite 4

Gültig ab 12.12.2021 Der Infrastrukturbetreiber DB Netz AG trägt die anfallen- den Trassenpreise.
(5) Der Notdienst des ZB oder des einbezogenen EVU ist in die Übung einzubeziehen. Eine Einbeziehung der Notfall- technik ist möglich. 5 Räumung benutzter Schienenwege nach einem gefährlichen Ereignis (1) Kann ein Eisenbahnfahrzeug ei nes ZB oder das einbezo- gene EVU nach einem gefährlichen Ereignis aus eigener Kraft die Schienenwege des Infrastrukturbetreiber DB Netz AG nicht räumen, hat d er ZB oder das einbezogene EVU umgehend entsprechende Maßnahmen zu organisieren. Kann der ZB oder das einbezogene EVU dieser Aufgabe nicht nachkommen, ist der Infrastrukturbetreiber DB Netz AG berechtigt alle erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des ZB oder des einbezogenen EVU zu veranlassen. (2) Der ZB oder das einbezogene EVU haben zu veranlassen, dass zum Aufgleisen und/oder Abschleppen der betroffe- nen Eisenbahnfahrzeuge auf den Fahrzeugen ggf. not- wendige spezielle Hilfsmittel mitgeführt bzw. diese unver- züglich herangeführt werden.  Beteiligte Maßnahmen zur Räumung Hilfeleistung und Hilfsmittel