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|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| regelwerk | allgemein | allgemein |
|
www.dbinfrago.com | https://www.dbinfrago.com/resource/blob/13191952/204551002b1d47e99a40a0c8cfe54255/Ril-483-0300-INB-2026-data.pdf | 2026-06-26 | approved | 5d6464c1b62ad985 | einfachbahn@deutschebahn.com | 395b4acb40093e35 |
DB InfraGO AG | Sitz: Frankfurt am Main | Registergericht: Frankfurt am Main HRB 50879 | USt-IdNr.: DE 199861757 | Vorsitz des Aufsichtsrats: Berthold Huber Vorstand: Dr. Philipp Nagl (Vorsitz), Jens Bergmann, Ingrid Felipe, Dr. Christian Gruß, Heike Junge-Latz, Heinz Siegmund, Ralf Thieme
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung der DB InfraGO AG finden Sie hier: www.dbinfrago.com/datenschutz
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DB InfraGO AG
Zentrale
Bauartverantwortung und
Instandhaltungsmanagement
Sicherungskomponenten und INA-Planung (I.IAI 45)
Caroline-Michaelis-Straße 5-11
10115 Berlin
Deutschland
Norbert Wilke
norbert.wilke@deutschebahn.com
+49 30 297 57178
+49 160 97492537
DB InfraGO AG | I.IAI 45
Caroline-Michaelis-Straße 5-11 | 10115 Berlin
Zugangsberechtigte und Kunden der
DB InfraGO AG
14.12.2025
Neuausgabe der Richtlinie 483.0300 „Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinien 483.0301“ mit Inkraftsetzungsdatum zum 14.12.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Datum der Inkraftsetzung der Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB) 2026 wird die Richtlinie 483.0300 als ein betrieblich-technisches Regelwerk mit verbindlich geltenden Bestimmungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB InfraGO AG neu ausgegeben. Anlass für die Neuausgabe der Richtlinie 483.0300 ist, dass die zum 14.12.2025 außer Kraft tretende Richtlinie 483.0301 sowie deren Anhänge und Vordrucke nicht der EU-rechtlich vorgegebenen Verantwortungsteilung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprachen. Die Richtlinie 483.0300 regelt, welche Vorgaben der Richtlinie 483.0301 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen, welche Vorgaben der Richtlinie 483.0301 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ersetzen dürfen, welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0301 hinausgehenden Sachverhalte Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung regeln müssen und
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welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Ausgestaltung der diesbezüglichen unternehmensspezifischen Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301 in eigener Verantwortung einhalten müssen. Die Richtlinie 483.0300 betrachtet alle Sachverhalte, welche bis zum 14.12.2025 in der Richtlinie 483.0301 geregelt waren und ab dem 14.12.2025 durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung zu regeln sind. Hauptsächlich betrifft dies die folgenden Themen: fahrzeugspezifische Beschreibung der relevanten Anzeigeeinrichtungen, Führerraumanzeigen sowie akustischen Meldungen unternehmensspezifische Vorgaben zur regelmäßigen Durchführung des Prüflaufs zur Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung, unternehmensspezifische Vorgaben zur Vorbereitung der GNT-Fahrzeugeinrichtung bei Einsatz eines nicht für den Betrieb unter GNT-Führung ausgebildeten Triebfahrzeugführers auf einem Fahrzeug mit GNT-Fahrzeugeinrichtung, Ergänzung der allgemeinen Vorgaben zum Umgang mit Unregelmäßigkeiten beim Einschalten mit fahrzeugspezifischen Beschreibungen der dabei auftretenden Führerraumanzeigen sowie akustischen Meldungen, Ergänzung der allgemeinen Vorgaben zum Umgang mit Unregelmäßigkeiten im Betrieb der GNT-Fahrzeugeinrichtung durch Bremsstörungen mit fahrzeugspezifischen Regelungen zu zulässigen Geschwindigkeiten sowie Beschreibungen der dabei auftretenden Führerraumanzeigen sowie akustischen Meldungen, Ergänzung der allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 6 Absätze (2) und (3) der Richtlinie 483.0301 mit fahrzeugspezifischen Vorgaben zu den zusätzlich durch den Triebfahrzeugführer vorzunehmenden Bedienhandlungen und den infolgedessen zulässigen Geschwindigkeiten sowie mit Beschreibungen der in diesem Zusammenhang auftretenden Führerraumanzeigen und akustischen Meldungen.
Mit freundlichen Grüßen
DB InfraGO AG
i. V. i. A. Dr. Clemens Fuhrmann Norbert Wilke Norbert Wilke Digital unterschrieben von Norbert Wilke Datum: 2024.12.02 15:41:18 +01'00' Clemens Fuhrmann Digital unterschrieben von Clemens Fuhrmann Datum: 2024.12.02 19:54:15 +01'00'
Richtlinie
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen
Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische
Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301
483.0300
Seite 1
Fachautor: I.IAI 45 | Norbert Wilke | norbert.wilke@deutschebahn.com Gültig ab 14.12.2025 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie .............. 2 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen .......................... 2 3 Regelungsprinzipien ............................................... 3 4 Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301 .................................................. 5
Bahnbetrieb Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Ausführungsbestimmungen für unternehmensspezifische Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301 483.0300 Seite 2
Gültig ab 14.12.2025 1 Geltungsbereich und Zweck der Richtlinie (1) Diese Richtlinie gilt für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Fahrzeuge mit der Geschwindigkeitsüberwachung für NeiTech-Züge (GNT) verkehren lassen. (2) Diese Richtlinie regelt,
- welche Vorgaben der Richtlinie 483.0301 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung ergänzen müssen oder dürfen,
- welche Vorgaben der Richtlinie 483.0301 Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verant- wortung ersetzen dürfen,
- welche über die Vorgaben der Richtlinie 483.0301 hinausgehenden Sachverhalte Eisenbahn- verkehrsunternehmen in eigener Verantwortung regeln müssen und
- welche Randbedingungen Eisenbahnverkehrs- unternehmen bei der Ausgestaltung der diesbezüglichen unternehmensspezifischen Vorgaben zur Ergänzung der Richtlinie 483.0301 beachten müssen. (3) Diese Richtlinie betrachtet alle Sachverhalte, welche in der Richtlinie 483.0301 sowie den entfallenen bauformspezifischen Anhängen 483.0301A01 bis 483.0301A03 und Vordrucken 483.0301V01 bis 483.0301V03 geregelt waren und durch Eisenbahn- verkehrsunternehmen in eigener Verantwortung zu regeln sind.
Ziel der in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben ist es, das Entstehen von Regelungslücken infolge der Übertragung der Regelungsverantwortung von der DB InfraGO AG als Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu verhindern. (4) Zielgruppe der Richtlinie sind Mitarbeiter von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Planungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben. 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen (1) Eine Vorgabe dieser Richtlinie zu vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung auszugestaltenden unternehmensspezifischen Vorgaben, welche Geltungsbereich Regelungs- gegenstand Ehemalige bauform- spezifische GNT-Bedien- richtlinie
Zielgruppe Ausführungs- bestimmung
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Gültig ab 14.12.2025
- eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0301 ergänzen bzw. ersetzen oder
- einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0301 hinausgehenden Sachverhalt regeln, wird in dieser Richtlinie als „Ausführungsbestimmung“ bezeichnet. (2) Eine vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigener Verantwortung auszugestaltende unternehmens- spezifische Vorgabe, die
- eine bestimmte Vorgabe der Richtlinie 483.0301 ergänzt bzw. ersetzt oder
- einen über die Vorgaben der Richtlinie 483.0301
hinausgehenden Sachverhalt regelt,
wird in dieser Richtlinie als „Unternehmensvorgabe“
bezeichnet.
(3) Der Begriff Geschwindigkeitsüberwachung für NeiTech-
Züge (GNT) bezeichnet das System zur
Geschwindigkeitsüberwachung von NeiTech-Zugfahrten im
Profil mit Regelseitenbeschleunigung (RS) bzw. im Profil
mit erhöhter Seitenbeschleunigung (ES). Die GNT umfasst
sowohl infrastruktur- als auch fahrzeugseitige
Einrichtungen, die über Balisen und Balisenantennen
zusammenwirken (GNT-Luftschnittstelle).
(4) Als Fahrzeug im Sinne dieser Richtlinie gilt ein
Eisenbahnfahrzeug, das mit einer GNT-
Fahrzeugeinrichtung ausgerüstet ist und somit als
führendes Fahrzeug eines Zuges fungieren kann.
3 Regelungsprinzipien (1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf mit seinen Unternehmensvorgaben nur nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie von den Vorgaben der Richtlinie 483.0301 abweichen. Abweichungen von denjenigen Vorgaben der Richtlinie 483.0301, zu denen diese Richtlinie keine Ausführungsbestimmungen enthält, sind generell unzulässig. (2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf Unternehmens- vorgaben zu weiteren die GNT-Fahrzeugeinrichtung betreffenden und weder in dieser Richtlinie noch der Richtlinie 483.0301 behandelten Sachverhalten in eigener Verantwortung machen, sofern diese weitergehenden Unternehmensvorgaben weder den Unternehmens- vorgabe GNT Fahrzeug Zulässige Abweichungen von Richtlinie 483.0301 Weitergehende Unternehmens- vorgaben
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Gültig ab 14.12.2025 Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie noch den Vorgaben der Richtlinie 483.0301 widersprechen. (3) Die Zusammenstellung der Ausführungsbestimmungen im Abschnitt 4 folgt der Gliederungsstruktur (Abschnitte) der Richtlinie 483.0301. (4) Sofern sich eine Ausführungsbestimmung im Abschnitt 4 auf bestimmte Abschnitte der Richtlinie 483.0301 bezieht, sind die betreffenden Abschnitte der Richtlinie 483.0301 jeweils im Randvermerk unter Nennung der Kapitelnummer angegeben. (5) Welche Verbindlichkeit eine Ausführungsbestimmung im Abschnitt 4 für das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat, ist jeweils im Randvermerk angegeben. In Tabelle 1 sind die hierfür verwendeten Kennzeichnungen und ihre Bedeutungen aufgeführt. Kennzeichnung Bedeutung PFLICHT Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen muss die Ausführungsbestimmung generell umsetzen. BEDINGTE PFLICHT Das Eisenbahnverkehrs- unternehmen muss die Ausführungsbestimmung nur in bestimmten Fällen umsetzen bzw. beachten. BEI BEDARF Das Eisenbahn- verkehrsunternehmen muss die Ausführungsbestimmung nur dann umsetzen, wenn es Bedarf an ergänzenden oder zusätzlichen Unternehmensvorgaben zum beschriebenen Sachverhalt hat. Tabelle 1: Kennzeichnungen für die Verbindlichkeit von Ausführungsbestimmungen (6) Eine Unternehmensvorgabe soll sich grundsätzlich
- primär an Triebfahrzeugführer, die im Auftrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig sind, und
- sekundär an
- Lehrkräfte für Triebfahrzeugführer, die im Auftrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig sind, sowie Ordnungs- prinzip Bezüge Verbindlichkeit Zielgruppe
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Gültig ab 14.12.2025
- Mitarbeiter des Eisenbahnverkehrsunter-
nehmens mit betrieblichen Planungs-, Leitungs-
und Überwachungsaufgaben
richten.
(7) Eine Unternehmensvorgabe, die gemäß den
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie einen
bestimmten Abschnitt der Richtlinie 483.0301 ergänzt oder
einen bestimmten Absatz der Richtlinie 483.0301 ergänzt
bzw. ersetzt muss den ergänzten Abschnitt oder den
ergänzten bzw. ersetzten Absatz der Richtlinie 483.0301
unter Angabe von Abschnitts- und ggf. Absatznummer
sowie Richtlinie nennen.
Diese Zitierpflicht besteht nicht, wenn das
Eisenbahnverkehrsunternehmen die Vorgaben der
Richtlinie 483.0301 sowie die Unternehmensvorgaben
nach Maßgabe dieser Richtlinie in einem "Regelbuch für
Triebfahrzeugführer" mit eigenständiger Gliederungs-
struktur gemäß der TSI OPE zusammenführt. In diesem
Fall dürfen die Unternehmensvorgaben, die gemäß den
Ausführungsbestimmungen dieser Richtlinie bestimmte
Abschnitte der Richtlinie 483.0301 ergänzen oder
bestimmte Absätze der Richtlinie 483.0301 ergänzen bzw.
ersetzen, ohne Nennung dieser Abschnitte bzw. Absätze an
die zur Gliederungsstruktur des Regelbuchs passende
Stelle gesetzt werden.
(8) Bei einer Unternehmensvorgabe, die einen über die
Vorgaben der Richtlinie 483.0301 hinausgehenden
Sachverhalt regelt und daher keinen Bezug zu einem
bestimmten Kapitel der Richtlinie 483.0301 aufweist,
besteht keine Zitierpflicht.
4 Ausführungsbestimmungen zur
Ergänzung der Richtlinie 483.0301
(1) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen darf eine Unternehmensvorgabe ergänzen, welche darüber informiert, - dass die Fahrzeuge der BR 610 und der BR 611 nicht mehr existieren bzw. für den Einsatz mit GNT nicht mehr vorgesehen sind,
- dass GNT-Fahrzeugeinrichtungen der Bauform ZUB 122 nicht mehr verwendet werden
- dass die Luftschnittstelle Gleiskoppelspule/
Fahrzeugkoppelspule nicht mehr existiert und somit
keine Bedienhandlungen mehr erfordert, die im
Zitierpflicht bei
ergänzenden
Unternehmens-
vorgaben
Keine
Zitierpflicht bei
zusätzlichen
Unternehmens-
vorgaben
Richtlinie
483.0301 -
BEI BEDARF
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Gültig ab 14.12.2025 Zusammenhang mit der Luftschnittstelle Gleiskoppelspule/ Fahrzeugkoppelspule zu erfolgen hatten. (2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Auflistung der mitgeltenden Regelwerke um zusätzlich zu beachtende eigene Regelwerke mit fahrzeugspezifischen Unternehmensvorgaben ergänzen, wenn die zur Bedienung der GNT-Fahrzeugeinrichtung erforderliche Regelungstiefe der aufgelisteten mitgeltenden Regelwerke auf Grund fahrzeugspezifischer Besonderheiten nicht ausreichend ist. (3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeingültigen Beschreibungen der Bestandteile einer GNT-Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben ersetzen, welche fahrzeugspezifische Beschreibungen enthalten, wenn die Kenntnis fahrzeugspezifischer Abweichungen oder Besonderheiten zur Sicherstellung der korrekten Bedienung der GNT-Fahrzeugeinrichtung erforderlich ist. (4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeingültigen Beschreibungen der für die Bedienung der GNT-Fahrzeugeinrichtung relevanten Anzeigeein- richtungen, Führerraumanzeigen sowie akustischen Meldungen mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche fahrzeugspezifische Beschreibungen enthalten. (5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeingültigen Beschreibungen der für die Bedienung der GNT-Fahrzeugeinrichtung relevanten Anzeigeein- richtungen, Führerraumanzeigen sowie akustischen Meldungen mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche fahrzeugspezifische Beschreibungen enthalten. (6) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die allgemeingültigen Beschreibungen der GNT- Bedienelemente mit Unternehmensvorgaben ersetzen, welche fahrzeugspezifische Beschreibungen enthalten, wenn die Kenntnis fahrzeugspezifischer Abweichungen oder Besonderheiten zur Sicherstellung der korrekten Bedienung der GNT-Fahrzeugeinrichtung erforderlich ist. (7) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die Vorgabe zur regelmäßigen Durchführung der Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben ergänzen, welche folgende Gesichtspunkte regeln:
- Häufigkeit und Zeitpunkt
Abschnitt 1 der
Richtlinie
483.0301 -
BEDINGTE
PFLICHT
Abschnitt 3
Absatz (4) der
Richtlinie
483.0301 -
BEDINGTE PFLICHT Abschnitt 3 Absatz (5) der Richtlinie 483.0301 -
PFLICHT Abschnitt 3 Absatz (7) der Richtlinie 483.0301 -
PFLICHT Abschnitt 3 Absatz (8) der Richtlinie 483.0301 - BEDINGTE PFLICHT Abschnitt 4 Absatz (4) der Richtlinie
483.0301 - PFLICHT
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Gültig ab 14.12.2025 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss festlegen, wie oft eine Funktionsprüfung der GNT- Fahrzeugeinrichtung durchzuführen ist und wer das tun muss bzw. darf. Hierbei sind die Vorgaben des Herstellers der GNT-Fahrzeugeinrichtung sowie durch die GNT-Fahrzeugeinrichtung technisch überwachte Prüfintervalle zu beachten. Die GNT-Fahrzeugeinrichtung, erzeugt eine Störungsmeldung, wenn die letzte Funktionsprüfung länger als 24 h zurückliegt. Ein Wechsel in das ES- Profil wird technisch verhindert. Die GNT- Fahrzeugeinrichtung, erzeugt eine Störungsmeldung, wenn nach dem Einschalten der GNT- Fahrzeugeinrichtung keine Funktionsprüfung erfolgt. Ein Wechsel in das ES-Profil wird technisch verhindert. Die GNT-Fahrzeugeinrichtung, erzeugt eine Anfahrsperre, wenn die letzte Funktionsprüfung länger als 48 h zurückliegt. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss festlegen, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des festgelegten Prüfintervalls die Funktionsprüfung der GNT- Fahrzeugeinrichtung durchzuführen ist. Hierfür sind die betrieblichen Abläufe maßgebend. 2. Voraussetzungen für die Durchführung Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss mindestens die folgenden Bedingungen zur Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung vorgeben:
- GNT nicht mit GNT-Störschalter abgeschaltet
- Bremssystem des Fahrzeugs funktionsbereit und Bremseingriff nicht wirksam
- Hauptluftleitungs-Druck beträgt ca. 5 bar
- Beschreibung des Ablaufs einer Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss zu einer Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung Folgendes beschreiben:
- mit welchen Bedienhandlungen sich die Funktionsprüfung starten lässt,
- wie die Funktionsprüfung abläuft und welche Führerraum-anzeigen und akustischen Meldungen die GNT-Fahrzeugeinrichtung währenddessen ausgibt und
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Gültig ab 14.12.2025
- ggf. mit welchen Bedienhandlungen die Funktionsprüfung unterstützt werden muss bzw. ggf. welche Bedienhandlungen währenddessen unbedingt zu unterlassen sind.
- Ergebniskontrolle Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss vorgeben, dass die Führerraum-anzeigen und akustischen Meldungen der GNT-Fahrzeugeinrichtung sowie das Manometer der Hauptluftleitung während der Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung zu kontrollieren sind. Nur wenn nach Beendigung der Funktionsprüfung der GNT-Fahrzeugeinrichtung festgestellt werden kann, dass
- die GNT-Fahrzeugeinrichtung während des Prüflaufs alle zu erwartenden Führerraum- anzeigen ausgegeben hat und
- die GNT-Fahrzeugeinrichtung nach Beendigung des Prüflaufs wieder in denselben Über- wachungszustand wie vor Beginn der Funktionsprüfung gewechselt ist, darf das Ergebnis der Funktionsprüfung der GNT- Fahrzeugeinrichtung als bestanden festgestellt werden. Andernfalls liegt eine technische Unregelmäßigkeit bzw. Störung vor. (8) Wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht für den Betrieb unter GNT-Führung ausgebildete Triebfahrzeugführer auf Fahrzeugen mit GNT- Fahrzeugeinrichtung einsetzt muss es Unternehmens- vorgaben ergänzen, welche die folgenden Gesichtspunkte regeln:
- Verfahrensweise vor Befahren einer GNT-Strecke Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss für einen nicht für den Betrieb unter GNT-Führung ausgebildeten Triebfahrzeugführer, welcher auf einem Fahrzeug mit GNT-Fahrzeugeinrichtung eingesetzt wird, vorgeben, dass er eine GNT-Strecke nur befahren darf, wenn er vorher die GNT-Funktionalität der GNT-Fahrzeugeinrichtung mit dem GNT- Störschalter abgeschaltet hat.
- Verfahrensweise bei Ablösung des
Triebfahrzeugführers
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss für einen
nicht für den Betrieb unter GNT-Führung
Abschnitt 5
Absatz (7) der
Richtlinie
483.0301 -
PFLICHT
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Gültig ab 14.12.2025
ausgebildeten Triebfahrzeugführer, welcher auf einem
Fahrzeug mit GNT-Fahrzeugeinrichtung eingesetzt
wird, vorgeben, dass er die GNT-Funktionalität der
GNT-Fahrzeugeinrichtung bei Beendigung seines
Einsatzes auf einem Fahrzeug mit GNT-
Fahrzeugeinrichtung wieder mittels GNT-Störschalter
einschaltet.
(9) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Vorgaben für den Fall von
Unregelmäßigkeiten beim Einschalten der GNT-
Fahrzeugeinrichtung mit Unternehmensvorgaben
ergänzen, welche fahrzeugspezifische Beschreibungen der
relevanten Führerraumanzeigen und akustischen
Meldungen enthalten.
(10) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Vorgaben für den Fall von
Unregelmäßigkeiten im Betrieb der GNT-
Fahrzeugeinrichtung durch Bremsstörungen mit
Unternehmensvorgaben ergänzen, welche Regelungen zu
den fahrzeugspezifisch zulässigen Geschwindigkeiten
sowie fahrzeugspezifische Beschreibungen der
Führerraumanzeigen und akustischen Meldungen
enthalten.
(11) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss die
allgemeingültigen Vorgaben für den Fall von
Unregelmäßigkeiten beim Einschalten und im Betrieb der
GNT-Fahrzeugeinrichtung in Abschnitt 6 Absätze (2) und
(3) der Richtlinie 483.0301 mit Unternehmensvorgaben
ergänzen, welche fahrzeugspezifisch sowohl die
erforderlichen Bedienhandlungen, welche über die
allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie 483.0301
hinausgehen, als auch die in diesem Zusammenhang
zulässigen Geschwindigkeiten regeln. Zudem müssen
diese Unternehmensvorgaben fahrzeugspezifische
Beschreibungen der in diesem Zusammenhang
auftretenden Führerraumanzeigen und akustischen
Meldungen enthalten.
Abschnitt 6
Absatz (2) der
Richtlinie
483.0301 -
PFLICHT
Abschnitt 6
Absatz (3) der
Richtlinie
483.0301 -
PFLICHT
Abschnitt 6
Absätze (2) und
(3) der Richtlinie
483.0301 -
PFLICHT