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| regulierung | allgemein | allgemein |
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einfachbahn@deutschebahn.com | www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13699966/a50292d4263ac7ca65f7960de759aef1/INB-2027-Anlage-4-4-data.pdf | chunk-6 | chunk | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13699966/a50292d4263ac7ca65f7960de759aef1/INB-2027-Anlage-4-4-data.pdf | 057d3292412c6bad | 6 | deab492aec4556f3 | 2026-06-26 | approved | 3e54742b4e7a8ff6 |
Kontext: inb 2027 anlage 4 4
- (2) Gegenüber der Bundesnetzagentur und anderen gesetzlich legitimierten Stellen kommt die DB InfraGO AG auf Anfragen auch ohne Zustimmung des ZB ausführlich und umfänglich ihrer gesetzlichen Informationspflicht nach. Soweit jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf eine Information besteht, wird die DB InfraGO AG Auskunft nur nach schriftlicher Zustimmung des ZB erteilen.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
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(1) Dieser Rahmenvertrag gilt für Trassenanmeldungen und -zuweisungen für die Netzfahrpläne der Jahre von #### bis ####.
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(2) Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
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a. wenn der ZB oder die DB InfraGO AG einer gemäß § 4 von dem jeweils anderen Vertragspartner verlangten Änderung des Vertrages nicht zustimmt oder
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b. wenn für den Weiterbetrieb einer Strecke, auf der Kapazitäten nach Anlage 1 zu diesem Vertrag gesichert sind, die Geschäftsgrundlage für die DB InfraGO AG nicht mehr gegeben ist. D.h. insbesondere, wenn die Voraussetzungen für den Weiterbetrieb einer Strecke nicht mehr gegeben sind und eine entsprechende Stilllegungsgenehmigung vorliegt.
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(3) Dieser Rahmenvertrag kann grundsätzlich nur in seiner Gesamtheit gekündigt werden. In den Fällen gemäß vorstehendem § 6 Abs. 2 kann der Rahmenvertrag auch nur beschränkt auf die Schienenwegkapazität gemäß der Anlage 1 des Rahmenvertrages, auf die sich das Änderungsverlangen bzw. der Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Weiterbetrieb der Strecke bezieht, gekündigt werden.
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(4) Dieser Rahmenvertrag steht unter der aufschiebenden Be-dingung, dass die Regulierungsbehörde den Rahmenvertrag genehmigt. Die Genehmigung kann ausdrücklich oder durch Fiktion gemäß § 49a Abs. 3 ERegG erfolgen. Die DB InfraGO AG teilt dem ZB unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit, wenn die Genehmigung eingetreten ist oder versagt