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regelwerk allgemein allgemein
domain:regelwerk
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regelwerk
betrieblich-technisch
pdf www.dbinfrago.com https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13174858/57fde6e702abe5b8a2b5d7225b67635b/Ril-302-4xxx-INB-2026-data.pdf 2026-06-26 approved 0ecc464a2f89bfe5 einfachbahn@deutschebahn.com 395b4acb40093e35

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grenzüberschreitende Bahnstrecken zur Republik Öster- reich 302.4000 Seite 1

Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025

Allgemeines Zwischen den Schienennetzen von Deutschland und Österreich gibt es zurzeit acht grenzüberschreitende Strecken. Die Strecke Simbach (Inn) Braunau am Inn wird von der ÖBB- Infrastruktur AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH betrieben, die weiteren s ieben Grenzbetriebsstrecken von der ÖBB-Infrastruktur AG und der DB Netz AG. Struktur der Zusatzvereinbarungen Die Zusatzvereinbarungen zwischen der ÖBB -Infrastruktur AG und der DB InfraGO AG bzw. der RegioNetz Infrastruktur GmbH werden als Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem jeweiligen Eisenbahn -Grenzübergang (RöB) be- zeichnet. Die Nutzungsvorgaben für EVU im Sinne des betrieblich-techni- schen Regelwerks werden als Zusatzbestimmungen für das Befahren des jeweiligen Eisenbahn -Grenzübergangs be- zeichnet und als Zusatz 302.420xZ01 veröffentlicht. Geografische Übersicht Grenzbetriebsstrecken zur Republik Österreich

Anzahl Infrastrukturbe- treiber RöB Zusatzbestim- mungen

Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Grenzüberschreitende Bahnstrecken zur Republik Öster- reich 302.4000 Seite 2

Gültig ab 14.12.2025 Übersicht der Zusatzbestimmungen 1 Schärding Passau 302.4001 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz- übergang Schärding - Passau Hbf 302.4201Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren des EisenbahnGrenzüber- gangs Schärding Passau Hbf 2 Simbach (Inn) Braunau am Inn 302.4002 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz- übergang Simbach (Inn) Braunau am Inn 302.4202Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der EisenbahnGrenzstrecke Simbach (Inn) Braunau am Inn 3 Freilassing Salzburg 302.4003 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz- übergang Freilassing Salzburg Hbf 302.4203Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn Grenzstrecke Freilassing Salzburg Hbf 4 Kufstein Kiefersfelden 302.4004 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz- übergang Kiefersfelden - Kufstein 302.4204Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn Grenzstrecke Kiefersfelden - Kufstein 5 Mittenwald Scharnitz 302.4005 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz- übergang Mittenwald - Scharnitz 302.4205Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der EisenbahnGrenzstrecke Mittenwald - Scharnitz 6 Griesen Ehrwald 302.4006 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz- übergang Griesen (Oberbayern) Ehrwald-Zugspitzbahn 302.4206Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn-Grenzstrecke Griesen (Oberbayern) Ehrwald-Zugspitzbahn 7 Pfronten-Steinach - Vils 302.4007 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz- übergang Pfronten-Steinach - Vils 302.4207Z01 Zusatzbestimmungen für das Befahren der Eisenbahn-Grenzstrecke Pfronten-Steinach - Vils 8 Lindau LochauHörbranz
302.4008 Regelung der örtlichen Besonderheiten auf dem Eisenbahn - Grenz- übergang Lindau Lochau-Hörbranz 302.4208Z01

Zusatzbestimmungen für das Befahren des EisenbahnGrenzüber- gangs Lindau Lochau-Hörbranz

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Zusatzbestimmungen für die grenzüberschreitende Bahn- strecke Schärding - Passau Hbf, Auszug für EVU 302.4201Z01 Seite 1

Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) (069)265-12441 Gültig ab 14.12.2025

1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben: DB InfraGO AG Region Süd Netz Regensburg Bahnhofstraße 16 93047 Regensburg und ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Qualität Standards Praterstern 3 1020 Wien 2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs siehe folgende Seiten

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 1/16 TLP gelb (Adressatenkreis)

Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG

Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der
Infrastrukturbetreiber für das Befahren des Eisenbahn Grenzübergangs Schärding Passau Hbf

gültig vom 15.03.2011 an.

Geschäftsführende Stellen DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG DB InfraGO AG Betrieb Netz Regensburg D.-Martin-Luther-Straße 8 93047 Regensburg

ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Qualität - Standards Praterstern 3 1020 Wien

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 2/16 TLP gelb (Adressatenkreis)

Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG

lfd. Nr. verfügt mit Gegenstand Datum 1 00035_04_2011 Inkraftsetzung 15-03-2011 2 00035_10_11 1. Änderung 15.03.2011 3 00035_26_11 2. Änderung 11.12.2011 4 00035_000009_12 3. Änderung 10.06.2012 5 00035_000028_13 4. Änderung 15.12.2013 6 00035_000008_14 5. Änderung 14.12.2014 7 00035_000004_15 6. Änderung 13.12.2015 8 00037_000005_17 7. Änderung 10.12.2017 9 00037_000006_18 8. Änderung 09.12.2018 10 00037_000002_20 9. Änderung 02.08.2020 11 00037-000008-23 10. Änderung 10.12.2023 12 11.Änderung 14.12.2025

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 3/16 TLP gelb (Adressatenkreis) Verzeichnis der Aktualisierungen DB Netz AG

Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung eingearbeitet (Namenszeichen/Tag) 1 Neudruck/Neu- ausgabe 15.03. 2011 s. Einführungsschreiben I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B) v 15.12.2010 (Erstausgabe)

2 1. Berichtigung 15.03. 2011 s. Bekanntgabeschreiben I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B) v 02.03.2011

3 2. Berichtigung 11.12. 2011 s. Bekanntgabeschreiben I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B) v 05.10.2011 Neudruck 4 3. Berichtigung 10.06. 2012 s. Bekanntgabeschreiben I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B) v 29.03.2012 Neudruck 5 4. Berichtigung 15.12. 2013 s. Bekanntgabeschreiben I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B) v 24.09.13 Neudruck 6 5. Berichtigung 14.12. 2014 s. Bekanntgabeschreiben I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B) v 15.09.14

Neudruck

7 6. Berichtigung 13.12. 2015 s. Bekanntgabeschreiben I.NPB 4/I.NP-S-D-REG (B) v 11.08.15

Neudruck 8 Verschiedenes 10.12. 2017 s. Erläuterungen Neudruck 9 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck 10 Verschiedenes 02.08.2020 siehe Erläuterung Neudruck 11 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck 12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 4/16 TLP gelb (Adressatenkreis)

  1. Inhalt, Geltungsbereich

Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Norme n bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergan g Schärding Q Passau Hbf einschl. des Grenzbahnhofs Passau Hbf, sowie Ergänzunge n, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 301 und 408 der DB InfraGO AG und en}häl} vomi} ‚> a> die ` Zusatzbestimmungen für grenœ‡bervchrei}ende Bahnv}reckena gem> Schienenne}œ -Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.

  1. Beschreibung der Grenzstrecke

2.1 Lage der Grenzen

Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesr epublik Deutschland, sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und ÖBB-Infrastruktur AG in km 79,636

  • der Strecke Nr. 20501 Wels Q Passau (Grenze) der ÖBB-Infrastruktur AG
  • der Strecke Nr. 5831 Q Passau Hbf - Staatsgrenze der DB InfraGO AG Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der Bundesrepublik Deutschland § 3a: Bahnhof Passau Hbf Q Üst Schärding 3 jeweils einschließlich.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 5/16 TLP gelb (Adressatenkreis) 2.2 Gleise der Grenzstrecke

Regelgleis von Überleitstelle (Üst) Schärding 3 nach Passau Hbf

  • Bezeichnung DB InfraGO AG `Gleiv Žon Überlei}v}elle Schärding 3 nach Pavva‚ Hbfa
  • Bezeichnung ÖBB-Infrav}r‚k}‚r AG `S}reckengleiv Þa
  • Grenze zwischen Üst Schärding 3 und Gleis der freien Strecke ist das Deckungssignal Ym52 für die Fahrtrichtung von Passau nach Schärding in km 74,809
  • Grenze zwischen Gleis der freien Strecke und Bahnhof Passau Hbf ist das Einfahrsignal A143 in km 79,704
  • selbsttätige Blockstellen der Fahrtrichtung von Schärding nach Passau
  • Sbl Schärding 4a mi} Selbv}blockvignal AmáÞa in km ãâ?709
  • Sbl Schärding 5a mi} Selbv}blockvignal AmãÞa in km ãä?ßä5
  • selbsttätige Blockstellen der Fahrtrichtung von Passau nach Schärding
  • Sbl Schärding 5a mi} Selbv}blockvignal YmåÞa in km ãå?ß34
  • Sbl Schärding 4a mi} Selbv}blockvignal YmãÞa in km ãã?Þ23

Regelgleis von Passau Hbf nach Üst Schärding 3

  • Bezeichnung DB InfraGO AG `Gleiv Žon Pavva‚ Hbf nach Überleitstelle Schärding 3a
  • Bezeichnung ÖBB-Infrav}r‚k}‚r AG `S}reckengleiv Ýa
  • Grenze zwischen Bahnhof Passau Hbf und Gleis der freien Strecke ist H öhe Einfahrsignal AA144 in km 79,704
  • Grenze zwischen Üst Schärding 3 und Gleis der freien Strecke ist das Deckungssignal Zm51 für die Fahrtrichtung von Passau nach Schärding in km 74,805
  • selbsttätige Blockstellen der Fahrtrichtung von Passau nach Schärding
  • Sbl Schärding 5a mi} Selbv}blockvignal ZmåÝa in km ãå?ß34
  • Sbl Schärding 4a mi} Selbv}blockvignal ZmãÝa in km ãã?ÞÞ3
  • selbsttätige Blockstellen der Fahrtrichtung von Schärding nach Passau
  • Sbl Schärding 4a mi} Selbv}blockvignal BmáÝa in km ãâ?ã09
  • Sbl Schärding 5a mi} Selbv}blockvignal BmãÝa in km ãä?ßä5

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 6/16 TLP gelb (Adressatenkreis) 2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Grenzstrecke

ÖBB-Infrastruktur AG: Fahrdienstleiter Stellbereich Neumarkt (Fdl Stb Neu) (Arbeitsplatz in der Betriebsführungszentrale Linz (BFZL)) DB InfraGO AG: Fahrdienstleiter (Fdl) Passau Ost (Arbeitsplatz im Stellwerk des Bahnhofs Passau Hbf) Die Fdl Stb Neu und Passau Hbf sind täglich durchgehend von 00:00 bis 24:00 Uhr besetzt.

2.4 Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB)

Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastrukturbetreibers aufgestellt. Die Grenzstrecke ist mit PZB ausgerüstet. Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/ Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. De m entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung. Im Bereich der Infrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG sind folgende Signale der DB InfraGO AG ständig aufgestellt:

  • am Regelgleis von Üst Schärding 3 nach Passau/Streckengleis 2 mit Gültigkeit für die Regelfahrtrichtung Einfahrvorsignal a143 im km 78,749 und zugehörige Vorsignalbaken
  • am Regelgleis von Passau nach Üst Schärding 3/Streckengleis 1 mit Gültigkeit für die Gegenfahrtrichtung (von Schärding nach Passau) Einfahrvorsignal
    aa144 im km 78,744 und zugehörige Vorsignalbaken Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende Signale der ÖBB - Infrastruktur AG ständig aufgestellt:
  • am Regelgleis von Passau nach Üst Schärding 3/Streckengleis 1 mit Gültigkeit für die Regelfahrtrichtung (von Passau nach Schärding) Vorsignal zm91 im km 79,870
  • am Regelgleis von Üst Schärding 3 nach Passau/Streckengleis 2 mit Gültigkeit für die Gegenfahrtrichtung Vorsignal ym92 im km 79,870 mit zugehörigem Signalhinweis nach der betrieblichen Richtlinie 30.02 Signalbuch der ÖBB - Infrastruktur AG (Signal steht in Fahrtrichtung links der Bahn)

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 7/16 TLP gelb (Adressatenkreis) 2.5 Elektrischer Zugbetrieb

Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB- Infrastruktur AG erfolgt durch eine Schutzstrecke in der Nähe der Staatsgrenze auf Seiten der ÖBB-Infrastruktur AG.

2.6 Telekommunikationseinrichtungen

Für den Eisenbahn-Grenzübergang Schärding Q Passau Hbf sind folgende Telekommunikationsverbindungen eingerichtet: Zugfunkeinrichtungen: DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D). ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A). Umschaltpunkt ist

  • in Fahrtrichtung von Passau nach Schärding in km 79.64
  • in Fahrtrichtung von Schärding nach Passau in km 79,60

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 8/16 TLP gelb (Adressatenkreis) 3. Bahnbetriebliche Regelungen für den Eisenbahn-Grenzübergang Schärding Passau Hbf

3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche Bestimmungen

Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze

  • für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
  • für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland
    das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG). Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, d ie nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und
    Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
  • grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
  • beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/die Normen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird. Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind. Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 9/16 TLP gelb (Adressatenkreis) 3.2 Signale, PZB-Absicherung

Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits- Ankündesignal/Ankündigungstafel, Ankündigen/-Erwarten von Fahrleitungssignalen, im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB- Absicherung. Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle.

3.3 Fahrplanunterlagen
(auch EBuLa der DB InfraGO AG)

Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Schärding Q Passau Hbf werden in der Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben. Die von der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur Ankunft oder Durchfahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnhof Passau Hbf; die Darstellung erfolgt nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Passau Hbf Q Passau Grenze (Staatsgrenze n. Schärding) nach dem Muster der DB InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 10/16 TLP gelb (Adressatenkreis) Fahrplanbeantragung Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldend es EVU geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil de r Grenzstrecke, das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbes cheinigung verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf de m österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen E VU, kann bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur
AG angefordert werden. Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs im Ausland
  • Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
  • Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
  • Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung (Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer. Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanun terlage für die Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen. Regelung für Passau: Für den Bf. Passau gilt, dass Güterzüge mit Zielbahnhof Passau Gbf nur im Einzelfall, beispielweise Züge zur Bedienung der Ladestraße in Passau und nur nach Abstimmung mit der für die Produktionsplanung zuständigen Stelle geplant werden dürfen. Dies ist in der Trassenbestellung kenntlich zu machen. Die Aufenthaltszeit im Grenzbahnhof ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu
    beschränken (für Personalwechsel, Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minute n nicht überschreiten. Entsprechend sind bestellte Ankunft und Abfahrt der Folgetr asse im Ausland aufeinander abgestimmt zu bestellen. Im beiderseitigen Einvernehmen bzw. mit Zustimmung der planenden Stellen bei der DB InfraGO AG sind Ausnahmen vom Grundsatz in Einzelfällen zulässig. Ab einer gewünschten Haltezeit von mehr als 60 Minuten ist eine Prüfung durch den DB Anlagendisponenten erforderlich.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 11/16 TLP gelb (Adressatenkreis) 3.4 La

In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke ÞÜáa Linœ Hbf Q Staatsgrenze nächst Schärding a bœ> ÞÜáb S}aa}vgrenœe nächv} Schärding Q Linœ Hbfa alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheite n bis bzw. ab km 79,636 (Grenze) enthalten. In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke áa N‡rnberg RbfLHbf Q Regensburg Hbf Q Passau Hbf Q Grenœe km ãå?âßâa bœ> áb Grenœe km ãå?âßâ Q Passau Hbf Q Regensburg Hbf Q N‡rnberg RbfLHbfa alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheite n bis bzw. ab km 79,636 (Grenze) enthalten. Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich

  • das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
  • die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet. Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:

Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 12/16 TLP gelb (Adressatenkreis) 3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen

Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme un d Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch de n für die Infrastruktur zuständigen Fdl. Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsig nalen oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung nach dem Halten gefahren wird.

3.6 Fahrordnung

Auf der zweigleisigen Strecke zwischen Überleitstelle Schärding 3 und Pas sau Hbf wird grundsätzlich rechts gefahren (gewöhnliche Fahrtrichtung/ Regelgleis).

3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw.

Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonder züge der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt.

Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:

  • die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
  • die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite)
  • den zu benutzenden Zug
  • die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
  • den Beförderungstag

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 13/16 TLP gelb (Adressatenkreis) 3.8 Nachschieben

Das Nachschieben mit einem nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug ist auf der Grenzstrecke Schärding Q Passau Hbf verboten.

3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen

Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Schärding Q Passau Hbf befahren, und die Bremsberechnung bzw. Qeinstellung für diese Züge erfolgt nach den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hier für gültigen Regeln. Erläuterung: Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unter schiedlichen Regeln erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prin zip der Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich di e Regeln, treffen die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprechen de Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbet reiber einzubinden, die erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen. Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften /für das Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Schärding Q Passau Hbf nach den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG anzubringen bzw. zu geben.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 14/16 TLP gelb (Adressatenkreis) 3.10 Schriftliche Befehle

Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über Besonderheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Schärding Q Passau Hbf, einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in den Bahnhöfen Schärding oder Passau Hbf, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 Q 9) sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG. Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird. Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von • ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext) • DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext) vom Triebfahrzeugführer einzutragen.

In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreiber s nach seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushänd igung einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schr iftlichen Befehl empfangende Triebfahrzeugführer hat beim Befehlsempfang vor der Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf. ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu verweigern. Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehl en erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug übermittelt. Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.

3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien Strecke - Auf dem Gegengleis fahren

Beim Fahren auf dem Gegengleis von Üst Schärding 3 nach Passau Hbf wird auf einen besonderen Auftrag für die Infrastruktur der DB InfraGO AG (Signal Zs 6 der DB InfraGO AG) verzichtet.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 15/16 TLP gelb (Adressatenkreis) 3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten

Nebenfahrten und TAE-Fahrten der ÖBB-Infrastruktur AG auf der Grenzstrecke sin d ausschließlich

  • als NO-Fahrt
  • im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
  • auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen. Entsprechende Fahrten der DB InfraGO AG sind Sperrfahrten und sind auf de r Infrastruktur der DB InfraGO AG bis zur Staatsgrenze zugelassen. Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten stets Fahrpläne oder Fahrtanweisunge n sowie schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur befahren wird.

Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)

Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur
Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle). Die Fahrten dürfen höchstens

  • aus Richtung Üst Schärding 3 bis Einfahrsignal Passau Hbf (km 79,704 am Regelgleis, km 79,704 am Gegengleis) bzw.
  • aus Richtung Passau Hbf bis Deckungssignal Üst Schärding 3 in km 74,805 verkehren und müssen somit auf dem gleichen Gleis wieder zum Ausgangspunkt (Bahnhof Passau Hbf bzw. Üst Schärding 3) zurückfahren.

3.13 Notfälle

Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten Grenzbahnhof (Bahnhöfe Schärding oder Passau Hbf) auf Sicht fahren.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Schärding Passau Stand: 14.12.2025 16/16 TLP gelb (Adressatenkreis) 3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem Anlass; Zugteilung, Zugtrennung Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter- /zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von ein em Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.

Anlage

Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Passau Hbf Passau Grenze

Fahrtrichtung Passau Hbf Passau Grenze (Staatsgrenze n. Schärding) Regelgleis

Fahrtrichtung Passau Grenze (Staatsgrenze n. Schärding) - Passau Hbf Regelgleis

Fahrtrichtung Passau Hbf Passau Grenze (Staatsgrenze n. Schärding) Gegengleis

Fahrtrichtung Passau Grenze (Staatsgrenze n. Schärding) - Passau Hbf Gegengleis

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn- Grenzübergangs Simbach (Inn) - Braunau am Inn; Auszug für EVU 302.4202Z01 Seite 1

Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025

1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben: DB RegioNetz Infrastruktur GmbH Europa-Allee 70-76 60486 Frankfurt am Main und ÖBB-Infrastruktur AG Stab Betriebsleitung - Standards Praterstern 3 1020 Wien 2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs siehe folgende Seiten

Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB- Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG. Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn Stand: 14.12.2025 Seite:1

DB RegioNetz Infrastruktur GmbH ÖBB-Infrastruktur AG

Zusatzbestimmungen zu den bahn- betrieblichen Normen bzw. dem bahn- betrieblichen Regelwerk der Infra- strukturbetreiber für das Befahren des Eisenbahn Grenzübergangs Simbach (Inn) Braunau am Inn gültig vom 15.04.2011 an.

Geschäftsführende Stellen DB RegioNetz Infrastruktur GmbH ÖBB-Infrastruktur AG

DB RegioNetz Infrastruktur GmbH Stephensonstraße 1
60326 Frankfurt am Main

ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Qualität Standards Praterstern 3 1020 Wien

Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB- Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG. Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn Stand: 14.12.2025 Seite:2

Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG

lfd. Nr. verfügt mit Gegenstand Datum 1 35-06-2011 Inkraftsetzung 15.04.2011 2 00035_17_11 1. Änderung 11.12.2011 3 00035_000023_12 2. Änderung 10.06.2012 4 00035_000006_13 3. Änderung 09.06.2013 5 00035_000020_13 4. Änderung 15.12.2013 6 00035_000006_14 5. Änderung 14.12.2014 7 00035_000006_15 6. Änderung 13.12.2015 8 00035_000024_16 7. Änderung 11.12.2016 9 00037_000008_18 8. Änderung 09.12.2018 10 00037_000011_19 9. Änderung 15.12.2019 11 00037-000010-23 10. Änderung 10.12.2023 12 00037-000009-25 11. Änderung 14.12.2025

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Verzeichnis der Aktualisierungen DB RegioNetz Infrastruktur GmbH

Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung eingearbeitet (Namenszeichen/Tag) 1 Neudruck/Neu- ausgabe 15.04. 2011 Einführungsschreiben 15.04.2011 2 Berichtigung 11.12. 2011 1. Berichtigung 11.12.2011 3 Berichtigung 10.06. 2012 2. Berichtigung 10.06.2012 4 Berichtigung 09.06. 2013 3. Berichtigung 09.06.2013 5 Berichtigung 15.12. 2013 4. Berichtigung 15.12.2013 6 Berichtigung 14.12. 2014 5. Berichtigung 14.12.2014 7 Berichtigung 13.12. 2015 6. Berichtigung 13.12.2015 8 7. Berichtigung 11.12. 2016 s. Erläuterungen Neudruck 9 Verschiedenes 09.12.2018 s. Erläuterungen Neudruck 10 Verschiedenes 15.12.2019 s. Erläuterungen Neudruck 11 Verschiedenes 10.12.2023 s. Erläuterungen Neudruck 12 Verschiedenes 14.12.2025 s. Erläuterungen Neudruck

Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB RegioNetz Infrastruktur GmbH (nachfolgend RNI GmbH genannt) und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Simbach (Inn) Braunau am Inn , sowie Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastrukt ur AG und zu Richtlinie 301 (Signalbuch) und 408 (Fahrdienstvorschrift) der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die „Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz - Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.

Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB- Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG. Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn Stand: 14.12.2025 Seite:4

  1. Beschreibung der Grenzstrecke 1.1.1. Lage der Grenzen Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern RNI GmbH und ÖBB-Infrastruktur AG
  • in km 59,229 der Strecke Nr. 20701 Neumarkt-Kallham-Staatsgrenze nächst Braunau am Inn (Simbach/I.)
  • in km 115,087 der Strecke Nr. 5600 München Ost Simbach (Inn) der RNI GmbH Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der Bundesrepublik Deutschland § 3a: Bf Simbach (Inn) Bf Braunau am Inn jeweils einschließlich 1.1.2. Gleise der Grenzstrecke Gleis von Simbach (Inn) nach Braunau am Inn
  • Bezeichnung RNI GmbH „Gleis Simbach (Inn) - Braunau am Inn“
  • Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
  • Grenze zwischen Bahnhof Simbach (Inn) und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal F in km 114,708 (59,644)
  • Grenze zwischen Bahnhof Braunau am Inn und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal Zr11 in km 59,035 1.1.3. Zuständigkeiten für die Grenzstrecke Der Bahnhof Braunau am Inn wird vom Stellbereichsfahrdienstleiter (Fdl-STB) Attnang 4 in der Betriebsführungszentrale Salzburg fernbedient. Der Fdl STB für den Bf Braunau am Inn ist durchgehend besetzt. Der Bahnhof Simbach (Inn) wird vom Stellwerk im Empfangsgebäude des Bf. Simbach bedient. Der Fdl Simbach (Inn) ist während der Zugzeiten besetzt.

Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB- Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG. Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn Stand: 14.12.2025 Seite:5 1.1.4. Signale, Punktuelle Zugbeeinflussung (PZB) Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastrukturbetreibers aufgestellt. Auf dem Gebiet der ÖBB-Infrastruktur AG sind folgende Signale der RNI GmbH am Streckengleis ständig aufgestellt:

  • Fahrtrichtung von Braunau am Inn nach Simbach (Inn) Einfahrvorsignal Vf in km 115,360 und zugehörige Vorsignalbaken Auf dem Gebiet der RNI GmbH sind folgende Signale der ÖBB-Infrastruktur AG am Streckengleis ständig aufgestellt:
  • Fahrtrichtung von Simbach (Inn) nach Braunau am Inn Einfahrvorsignal zr11 in km 114,593 (59,722) Die Grenzstrecke ist mit PZB jeweils auf der Grundlage des veranlassenden Infrastrukturbetreibers ausgerüstet. 1.1.5. HOA/FOA/SOA Anlagen Entfällt

1.1.6. Telekommunikationseinrichtungen Für den Eisenbahn-Grenzübergang Simbach (Inn) - Braunau am Inn sind folgend e Telekommunikationsverbindungen eingerichtet: ▪ Zugfunkeinrichtungen: DB Netz AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D) Umschaltpunkt für Zugfunk ist im Bf Braunau am Inn während des Haltes bzw. Betriebsstellenmitte bei durchfahrenden Zügen. ▪ Gespräche über GSM-R werden aufgezeichnet.

Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB- Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG. Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn Stand: 14.12.2025 Seite:6 2. Vorübergehende Langsamfahrstellen, Stellen mit besonderer betrieblicher Regelung und andere Besonderheiten (La); Signalisierung und PZB-Absicherung 2.1. La In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke „207a Neumarkt-Kallham (in Neu) Staatsgrenze nächst Braunau am Inn“ bzw. „207b Staatsgrenze nächst Braunau am Inn - Neumarkt-Kallham (in Neu)“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw. ab km 115,087 bzw. km 59,229 (Grenze) enthalten. In der La der DB Netz AG sind zu La-Strecke „56a München Ost Mühldorf (Oberbay) Simbach (Inn) Grenze km 115,087 “ bzw. „ 56b Grenze km 115,087 Simbach (Inn) Mühldorf (Oberbay) München Ost“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw. ab km 115,087 bzw. km 59,229 (Grenze) enthalten. Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich

  • das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
  • die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der DB Netz AG im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.

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Beispieleinträge dazu für die La der DB Netz AG:

Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:

Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB- Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG. Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn Stand: 14.12.2025 Seite:8 2.2. Aufstellen von Signalen für vorübergehende Langsamfahrstellen und anderen zu signalisierenden Besonderheiten; PZB-Absicherung Langsamfahrstellen und Gleisabschnitte mit anderen zu signalisierenden Besonderheiten werden in der Regel von Anfang (Ankündigung) bis Ende mit den Signalen und nach den Regeln eines Infrastrukturbetreibers signalisiert, erforderlichenfalls auch über die Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern hinweg. Dem entsprechend erfolgt auch ggf. die PZB-Absicherung. Die Signale und PZB-Magnete werden von demjenigen Infrastrukturbetreiber, dessen Infrastruktur die Signalisierung betrifft, nach dessen Regeln erforderlichenfalls auch im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt bzw. angebracht. Liegt die vorübergehende Langsamfahrstelle auf der Infrastruktur beider Infrastrukturunternehmer, ist der Ort des Beginns der Signalisierung maßgebend. 3. Fahrplan, Verzeichnis der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) 3.1 Fahrplanerstellung Die ÖBB-Infrastruktur AG erstellt die Fahrpläne für den grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn einschl. Ein- und Ausfahrt im Bahnhof Simbach (Inn) bis zum planmäßigen Halteplatz bzw. ab der
Abfahrt einschl. der entsprechenden Ersatzfahrpläne der ÖBB-Infrastruktur AG und übergibt die Fahrplanunterlagen bzw. Daten (EBuLa der ÖBB-Infrastruktur AG) a n das bestellende Unternehmen, die DB Netz AG und RNI GmbH. Grundlage für die maßgebenden Streckendaten ist das Verzeichnis der örtli ch zulässigen Geschwindigkeiten (VzG) der ÖBB-Infrastruktur AG, in dem auch die Angaben zu der Infrastruktur der RNI GmbH für das Befahren der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn einschl. Ein- und Ausfahrt im Bahnhof Simbach (Inn) enthalten sind.

Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB- Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG. Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn Stand: 14.12.2025 Seite:9 3.2 Fahrplanbeantragung

Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke, das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB Netz AG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG angefordert werden.

Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs im Ausland
  • Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
  • Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
  • Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung (Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer. Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB Netz
    AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
    Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen. 3.3 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw. Für außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der Grenzstrecke muss eine Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB Netz AG) oder eine Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB Netz AG, sowie Regel- und Sonderzüge der ÖBB-Infrastruktur AG) herausgegeben werden.

Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:

• die Bza-Nr. der DB Netz AG • die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite) • den zu benutzenden Zug • den Beförderungstag
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke ggf. einen Verweis auf eine Dauerbeförderungsanordnung des Nachbarunternehmens.

Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB- Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG. Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn Stand: 14.12.2025 Seite:10 3.4 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Braunau-Simbach befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt nach den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrast ruktur AG hierfür gültigen Regeln. Erläuterung: Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Regeln erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Regeln, treffen die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprechende Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen. Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Braunau - Simbach nach den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruk tur AG anzubringen bzw. zu geben. 4. Bahnbetriebliche Regelungen für die Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn und die Grenzbahnhöfe Simbach (Inn) und Braunau am Inn 4.1. Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche Bestimmungen Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze

  • für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die bahnbetrieblichen Normen der ÖBB,
  • für die von der RNI GmbH betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das netzzugangsrelevante und betrieblich-technische Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG). Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist.

Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB- Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG. Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn Stand: 14.12.2025 Seite:11 Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend

  • grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
  • beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird. Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind. Nothaltaufträge sind sofort auszuführen. 4.2. Zuständiger Fahrdienstleiter bei Meldungen Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
    für die Infrastruktur zuständigen Fdl. Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung nach dem Halten gefahren wird. 4.3. Außergewöhnliche Sendungen/Fahrzeuge Beim Einsatz von Nebenfahrzeugen auf der Grenzstrecke gilt für das Betriebsgleis folgendes: Nebenfahrzeuge sind auf der Grenzstrecke einschließlich der Grenzbahnhöfe gemäß einem EBA-Bescheid zugelassen, auch wenn sie im Bereich der Nachbarbahn keine Zulassung haben. 4.4. Nachschieben Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn verboten.

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Zugpersonal sind nach den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG anzubringen bzw. zu geben. 4.6. Aufträge und Meldungen, Störung der Sprechverbindung, völlig gestörte Verständigung Bleibt frei 4.7. Befehle 4.7.1. Befehle im Bereich der Grenzstrecke Simbach (Inn)- Braunau am Inn Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über Besonderheiten im Bereich der Grenzstrecke Simbach (Inn) - Braunau am Inn, einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in den Bahnhöfen Simbach (Inn) oder Braunau am Inn, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 9) sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG. Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird. Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von • ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext) • DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext) vom Triebfahrzeugführer einzutragen. In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl empfangende Triebfahrzeugführer/ (S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der

Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB- Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG. Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn Stand: 14.12.2025 Seite:13 Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf. ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu verweigern. Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der
Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen
erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug übermittelt. Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.

4.7.2 Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen an einen Zug erfolgt stets nach den jeweiligen Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug übermittelt. 4.8. Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass, Zugteilung, Zugtrennung Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter- /zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden. 4.9. Gefahrdrohende Umstände/Gefahrsfälle Lassen Naturereignisse befürchten, dass ein Gleis der Grenzstrecke nicht ohne Gefahr befahren werden kann, ist das Gleis zu sperren. Aufklärungsfahrten erfolgen als Sperr- oder Nebenfahrt. 4.10. Sperren/Sperre von Gleisen der Grenzstrecke, Nebenfahrten/Sperrfahrten Nebenfahrten der ÖBB auf der Grenzstrecke sind ausschließlich

  • als NO-Fahrt
  • im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
  • auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen. Sperrfahrten im Bereich der RNI GmbH Grenzstrecke
  • fahren im gesperrten Streckengleis,

Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softw areversion) haben die RNI GmbH und die ÖBB- Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb der DB AG bedürfen der Zustimmung der RNI GmbH oder der ÖBB-Infrastruktur AG. Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Simbach (Inn) Braunau am Inn Stand: 14.12.2025 Seite:14

  • sind mit schriftlichem Befehl zu beauftragen auf Sicht zu fahren, und
  • sind auf der Infrastruktur der RNI GmbH bis zur Staatsgrenze zugelassen. Sperrfahrten/NO-Fahrten sind immer mit dem jeweiligen Nachbar-Fdl zu vereinbaren; sie dürfen nur mit Zustimmung des Nachbar-Fdl zugelassen werden. Das Beenden der Sperrfahrt/NO-Fahrt ist dem Nachbar-Fdl mit den Worten
    „Sperrfahrt/NO-Fahrt (Nummer) in (Name der Betriebsstelle/km) beendet“ ggf. dem Zusatz „Gleis bleibt gesperrt“ zu melden. Die Fdl müssen u.a. nachweisen:
  • die Vereinbarung der Sperrfahrt/NO-Fahrt
  • Abfahrt der Sperrfahrt/NO-Fahrt
  • Das Beenden der Sperrfahrt/NO-Fahrt nach vollständiger Räumung des Streckengleises durch die Fahrt. Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur befahren wird. Das Warnen von Beschäftigten und die entsprechende Weisung an den Triebfahrzeugführer mit Befehl 95 Auftrag 95.30 gemäß Ril 408.0481 Abschnitt 7 Absatz 3 der DB InfraGO AG ist nur zugelassen, wenn dies in einer Betra entsprechend geregelt ist. Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)

Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle, liegengebliebener Zug). Die Fahrten dürfen höchstens

  • aus Richtung Simbach (Inn) bis Einfahrsignal Braunau am Inn(ÖBB km 59,035) bzw.
  • aus Richtung Braunau am Inn bis Einfahrsignal Simbach (Inn) (DB km 114,708) verkehren und müssen somit auf dem gleichen Gleis wieder zum Ausgangsbahnhof zurückfahren.

Notfälle Nur in Notfällen/bei Vorfällen oder in den in der betrieblichen Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 der ÖBB vorgesehenen Fällen, dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten Grenzbahnhof auf Sicht fahren.

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn- Grenzübergangs Freilassing - Salzburg Hbf, Auszug für EVU 302.4203Z01 Seite 1

Fachautor: I.NBB 4; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025

1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben: DB InfraGO AG Region Süd Betrieb Netz München Landshuter Allee 4 80637 München und ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Qualität - Standards Praterstern 3 1020 Wien 2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs siehe folgende Seiten

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 1/19

Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG

Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der
Infrastrukturbetreiber für das Befahren des Eisenbahn Grenzübergangs Freilassing Salzburg Hbf

gültig vom 01.03.2010 an.

Geschäftsführende Stellen DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG DB InfraGO AG Region Süd Betrieb InfraGO München Landshuter Allee 4 80637 München

ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Qualität - Standards Praterstern 3 1020 Wien

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 2/19

Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG

lfd. Nr. verfügt mit Gegenstand Datum 1 035_11_09 Inkraftsetzung 03-2010 2 00035_25_11 1. Änderung 11.12.2011 3 00035_000011_12 2. Änderung 10.06.2012 4 00035_000011_13 3. Änderung 25.08.2013 5 00035_000022_13 4. Änderung 15.12.2013 6 00035_000010_14 5. Änderung 14.12.2014 7 00035_000008_15 6. Änderung 13.12.2015 8 00037_000008_17 7. Änderung 10.12.2017 9 00037_000010_18 8. Änderung 09.12.2018 10 00037_000005_20 9. Änderung 13.12.2020 11 00037-000012-23 10. Änderung 10.12.2023 12 00037-000011-25 11. Änderung 14.12.2025

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 3/19 Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG

Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung eingearbeitet (Namenszeichen/Tag) 1 Neudruck/Neu- ausgabe 01.03.2010 s. Einführungsschreiben I.NP-S-D-MÜ (B) Bl vom 08.12.2009 (Erstausgabe)

2 1. Berichtigung 11.12.2011 s. Einführungsschreiben I.NPB 4/I.NP-S-D-MÜ (B) Bl vom 29.09.2011 Neudruck 3 2. Berichtigung 10.06.2012 s. Einführungsschreiben I.NPB 4/I.NP-S-D-MÜ (B) Bl vom 29.03.2012 Neudruck 4 3. Berichtigung 25.08.2013 s. Kundenschreiben I.NP-S-D-MÜ (B) Bl vom 13.06.2013 Neudruck 5 4. Berichtigung 15.12.2013 s. Kundenschreiben I.NP-S-D-MÜ (B) Bl vom 19.09.2013 Neudruck 6 5. Berichtigung 14.12.2014 s. Kundenschreiben I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
vom 15.09.2014 Neudruck 7 6. Berichtigung 13.12.2015 s. Kundenschreiben I.NP-S-D-MÜ (B) Bl
vom 28.07.2015 Neudruck 8 Verschiedenes 10.12.2017 s. Erläuterungen

Neudruck 9 Verschiedenes 09.12.2018 s. Erläuterungen Neudruck 10 Verschiedenes 13.12.2020 s. Erläuterungen Neudruck 11 Verschiedenes 10.12.2023 s. Erläuterungen Neudruck 12 Verschiedenes 14.12.2025 s. Erläuterungen Neudruck

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 4/19

  1. Inhalt, Geltungsbereich Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing Salzburg einschl. der Grenzbahnhöfe Freilassing und Salzburg Hbf, sowie Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 301 und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die „Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz- Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
  2. Beschreibung der Grenzstrecke 2.1 Lage der Grenzen Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und ÖBB-Infr astruktur AG in km 82,757 der zweigleisigen Strecke
  • Nr. 21701 Salzburg (Grenze) Salzburg Hbf der ÖBB-Infrastruktur AG (freie Strecke - Gleise 1/2)
  • Nr. 5703 Freilassing Salzburg (Grenze) Süd der DB InfraGO AG sowie der eingleisigen Strecke
  • Nr. 21711 Salzburg (Grenze) Salzburg Hbf der ÖBB-Infrastruktur AG
    (freie Strecke - Gleis 4)
  • Nr. 5744 Freilassing Salzburg (Grenze) Süd der DB InfraGO AG im Bahnhof Freilassing. Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der Bundesrepublik Deutschland § 3a: Bahnhof Freilassing Bahnhof Salzburg Hbf (mit Bft Salzburg-Liefering, Bft Salzburg Hbf, Bft Salzburg Mitte, Bft Salzburg Gnigl) jeweils einschließlich. Betriebswechselbahnhöfe: Freilassing und Salzburg Hbf (mit Bft Salzburg-Liefering, Bft Salzburg Hbf, Bft Salzburg Mitte, Bft Salzburg Gnigl) 2.2 Gleise des Grenzübergangs Gleise im Bahnhof Freilassing, auf denen sich die Staatsgrenze befindet: Zweigleisige Strecke:
  • Einfahrgleis zwischen Einfahrsignal F454 und Rangierhalttafel,
  • Ausfahrgleis zwischen Höhe Rangierhalttafel der Nachbargleise und Einfahrsignal G453.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 5/19 Eingleisige Strecke:

  • Ein-/Ausfahrgleis zwischen Einfahrsignal H457 und Rangierhalttafel.

Anschließende Gleise der freien Strecke: Zweigleisige Strecke: Regelgleis von Freilassing nach Salzburg Hbf Streckengleis 2 (geografisch mittleres Gleis)

  • Grenze zwischen Bahnhof Freilassing und Gleis der freien Strecke ist das Einfahrsignal G453 in km 82.900
  • Grenze zwischen Bahnhof Salzburg und Gleis der freien Strecke ist das Einfahrsignal Ac12 in km 83.050

Regelgleis von Salzburg Hbf nach Freilassing Streckengleis 1 (geografisch rechtes Gleis in Fahrtrichtung b bzw. 2)

  • Grenze zwischen Bahnhof Freilassing und Gleis der freien Strecke ist das Einfahrsignal F454 in km 82.900
  • Grenze zwischen Bahnhof Salzburg und Gleis der freien Strecke ist das Einfahrsignal Bc11 in km 83.050

Eingleisige Strecke: Streckengleis Freilassing - Salzburg Hbf - Streckengleis 4 (geografisch rechtes Gleis in Fahrtrichtung a bzw. 1)

  • Grenze zwischen Bahnhof Freilassing und Gleis der freien Strecke ist das Einfahrsignal H457 in km 82.899
  • Grenze zwischen Bahnhof Salzburg und Gleis der freien Strecke ist das Einfahrsignal Cc14 in km 83.052 2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des Grenzübergangs ÖBB-Infrastruktur AG:
    Stellbereichsfahrdienstleiter (Fdl-STB) SB 2 (West) (Arbeitsplatz in der Betriebsführungszentrale Salzburg) DB InfraGO AG:
    Fahrdienstleiter (Fdl) Freilassing (Arbeitsplatz im Stellwerk des Bahnhofs Freilassing) Die Fdl-STB SB 2 (West) und Fdl Freilassing sind täglich durchgehend von 00: 00 bis 24:00 Uhr besetzt.
    2.4 Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB) Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastruktur- betreibers aufgestellt.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 6/19 Die Grenzstrecke ist mit PZB ausgerüstet. Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/ Langsam- fahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung. Im Bereich der Infrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG sind folgende Signale der DB InfraGO AG ständig aufgestellt.

  • freie Strecke Gleis 1 von Salzburg Hbf nach Freila ssing Einfahrsignal F454 in km 82,900 mit Ausfahrvorsignalen
  • freie Strecke Gleis 2 von Salzburg Hbf nach Freilassing Einfahrsignal G453 in km 82,900 mit Ausfahrvorsignalen
  • freie Strecke Gleis 4 von Salzburg Hbf nach Freilassing Einfahrsignal H457 in km 82,899 mit Ausfahrvorsignalen
  • Einfahrvorsignale f454, g453 und h457 des Bahnhofs Freilassing mit österreichischen Vorsignalbildern jeweils am Mast d er Ausfahrsignale im Bahnhofsteil Salzburg-Liefering. Die Einfahrvorsign ale an den Masten der Ausfahrsignale der Gleisabschnitte 906, 908, 910 un d 792 des Bahnhofsteils Salzburg-Liefering stehen in einem um mehr als 5 % kürzeren Abstand als dem Bremsweg der Strecke vor dem zugehörigen Einfahrsig nal Freilassing (Modul 301.0201 der DB InfraGO AG Abschnitt 1 Absatz 14).
  • an den durchgehenden Hauptgleisen im Bahnhofsteil Salzburg-Liefering mit Gültigkeit für die Fahrtrichtung von Salzburg Hbf n ach Freilassing Signal Lf 6 Kennziffer „9“ am Streckengleis 1 in km 83,320 mit PZB-Absicherung nach den Regeln der DB InfraGO AG und am Streckengleis 2 in km 83,300 ohne PZB- Absicherung.
  • am durchgehenden Hauptgleis im Bahnhofsteil Salzburg-Liefering mit Gültigkeit für die Fahrtrichtung von Salzburg Hbf nach Freilassing Signal Lf 6 Kennziffer „6“ am Streckengleis 4 in km 83,200 mit PZB-Absicherung na ch den Regeln der DB InfraGO AG
  • für Fahrten von Freilassing nach Salzburg Hbf sind auf allen Streckengleisen jeweils im km 83,040 „ICE“-Zeichen gemäß Modul 301.9001 Abschnitt 3 der DB InfraGO AG aufgestellt, die zusätzlich für Railjet in Doppeltraktion mit am Schluss des Zuges befindlichem Triebfahrzeug gelten. Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende Signale der ÖBB-Infrastruktur AG ständig aufgestellt.
  • Einfahrvorsignale des Bahnhofs Salzburg Hbf mit de utschen Vorsignalbildern jeweils am Mast der Ausfahrsignale im Bahnhof Freilassing

2.5 Elektrischer Zugbetrieb Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG erfolgt durch eine Schutzstrecke in der Nähe der Staatsgrenze auf Seiten der DB InfraGO AG in km 82,620. Abweichender Standort der El 1/El 2-Signale im Ein- bzw. Ausfahrgleis der zweigleisigen Strecke Freilassing Salzburg Hbf im Bf Freilassing:

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 7/19 Die Signale El 1 (Ausschaltsignal) und El 2 (Einschaltsignal) gemäß Modul 301.1001 der DB InfraGO AG sind jeweils für Fahrten in der Gegenrichtung der durchgehenden Hauptgleise links vom Gleis angeordnet. In Fahrtrichtung Freilassing Salzburg sind die Signale El 1v (Ankündesignale) in verkürztem Abstand von 314m statt 500m und für Fahrten in der Gegenrichtung der durchgehenden Hauptgleise ebenfalls links vom Gleis aufgestellt. Das El 1v (Ankündesignal) im Ein-/Ausfahrgleis der eingleisigen Strecke für di e Fahrtrichtung Freilassing Salzburg Hbf ist ebenfalls in verkürztem Abstand von 314m statt 500m aufgestellt. Abstände zwischen Schutzstrecke und Signalen: a) Für Zugfahrten Schutzstrecke - Einfahrsignale Salzburg-Liefering rund 430m; zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer von Railjet in Doppeltraktion mi t am Schluss des Zuges befindlichem Triebfahrzeug sind jeweils im km 83,040 „ICE“- Zeichen gemäß Modul 301.9001 Abschnitt 3 der DB InfraGO AG aufgestellt. Einfahrsignale Freilassing Schutzstrecke rund 280m b) Für Rangierfahrten Wendelichtsignal (Ls) 223 im Bahnhof Freilassing am Ausfahrgleis der zweigleisigen Strecke nach Salzburg Hbf Schutzstrecke rund 211m Wendelichtsignal (Ls) 242 im Bahnhof Freilassing am Einfahrgleis der zweigleisigen Strecke von Salzburg Hbf Rangierhalttafel rund 265m Rangierhalttafel im Bahnhof Freilassing am Einfahrgleis von Salzburg Hbf Schutzstrecke rund 35m Wendelichtsignal (Ls) 211 im Bahnhof Freilassing im Ein-/Ausfahrgleis der eingleisigen Strecke Schutzstrecke rund 188m Bei der Schutzstrecke handelt es sich um eine „Verkürzte Fahrleitungs-Schutzstrecke“ gemäß Modul 492.1005 Abschnitt 2 der DB InfraGO AG, die mit Signal E l 1und El 2 signalisiert ist (spannungsloser Bereich: 5m) und die nicht zugeschaltet werden kann. Wenn ein elektrisch arbeitendes Triebfahrzeug mit einem gehobenen Stromabnehmer innerhalb der verkürzten Fahrleitungsschutzstrecke zum Halten gekommen ist, darf unter Berücksichtigung der Regeln im o. g. Modul nur im notwendigen Maß zum Herausfahren aus der Fahrleitungsschutzstrecke als „anderer Stromabnehmer “ ausnahmsweise auch ein Stromabnehmer nach Schweizer Norm mit verkürzter Wippe verwendet werden. 2.6 Telekommunikationseinrichtungen Für den Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing - Salzburg Hbf sind folgende Telekommunikationsverbindungen eingerichtet: ▪ Zugfunkeinrichtungen: DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D).
ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A). Umschaltpunkt ist im Bf Freilassing während des Haltes bzw. Betriebsstellenmitte bei durchfahrenden Zügen.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 8/19 3. Bahnbetriebliche Regelungen für den Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing Salzburg Hbf
3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche Bestimmungen Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze

  • für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
  • für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG). Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
  • grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
  • beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird. Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind. Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes geregelt ist, erfolgt die Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in den und aus dem Bahnhof Freilassing aus/in Richtung Salzburg Hbf, sowie die Behandlung von Unregelmäßigkeiten an den Einfahrsignalen F 454, G 453 und H 457 einschließlich der Gleismagnete gemäß den Regeln der DB InfraGO AG. Verschub-/Rangierfahrten und Gleissperrungen im Bahnhof Freilassing erfolgen, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, nach den Regeln der DB InfraGO AG. 3.2 Signale, PZB-Absicherung Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/Lang- samfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/Ankündigungstafel, Ankündigen/- Erwarten von Fahrleitungssignalen, im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das Ankündigungssignal die Bestimmungen des

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 9/19 Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB-Absicherung. Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen
zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle

Abweichungen vom Regelwerk bei Signalen der DB InfraGO AG: Die jeweils am Mast der Ausfahrsignale im Bahnhofsteil Salzburg-Liefering befindlichen Einfahrvorsignale des Bahnhofs Freilassing f454, g453 und h457 (s. a. Ziffer 2.4) des Bf Freilassing zeigen österreichische Signalbilder, obwohl es deutsche Einfahrvorsignale sind. Außerdem fehlt das weiße Zusatzlicht gemäß Modul 301.0201 Abschnitt 1 Absatz 14 der DB InfraGO AG. Die an diesen Einfahrvorsignalen gezeigten Signalbilder der ÖBB-Infrastruktur AG entsprechen folgenden Signalbegriffen nach
dem Regelwerk der DB InfraGO AG und haben folgende Signalbedeutungen nach dem Regelwerk der DB InfraGO AG:

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 10/19 bedeutet Signalbild Signalbegriffe Signalbedeutungen der ÖBB-Infrastruktur AG bei der DB InfraGO AG

Vr 0 und weißes Zusatzlicht über dem linken Signallicht *) Halt erwarten und Vorsignal im verkürzten Abstand *)

Vr 1 Fahrt erwarten

Vr 2 und Zs 3v Geschwindigkeitsvoranzeiger mit Kennziffer 6 und weißes Zusatzlicht über dem linken Signallicht *) Langsamfahrt erwarten und Geschwindkeitsanzeiger (Zs 3) mit Kennziffer 6 erwarten und Vorsignal im verkürzten Abstand *)

Vr 2 und Zs 3v Geschwindigkeitsvoranzeiger mit Kennziffer 4 und weißes Zusatzlicht über dem linken Signallicht *) Langsamfahrt erwarten und Geschwindkeitsanzeiger (Zs 3) mit Kennziffer 4 erwarten und Vorsignal im verkürzten Abstand *) *) nur an den Ausfahrsignalen H906, H908, H910 und H792 des Bft Salzburg-Liefering (s. a. Ziffer 2.4) Aufgrund des verkürzten Vorsignalabstands, des fehlenden weißen Zusatzlichts und der fehlenden Kennzeichnung des verkürzten Vorsignalabstands in Fahrplänen der ÖBB-Infrastruktur AG, werden die Einfahrsignale F454, G453 und H457 des Bahnhofs Freilassing jeweils an den drei letzten Oberleitungsmasten vor den Einfahrsignalen neben dem befahrenen Gleis durch Tafeln „Signal-KENNZEICHNUNG“ gemäß § 13 Absatz 39 der betrieblichen Richtlinie 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG angekündigt.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 11/19 Abweichungen vom Regelwerk bei Signalen der ÖBB-Infrastruktur AG: Die an den Masten der Ausfahrsignale des Bf Freilassing befindlichen Einfahrvorsignale des Bf Salzburg Hbf kündigen die Hauptsignalbegriffe der österreichischen Einfahrsignale durch deutsche Vorsignalbilder nach folgender Übersicht an: Begriff Hauptsignal ÖBB Vorsignal DB 1 HALT

Vr0 Zughalt erwarten

2 FREI

Vr1 Fahrt erwarten

3 FREI MIT 40km/h

Vr2 Langsamfahrt erwarten

Die um mehr als 5 % verkürzten Vorsignalabstände der Einfahrvorsignale am Mast der Ausfahrsignale Freilassing werden durch ein weißes Zusatzlicht signalisiert und im Fahrplan der DB AG bekanntgegeben.

3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der
DB InfraGO AG) Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Freilassing - Salzburg Hbf werden durch die DB InfraGO AG oder die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlage n herausgegeben. Die von der DB InfraGO AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur Ankunft oder Durchfahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnhof Salzburg Hbf bzw. den Bft Salzburg-Liefering, Bft Salzburg Mitte oder Bft Salzburg Gnigl ; die Darstellung erfolgt nach den Regeln der DB InfraGO AG gem. Ril 408. Die von der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur Ankunft oder Durchfahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnhof Freilassing; die Darstellung erfolgt nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 12/19 geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Freilassing Freilassing Grenze (Staatsgrenze n. Liefering) nach dem Muster der DB InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen. Fahrplanbeantragung Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Gren zstrecke, das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastr uktur AG angefordert werden. Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs im Ausland
  • Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
  • Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
  • Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung (Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer. Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
    Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen. Regelung für Salzburg: Die Aufenthaltszeit im Bahnhofsteil Salzburg Hbf im Nord-/Südverkehr ist auf da s betrieblich notwendige Minimum zu beschränken (für Personalwechsel, Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minuten nicht überschreiten. Personalwechsel im Nord/Südverkehr sind grundsätzlich in Salzburg Gnigl abzuwickeln. Ab einer gewünschten Haltezeit von mehr als 20 Minuten im West-/Ostverkehr ist eine Prüfung durch den Betriebsmanager oder Fdl-BEKO der BFZ Salzburg erforderlich. Im
    Zeitraum zwischen 04:00 Uhr und 22:00 Uhr ist die maximale Gesamtzuglänge für Salzburg Hbf mit 610m definiert. Regelung für Freilassing: Die Aufenthaltszeit im Grenzbahnhof ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken (für Personalwechsel, Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minuten nicht überschreiten. Ab einer gewünschten Haltezeit von mehr als 60 Minuten ist eine Prüfung durch den Fdl Freilassing erforderlich.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 13/19 3.4 La In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke „217a/21711a Salzburg Hbf (in Sb) km 82,900 (ES Freilassing)“ bzw.
„217b/21711b km 82,900 (ES Freilassing) Salzburg Hbf (in Sb)“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw. ab km 82,900 (ausschließlich; Einfahrsignal Freilassing aus Richtung Salzburg- Liefering) enthalten. In der La der DB InfraGO AG sind zu den La-Strecken „50a München Hbf Rosenheim Freilassing - Esig km 82,900 (nach Streckengleis 1/2)“ bzw. „50b (von Streckengleis 1/2) - Esig km 82,900 Freilassing Rosenheim München Hbf“, „1050a Freilassing Esig km 82,900 (nach Streckengleis 4)“ bzw.
„1050b (von Streckengleis 4) Esig km 82,900 Freilassing“
und „1054a Grenze km 31,868 Kiefersfelden Rosenheim Freilassing - Esig km 82,900 (nach Streckengleis 1/2)“ bzw. „1054b (von Streckengleis 1/2) - Esig km 82,900 Freilassing Rosenheim Kiefersfelden Grenze km 31,868“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis zu bzw. ab den Einfahrsignalen aus Richtung Salzburg-Liefering in km 82,900 (einschließlich) enthalten. Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder vorübergehenden Langsamfahrstelle, sowie zu aufgehobener Signalabhängigkeit bei der ÖBB-Infrastruktur AG ein Hinweis in der jeweiligen La des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich

  • das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
  • die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG oder
  • die PZB-Absicherung zur aufgehobenen Signalabhängigkeit bei der ÖBB- Infrastruktur AG (ständig wirksamer 1000 Hz-Magnet) im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 14/19 Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:

Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:

3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
für die Infrastruktur zuständigen Fdl.
Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Bei Meldungen während der Einfahrt und Ausfahrt von Zügen und Sperr- bzw. Nebenfahrten in/aus dem Bahnhof
Freilassing aus/in Richtung Salzburg Hbf, sowie beim Rangieren im Bahnhof Freilassing ist der Fdl Freilassing zuständig, ebenso im Zusammenhang mit Gleissperrungen und anderen betrieblichen Vorgängen innerhalb des Bahnhofs Freilassing. Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung nach dem Halten gefahren wird.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 15/19 3.6 Fahrordnung

Grundsätzlich befahren alle Reisezüge der Fahrtrichtung Salzburg Hbf - Freilassing mit Regel- oder Bedarfshalt zwischen Salzburg Hbf und Freilassing das Streckengleis 4, alle anderen Züge derselben Fahrtrichtung das Streckengleis 1. Grundsätzlich befahren alle Züge der Fahrtrichtung Freilassing Salzburg Hbf das Streckengleis 2. Die Bahnsteige aller Haltestellen entlang der Grenzstrecke befinden sich an den Gleisen 2 und 4. 3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw. Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt. Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält: • die Bza-Nr. der DB InfraGO AG • die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite) • den zu benutzenden Zug
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke • den Beförderungstag 3.8 Nachschieben Das Nachschieben mit einem nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug ist auf der Grenzstrecke Freilassing Salzburg Hbf verboten. 3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen
Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing - Salzburg Hbf befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt nach den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrast ruktur AG hierfür gültigen Regeln.
Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Regeln erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersp rechen sich die Regeln, treffen die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprechende Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 16/19 Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Freilassing Salzburg Hbf nach den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur A G anzubringen bzw. zu geben. 3.10 Befehle Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über Besonderheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Freilassing Salzburg Hbf, einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in den Bahnhöfen Freilassing oder Salzburg Hbf, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 9) sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der D B InfraGO AG. Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird. Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über d as Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von • ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext) • DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext) vom Triebfahrzeugführer einzutragen.

In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl empfangende Triebfahrzeugführer hat beim Befehlsempfang vor der Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf. ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu verweigern. Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug übermittelt. Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben. 3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien Strecke - Auf dem Gegengleis fahren bleibt frei 3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten Auf den Gleisen der freien Strecke zwischen den Bahnhöfen Salzburg Hbf und Freilassing sind entsprechend den Festlegungen über die Gültigkeit von Normen und Regelwerk (s. o.) neben den gewöhnlichen Zugfahrten grundsätzlich nur Nebenfahrten

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 17/19 (NO-Fahrten) nach dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG und keine Sperrfahrten nach dem Regelwerk der DB InfraGO AG zugelassen. Nebenfahrten erhalten Fahrtanweisungen und schriftliche Befehle nach den Regel n der ÖBB-Infrastruktur AG. Nebenfahrten der ÖBB-Infrastruktur AG

  • sind grundsätzlich bis zu den Einfahrsignalen des Bahnhofs Freilassing, und
  • ausschließlich als NO-Fahrt im gesperrten Streckengleis, sowie
  • unter nachfolgenden Bedingungen auf der Infrastruktur der ÖBB- Infrastruktur AG innerhalb des Bahnhofs Freilassing bis zur Staatsgrenze zur Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten zugelassen:
  1. Die Fahrt ist begrenzt auf den Gleisabschnitt zwischen Einfahrsignal und Staatsgrenze (auf der Saalachbrücke).
  2. In diesem Bereich sind die Regeln für das Verschieben/Rangieren nach der betrieblichen Richtlinie 30.01 Betriebsvorschrift V3 der ÖBB-Infrastruktur AG zu beachten.
  3. Der Fdl Freilassing muss der Vorbeifahrt am jeweiligen Einfahrsignal des Bahnhofs Freilassing und zugleich der Verschubfahrt/Rangierfahrt bis zu Staatsgrenze fernmündlich zustimmen.
  4. Der Fdl Freilassing und der Stellbereichsfahrdienstleiter SB 2 (West) müssen der Rückfahrt in Richtung Salzburg Hbf fernmündlich zustimmen.
  5. Zugfunk-, Funk- oder öffentliche Mobilfunkverbindungs- möglichkeit zwischen dem Fahrpersonal und dem Fdl Freilassing muss bestehen. Der Stellbereichsfahrdienstleiter SB 2 (West) übermittelt die Art der gegenseitigen Erreichbarkeit (Verbindungsart und Rufnummer) an Fahrpersonal und Fdl Freilassing. 3.13 Notfälle Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten Grenzbahnhof auf Sicht fahren. 3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem Anlass; Zugteilung, Zugtrennung Kann nicht mit dem ganzen Zug, sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 18/19 Anlage

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Freilassing-Salzburg Stand: 14.12.2025 19/19

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn- Grenzübergangs Kufstein - Kiefersfelden, Auszug für EVU 302.4204Z01 Seite 1

Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025

1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben: DB InfraGO AG Region Süd Betriebszentrale München Richelstraße 3 80634 München und ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Qualität - Standards Praterstern 3 1020 Wien 2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs siehe folgende Seiten

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden Kufstein Stand: 14.12.2025 1/14

Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG

Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber für das Befahren des Eisenbahn Grenzübergangs Kiefersfelden Kufstein

gültig vom 01.02.2009 an.

Geschäftsführende Stellen DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG DB InfraGO AG Region Süd Betrieb InfraGO München Landshuter Allee 4 80637 München

ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Qualität - Standards Praterstern 3 1020 Wien

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden Kufstein Stand: 14.12.2025 2/14 Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG

lfd. Nr. verfügt mit Gegenstand Datum 1 35-22-2009 Inkraftsetzung 2-2009 2 35-06/1-2009 1. Änderung 12-2009 3 00035_24_2011 2. Änderung 11.12.2011 4 00035_000013_12 3. Änderung 10.06.2012 5 00035_000033_12 4. Änderung 09.12.2012 6 00035_000024_13 5. Änderung 15.12.2013 7 00035_000012_14 6. Änderung 14.12.2014 8 00035_000010_15 7. Änderung 13.12.2015 9 00037_000012_18 8. Änderung 09.12.2018 10 00037_000008_20 9. Änderung 13.12.2020 11 00037-000014-23 10. Änderung 10.12.2023 12 00037-000013-25 11. Änderung 14.12.2025

Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- oder Softwareversion) haben die DB InfraGO AG und die ÖBB-Infrastruktur AG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe an Stellen außerhalb d er DB AG bedürfen der Zustimmung der DB InfraGO AG ode r der ÖBB-Infrastruktur AG. Stand 14.12.2025

Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG

Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung eingearbeitet (Namenszeichen/Tag) 1 Neudruck/Neu- ausgabe 01.02.2009 s. Einführungsschreiben I.NP-S-D-MÜ (B) Bl v 28.11.2008 (Erstausgabe)

2 1. Berichtigung 13.12.2009 s. Einführungsschreiben I.NP-S-D-MÜ (B) Bl v. 20.10.2009 Neudruck 3 2. Berichtigung 11.12.2011 s. Einführungsschreiben I.NP-S-B (F) v. 29.9.2011 Neudruck 4 3. Berichtigung 10.06.2012 s. Einführungsschreiben I.NP-S-B (F) v. 29.3.2012 Neudruck 5 4. Berichtigung 09.12.2012 s. Einführungsschreiben I.NP-S-B (F) v. 11.10.2012 Neudruck 6 5. Berichtigung 15.12.2013 s. Einführungsschreiben I.NP-S-B (F) v. 10.12.2013 Neudruck 7 6. Berichtigung 14.12.2014 s. Einführungsschreiben I.NP-S-B (F) v. 26.11.2014 Neudruck 8 7. Berichtigung 13.12.2015 s. Einführungsschreiben I.NP-S-B (F) v. 18.08.2015 Neudruck 9 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck 10 Verschiedenes 13.12.2020 siehe Erläuterungen Neudruck 11 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterungen Neudruck 12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterungen Neudruck

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein Stand: 14.12.2025 4/14 1 Inhalt, Geltungsbereich Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfel- den Kufstein einschl. der Grenzbahnhöfe Kiefersfelden und Kufstein, sowie Ergän- zungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 301 und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die „Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz- Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4. 2 Beschreibung der Grenzstrecke 2.1 Lage der Grenzen Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und ÖBB-Infr astruktur AG

  • in km 0,000 der Strecke Nr. 30201 Kufstein (Grenze) Kufstein der ÖBB-Inf- rastruktur AG
  • in km 31,868 der Strecke Nr. 5702 Rosenheim Kufstein (Grenze) der DB In- fraGO AG 2.2 Gleise der Grenzstrecke Regelgleis von Kiefersfelden nach Kufstein
  • Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Kiefersfelden nach Kufstein“
  • Bezeichnung ÖBB- Infrastruktur AG „Streckengleis 2“
  • Grenze zwischen Bahnhof Kiefersfelden und Gleis der freien Strecke Einfahr- signal 34FF in km 31,364
  • Grenze zwischen Bahnhof Kufstein und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal A in km 1,147 Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der Bundes- republik Deutschland § 3a:
  • Bf Kiefersfelden Bf Kufstein jeweils einschließlich

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein Stand: 14.12.2025 5/14 Regelgleis von Kufstein nach Kiefersfelden

  • Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Kufstein nach Kiefersfelden“
  • Bezeichnung ÖBB- Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
  • Grenze zwischen Bahnhof Kiefersfelden und Gleis der freien Strecke Einfahr- signal 34F in km 31,364
  • Grenze zwischen Bahnhof Kufstein und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal B in km 1,147 2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Grenzstrecke Der Bahnhof Kufstein wird aus der Betriebsführungszentrale (BFZ) Innsbruck vom Fdl- STB Kufstein (Stellbereichsfahrdienstleiter Kufstein) ferngesteuert. Der Bahnhof Kiefersfelden wird vom Stellwerk/Unterzentrale (UZ) Rosenheim au s ferngesteuert, welches in der Regel wiederum aus der Betriebszentrale (BZ) München ferngesteuert wird. Der örtlich zuständige Fahrdienstleiter Rosenheim („özF Rosen- heim“ bzw. „Fdl Rosenheim“, ggf. auch mit dem Zusatz „Strecke“) hat seinen Arbeits- platz in der Regel in der Betriebszentrale in München. Erforderlichenfalls kann auch vor Ort das Stellwerk in Rosenheim mit diesem Fahrdienstleiter besetzt werden. Fdl-STB Kufstein und özF Rosenheim sind täglich durchgehend von 00:00 bis 24:00 Uhr besetzt. 2.4 Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB) und European Train Control System Level 2 (ETCS) Signale Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastrukturbetr ei- bers aufgestellt. Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/Langsam- fahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung. Im Bereich der Infrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG sind folgende S ignale der DB InfraGO AG an beiden Streckengleisen ständig aufgestellt:
  • Fahrtrichtung von Kufstein nach Kiefersfelden
  • Einfahrvorsignale 34Vf bzw. 34Vff in km 0,457 und zugehörige Vorsignalba- ken

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein Stand: 14.12.2025 6/14 Zugbeeinflussung Die Infrastruktur der ÖBB-Infrastruktur AG und der DB InfraGO AG einschl. der Grenzstre- cke ist durchgehend mit PZB und auf österreichischer Seite zusätzlich mit ETCS Level 2 ausgerüstet. Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende ETCS Balisen der ÖBB- Infrastruktur AG im Gleisbereich montiert:

Balise (km-Lage) Fahrtrichtung von Kufstein nach Kiefersfelden Fahrtrichtung von Kiefersfelden nach Kufstein 28,820 (DB) Verbindungsabbau GSM-R A Netzregistrierung GSM-R A in bei- den Streckengleisen (Vorausset- zung für den nachfolgenden Ver- bindungsaufbau). Bahnhof Kiefersfelden 30,337 und 30,537 (DB)

  • Verbindungsaufbau GSM-R A in allen Hauptgleisen (je Gleis zwei Balisengruppen aus Redundanz- gründen). Die Transition zwischen PZB und ETCS findet in Richtung von Kiefersfelden nach Kuf- stein auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke in km 1,247 (ÖBB) statt. In Fahrtrichtung von Kufstein nach Kiefersfelden findet die Transition der Zugbee in- flussung vom ETCS nach PZB zwischen km 0,997 (ÖBB) und km 0,691 (ÖBB) statt. Spätestens ab km 0,691 (ÖBB) fahren alle Züge der Fahrtrichtung von Kufstein nach Kiefersfelden stets signalgeführt. 2.5 Elektrischer Zugbetrieb Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG erfolgt im Bereich einer Schutzstrecke auf der Staatsgrenze. Bei der Schutzstrecke handelt es sich um eine „Verkürzte Fahrleitungsschutzstrecke“ gemäß Modul 492.1005 Abschnitt 2 der DB InfraGO AG, die mit Signal El 1 und El 2 am gleichen Standort signalisiert ist (spannungsloser Bereich: 5m) und die nicht zuge- schaltet werden kann. Wenn ein elektrisch arbeitendes Triebfahrzeug mit einem ge- hobenen Stromabnehmer innerhalb der verkürzten Fahr leitungsschutzstrecke zum Halten gekommen ist, darf unter Berücksichtigung der Regeln im o.g. Modul nur im notwendigen Maß zum Herausfahren aus der Fahrleitungsschutzstrecke als „anderer Stromabnehmer“ ausnahmsweise auch ein Stromabnehmer nach Schweizer Norm mit verkürzter Wippe verwendet werden.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein Stand: 14.12.2025 7/14 2.6 Telekommunikationseinrichtungen Für den Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfelden - Kufstein sind folgende Telekom- munikationsverbindungen eingerichtet:

  • Zugfunkeinrichtungen: DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D). ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A). Umschaltpunkt ist im Bf Kiefersfelden während des Haltes bzw. Betriebsstel - lenmitte bei durchfahrenden Zügen. 3 Bahnbetriebliche Regelungen für den Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfelden Kufstein 3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche Bestimmungen Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
  • für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben den ein- schlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Nor- men der ÖBB-Infrastruktur AG,
  • für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den einschlägi- gen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das In- fraGO zugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische Regel- werk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG). Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und Regel- werke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanwei- sung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
  • grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
  • beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des Infra- strukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird. Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind. Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein Stand: 14.12.2025 8/14 3.2 Signale, PZB-Absicherung Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/Lang- samfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/Ankündigungstafel, Ankündi- gen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetrei- bers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich das angekündigte Signal steht. Ent- sprechendes gilt für die zugehörige PZB-Absicherung. Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den Infrastrukturbetrei- bern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die Bestimmungen des Infra- strukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle 3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der DB InfraGO AG) Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Kiefersfelden - Kufstein werden durch die DB InfraGO AG Fahrplanunterlagen herausgegeben. Die von der DB In- fraGO AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur Ankunft oder Durch- fahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnhof Kufstein; die Darstellung erfolgt nach den Regeln der DB InfraGO AG. gem. Ril 408. Eine geschwindigkeitsunabhän- gige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Kiefersfelden-Kufstein Grenze nach dem Muster der DB InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Füh- rerraumanzeige Kilometrierungs- und Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu die- sen Zusatzbestimmungen.

Fahrplanbeantragung

Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die erfor- derliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke, das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung ver- fügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem österrei- chischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG angefordert werden. Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs im Ausland
  • Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
  • Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
  • Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung (Personalwech- sel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche Mindestaufent- haltsdauer. Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB In- fraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein Stand: 14.12.2025 9/14 Regelung für Kufstein: Die Aufenthaltszeit im Grenzbahnhof ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken (für Personalwechsel, Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minuten nicht überschreiten. Ab einer gewünschten Haltezeit von mehr als 60 Minuten ist eine Prü- fung durch den Betriebsmanager oder Fdl-BEKO der BFZ Innsbruck erforderlich . 3.4 La In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke „302a Staatsgrenze nächst Kufstein Wörgl Hbf“ bzw. „302b Wörgl Hbf Staatsgrenze nächst Kufstein“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw. ab km 0,000 (Grenze) enthalten. In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke „54a Rosenheim Kiefersfelden Grenze km 31,868“ bzw. „54b Grenze km 31,868 Kiefersfelden Rosenheim“ und „1054a Grenze km 31,868 - Kiefersfelden - Rosenheim - Freilassing (Esig km
82,900)“ bzw. „1054b Freilassing (Esig km 82,900) - Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze
km 31,868“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw. ab km 31,868 (Grenze) enthalten. Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder vorüberge- henden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des Nachbarinfrastruktur- betreibers aufgenommen, wenn sich

  • das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden Langsamfahr- stelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
  • die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden Langsam- fahrstelle der DB InfraGO AG im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet. Beispieleintrag der deutschen La am Grenzübergang Kiefersfelden-Kufstein.

1 2 3 4 5 6 7 8 Lfd. Nr. In Betriebsstelle oder zwischen den Betriebsstellen Ortsangabe Geschwin- digkeit Besonder- heiten Uhrzeit oder betroffene Züge In Kraft ab Außer Kraft ab Gründe und sonstige Angaben

Kiefersfelden

31,30

Lf 1/ ÖBB-Ankündi- gungssignal Kennz 9

02.10. 13 08:00

03.10. 13 19:00

La bei ÖBB PZB am Ankündigungssignal ständig wirksam

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein Stand: 14.12.2025 10/14 Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:

3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanwei- sung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den für die Infra- struktur zuständigen Fdl/özF. Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei Unregelmäßigkei- ten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung nach dem Halten gefahren wird. 3.6 Fahrordnung Auf der zweigleisigen Strecke zwischen Kiefersfelden und Kufstein wird grundsätzlich rechts gefahren (gewöhnliche Fahrtrichtung/ Regelgleis).

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein Stand: 14.12.2025 11/14 3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw. Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine Beförderungs- anordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer Fahrplananordnung (Sonder- züge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt. Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält:

  • die Bza-Nr. der DB InfraGO AG
  • die aS-Zahl. der EVU (von österreichischer Seite)
  • den zu benutzenden Zug
  • die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke
  • den Beförderungstag 3.8 Nachschieben Das Nachschieben mit einem nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug ist auf der Grenzstrecke Kiefersfelden Kufstein verboten. 3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfelden - Kuf- stein befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt nach den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hierfür gültigen Regeln.
    Erläuterung:
    Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Regeln er- füllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der An- wendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Regeln, treffen die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprechende An- ordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehme n in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen. Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Kiefersfelden Kufstein nach den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG an- zubringen bzw. zu geben. 3.10 Befehle Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über Beson- derheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Kiefersfelden Kufstein ein- schließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in den Bahnhöf en Kiefersfelden oder Kufstein erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 9) sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG. Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein Stand: 14.12.2025 12/14 Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das Befehls- muster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von • ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext) • DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext) vom Triebfahrzeugführer einzutragen.

In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung ei- ner Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl emp- fangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der Emp- fangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf. ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu verweigern. Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die Nor- men/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl
gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug übermittelt. Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben. 3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien Strecke - Auf dem Gegengleis fahren Beim Fahren auf dem Gegengleis von Kufstein nach Kiefersfelden wird auf einen be- sonderen Auftrag für die Infrastruktur der DB InfraGO AG (Signal Zs 6 der DB InfraGO AG) verzichtet. 3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten Nebenfahrten und TAE-Fahrten der ÖBB-Infrastruktur AG auf der Grenzstrecke sind ausschließlich

  • als NO-Fahrt
  • im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
  • auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen. Entsprechende Fahrten der DB InfraGO AG sind Sperrfahrten und sind auf de r Infra- struktur der DB InfraGO AG bis zur Staatsgrenze zugelassen. Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten stets Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur befahren wird.

Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)

Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur Instandset- zung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Un- regelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn verkehren (z.B. Aus- tausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle).

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein Stand: 14.12.2025 13/14 Die Fahrten dürfen höchstens

  • aus Richtung Kiefersfelden bis Einfahrsignal Kufstein (ÖBB km 1,147) bzw.
  • aus Richtung Kufstein bis Einfahrsignal Kiefersfelden (DB km 31,364) verkeh- ren und müssen somit auf dem gleichen Gleis wieder zum Ausgangsbahnhof zurückfahren. 3.13 Notfälle Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten Grenzbahnhof auf Sicht fahren. 3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem Anlass; Zugteilung, Zugtrennung Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Kiefersfelden - Kufstein Stand: 14.12.2025 14/14 Anlage

Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Be- reich Kiefersfelden Kufstein Grenze

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn- Grenzübergangs Mittenwald - Scharnitz; Auszug für EVU 302.4205Z01 Seite 1

Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025

1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben: DB InfraGO AG Region Süd Betrieb Netz München Landshuter Allee 4-6 80637 München und ÖBB-Infrastruktur AG Stab Betriebsleitung - Standards Praterstern 3 1020 Wien 2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs siehe folgende Seiten

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald Scharnitz Stand: 14.12.2025 1/14

Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG

Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber für das Befahren des Eisenbahn Grenzübergangs Mittenwald Scharnitz gültig vom 01.03.2010 an.

Geschäftsführende Stellen DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG DB InfraGO AG Region Süd Betrieb InfraGO München Landshuter Allee 4-6 80637 München

ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Qualität - Standards Praterstern 3 1020 Wien

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald Scharnitz Stand: 14.12.2025 2/14
Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG

lfd. Nr. verfügt mit Gegenstand Datum 1 035_17_2009 Inkraftsetzung 3-2010 2 00035_37_11 1. Änderung 01.02.2012 3 00035_000015_12 2. Änderung 10.06.2012 4 00035_000026_13 3. Änderung 15.12.2013 5 00035_000014_14 4. Änderung 14.12.2014 6 00035_000012_15 5. Änderung 13.12.2015 7 00037_000014_18 6. Änderung 09.12.2018 8 00037-000004-21 7. Änderung 12.12.2021 9 00037-000016-23 8. Änderung 10.12.2023 10 00037-000015-25 9. Änderung 14.12.2025

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Mittenwald Scharnitz Stand: 14.12.2025 3/14

Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG

Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung eingearbeitet (Namenszeichen/Tag) 1 Neudruck/Neu- ausgabe 01.03. 2010 s. Einführungsschreiben I.NVR-S-R-KAW v 08.12.2009 (Erstausgabe)

2 1. Berichtigung 01.02. 2012 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v 21.11.2011 Neudruck 3 2. Berichtigung 10.06. 2012 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v 29.03.2012 Neudruck 4 3. Berichtigung 01.10. 2013 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v 01.10.2013 Neudruck 5 4. Berichtigung 14.12.2014 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v 22.09.2014 Neudruck 6 5. Berichtigung 13.12.2015 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v 11.08.2015 Neudruck 7 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck 8 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck 9 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck 10 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 4/14

  1. Inhalt, Geltungsbereich Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald Scharnitz einschl. der Grenzbahnhöfe Mittenwald Scharnitz, sowie Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 30 1 und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die „ Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz- Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
  2. Beschreibung der Grenzstrecke 2.1 Lage der Grenzen Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und Ö BB- Infrastruktur AG
  • in km 33,160 der Strecke Nr. 351 Innsbruck Westbahnhof Staatsgrenze nächst Scharnitz (Mittenwald) der ÖBB-Infrastruktur AG
  • in km 123,527 der Strecke Nr. 5504 München Hbf Mittenwald (Grenze) der DB InfraGO AG im Bahnhof Scharnitz. Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der Bundesrepublik Deutschland § 3a: Bahnhof Scharnitz - Bahnhof Mittenwald jeweils einschließlich 2.2 Gleise des Grenzübergangs Gleis im Bahnhof Scharnitz, auf dem sich die Staatsgrenze befindet:
  • Gleisabschnitt 301 Fortsetzung des Streckengleises zwischen Mittenwald und Scharnitz (Lage der Staatsgrenze zwischen Einfahrsignal und Verschubhalttafel) Gleis von Mittenwald nach Scharnitz
  • Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Mittenwald nach Scharnitz“
  • Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
  • Grenze zwischen Bahnhof Scharnitz und Gleis der freien Strecke ist Einfahrsignal „Z“ in km 33,320 (ÖBB) bzw. km 123.367 (DB).
  • Grenze zwischen Bahnhof Mittenwald und Gleis der freien Strecke ist Einfahrsignal „64F“ in km 119,515

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 5/14 Bahnübergänge (BÜ) bzw. Eisenbahnkreuzung (EK) zwischen Mittenwald und Scharnitz: DB InfraGO AG: BÜ nicht technisch gesichert im km 119,537 BÜ nicht technisch gesichert im km 120,766 BÜ nicht technisch gesichert im km 121,560 BÜ nicht technisch gesichert im km 121,986 BÜ nicht technisch gesichert im km 123,220

2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des Grenzübergangs DB InfraGO AG: Fahrdienstleiter Garmisch Der Bahnhof Mittenwald wird vom Fdl Garmisch im elektronischen Stellwerk (ESTW- Z) Weilheim (Obb) ferngesteuert. ÖBB-Infrastruktur AG: vFB-Fdl Seefeld in Tirol (vFB-Fdl - vereinfachter Fernbedienbereich-Fahrdienstleiter) Der Bahnhof Scharnitz wird vom vFB-Fdl Seefeld fernbedient. Der Fdl Garmisch ist täglich von 0 bis 24 Uhr besetzt. Die Besetzung der Fahrdienstleitung Seefeld richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Jahresfahrplan (und zusätzlich nach Bedarf bei Verkehr von Sonderzügen). 2.4. Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB) Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastrukturbetreibers aufgestellt. Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende Signale der ÖBB- Infrastruktur AG aufgestellt:

  • Einfahrvorsignal z in km 122,867 (DB) bzw. 33,820 (ÖBB), sowie die zugehörigen Abstandstafeln
  • Einfahrsignal Z in km 123,367 (DB) bzw. 33,320 (ÖBB)
  • Pfeifpflock in km 123,274 (DB) bzw. 33,413 (ÖBB) Die Gleise des Grenzübergangs sind mit PZB ausgerüstet. Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/ Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung.

2.5 Elektrischer Zugbetrieb

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 6/14 Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG erfolgt durch eine Schutzstrecke in der Nähe der Staatsgrenze auf Seiten der ÖBB- Infrastruktur AG. 2.6 Telekommunikationseinrichtungen Für den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald - Scharnitz sind folgende Telekommunikationsverbindungen eingerichtet: ▪ Zugfunkeinrichtungen: DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D). ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A). Umschaltpunkt ist im Bf Scharnitz während des Haltes bzw. Betriebsstellenmitte bei durchfahrenden Zügen. 3. Bahnbetriebliche Regelungen für den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald Scharnitz und die Grenzbahnhöfe Mittenwald und Scharnitz 3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche Bestimmungen Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze

  • für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
  • für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG). Zug- und Rangierpersonal, das nur die Strecke zwischen Scharnitz und Mittenwald
    jeweils einschließlich befährt, muss Normen und Regelwerke der Eisenbahn- Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für das Befahren des
    genannten Bereichs erforderlich ist. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
  • grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers,
  • beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 7/14 Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind. Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes geregelt ist, erfolgt die Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in den und aus dem Bahnhof Scharnitz aus/in Richtung Mittenwald, sowie die Behandlung von Unregelmäßigkeiten am Einfahrsignal Z einschließlich zugehörigem Vorsignal und Gleismagnete gemäß den Normen der ÖBB-Infrastruktur AG. Verschub-/Rangierfahrten und Gleissperrungen im Bahnhof Scharnitz erfolgen, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, nach den Normen der ÖBB-Infrastruktur AG. 3.2 Signale, PZB-Absicherung Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/ Ankündigungstafel, Ankündigen/-Erwarten von Fahrleitungssignalen im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB- Absicherung. Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle. 3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der
DB InfraGO AG) Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Mittenwald - Scharnitz werden in der Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben. Die von
der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur Ankunft bzw. ab der Abfahrt im Bahnhof Mittenwald. die Darstellung erfolg t nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Mittenwald - Mittenwald Grenze (Staatsgrenze n. Scharnitz) nach dem Muster der DB InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen. Fahrplanbeantragung Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke, das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG angefordert werden.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 8/14 Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs im Ausland
  • Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
  • Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
  • Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung (Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer. Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
    Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen. 3.4 La In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke „63a München Hbf Garmisch-Partenkirchen Mittenwald km 123,367 (Esig Bf Scharnitz)“ bzw. „63b km 123,367 (Esig Bf Scharnitz) Mittenwald Garmisch-Partenkirchen München Hbf“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw. ab km 123,367 (ausschließlich; Einfahrsignale Scharnitz aus Richtung Mittenwald) enthalten. In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke „351a Innsbruck Westbf (in I) Scharnitz (ES km 123,367) “ bzw.
    „351b Scharnitz (ES km 123,367) Innsbruck Westbf (in I)“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis zu bzw. ab den Einfahrsignalen des Bf Scharnitz aus Richtung Mittenwald in km 123,367 (einschließlich) enthalten. Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder
    vorübergehenden Langsamfahrstelle, sowie zu aufgehobener Signalabhängigkeit bei der ÖBB-Infrastruktur AG ein Hinweis in der jeweiligen La des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich
  • das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
  • die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG oder
  • die PZB-Absicherung zur aufgehobenen Signalabhängigkeit bei der ÖBB- Infrastruktur AG (ständig wirksamer 1000 Hz-Magnet) im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 9/14 Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:

Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 10/14 3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
für die Infrastruktur zuständigen Fdl. Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Bei Meldungen während der Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in/aus dem Bahnhof Scharnitz aus/in Richtung Mittenwald, sowie beim Verschieben im Bahnhof Scharnitz ist der Fdl Seef eld zuständig, ebenso im Zusammenhang mit Gleissperrungen und anderen betrieblichen Vorgängen innerhalb des Bahnhofs Scharnitz. Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung nach dem Halten gefahren wird. 3.6 Fahrordnung Entfällt (eingleisige Strecke). 3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw. Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt. Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält: • die Bza-Nr. der DB InfraGO AG • die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite) • den zu benutzenden Zug
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke • den Beförderungstag 3.8 Nachschieben Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Mittenwald Scharnitz verboten.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 11/14 3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald - Scharnitz befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt nach den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hierfür gültigen Regeln. Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Rege ln
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Re geln, treffen
die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende
Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen. Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Mittenwald Scharnitz nach den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur A G anzubringen bzw. zu geben. 3.10 Befehle Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über Besonderheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Mittenwald Scharnitz einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in dem jeweiligen Grenzbahnhof, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 9) sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG. Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird. Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über da s Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von • ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext) • DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext) vom Triebfahrzeugführer einzutragen. In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf. ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu verweigern. Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug übermittelt. Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 12/14

3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien Strecke - Auf dem Gegengleis fahren bleibt frei

3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten Auf dem Gleis der freien Strecke zwischen den Bahnhöfen Mittenwald und Scharnitz sind entsprechend den Festlegungen über die Gültigkeit von Normen und Regelwerk (s. o.) neben den gewöhnlichen Zugfahrten grundsätzlich nur Sperrfahrten nach dem Regelwerk der DB InfraGO AG und keine Nebenfahrten nach dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG zugelassen. Sperrfahrten erhalten Fahrpläne und schriftliche Befehle nach den Regeln der DB InfraGO AG. Sperrfahrten der DB InfraGO AG

  • sind grundsätzlich bis zu den Einfahrsignalen des Bahnhofs Scharnitz, sowie
  • bis zur Staatsgrenze zur Instandsetzung/Entstörung von technischen Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten zugelassen:
  1. Die Fahrt ist begrenzt auf den Gleisabschnitt zwischen Einfahrsignal und Staatsgrenze.
  2. In diesem Bereich sind die Regeln für das Rangieren nach Ril 408 der DB InfraGO AG zu beachten.
  3. Der Fdl Seefeld muss der Vorbeifahrt am jeweiligen Einfahrsignal des Bahnhofs Scharnitz und zugleich der Rangierfahrt bis zur Staatsgrenze fernmündlich zustimmen.
  4. Der Fdl Seefeld und der Fdl Garmisch müssen der Rückfahrt in Richtung Mittenwald fernmündlich zustimmen.
  5. Zugfunk-, Funk- oder öffentliche Mobilfunkverbindungs- möglichkeit zwischen dem Fahrpersonal und dem Fdl Seefeld muss bestehen. Der Fdl Garmisch übermittelt die Art der gegenseitigen Erreichbarkeit (Verbindungsart und Rufnummer) an Fahrpersonal und Fdl Seefeld.

3.13 Notfälle Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten Grenzbahnhof auf Sicht fahren.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 13/14 3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem Anlass; Zugteilung, Zugtrennung Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Grenzübergang Mittenwald - Schar nitz Stand: 14.12.2025 14/14 Anlage

Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Mittenwald Mittenwald Grenze

Fahrtrichtung Mittenwald Mittenwald Grenze (Staatsgrenze n. Scharnitz)

  • ZF GSM-R -

Fahrtrichtung Mittenwald Grenze (Staatsgrenze n. Scharnitz) - Mittenwald

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn- Grenzübergangs Griesen (Oberbayern) - Ehrwald-Zugspitz- bahn; Auszug für EVU 302.4206Z01 Seite 1

Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025

1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben: DB InfraGO AG Region Süd Betrieb Netz München Landshuter Allee 4-6 80637 München und ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Betriebsleitung - Standards Praterstern 3 1020 Wien 2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs siehe folgende Seiten

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen Ehrwald-Zugspitzbahn
Stand: 14.12.2025 1/14

Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG

Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber für das Befahren des Eisenbahn Grenzübergangs Griesen (Oberbayern) Ehrwald- Zugspitzbahn

gültig vom 01.03.2010 an.

Geschäftsführende Stellen DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG DB InfraGO AG Region Süd Betrieb InfraGO München Landshuter Allee 4-6 80637 München

ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Qualität - Standards Praterstern 3 1020 Wien

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen Ehrwald-Zugspitzbahn
Stand: 14.12.2025 2/14

Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG

lfd. Nr. verfügt mit Gegenstand Datum 1 00035_16_11 Inkraftsetzung 3-2010 2 00035_36_11 1. Änderung 01.02.2012 3 00035_000017_12 2. Änderung 10.06.2012 4 00035_000018_13 3. Änderung 04.11.2013 5 00035_000037_13 4. Änderung 15.12.2013 6 00035_000016_14 5. Änderung 14.12.2014 7 00035_000014_15 6. Änderung 13.12.2015 8 00037_000016_18 7. Änderung 09.12.2018 9 00037-000006-21 8. Änderung 12.12.2021 10 00037-000018-23 9. Änderung 10.12.2023 11 00037-000008-24 10. Änderung 02.12.2024 12 00037-000017-25 11. Änderung 14.12.2025

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen Ehrwald-Zugspitzbahn
Stand: 14.12.2025 3/14
Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG

Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung eingearbeitet (Namenszeichen/Tag) 1 Neudruck/Neu- ausgabe 01.03. 2010 s. Einführungsschreiben I.NVR-S-R-KAW v. 08.12.2009 (Erstausgabe)

2 1. Berichtigung 01.02. 2012 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v. 21.11.2011 Neudruck 3 2. Berichtigung 10.06. 2012 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v. 29.03.2012 Neudruck 4 3. Berichtigung 04.11. 2013 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v. 04.09.2013 Neudruck 5 4. Berichtigung 15.12. 2013 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v. 01.10.2013 Neudruck 6 5. Berichtigung 14.12. 2014 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v. 22.09.2014 Neudruck 7 6. Berichtigung 13.12. 2015 s. Bekanntgabeschreiben I.NVR-S-R KAW v. 11.08.2015 Neudruck 8 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck 9 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck 10 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck 11 Verschiedenes 02.12.2024 siehe Erläuterung Neudruck 12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen Ehrwald-Zugspitzbahn
Stand: 14.12.2025 4/14

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Griesen - Ehrwald-Zugspitzbahn Stand: 14.12.2025 5/14

  1. Inhalt, Geltungsbereich Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang G riesen (Oberbayern) Ehrwald-Zugspitzbahn einschl. der Grenzbahnhöfe Griesen (Oberbayern) Ehrwald-Zugspitzbahn, sowie Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG und zu Ril 301 und 408 der DB Inf raGO AG und enthält somit u. a. die „ Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz - Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4. Die Betriebsstellen werden im Zusammenhang mit dieser Unterlage wie folgt abgekürzt:
  • Griesen (Oberbayern) Griesen
  • Ehrwald-Zugspitzbahn Ehrwald Diese Abkürzung darf auch in schriftlichen Befehlen verwendet werden.
  1. Beschreibung der Grenzstrecke 2.1 Lage der Grenzen Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und Ö BB- Infrastruktur AG • in km 30.445 der Strecke Nr. 35201 Staatsgrenze nächst Ehrwald Ehrwald der ÖBB-Infrastruktur AG • in km 14.848 der Strecke Nr. 5452 Griesen Griesen (Grenze) der DB InfraGO AG Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der Bundesrepublik Deutschland § 3a: Bf. Griesen (Oberbayern) Bf. Ehrwald-Zugspitzbahn jeweils einschließlich 2.2 Gleise der Grenzstrecke Gleis Griesen - Ehrwald
  • Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Griesen nach Ehrwald“
  • Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“ Grenze zwischen Bahnhof Ehrwald und Gleis der freien Strecke ist Einfahrsignal „A“ in km 23.728
    Grenze zwischen Bahnhof Griesen und Gleis der freien Strecke ist Einfahrsignal „61F“ in km 13.583

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Bahnübergänge (BÜ) bzw. Eisenbahnkreuzung (EK) im Bereich der Grenzstrecke Griesen - Ehrwald:

ÖBB-Infrastruktur AG: EK nicht technisch gesichert im km 30,237

DB InfraGO AG: BÜ nicht technisch gesichert im km 13,773 BÜ nicht technisch gesichert im km 14,310 2.3 Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des Grenzübergangs DB InfraGO AG: Fahrdienstleiter Kochelseebahn/Griesen Der Bahnhof Griesen wird vom Fdl Kochelseebahn/Griesen in Weilheim fernbedient ÖBB-Infrastruktur AG: Fahrdienstleiter Reutte in Tirol Der Bahnhof Ehrwald wird vom Fdl Reutte fernbedient. Die Besetzung der Fahrdienstleiter Kochelseebahn/Griesen und Reutte richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Jahresfahrplan (und zusätzlich nach Bedarf bei Verkehr von Sonderzügen). 2.4 Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB) Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastrukturbetreibers aufgestellt. Die Gleise des Grenzübergangs sind mit PZB ausgerüstet. Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/ Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung. 2.5 Elektrischer Zugbetrieb Die Oberleitung der Grenzstrecke von Griesen bis Ehrwald wird von der DB I nfraGO AG versorgt. Es erfolgt keine Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG.

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2.6 Telekommunikationseinrichtungen Für den Eisenbahn-Grenzübergang Griesen - Ehrwald sind folgende Telekommunikationsverbindungen eingerichtet: ▪ Zugfunkeinrichtungen: DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D). ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A) Der Umschaltpunkt ist im Streckenabschnitt Griesen Griesen (Grenze) Ehrwald im km 28,900 der ÖBB-Infrastruktur AG für beide Fahrtrichtungen.

  1. Bahnbetriebliche Regelungen für den Eisenbahn-Grenzübergang Griesen Ehrwald und die Grenzbahnhöfe Griesen und Ehrwald 3.1 Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche Bestimmungen Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
  • für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
  • für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG). Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
  • grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
  • beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird. Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
    auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind. Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen. 3.2 Signale, PZB-Absicherung

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Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/ Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/ Ankündigungstafel, Ankündigen/-Erwarten von Fahrleitungssignalen im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB- Absicherung. Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle. 3.3 Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der
DB InfraGO AG) Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Griesen - Ehrwald werden in der Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben. Die von der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur Ankunft bzw. ab der Abfahrt im Bahnhof Griesen, die Darstellung erfolgt nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Griesen - Griesen Grenze (Staatsgrenze n. Ehrwald) nach dem Muster der DB InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen. Fahrplanbeantragung Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke, das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG angefordert werden. Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs im Ausland
  • Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
  • Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
  • Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung (Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer. Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird für Züge mi t einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die
    Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.

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3.4 La In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke „352a Staatsgrenze nächst Ehrwald Staatsgrenze nächst Vils “ bzw.
„352b Staatsgrenze nächst Vils Staatsgrenze nächst Ehrwald“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw. ab km 30,445 bzw. km 14,848 (Grenze) enthalten. In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke „151a Garmisch-Partenkirchen Griesen (Obb) Grenze km 14,848 “ bzw.
„151b Grenze km 14,848 Griesen (Obb) Garmisch-Partenkirchen“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw. ab km km 30,445 bzw. km 14,848 (Grenze) enthalten. Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich

  • das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
  • die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.

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Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:

Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:

3.5 Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
für die Infrastruktur zuständigen Fdl. 1 2 3 4 5 6 7 8 Lfd. Nr. In Betriebsstelle oder zwischen den Betriebsstellen Ortsangabe Geschwin- digkeit Besonder- heiten Uhrzeit oder betroffene Züge In Kraft ab Außer Kraft ab Gründe und sonstige Angaben

Griesen (Obb)

Griesen(Obb) Gr.

14,50

Lf 1 / ÖBB- Ankündigungs- signal mit Kz 3

15.12. 13 08:00

17.12. 13 17:00

La bei ÖBB PZB am Ankündigungssignal ständig wirksam

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Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem
Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung nach dem Halten gefahren wird. 3.6 Fahrordnung bleibt frei 3.7 Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw. Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt. Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält: • die Bza-Nr. der DB InfraGO AG • die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite) • den zu benutzenden Zug
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke • den Beförderungstag 3.8 Nachschieben Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Griesen Ehrwald verboten. 3.9 Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Griesen - Ehrwald
befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt nach den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB-Infrastruktur AG hierfür gültigen Regeln.
Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Regel n
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Rege ln, treffen
die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende
Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubinden, die erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen. Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Griesen Ehrwald nach den

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Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruk tur AG anzubringen bzw. zu geben. 3.10 Befehle Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über Besonderheiten im Bereich der Grenzstrecke Griesen Ehrwald einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in dem jeweiligen Grenzbahnhof, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 9) sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG. Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermittelt wird. Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über da s Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von • ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext) • DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext) vom Triebfahrzeugführer einzutragen. In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf. ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu verweigern. Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug übermittelt. Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben. 3.11 Abweichen von der Fahrordnung auf der freien Strecke - Auf dem Gegengleis fahren Entfällt (eingleisige Strecke)
3.12 Nebenfahrten/Sperrfahrten Nebenfahrten und TAE-Fahrten der ÖBB-Infrastruktur AG auf der Grenzstrecke sind ausschließlich

  • als NO-Fahrt
  • im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
  • auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen.

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Entsprechende Fahrten der DB InfraGO AG sind Sperrfahrten und sind auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG bis zur Staatsgrenze zugelassen. Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur befahren wird. Besonderheiten (Ausnahmeregelungen)

Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle).

3.13 Notfälle Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten Grenzbahnhof auf Sicht fahren. 3.14 Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem Anlass; Zugteilung, Zugtrennung Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter-/zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.

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Anlage

Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Griesen (Obb) Griesen (Obb) Grenze

Fahrtrichtung Griesen (Obb) Griesen (Obb) Grenze (Staatsgrenze n. Ehrwald)

Fahrtrichtung Griesen (Obb) Grenze (Staatsgrenze n. Ehrwald) Griesen (Obb)

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn- Grenzübergangs Pfronten-Steinach - Vils; Auszug für EVU 302.4207Z01 Seite 1

Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025

1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben: DB InfraGO AG Region Süd Betrieb Netz Augsburg Viktoriastraße 3 86150 Augsburg und ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Qualität - Standards Praterstern 3 1020 Wien 2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs siehe folgende Seiten

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils Stand: 14.12.2025 1/13

Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG

Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber für das Befahren des Eisenbahn Grenzübergangs Pfronten-Steinach - Vils gültig vom 01.03.2010 an.

Geschäftsführende Stellen DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG DB InfraGO AG Region Süd Betrieb Netz Augsburg Viktoriastraße 3 86150 Augsburg

ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Qualität - Standards Praterstern 3 1020 Wien

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils Stand: 14.12.2025 2/13

Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG

lfd. Nr. verfügt mit Gegenstand Datum 1 035_14_2009 Inkraftsetzung 03-2010 2 00035_05_12 1. Änderung 15-03-2012 3 00035_000019_12 2. Änderung 10-06-2012 4 00035_000030_13 3. Änderung 15-12-2013 5 00035_000018_14 4. Änderung 14-12-2014 6 00035_000016_15 5. Änderung 13-12-2015 7 00035_000014_16 6. Änderung 14-09-2016 8 00037_000018_18 7. Änderung 09-12-2018 9 00037_000006_19 8. Änderung 15-12-2019 10 00037-000008-21 9. Änderung 12-12-2021 11 00037-000020-23 10. Änderung 10.12.2023 12 00037-000019-25 11. Änderung 14.12.2025

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Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG

Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung eingearbeitet (Namenszeichen/Tag) 1 Neudruck/Neu -ausgabe 01.03. 2010 s. Einführungsschreiben I.NVR-S-R-BYW v 08.12.2009 (Erstausgabe)

2 1. Berichtigung 15.03. 2012 s. Einführungsschreiben I.NVR-S-R-SYB v. 13.01.2012 Neudruck 3 2. Berichtigung 10.06. 2012 s. Einführungsschreiben I.NVR-S-R-SYB v. 29.03.2012 Neudruck 4 3. Berichtigung 15.12. 2013 s. Einführungsschreiben I.NVR-S-R-SYB v. 01.10.2013 Neudruck 5 4. Berichtigung 14.12.2014 s. Kundenschreiben I.NVR-S-R-SYB v. 23.09.2014 Neudruck 6 5. Berichtigung 13.12.2015

s. Kundenschreiben I.NVR-S-R-SYB v. 14.08.2015 Neudruck 7 6. Berichtigung 14.09.2016 s. Erläuterungen Neudruck 8 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck 9 Verschiedenes 15.12.2019 siehe Erläuterung Neudruck 10 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck 11 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck 12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils Stand: 14.12.2025 4/13

  1. Inhalt, Geltungsbereich Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG
    und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Pfronten-Steinach - Vils einschl. der Grenzbahnhöfe Pfronten-Steinach und Vils, sowie Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastrukt ur AG und zu Ril 301 und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die
    „Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz- Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.
  2. Beschreibung der Grenzstrecke Lage der Grenzen Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und ÖBB-Infr astruktur AG
  • in km 0,000 der Strecke Nr. 35201 Vils (Grenze) Vils der ÖBB-Infrastruktur AG
  • in km 34,340 der Strecke Nr. 5403 Kempten Pfronten-Steinach (Grenze) der DB InfraGO AG Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der Bundesrepublik Deutschland § 3a: Bf Pfronten-Steinach Bf Vils jeweils einschließlich

Gleise der Grenzstrecke Gleis Pfronten-Steinach Vils

  • Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Pfronten-Steinach nach Vils“
  • Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“ Grenze zwischen Bahnhof Vils und Gleis der freien Strecke ist das Einfahrsignal „Zf 11“ in km 3,451 Grenze zwischen Bahnhof Pfronten-Steinach und Gleis der freien Strecke ist das Einfahrsignal „19 F“ in km 33,535

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils Stand: 14.12.2025 5/13

Bahnübergänge (BÜ) bzw. Eisenbahnkreuzung (EK) im Bereich der Grenzstrecke Pfronten-Steinach - Vils:

ÖBB-Infrastruktur AG:

EK technisch gesichert (Lichtzeichenanlage) im km 0,439 EK technisch gesichert (Lichtzeichenanlage) im km 1,710 EK technisch gesichert (Lichtzeichenanlage) im km 2,750 EK technisch gesichert (Schrankenanlage) im km 3,275

DB InfraGO AG: BÜ nicht technisch gesichert im km 33,401 BÜ nicht technisch gesichert im km 33,711 BÜ nicht technisch gesichert im km 33,837 Zuständige Fahrdienstleiter für die Grenzstrecke ÖBB-Infrastruktur AG: Fahrdienstleiter Reutte in Tirol
Der Bahnhof Vils wird vom Fdl Reutte in Tirol fernbedient.

DB InfraGO AG: Fahrdienstleiter Durach
Der Bahnhof Pfronten-Steinach wird vom Fdl Durach fernbedient. Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB) Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastrukturbetreibers aufgestellt. Die Grenzstrecke ist mit PZB ausgerüstet. Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/Langsamfahrscheibe, sind erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem entsprechend erfolgt auch die PZB- Absicherung. Elektrischer Zugbetrieb Die Oberleitung der Grenzstrecke von Bf. Vils bis einschließlich Bf. Pfronten - Steinach wird von der ÖBB-Infrastruktur AG versorgt.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils Stand: 14.12.2025 6/13

Telekommunikationseinrichtungen Für den Eisenbahn-Grenzübergang Pfronten-Steinach - Vils sind folgende Telekommunikationsverbindungen eingerichtet: ▪ Zugfunkeinrichtungen: DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D). ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A) Umschaltpunkt ist in km 0,000 der ÖBB-Infrastruktur AG bzw. in km 34,340 der DB InfraGO AG (Staatsgrenze). 3. Bahnbetriebliche Regelungen für die Grenzstrecke Pfronten-Steinach Vils und die Grenzbahnhöfe Pfronten-Steinach und Vils Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche Bestimmungen Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze

  • für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
  • für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das netzzugangsrelevante Regelwerk und das betrieblich-technische Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG). Zugmannschaften (einschließlich Personal von Nebenfahrten) und Zugpersonal, die nur die Grenzstrecke und die Grenzbahnhöfe befahren, müssen Normen und Regelwerke der Eisenbahn-Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, w ie es für das Befahren der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe erforderlich ist. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
  • grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers
  • beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird. Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als
    auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind. Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils Stand: 14.12.2025 7/13

Signale, PZB-Absicherung Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/ Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/ Ankündigungstafel, im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Bereich das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB- Absicherung. Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle. Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der DB InfraGO AG) Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Pfronten-Steinach - Vils werden in der Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben. Di e von der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur Ankunft bzw. ab der Abfahrt im Bahnhof Pfronten-Steinach; die Darstellun g erfolgt nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Pfronten-Steinach Pfronten Steinach Grenze nach dem Muster der DB InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und Grafikspalte) befindet sich als Anlage zu diesen Zusatzbestimmungen. Fahrplanbeantragung Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Grenzstrecke, das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG angefordert werden. Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs im Ausland
  • Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
  • Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
  • Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung (Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer. Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird fü r Züge mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils Stand: 14.12.2025 8/13

La In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke „352a Staatsgrenze nächst Ehrwald Staatsgrenze nächst Vils“ bzw.
„352b Staatsgrenze nächst Vils Staatsgrenze nächst Ehrwald“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw. ab km 0,000 (Grenze) enthalten. In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke „104a Kempten (Allgäu) Hbf Pfronten-Steinach - Grenze km 34,340 “ bzw.
„104b Grenze km 34,340 Pfronten-Steinach Kempten (Allgäu) Hbf“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw. ab km 34,340 (Grenze) enthalten. Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder vorübergehenden Langsamfahrstelle ein Hinweis in der jeweiligen La des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich

  • das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
  • die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.

Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils Stand: 14.12.2025 9/13

Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:

Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
für die Infrastruktur zuständigen Fdl. Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung und an Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (EKSA) ist dies der für die jeweilige Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils Stand: 14.12.2025 10/13

Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung nach dem Halten gefahren wird. Fahrordnung bleibt frei Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw. Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt. Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält: • die Bza-Nr. der DB InfraGO AG • die aS-Zahl der Eisenbahnverkehrsunternehmen (von österreichischer Seite) • den zu benutzenden Zug
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke und
• den Beförderungstag Nachschieben Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Pfronten-Steinach - Vils verboten. Zugbildung, Zugvorbereitung, Bremsen Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Pfronten-Steinach - Vils befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt nach den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB- Infrastruktur AG hierfür gültigen Regeln.
Erläuterung:
Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Rege ln
erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der
Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Re geln, treffen
die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende
Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubind en,
die erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle
Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen. Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Pfronten-Steinach - Vils nach den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur A G anzubringen bzw. zu geben.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils Stand: 14.12.2025 11/13

Befehle Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über Besonderheiten im Bereich der Grenzstrecke Pfronten-Steinach Vils einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in dem jeweiligen Grenzbahnhof, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 9) sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG. Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermit telt wird. Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von • ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext) • DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext) vom Triebfahrzeugführer einzutragen. In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf. ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu verweigern. Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der
Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen
erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug übermittelt. Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.

Abweichen von der Fahrordnung auf der freien Strecke - Auf dem Gegengleis fahren bleibt frei

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils Stand: 14.12.2025 12/13

Nebenfahrten/Sperrfahrten Nebenfahrten und TAE-Fahrten der ÖBB-Infrastruktur AG auf der Grenzstrecke sind ausschließlich

  • als NO-Fahrt
  • im gesperrten Streckengleis und auf Sicht, sowie
  • auf der Infrastruktur der ÖBB bis zur Staatsgrenze zugelassen. Entsprechende Fahrten der DB InfraGO AG sind Sperrfahrten und sind auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG bis zur Staatsgrenze zugelassen. Nebenfahrten/Sperrfahrten erhalten Fahrpläne oder Fahrtanweisungen sowie schriftliche Befehle nach den Regeln des Infrastrukturbetreibers, dessen Infrastruktur befahren wird. Besonderheiten (Ausnahmeregelungen) Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von Lf-Signalen. Inspektion Vorsignale, Unfälle). Notfälle Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten Grenzbahnhof auf Sicht fahren. Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem Anlass; Zugteilung, Zugtrennung Kann nicht mit dem ganzen Zug sondern nur mit einem Zugteil weiter- /zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Pfronten-Steinach - Vils Stand: 14.12.2025 13/13

Anlage 1

Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Pfronten-Steinach Pfronten Grenze

Fahrtrichtung Pfronten-Steinach Pfronten Grenze (Staatsgrenze n. Vils)

Fahrtrichtung Pfronten Grenze (Staatsgrenze n. Vils) Pfronten- Steinach

Richtlinie Signalordnung, Bahnbetrieb international Grenzüberschreitende Bahnstrecken Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn- Grenzübergangs Lindau - Lochau-Hörbranz, Auszug für EVU 302.4208Z01 Seite 1

Fachautor: I.IBB 3; Marvin Christ; Tel.: ( ) 069 265 12441 Gültig ab 14.12.2025

1 Geschäftsführung Die Geschäftsführung für die Zusatzbestimmungen haben: DB InfraGO AG Region Süd Betrieb Netz Augsburg Viktoriastraße 3 86150 Augsburg und ÖBB-Infrastruktur AG Stab Sicherheit und Qualität - Standards Praterstern 3 1020 Wien 2 Zusatzbestimmungen für das Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs siehe folgende Seiten

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lindau Lochau-Hörbranz Stand: 14.12.2025 1/15

Region Süd ÖBB-Infrastruktur AG

Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber für das Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Lindau Lochau-Hörbranz

gültig vom 15.03.2011 an.

Geschäftsführende Stellen DB InfraGO AG ÖBB-Infrastruktur AG DB InfraGO AG Region Süd Betrieb Netz Augsburg Viktoriastraße 3 86150 Augsburg ÖBB-Infrastruktur AG Sicherheit und Qualität - Standards Praterstern 3 1020 Wien

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lindau Lochau-Hörbranz Stand: 14.12.2025 2/15

Verzeichnis der Änderungen ÖBB-Infrastruktur AG

lfd. Nr. verfügt mit Gegenstand Datum 1 00035_05_11 Inkraftsetzung 15-03-2011 2 00035_13_11 1. Änderung 15-03-2011 3 00035_28_11 2. Änderung 11.12.2011 4 00035_000021_12 3. Änderung 10.06.2012 5 00035_000032_13 4. Änderung 15.12.2013 6 00035_000020_14 5. Änderung 14.12.2014 7 00035_000018_15 6. Änderung 13.12.2015 8 00037_000020_18 7. Änderung 09.12.2018 9 00037_000003_19 8. Änderung 28.02.2020 10 00037-000010-21 9. Änderung 12.12.2021 11 00037-000022-23 10. Änderung 10.12.2023 12 00037-000021-25 11. Änderung 14.12.2025

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lindau Lochau-Hörbranz Stand: 14.12.2025 3/15

Verzeichnis der Aktualisierungen DB InfraGO AG

Lfd. Nr. Kurzer Inhalt Gültig ab Bemerkungen Aktualisierung eingearbeitet (Namenszeichen/Tag) 1 Neudruck/Neu- ausgabe 15.03. 2011 s. Einführungsschreiben I.NPB 4/I.NP-S-D-AUG (B) v. 15.12.2010 (Erstausgabe)

2 1. Berichtigung 15.03. 2011 s. Bekanntgabeschreiben I.NPB 4/I.NP-S-D-AUG (B) v. 02.03.2011

3 2. Berichtigung 11.12. 2011 s. Bekanntgabeschreiben I.NPB 4/I.NP-S-D-AUG (B) v 05.10.2011 Neudruck 4 3. Berichtigung 10.06. 2012 s. Bekanntgabeschreiben I.NPB 4/I.NP-S-D-AUG (B) v 29.03.2012 Neudruck 5 4. Berichtigung 15.12. 2013 s. Bekanntgabeschreiben
I.NP-S-D-AUG (B) v. 24.09.2013 Neudruck 6 5. Berichtigung 14.12. 2014 s. Bekanntgabeschreiben
I.NP-S-D-AUG (B) v. 18.09.2014 Neudruck 7 6. Berichtigung 13.12. 2015 s. Bekanntgabeschreiben
I.NP-S-D-AUG (B) v. 07.08.2015 Neudruck 8 Verschiedenes 09.12.2018 siehe Erläuterung Neudruck 9 Verschiedenes 28.02.2020 siehe Erläuterung Neudruck 10 Verschiedenes 12.12.2021 siehe Erläuterung Neudruck 11 Verschiedenes 10.12.2023 siehe Erläuterung Neudruck 12 Verschiedenes 14.12.2025 siehe Erläuterung Neudruck

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz Lindau Stand: 14.12.2025 4/15

  1. Inhalt, Geltungsbereich Diese Unterlage enthält die Zusatzbestimmungen zu den bahnbetrieblichen Normen bzw. dem bahnbetrieblichen Regelwerk der Infrastrukturbetreiber DB InfraGO AG
    und ÖBB-Infrastruktur AG für das Fahren über den Eisenbahn-Grenzübergang Lochau-Hörbranz Lindau einschl. der Grenzbahnhöfe Lochau-Hörbranz und des Bf Lindau (mit Bf-Teilen Lindau-Insel, Lindau-Reutin und Lindau-Aeschach), sowie Ergänzungen, Abweichungen, Begriffsdarstellungen zu den betrieblichen Richtlinien 30.01 Betriebsvorschrift V3 und 30.02 Signalbuch der ÖBB-Infrastruktur AG un d zu Ril 301 und 408 der DB InfraGO AG und enthält somit u. a. die „Zusatzbestimmungen für grenzüberschreitende Bahnstrecken“ gem. Schienennetz- Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG Ziffer 2.3.4.

  2. Beschreibung der Grenzstrecke

Lage der Grenzen Lage der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, sowie Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern DB InfraGO AG und ÖBB-Infrastruktur AG in km 5,947 der

  • Strecke Nr. 10105 Innsbruck Hbf Lindau-Insel der ÖBB-Infrastruktur AG.
  • Strecke Nr. 5420 Lindau (DB Grenze) der DB InfraGO AG im Bahnhof Lochau-Hörbranz. Grenzbetriebsstrecke im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung der Bundesrepublik Deutschland § 3a: Bahnhof Lindau (mit Bft Lindau-Insel, Bft Lindau-Reutin, Bft Lindau-Aeschach) - Bahnhof Lochau-Hörbranz jeweils einschließlich Betriebswechselbahnhöfe: Lochau-Hörbranz und Lindau (mit Bft Lindau-Insel, Bft Lindau-Reutin, Bft Lindau-Aeschach) Gleise des Grenzübergangs Gleise im Bahnhof Lochau-Hörbranz, auf denen sich die Staatsgrenze befindet:
  • Gleisabschnitt 701 - Fortsetzung des Regelgleises von Lindau nach Lochau- Hörbranz (Lage der Staatsgrenze zwischen Verschubhalttafel und erster Weiche),
  • Gleisabschnitt 702 - Fortsetzung des Regelgleises von Lochau-Hörbranz nach Lindau (Lage der Staatsgrenze zwischen Verschubhalttafel und erster Weiche). Regelgleis von Lochau-Hörbranz nach Lindau
  • Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Lochau-Hörbranz nach Lindau
  • Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 2“
  • Grenze zwischen Bahnhof Lindau und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal 68F in km 3,410
  • Grenze zwischen Bahnhof Lochau-Hörbranz und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal Yp in km 5,784

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz Lindau Stand: 14.12.2025 5/15

Regelgleis von Lindau nach Lochau-Hörbranz

  • Bezeichnung DB InfraGO AG „Gleis von Lindau nach Lochau-Hörbranz“
  • Bezeichnung ÖBB-Infrastruktur AG „Streckengleis 1“
  • Grenze zwischen Bahnhof Lindau und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal 68FF in km 3,410
  • Grenze zwischen Bahnhof Lochau-Hörbranz und Gleis der freien Strecke Einfahrsignal Z1 in km 5,784 Bahnübergänge an den Streckengleisen zwischen Lindau und Lochau-Hörbranz (Bedienung bzw. Überwachung, sowie Meldestelle für Unregelmäßigkeiten jeweils Fdl Lindau): Bahnübergang (BÜ)
  • in km 4,932
  • in km 5,429 Zuständige Fahrdienstleiter für die Gleise des Grenzübergangs DB InfraGO AG: Fahrdienstleiter (Fdl) Lindau Der Fahrdienstleiter Lindau, mit Arbeitsplatz in Immenstadt, ist täglich von 0 bis 24 Uhr besetzt.

ÖBB-Infrastruktur AG: Fahrdiensleiter (Fdl) Wolfurt Die Fahrdienstleitung in Wolfurt ist täglich von 0 bis 24 Uhr besetzt. Signale, Punktförmige Zugbeeinflussung (PZB) Signale sind in der Regel nach den Bestimmungen des jeweiligen Infrastrukturbetreibers aufgestellt. Die Grenzstrecke ist mit PZB ausgerüstet. Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/ Langsamfahrscheibe, Ankündigen/Erwarten von Fahrleitungssignalen, sind erforderlichenfalls im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt. Dem entsprechend erfolgt auch die PZB-Absicherung. Im Bereich der Infrastruktur der DB InfraGO AG sind folgende Signale der ÖBB- Infrastruktur AG ständig aufgestellt.

  • am Regelgleis Gleis von Lindau nach Lochau-Hörbanz /Streckengleis 1 mit Gültigkeit für die Regelfahrtrichtung Einfahrvorsig nal z1 in km 4,859 mit zugehörigen Abstandstafeln und Einfahrsignal Z1 in km 5,784
  • am Regelgleis Gleis von Lochau-Hörbanz nach Lindau /Streckengleis 2 mit Gültigkeit für die Gegenfahrtrichtung (von Lindau n ach Lochau-Hörbranz) Einfahrvorsignal yp in km 4,859 mit zugehörigen Abstandstafeln und Einfahrsignal Yp in km 5,784

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz Lindau Stand: 14.12.2025 6/15

  • jeweils neben den Gleisen 701 und 702 im Bahnhof Lochau-Hörbranz in km 5,927 Verschubhalttafeln Elektrischer Zugbetrieb Die Trennung der Oberleitung zwischen der DB InfraGO AG und der ÖBB- Infrastruktur AG erfolgt durch eine Schutzstrecke in der Nähe der Staatsgrenze auf Seiten der DB InfraGO AG. Telekommunikationseinrichtungen Für den Eisenbahn-Grenzübergang Lochau-Hörbranz - Lindau sind folgende Telekommunikationsverbindungen eingerichtet: ▪ Zugfunkeinrichtungen: DB InfraGO AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R D). ÖBB-Infrastruktur AG: Digitaler Zugfunk (GSM-R A). Umschaltpunkt ist
  • in Richtung von Lindau nach Lochau-Hörbranz in km 5,714 (vor den Einfahrsignalen Lochau-Hörbranz)
  • in Richtung von Lochau-Hörbranz nach Lindau in km 4,865 (kurz nach BÜ in km 4,927 „Eichwaldstraße“)

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz Lindau Stand: 14.12.2025 7/15

  1. Bahnbetriebliche Regelungen für die Grenzstrecke Lochau-Hörbranz Lindau und die Grenzbahnhöfe Lochau-Hörbranz und Lindau Gültigkeit von Normen und Regelwerk; zusätzliche Bestimmungen Grundsätzlich gelten jeweils bis zur Staatsgrenze
  • für die von der ÖBB-Infrastruktur AG betriebenen Infrastruktur neben de n einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich die Normen der ÖBB-Infrastruktur AG,
  • für die von der DB InfraGO AG betriebene Infrastruktur neben den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland das netzzugangsrelevante Regelwerk sowie das betrieblich-technische Regelwerk der DB InfraGO AG (s. Schienennetz-Benutzungsbedingungen der DB InfraGO AG). Zug- und Rangierpersonal, das nur die Strecke zwischen Lochau-Hörbranz und Lindau jeweils einschließlich befährt, muss Normen und Regelwerke der Eisenbahn - Infrastrukturbetreiber in dem Umfang beherrschen, wie es für das Befahren des
    genannten Bereichs erforderlich ist. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, ist hierfür maßgebend
  • grundsätzlich der Ort des Triebfahrzeugführers,
  • beim Zurückfahren/Zurücksetzen/Zurückschieben, sowie beim Weiterfahren eines Zuges auf freier Strecke jeweils das Regelwerk/ die Normen des Infrastrukturbetreibers, in dessen Richtung zurück- oder weitergefahren wird. Im Bereich der Grenzstrecke und der Grenzbahnhöfe können Nothaltaufträge über Zugfunk sowohl gemäß den Normen/dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG als auch der DB InfraGO AG empfangen werden, die in jedem Fall zu beachten sind. Nothaltaufträge sind immer sofort auszuführen. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht anderes geregelt ist, erfolgt die Einfahrt und Ausfahrt von Zügen in den und aus dem Bahnhof Lochau-Hörbranz aus/in Richtung Lindau-Reutin, sowie die Behandlung von Unregelmäßigkeiten an den Einfahrsignalen Z1 und Yp einschließlich der zugehörigen Vorsignale und Gleismagnete gemäß den Normen der ÖBB-Infrastruktur AG. Verschub-/Rangierfahrten und Gleissperrungen im Bahnhof Lochau-Hörbranz erfolgen, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, nach den Normen der ÖBB-Infrastruktur AG. Signale, PZB-Absicherung Sind Ankündigungssignale zu Signalen, z.B. Vorsignale, Ankündigungssignal/ Langsamfahrscheibe, Geschwindigkeits-Ankündesignal/ Ankündigungstafel, Ankündigen/ Erwarten von Fahrleitungssignalen, im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgestellt, gelten in diesem Fall für das Ankündigungssignal die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers, in dessen

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz Lindau Stand: 14.12.2025 8/15

Bereich das angekündigte Signal steht. Entsprechendes gilt für die zugehörige PZB- Absicherung. Reicht eine (vorübergehende) Langsamfahrstelle oder ein Gleisabschnitt mit anderen zu signalisierenden Besonderheiten über die Grenze zwischen den Infrastrukturbetreibern hinweg, gelten für die Signalisierung des Endes die Bestimmungen des Infrastrukturbetreibers am Beginn der Langsamfahrstelle. Fahrplanunterlagen (auch EBuLa der DB InfraGO AG) Beim Befahren des Eisenbahn-Grenzübergangs Lochau-Hörbranz - Lindau werden in der Regel durch die ÖBB-Infrastruktur AG Fahrplanunterlagen herausgegeben. Die von der ÖBB-Infrastruktur AG herausgegebenen Fahrplanunterlagen gelten bis zur Ankunft oder Durchfahrt bzw. ab der Abfahrt oder Durchfahrt im Bahnh of Lindau mit Bf-Teilen Lindau-Reutin und Lindau-Insel; die Darstellung erfolgt nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG. Eine geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Lindau Lindau-Reutin Grenze (Staatsgrenze n. Lochau-H.) nach dem Muster der DB InfraGO AG (Buchfahrplan Spalten 3a und 3b, Führerraumanzeige Kilometrierungs- und Grafikspalte) befindet sich als Anlage 2 zu diesen Zusatzbestimmungen.

Fahrplanbeantragung Für jede Trasse auf der gesamten Grenzstrecke kann es nur ein anmeldendes EVU geben. Besitzt das anmeldende EVU nur für einen Teil der Grenzstrecke die erforderliche Sicherheitsbescheinigung, so ist für den zweiten Teil der Gren zstrecke, das kooperierende EVU, welches für diesen Teil über eine Sicherheitsbescheinigung
verfügt, verpflichtend bekanntzugeben. Ein aktuelles Verzeichnis der auf dem österreichischen Teil bzw. deutschen Teil der Grenzstrecke zugelassenen EVU, kann bei Bedarf tagesaktuell gegenseitig von der DB InfraGO AG bzw. ÖBB-Infrastruktur AG angefordert werden. Trassenanmeldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Internationale Zugnummer unter Angabe des Zugausgangsbahnhofs/Zielbahnhofs im Ausland
  • Zugcharakteristik und Verkehrszeitregelung
  • Name des kooperierenden EVU beim Nachbar Infrastrukturbetreiber
  • Benennung der im Grenzbahnhof durchzuführenden Behandlung (Personalwechsel, Wagentechnische Untersuchung, etc.) sowie die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer. Züge, die mehr als 20 Stunden verspätet sind, dürfen die Infrastruktur der DB InfraGO AG und damit die Grenzstrecke nicht mehr befahren. Daher wird fü r Züge mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden eine neue, gültige Fahrplanunterlage für die Grenzbetriebsstrecke benötigt. Hierzu ist es erforderlich, eine entsprechende Trassenanmeldung im Gelegenheits- / adhoc-Verkehr zu beantragen. Regelung für Lindau: Die Aufenthaltszeit im Grenzbahnhof ist auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken (für Personalwechsel, Systemwechsel, etc.) und darf 90 Minuten nicht

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz Lindau Stand: 14.12.2025 9/15

überschreiten. Entsprechend sind bestellte Ankunft und Abfahrt der Folgetrasse im Ausland aufeinander abgestimmt zu bestellen. La In der La der DB InfraGO AG sind zu La-Strecke „29a Lindau km 5,784 (Esig Bf Lochau- Hörbranz)“ bzw.
„29b km 5,784 (Esig Bf Lochau-Hörbranz) Lindau“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis bzw. ab km 5,784 (ausschließlich; Einfahrsignale Lochau-Hörbranz aus Richtung Lindau) enthalten. In der La der ÖBB-Infrastruktur AG sind zu La-Strecke „101a Innsbruck Hbf (in I) Lochau- Hörbranz (ES km 5,784)“ bzw.
„101b Lochau-Hörbranz (ES km 5,784) Innsbruck Hbf (in I)“ alle Angaben zu vorübergehenden Langsamfahrstellen und Besonderheiten bis zu bzw. ab den Einfahrsignalen des Bf Lochau-Hörbranz aus Richtung Lindau in km 5,784 (einschließlich) enthalten. Zur Unterstützung der Triebfahrzeugführer wird darüber hinaus zu jeder vorübergehenden Langsamfahrstelle, sowie zu aufgehobener Signalabhängigkeit bei der ÖBB-Infrastruktur AG ein Hinweis in der jeweiligen La des Nachbarinfrastrukturbetreibers aufgenommen, wenn sich

  • das zugehörige Ankündigungssignal zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der ÖBB-Infrastruktur AG bzw.
  • die zugehörige Langsamfahrscheibe zu einer vorübergehenden Langsamfahrstelle der DB InfraGO AG oder
  • die PZB-Absicherung zur aufgehobenen Signalabhängigkeit bei der ÖBB- Infrastruktur AG (ständig wirksamer 1000 Hz-Magnet) im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers befindet.

Beispieleinträge dazu für die La der DB InfraGO AG:

1 2 3 4 5 6 7 8 Lfd. Nr. In Betriebsstelle oder zwischen den Betriebsstellen Ortsangabe Geschwin- digkeit Besonder- heiten Uhrzeit oder betroffene Züge In Kraft ab Außer Kraft ab Gründe und sonstige Angaben

Lindau-Reutin

Lindau-Reutin Gr

5,00

Lf 1 / ÖBB- Ankündi- gungssignal Kennz 6

15.12. 13 00:00

16.12. 13 23:00

La bei ÖBB PZB am Ankündigungssignal ständig wirksam

1 2 3 4 5 6 7 8 Lfd. Nr. In Betriebsstelle oder zwischen den Betriebsstellen Ortsangabe Geschwin- digkeit Besonder- heiten Uhrzeit oder betroffene Züge In Kraft ab Außer Kraft ab Gründe und sonstige Angaben

Lindau-Reutin

Lindau-Reutin Gr

Evsig z 4,82

Gilt nur für Regelgleis

15.12. 13 00:00

15.12. 13 23:00

PZB beim Evsig des Bf Lochau-Hörbranz ständig wirksam Aufgehobene Signal- abhängigkeit in Lochau-Hörbranz

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz Lindau Stand: 14.12.2025 10/15

Beispieleinträge dazu für die La der ÖBB-Infrastruktur AG:

Zuständige Fahrdienstleiter bei Meldungen Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen oder in einer Betriebs- und Bauanweisung (Betra) nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Entgegennahme und Abgabe von Aufträgen und Meldungen, sowie der Aufruf von Hilfe jeweils durch den
für die Infrastruktur zuständigen Fdl. Bei unerlaubtem Überfahren von bzw. unzulässigem Vorbeifahren an Haltsignalen oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war, sowie bei Unregelmäßigkeiten/Störungen an der Zugbeeinflussung ist dies der für die jeweilige Anlage bzw. diese Stelle zuständige Fahrdienstleiter. Bei Meldungen während der Einfahrt und Ausfahrt von Zügen und Nebenfahrten in/aus dem Bahnhof Lochau- Hörbranz aus/in Richtung Lindau, sowie beim Verschieben im Bahnhof Lochau- Höbranz ist der Fdl Wolfurt zuständig, ebenso im Zusammenhang mit Gleissperrungen und anderen betrieblichen Vorgängen innerhalb des Bahnhofs Lochau-Hörbranz.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz Lindau Stand: 14.12.2025 11/15

Beim Weiterfahren oder Zurücksetzen bzw. Zurückschieben eines Zuges nach dem Halten auf freier Strecke ist jeweils der Fahrdienstleiter zuständig, in dessen Richtung nach dem Halten gefahren wird. Fahrordnung Auf der zweigleisigen Strecke zwischen Lochau-Hörbranz und Lindau wird grundsätzlich rechts gefahren (gewöhnliche Fahrtrichtung/Regelgleis). Außergewöhnliche Sendungen, Fahrzeuge usw. Außergewöhnliche Sendungen (auch außergewöhnliche Fahrzeuge und Züge) auf der Grenzstrecke dürfen nur in Züge eingestellt werden, wenn darüber eine Beförderungsanordnung (Regelzüge der DB InfraGO AG) oder einer Fahrplananordnung (Sonderzüge der DB InfraGO AG, sowie Regel- und Sonderzüge der ÖBB-Infrastruktur AG) vorliegt. Die Beförderungsanordnung oder die Fahrplananordnung enthält: • die Bza-Nr. der DB InfraGO AG • die aS-Zahl der EVU (von österreichischer Seite) • den zu benutzenden Zug
• die Beförderungsbedingungen für die Grenzstrecke • den Beförderungstag Nachschieben Nachschieben ist auf der Grenzstrecke Lochau-Hörbranz Lindau verboten. Zugbildung, Zugvorbereitung Die Zugbildung von Zügen, die den Eisenbahn-Grenzübergang Lochau-Hörbranz Lindau befahren, und die Bremsberechnung bzw. einstellung für diese Züge erfolgt nach den auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG und der ÖBB- Infrastruktur AG hierfür gültigen Regeln. Erläuterung: Die Regeln und Anforderungen für beide Infrastrukturen sind bei unterschiedlichen Rege ln erfüllt, wenn die Regeln mit den höheren Anforderungen angewendet werden (Prinzip der Anwendung der Regeln mit der größten Sicherheit). Widersprechen sich die Re geln, treffen die für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistung Verantwortlichen entsprec hende Anordnungen jeweils für ihr Unternehmen. Ggf. sind die Infrastrukturbetreiber einzubind en, die erforderlichenfalls entsprechende einheitliche Regeln für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in diese Zusatzbestimmungen aufnehmen. Signale an Zügen und Fahrzeugen, sowie Signale für die Zugmannschaften/für das Zugpersonal sind auf dem Eisenbahn-Grenzübergang Lochau-Hörbranz Lindau-, nach den Regeln der DB InfraGO AG oder nach den Regeln der ÖBB-Infrastruktur AG anzubringen bzw. zu geben.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz Lindau Stand: 14.12.2025 12/15

Befehle Die Verständigung von grenzüberschreitenden Fahrten mittels Befehlen über Besonderheiten im Bereich des Eisenbahn-Grenzübergangs Lindau Lochau- Hörbranz einschließlich dem jeweils anschließenden Einfahr- bzw. Ausfahrweg in dem jeweiligen Grenzbahnhof, erfolgt mit den europäischen Befehlen (1 9) sowie den nationalen Befehlsmustern der ÖBB-Infrastruktur AG oder der DB InfraGO AG. Grundsätzlich ist das Befehlsmuster aus dem Regelwerk jenes Infrastrukturbetreibers zu verwenden, auf dessen Infrastruktur der Befehl übermit telt wird. Verfügt der Triebfahrzeugführer bei fernmündlicher Übermittlung nur über das
Befehlsmuster des benachbarten Infrastrukturbetreibers, ist der Fdl darüber zu verständigen. In diesem Fall sind bei nationalen Befehlen die Wortlaute von • ÖBB-Befehlen im DB-Befehl 95.95 (95.96 Freitext) • DB-Befehlen im ÖBB-Befehl 24 (24.1 Freitext) vom Triebfahrzeugführer einzutragen. In bestimmten Fällen können schriftliche Befehle eines Infrastrukturbetreibers nach seinem Muster im Bereich des Nachbarinfrastrukturbetreibers durch Aushändigung einer Kopie des Befehlsmusters übermittelt werden. Der den schriftlichen Befehl empfangende Triebfahrzeugführer/(S)Kl-Führer hat beim Befehlsempfang vor der Empfangsbescheinigung die Lesbarkeit des ausgehändigten Befehls zu prüfen; ggf. ist der Befehlsempfang zurückzuweisen und die Empfangsbescheinigung zu verweigern. Maßgebend für die Anwendung eines schriftlichen Befehls sind grundsätzlich die Normen/das Regelwerk des Infrastrukturbetreibers, auf dessen Infrastruktur der
Befehl gilt. Die Verfahrensweise bei der Übermittlung von schriftlichen Befehlen
erfolgt stets nach den Regeln bzw. Normen des Infrastrukturbetreibers, der den Befehl an den Zug übermittelt. Für alle Befehle wird eine eindeutige Kennung vergeben.

Abweichen von der Fahrordnung auf der freien Strecke - Auf dem Gegengleis fahren bleibt frei Nebenfahrten/Sperrfahrten Auf den Gleisen der freien Strecke zwischen den Bahnhöfen Lochau-Höbranz und Lindau sind entsprechend den Festlegungen über die Gültigkeit von Normen und Regelwerk (s. o.) neben den gewöhnlichen Zugfahrten grundsätzlich nur Sperrfahrten nach dem Regelwerk der DB InfraGO AG und keine Nebenfahrten nach dem Regelwerk der ÖBB-Infrastruktur AG zugelassen. Sperrfahrten erhalten Fahrpläne und schriftliche Befehle nach den Regeln der DB InfraGO AG.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz Lindau Stand: 14.12.2025 13/15

Sperrfahrten der DB InfraGO AG

  • sind grundsätzlich bis zu den Einfahrsignalen des Bahnhofs Lochau- Hörbranz, sowie
  • unter nachfolgenden Bedingungen auf der Infrastruktur der DB InfraGO AG innerhalb des Bahnhofs Lochau-Hörbranz bis zur Staatsgrenze zur Instandsetzung/Entstörung von technischen Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten zugelassen:
  1. Die Fahrt ist begrenzt auf den Gleisabschnitt zwischen Einfahrsignal und Staatsgrenze (Mitte Laiblachbrücke).
  2. In diesem Bereich sind die Regeln für das Rangieren nach Ril 408 der DB InfraGO AG zu beachten.
  3. Der Fdl Wolfurt muss der Vorbeifahrt am jeweiligen Einfahrsignal des Bahnhofs Lochau-Hörbranz und zugleich der Rangierfahrt bis zu Staatsgrenze fernmündlich zustimmen.
  4. Der Fdl Wolfurt und der Fdl Lindau müssen der Rückfahrt in Richtung Lindau fernmündlich zustimmen.
  5. Zugfunk-, Funk- oder öffentliche Mobilfunkverbindungsmöglichkeit zwischen dem Fahrpersonal und dem Fdl Wolfurt muss bestehen. Der Fdl Lindau übermittelt die Art der gegenseitigen Erreichbarkeit (Verbindungsart und Rufnummer) an Fahrpersonal und Fdl Wolfurt. Besonderheiten (Ausnahmeregelungen) Fahrten eines Infrastrukturbetreibers bzw. in dessen Auftrag dürfen zur Instandsetzung/Entstörung von techn. Einrichtungen bzw. zur technischen Hilfeleistung bei Unregelmäßigkeiten im Bereich der Infrastruktur der Nachbarbahn verkehren (z.B. Austausch/Aufstellen von El- bzw. Lf-Signalen. Arbeiten an der Schutzstrecke, Inspektion Vorsignale, Unfälle).

Die Fahrten dürfen höchstens

  • aus Richtung Lochau-Hörbranz bis Einfahrsignal 68F bzw. Einfahrsignal 68FF (Gegengleis) des Bf Lindau (km 3,410) bzw.
  • aus Richtung Lindau-Reutin bis Einfahrsignal Yp/Z1 des Bf Lochau- Hörbranz in km 5,784 verkehren und müssen somit auf dem gleichen Gleis wieder zum Ausgangspunkt (Bahnhof Lindau-
    bzw. Lochau-Hörbranz) zurückfahren.
    Notfälle Nur in Notfällen dürfen solche Fahrten nach Anweisung des Notfallmanagers der DB InfraGO AG bzw. des Einsatzleiters der ÖBB-Infrastruktur AG bis in den benachbarten Grenzbahnhof (Bahnhöfe Lochau-Hörbranz und Lindau) auf Sicht fahren.

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Halt auf freier Strecke aus unvorhergesehenem Anlass; Zugteilung, Zugtrennung Kann nicht mit dem ganzen Zug, sondern nur mit einem Zugteil weiter- /zurückgefahren werden, muss der zurückgelassene/abgetrennte Zugteil von einem Mitarbeiter des ausführenden Betriebsdienstes/EVU bewacht werden.

Anlage 3 zur Regelung der örtlichen Besonderheiten Lochau-Hörbranz Lindau Stand: 14.12.2025 15/15

                                                                                                         Anlage 1 

Geschwindigkeitsunabhängige Fahrplandarstellung beider Richtungen für den Bereich Lindau Insel Lochau-Hörbranz