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Orchestrator/bahn/wissensdatenbank/output/chunks/allgemein/regulierung/inb-2027-anlage-5-7-6-data/002-chunk-2.md
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regulierung allgemein allgemein
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inb
inb-2027
regulierung
recht
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Kontext: inb 2027 anlage 5 7 6

Die DB InfraGO AG stellt dem EVU/ZB Informationsflächen an den im Regelverkehr genutzten Stationen zur Verfügung, die das EVU/ZB in Absprache mit der DB InfraGO AG belegt. Das EVU/ZB darf diese Informationsflächen ausschließlich für verkehrliche und tarifliche Informationen verwenden. Die Nutzung der Informationsflächen für Werbezwecke ist ausgeschlossen. Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Die Mitarbeiter der DB InfraGO AG sind berechtigt, nicht mehr gültige Aushänge zu entfernen.

Flächen für Fahrausweisautomaten und Entwerter, Mitvertrieb

Die InfraGO AG stellt dem EVU/ZB ausschließlich zum Zweck des Fahrausweisvertriebs, Flächen für Fahrausweisautomaten und Entwerter und Einrichtungen zum elektronischen Fahrausweisvertrieb in der Station (Bahnsteige und Zuwegungen) kostenfrei zur Verfügung. Eine über diesen Zweck hinausgehende Nutzung der Fahrausweisautomaten, Entwerter und Einrichtungen zum elektronischen Fahrausweisvertrieb bedarf der vorherigen Zustimmung der DB InfraGO AG. Für Informationsflächen an den Fahrausweisautomaten gelten ergänzend dazu die vorstehenden Angaben zur Nutzung von Informationsflächen. Die Einrichtungen zum elektronischen Fahrausweisvertrieb müssen in ihrer funktionellen Ausprägung denen eines Fahrausweisautomaten oder Entwerters entsprechen. Die Anzahl der kostenfreien Stellflächen für Fahrausweisautomaten, Entwerter oder Einrichtungen zum elektronischen Fahrausweisvertrieb eines EVU/ZB ist auf zwei Automaten bzw. Einrichtungen zum elektronischen Fahrausweisvertrieb und zwei Entwerter bzw. Einrichtungen zum elektronischen Entwerten je im Regelverkehr genutzten Bahnsteig beschränkt. Somit stehen insgesamt vier kostenfreie Stellflächen je im Regelverkehr genutzten Bahnsteig zur Verfügung.