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25. April 2024, 14:00 Uhr

Mit Veröffentlichung des EU-Verordnungsentwurfs COM (2023) 443 über die Nutzung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum wird eine neue und wesentliche rechtliche Voraussetzung für die Vergabe von Rahmenverträgen geschaffen. Zur Entscheidung von nicht auflösbaren Kapazitätskonflikten gilt die Verbindlichkeit aus der vorgelagerten Planungsphase. Im Fall der DB InfraGO AG wird dies derzeit durch das mKoK (mittelfristiges Kapazitätskonzept für eine optimierte Kapazitätsnutzung), zukünftig durch das Kapazitätsnutzungskonzept (KNK) sichergestellt.

Mit Verabschiedung der EU-Verordnung (EU-VO) konkretisiert sich die Zeitschiene für die Nutzung der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Rahmenverträge, die europaweit zu harmonisieren sind. Die EU-VO soll zum 01.01.2026 mit Wirkung auf den Fahrplan 2030 unter Vorbehalt des rechtzeitigen Abschlusses der europäischen Gesetzgebung in Kraft treten.

Dies impliziert, dass die Rahmenverträge in den frühen 2030er-Jahren in Abhängigkeit des Inkrafttretens des EU-Verordnungsentwurfs angeboten werden, nachdem der mKoK/KNK für die Rahmenvertragsperiode erstellt, den Eisenbahnverkehrsunternehmen und Zugangsberechtigten zur Stellungnahme vorgelegt wurde und Verbindlichkeit erlangt hat.

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